Entscheid vom 8. November 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Österreich
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.226 + RP.2011.42
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die österreichischen Behörden führen eine Strafuntersuchung gegen den
deutschen Staatsangehörigen A. wegen diverser Vermögens- und Kon-
kursdelikte im Zusammenhang mit dem Handel von alten Streichinstrumen-
ten und haben mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
vom 9. März 2011 um dessen Verhaftung zwecks Auslieferung ersucht
(act. 4.1).
B. In der Folge wurde A. am 16. März 2011 in Z. festgenommen (act. 4.3) und
gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend
„BJ“) vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act.
4.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. März 2011 erklärte A., mit ei-
ner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.4). Das
BJ erliess daraufhin am 18. März 2011 einen Auslieferungshaftbefehl (act.
4.5). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2011.88 vom 15. April vom 2011
ab (act. 4.10).
C. Mit Schreiben vom 22. März 2011, ergänzt am 30. März 2011, ersuchte das
Bundesministerium für Justiz in Wien die Schweiz formell um Auslieferung
von A. für die Letzterem im Europäischen Haftbefehl vom 1. März 2011
sowie in der ergänzenden Anordnung der Festnahme der Staatsanwalt-
schaft Wien vom 17. März 2011 zur Last gelegten Straftaten (act. 4.6 und
4.8). Am 29. März 2011 erklärte A. wiederum, mit einer vereinfachten Aus-
lieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.7).
Im Hinblick auf die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ersuchte das BJ mit
Schreiben vom 6. Juni 2011 die österreichischen Behörden um nähere An-
gaben darüber, wie genau A. in den ihm vorgeworfenen Betrugsfällen vor-
gegangen sei (act. 4.12). Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 reichten jene
die ergänzende Stellungnahme ein (act. 4.12, 4.16). Hierzu nahm der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2011 Stellung (act. 4.15).
D. Mit Auslieferungsentscheid vom 22. Juli 2011 bewilligte das BJ die Auslie-
ferung von A. an Österreich für die im Auslieferungsersuchen des Bundes-
ministeriums für Justiz der Republik Österreich vom 22. März 2011 erwähn-
ten Sachverhalte (act. 4.20).
E. Gegen den Auslieferungsentscheid erhob A. mit Eingabe vom
24. August 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung des Ausliefe-
- 3 -
rungsentscheides, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdegegners (act. 1). Eventualiter beantragte er die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Subeventualiter stellte er
den Antrag, die Auslieferung sei nur gegen die schriftliche Zusage des er-
suchenden Staates, dass ein allfälliger Strafverteidiger vom Staat entspre-
chend seinem Aufwand zur gehörigen Verteidigung des Verfolgten ent-
schädigt werde, und nur unter genauer Darstellung der Sachverhalte, für
welche die Auslieferung erfolgen soll, (teilweise) zu bewilligen (act. 1). Zu-
sätzlich stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (act. 1), wie er dies bereits mit Eingabe vom 5. August 2011 und
damit vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens beantragt hatte
(s. RV.2011.3, act. 1).
Das BJ beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 7. September 2011
die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf seine Er-
wägungen im Auslieferungsentscheid (act. 4). Mit Schreiben vom 8. Sep-
tember 2011 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Österreich sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz-
protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung vom
13. Juni 1972 (SR 0.353.916.31) massgebend. Ausserdem gelangen die
Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1),
wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Be-
stimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59
Abs. 2 SDÜ).
- 4 -
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe-
rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord-
nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1
Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig-
keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde-
rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1
S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er-
öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organi-
sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht,
BStGerOR; SR 173.713.161). Der am 25. Juli 2011 eröffnete Ausliefe-
rungsentscheid vom 22. Juli 2011 wurde vom Beschwerdeführer mit Einga-
be vom 24. August 2011 angefochten (act. 4.21; act. 1). Die vorliegende
Beschwerde ist demnach fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf ein-
zutreten ist.
3. Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG
i.V.m. Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsver-
tragsrecht (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) sowie die Angemessenheit des an-
gefochtenen Auslieferungsentscheids (lit. c). Die Prüfung der II. Beschwer-
dekammer ist mithin nicht auf Ermessensüberschreitungen und -
missbrauch beschränkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.27
vom 10. April 2007, E. 2.2).
4. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich
jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer-
de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom
20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).
