Entscheid vom 8. November 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und David Glassey,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. (ALIAS B.), z.Zt. in kantonaler Untersuchungshaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Mattle,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.208 + RP.2011.41
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Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener In-
formationssystem vom 13. Mai 2011 die Schweiz um vorläufige Inhaftnah-
me von A. (nachfolgend „A.“) zur späteren Auslieferung an Deutschland
zwecks Verbüssung einer Reststrafe von 250 Tagen aus einem Urteil des
Amtsgerichts Dortmund vom 12. Juni 2008 (act. 5.1 und 5.6).
B. Am 17. Mai 2011 ersuchte die Leitende Oberstaatsanwältin in Dortmund
das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) um vorläufige Inhaftnahme
A.s, der sich zu jenem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand (act. 5.2).
Anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
19. Mai 2011 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung an
Deutschland (act. 5.4).
C. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 ersuchte das Justizministerium Nordrhein-
Westfalen (nachfolgend „Justizministerium“) das BJ formell um Ausliefe-
rung A.s gestützt auf einen Europäischen Haftbefehl vom 27. April 2011
zum Vollzug eines Strafrestes von 250 Tagen aus dem Urteil des Amtsge-
richts Dortmund vom 12. Juni 2008 (act. 5.5). Am 6. Juni 2011 gelangte
das Justiministerium erneut gestützt auf einen Europäischen Haftbefehl
vom 17. Mai 2011 an das BJ und ersuchte um Auslieferung A.s zum Voll-
zug eines Strafrestes von weiteren 343 Tagen aus einem Strafbefehl des
Amtsgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2007 (act. 5.6). A. erklärte an-
lässlich seiner Einvernahme vom 14. Juni 2011, mit der Auslieferung an
Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 5.7).
D. Am 19. Juli 2011 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid und bewilligte
die Auslieferung von A. für die den Auslieferungsersuchen des Justizminis-
teriums vom 27. Mai 2011 und 6. Juni 2011 zu Grunde liegenden Straftaten
(act. 5.10).
E. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangt A. mit Beschwerde vom
18. August 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (act. 1). Am 2. September 2011 reicht er im
Nachgang zur Beschwerde vom 18. August 2011 ein ausgefülltes Formular
betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2011.41, act. 3).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort 12. September 2011 die
Abweisung der Beschwerde (act. 5). Der Beschwerdeführer liess sich innert
Frist nicht zur Replik vernehmen.
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz-
protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-
vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An-
wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61)
massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber-
einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur
Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge-
henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben
(Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe-
rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord-
nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig-
keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde-
rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1
S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV
212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er-
öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR
173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstraf-
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gericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR;
SR 173.713.161]). Der Auslieferungsentscheid vom 19. Juli 2011 wurde mit
Beschwerde vom 18. August 2011 fristgerecht angefochten, weshalb dar-
auf einzutreten ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet,
einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu-
chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll-
streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu-
chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe
oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass
von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind.
Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer
Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so
muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe;
vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Im Auslieferungsverkehr mit Deutschland
wird die Auslieferung auch gewährt, wenn das Mass der noch zu vollstre-
ckenden Strafe oder sichernden Massnahme oder bei mehreren noch zu
vollstreckenden Strafen oder sichernden Massnahmen deren Summe min-
destens drei Monate beträgt (Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag).
3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund
vom 18. Dezember 2007 wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von einem Jahr, abzüglich 22 Tage verbüsster Untersu-
chungshaft, unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit Urteil des
Amtsgerichts Dortmund vom 12. Juni 2008 erfolgte eine erneute Verurtei-
lung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von einem Jahr, unter Anrechung von 115 Tagen ver-
büsster Untersuchungshaft. Von der Aussetzung dieser Strafe zur Bewäh-
rung wurde abgesehen. Am 24. März 2009 beschloss das Amtsgericht
Dortmund, die mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2007 zur Bewährung
ausgesetzte Strafe angesichts der erneuten Verurteilung vom 12. Juni 2008
zu widerrufen (act. 5.6).
Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat am 11. und 17. Mai 2009 je einen
Vollstreckungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen im Hinblick
auf die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von 250 Tagen aus dem Urteil
vom 12. Juni 2008 und von 343 Tagen aus dem Strafbefehl vom 18. De-
zember 2007 (act. 5.2 und act. 5.6).
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3.3 Der Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2007 und
das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12. Juni 2008 betreffen beide
Freiheitsstrafen von mehr als vier Monaten. Die Summe der noch zu voll-
streckenden Restfreiheitsstrafen übersteigt zudem klar das Mindestmass
von drei Monaten gemäss Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag. Daher ist die Auslie-
ferung im Hinblick auf die Vollstreckung dieser Restfreiheitsstrafen gestützt
auf Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe und Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag grundsätzlich
zu gewähren.
Der Einwand des Beschwerdeführers, das Auslieferungsersuchen der
deutschen Behörden beziehe sich lediglich auf den Vollzug einer Reststrafe
von 343 Tagen, wobei die weitere Restfreiheitsstrafe von 250 Tagen uner-
wähnt bleibe (act. 1 S. 3), geht ins Leere. Wie bereits unter lit. C hiervor
ausgeführt, gelangten die deutschen Behörden mit einem formellen Auslie-
ferungsersuchen vom 27. Mai 2011 an die Schweiz und ersuchten um Aus-
lieferung des Beschwerdeführers zwecks Vollstreckung einer Restfreiheits-
strafe von 250 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dormund vom
12. Juni 2008 (act. 5.5). Am 6. Juni 2011 gelangten die deutschen Behör-
den erneut an die Schweiz und ersuchten ergänzend zum ersten Ausliefe-
rungsersuchen vom 27. Mai 2011 um Auslieferung des Beschwerdeführers
zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 343 Tagen aus einem Straf-
befehl des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2007 (act. 5.6). Der
Beschwerdegegner hat sich im Auslieferungsentscheid vom 19. Juli 2011
zu Recht auf beide Auslieferungsersuchen vom 27. Mai 2011 und 6. Ju-
ni 2011 gestützt.