- 5 -
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-
stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge-
nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de-
nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124
II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Darstellung der Sachver-
haltsvorwürfe im Auslieferungsentscheid. Er rügt insbesondere, dass der
Beschwerdegegner die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staates
interpretiert haben soll mit dem Ziel, den im Auslieferungsersuchen nicht
enthaltenen Arglistvorwurf „irgendwie herbeizuschreiben“ (act. 1 S. 6). Le-
diglich gegen die Darstellung der Sachverhaltsvorwürfe II.4.1c), e) und f)
erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände, hält aber fest, dass das
Auslieferungsersuchen massgebend sei und bleibe (act. 1 S. 22, S. 28,
S. 32).
5.2 Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft die Richtig-
keit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (s. supra Ziff. 3). Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus
den für die Gewährung der Rechtshilfe entscheidrelevanten Tatsachen. Zur
Prüfung der doppelten Strafbarkeit sind diejenigen Sachverhaltselemente in
der Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde entscheidrelevant,
welche die Subsumption unter den betreffenden schweizerischen Straftat-
bestand erlauben.
5.3 Wenn der Beschwerdegegner im Hinblick auf die einzelnen Tatbestands-
voraussetzungen, namentlich die Arglist, aus der Sachverhaltsdarstellung
der ersuchenden Behörde die massgeblichen Sachverhaltselemente extra-
poliert, weicht er nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, vom Ausliefe-
rungsersuchen ab, sondern stellt diesbezüglich den rechtserheblichen
Sachverhalt fest. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die-
ses Vorgehen des Beschwerdegegners keine unzulässige Ergänzung oder
Interpretation des Auslieferungsersuchens dar.
Auch in der Sache erweist sich der konkrete Einwand (act. 1 S. 6, 9), der
Zusammenhang zwischen der Schilderung der Person des Beschwerdefüh-
rers und den einzelnen Auslieferungssachverhalten, wie ihn der Beschwer-
degegner herstelle, finde im Auslieferungsersuchen und dessen Ergänzung
- 6 -
keine Stütze, als nicht zutreffend. In der Ergänzung vom 14. Juni 2011 er-
hebt die ersuchende Behörde explizit den Vorwurf, der Beschwerdeführer
habe durch sein Vorgehen (weltmännisches Auftreten, vermeintlichen
Reichtum, aufwendiger Lebensstil, persönliche Beziehungen zur kulturellen
und politischen Elite sowie weltweit anerkanntes Fachwissen) seine Ge-
schäftspartner zu blenden gewusst, dabei teilweise bestehende Vertrau-
ens- und Geschäftsbeziehungen ausgenützt und gleichzeitig seine finan-
ziellen Verhältnisse verschleiert (act. 4.13 S. 3 f.).
Dass der Beschwerdegegner den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt hätte, ergibt sich auch nicht aus den weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers. Gegen die Darstellung des Sachverhaltsvorwurfs
II.4.1b) im Auslieferungsentscheid bringt der Beschwerdeführer vor, die
Echtheit der Instrumente werde gemäss dem Auslieferungsersuchen und
Ergänzung von der Kreditgeberin und nicht von der ersuchenden Behörde
in Zweifel gezogen (act. 1 S. 17 ff.). Da der ersuchende Staat auch in die-
sem Punkt gegen den Beschwerdeführer ermittelt, besteht offensichtlich
auch aus seiner Sicht ein dahingehender Verdacht gegen letzteren.
In Bezug auf den Sachverhaltsvorwurf II.4.1d) führt der Beschwerdeführer
aus, die Zusammenfassung des Sachverhalts durch den Beschwerdegeg-
ner sei insoweit in Widerspruch zu den Ausführungen des ersuchenden
Staates, als dass letzteren nicht zu entnehmen sei, dass der Verkauf der
Violinen „fingiert“ gewesen sein soll (act. 1 S. 25). Dem Beschwerdeführer
ist der im Auslieferungsersuchen geschilderte Vorwurf entgegen zu halten,
wonach er gewusst habe, dass seine Gläubiger von diesem Kaufvertrag
über EUR 80 Mio. nicht profitieren würden (act. 4.6). In der Ergänzung vom
14. Juni 2011 wird dieser Verdacht mit konkreten Angaben substantiiert. So
habe der Beschwerdeführer auf der einen Seite zum Schein sieben, zum
Teil im Besitz und Eigentum von Dritten sich befindende Instrumente im
vermeintlichen Wert von EUR 80 Mio. in die Berliner Gesellschaft B. GmbH
eingebracht und in den Bilanzen ausgewiesen. Tatsächlich soll diese Ge-
sellschaft keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet haben. Auf der anderen
Seite sei am Sitz der Käufergesellschaft C., welche sich zur Zahlung von
EUR 80 Mio. für die B. GmbH verpflichtet haben soll, ein heruntergekom-
menes Haus vorgefunden worden (act. 4.13). Daraus hat der Beschwerde-
gegner zu Recht geschlossen, dass die ersuchende Behörde im Wesentli-
chen von einem fingierten Kaufvertrag ausgeht.