4.
4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er am 12. Juni 2008 of-
fensichtlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, obwohl er mit
Urteil des Amtsgericht Dortmund vom gleichen Tag zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Damit habe Deutschland definitiv und
unwiderruflich auf seine Vollzugsansprüche verzichtet. Wenn Deutschland
dennoch gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12. Ju-
ni 2008 die Auslieferung verlange, verhalte es sich widersprüchlich und
treuwidrig. Das Auslieferungsersuchen sei daher missbräuchlich, und eine
Auslieferung dürfe nicht erfolgen (act. 1 S. 3f.).
4.2 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
vom 20. Februar 2008 bis zum Erlass des Urteils des Amtsgerichts Dort-
mund vom 12. Juni 2008 in Untersuchungshaft befand (act. 5.2). Ferner ist
aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft Dortmund am 11. Mai 2009 einen
Vollstreckungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen hat,
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der sich auf die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsge-
richts Dortmund vom 12. Juni 2008 bezieht (act. 5.1). Ein Vollstreckungs-
haftbefehl wird gemäss § 457 der deutschen StPO (dStPO) unter anderem
dann erlassen, wenn sich der Verurteile auf die an ihn ergangene Ladung
zum Antritt der Strafe nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Dass
die deutschen Behörden den Beschwerdeführer am 12. Juni 2008 definitiv
entlassen und auf Strafvollstreckung verzichtet haben sollen, geht weder
aus den Auslieferungsersuchen noch den beiliegenden Akten hervor. Ein
widersprüchliches, gar missbräuchliches Verhalten der deutschen Behör-
den ist nicht zu erkennen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdefüh-
rers geht fehl.
5.
5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass der dem Auslieferungs-
ersuchen vom 6. Juni 2011 zugrunde liegende Strafbefehl des Amtsge-
richts Dortmund vom 18. Dezember 2007 eine Strafe zur Bewährung aus-
gesetzt habe und der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom
24. März 2009 dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden sei. Die Aus-
lieferung zwecks Verbüssung der Reststrafe von 343 Tagen aus dem Straf-
befehl vom 18. Dezember 2007 dürfe daher nicht bewilligt werden (act. 1
S. 4).
5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint, seine minimalen
Verteidigungsrechte seien verletzt worden, ist Folgendes auszuführen: In
strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur An-
wendung, in welchen “über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erho-
benen strafrechtlichen Anklage“ entschieden wird. Entscheidungen, welche
erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die
Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Wider-
ruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben
(WALTER GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR,
Berlin 2005, Art. 6 N. 41 m.w.H.; vgl. auch MARK E. VILLIGER, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999,
N. 392 und 401 zu Art. 6 EMRK mit Verweisen auf die Rechtsprechung).
Auch Art. 3 des 2. ZP bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wort-
laut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren. Eine Verletzung
von Art. 6 EMRK liegt daher nicht vor. Die Voraussetzungen und das Ver-
fahren des Widerrufs der bedingten Entlassung richten sich nach dem
Recht des ersuchenden Staates, welches von der schweizerischen
Rechtshilfebehörde grundsätzlich keiner Überprüfung zu unterziehen ist.
Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Vollzug
der deutschen Strafurteile allenfalls prozessuale Grundrechte des Be-
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schwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2003, E. 3.2; TPF RR.2007.172 vom
29. November 2007 E. 3.4). Gleichwohl ist vorliegend darauf hinzuweisen,
dass nach deutschem Strafprozessrecht sog. Nachtragsentscheide, welche
beispielsweise den Widerruf der Strafaussetzung gemäss § 56 f dStPO
betreffen, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss getroffen werden
(§ 453 Abs. 1 dStPO; GERD PFEIFFER, Strafprozessordnung, Kommentar,
5. Aufl. C.H. Beck, München 2005, § 453 N. 1). § 453 Abs. 1 S. 2 dStPO
schreibt eine schriftliche Anhörung für die Staatsanwaltschaft und den An-
geklagten vor. Ist eine solche nicht möglich, kann dennoch entschieden
und die Entscheidung auch öffentlich zugestellt werden. Das rechtliche Ge-
hör wird entsprechend § 33 dStPO nachgeholt (PFEIFFER, a.a.O., § 453
N. 4; vgl. dazu auch Urteil des BGH vom 6. Mai 1975, publ. in: Entschei-
dungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen [BGHSt] 26 [1977],
S. 127 ff.).
5.3 Sollte der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit gehabt haben, sich
zum Widerrufsbeschluss vom 24. März 2009 zu äussern, wird ihm Deutsch-
land nach dem oben Ausgeführten nachträglich das rechtliche Gehör zu
gewähren haben. Bei einem Staat wie Deutschland, welcher die EMRK als
auch den UNO-Pakt II ratifiziert hat (und Mitglied der EU ist), wird die Be-
achtung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2009.336 vom 11. März 2010 E. 4.3). Somit erweist
sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
7.
7.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust-
gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit-
tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies-
- 8 -
sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur-
teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3;
124 I 304 E. 2c).
7.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist offensichtlich
zulässig, und seine Begehren müssen als aussichtslos bezeichnet werden.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit
abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann
aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG
mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das
BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung
aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset-
zen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab-
gewiesen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Bellinzona, 8. November 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Mattle
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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