5.4 In den nachstehenden Fällen bestreitet der Beschwerdeführer zwar formell
die rechtliche Qualifikation der Sachverhaltsvorwürfe durch den Beschwer-
degegner. In der Sache gehen seine Einwände aber letztlich auf die eigene
- 7 -
Lesart der vorgeworfenen Sachverhalte im Auslieferungsersuchen und
dessen Ergänzung zurück. In diesen Punkten bestreitet er materiell die
Sachverhaltsdarstellung durch den Beschwerdegegner und damit die Rich-
tigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
In Bezug auf den Vorwurf des Betrugs in II.4.1b) bringt er vor, die Sachver-
haltsdarstellung des ersuchenden Staates gehe nicht davon aus, dass die-
se Echtheitszertifikate inhaltlich unwahr gewesen seien und der Beschwer-
deführer sie in entsprechenden Kenntnis zur Beförderung seines Kreditan-
trages eingesetzt haben soll (act. 1 S. 19). Seinem Einwand kann nicht ge-
folgt werden. Der ersuchende Staat wirft dem Beschwerdeführer vor, dieser
habe unter Verwendung von mehreren Echtheitszertifikaten die Bank über
die Werthaltigkeit der als Sicherheit angebotenen Instrumente getäuscht,
und im Ersuchen wird sodann der von den ersuchenden Behörden zu un-
tersuchende Verdacht geäussert, es könnte sich um inhaltlich falsche Zerti-
fikate gehandelt haben.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung in II.4.1d) führt der Be-
schwerdeführer aus, es sei der Sachverhaltsschilderung der ersuchenden
Behörde nichts dazu zu entnehmen, welches Dokument mit Urkundencha-
rakter denn ge- oder verfälscht bzw. unwahren Inhalts gewesen sein soll
(act. 1 S. 26). Wie vorstehend unter Ziff. 5.3 ausgeführt, geht die ersuchen-
de Behörde implizit von einem fiktiven Kaufvertrag und damit von dessen
unwahren Inhalt aus, weshalb auch dieser Einwand des Beschwerdefüh-
rers nicht zutrifft.
5.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass keine relevanten Abweichungen in der
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners vom Auslieferungsersu-
chen und dessen Ergänzung auszumachen sind. Die dahingehenden Rü-
gen des Beschwerdeführers gehen demnach fehl.
6.
6.1 Hinsichtlich des Sachverhaltsvorwurfs II.4.1f), er habe eine Sammlung von
Kameras beiseite geschafft, behauptet der Beschwerdeführer, einen Alibi-
beweis erbringen zu können. Er beruft sich dabei auf eine im „derstan-
dard.at“ vom 29. Juni 2011 erschienene Nachricht, wonach der Insolvenz-
verwalter seit längerem im Besitze der angeblich beiseite geschafften Ka-
merasammlung sein soll (act. 1 S. 32).
6.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat
nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen
vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert
- 8 -
(Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter
Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä-
ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG).
Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali-
bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor.
Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht
ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun-
desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten
Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II
279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibe-
weis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er
zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um ei-
nen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und oh-
ne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276
E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra-
tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625
f. N. 673). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher,
der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbe-
achtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts
1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2).
6.3 Aus der ins Recht gelegten Nachricht (act. 1.13) vermag der Beschwerde-
führer aus verschiedenen Gründen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Der Umstand, dass gemäss den in der Nachricht zitierten Angaben des In-
solvenzverwalters die in Schachteln und Kisten gelagerten Kameras und
Kamerateile des Beschwerdeführers geschätzt würden, schliesst den ge-
gen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf in zeitlicher Hinsicht
noch nicht aus, selbst wenn die fragliche Kamerasammlung in den Schach-
teln und Kisten enthalten sein sollte. Abgesehen davon treffen die oben er-
läuterten Voraussetzungen für den Alibibeweis im vorliegenden Fall aber
ohnehin auch deswegen nicht zu, weil das Auslieferungsersuchen ver-
schiedene Tatvorwürfe enthält und ein Alibi nur für einen dieser Vorwürfe
geltend gemacht wird. Da der bloss partielle Alibibeweis unerheblich ist,
vermag der Beschwerdeführer damit kein Auslieferungshindernis zu be-
gründen.
7.
7.1 Gegen die rechtliche Würdigung der Sachverhaltsvorwürfe durch den Be-
schwerdegegner wendet der Beschwerdeführer vorab ein, jener habe die
Sachverhaltsdarstellungen pauschal und unter verschiedene Straftatbe-
- 9 -
stände subsumiert, ohne das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Tatbe-
standsmerkmale der jeweiligen Tatbestände zu begründen (act. 1 S. 5).
7.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs folgt die prinzipielle Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün-
den. Für die Partei muss die Begründung den Entscheid verständlich ma-
chen und ihr erlauben, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER POPP,
Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001,
S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vorbringen
des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung
berücksichtigen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in
der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die
tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I
97 E. 2b m.w.H.). Dabei ist im Hinblick auf die Prüfung der doppelten Straf-
barkeit (s. nachfolgend Ziff. 8.2) in Rechnung zu stellen, dass der Rechts-
hilferichter bloss prima facie prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte
Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre,
die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde
(Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2, je
m.w.H.).
Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde
führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffe-
ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus-
sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die
gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt
(vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6;
ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472).
7.3 Der Beschwerdegegner hat sich zu den Auslieferungsvoraussetzungen im
Einzelnen geäussert. Seine rechtliche Würdigung entspricht den Anforde-
rungen einer prima facie Beurteilung (s.o.). Der Begründungspflicht wurde
- 10 -
somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Dem-
nach liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die sinngemäss
erhobene Rüge ist folglich unbegründet.
8.
8.1 In einem nächsten Punkt beanstandet der Beschwerdeführer die durch den
Beschwerdegegner vorgenommene rechtliche Würdigung der Ausliefe-
rungssachverhalte in materieller Hinsicht und rügt in Bezug auf alle Sach-
verhalte das Fehlen des Erfordernisses der doppelten Strafbarkeit (act. 1
S. 11 ff.). Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Ausliefe-
rung sei u.a. nur unter genauer Darstellung der Sachverhalte, für welche
die Auslieferung erfolgen soll, (teilweise) zu bewilligen (act. 1 S. 2). Damit
scheint der Beschwerdeführer sich ebenfalls auf den Standpunkt zu stellen,
die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde sei ungenügend.
8.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Dar-
stellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, beizu-
fügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter
Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau
wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG).
Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund-
sätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen
Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermögli-
chen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähi-
ge Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die
Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung
der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die
untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt
werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies-
send mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sachdarstellung des
Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden
Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so
dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133
IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom
18. Dezember 2007 E. 3.2). Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter je-
doch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch kei-
ne Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachver-
haltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli-
che Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133
IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).
- 11 -
8.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander
Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa-
tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach
dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit
einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass-
nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere-
ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
lit. a IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurtei-
lung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet
worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2
Ziff. 1 Satz 2 EAUe). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschie-
dene Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Auslieferung
nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach
dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbeson-
dere wenn die Handlungen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse be-
droht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte
Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo-
gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die
Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE
132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 535 N. 582).
Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des
ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die Strafbarkeit nach
ausländischem Recht ist vom Rechtshilferichter grundsätzlich nicht zu ü-
berprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.328 vom 8. April
2010, e. 3.4 m.w.H.). Anders als im Bereich der „akzessorischen“ Rechts-
hilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungs-
recht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren
soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
Wie die nachstehende Wiedergabe der einzelnen Sachverhaltsvorwürfe
zeigen wird, sind der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde
keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen,
welche die Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. Aus diesem
Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend
und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.
- 12 -
8.4 Im Auslieferungsersuchen samt Beilagen (act. 4.6) und in dessen Ergän-
zung (act. 4.13) legen die österreichischen Strafverfolgungsbehörden dem
Beschwerdeführer gewerbsmässigen Betrug, Veruntreuung sowie Kon-
kursdelikte im Zusammenhang mit dem von diesem betriebenen Handel mit
alten Streichinstrumenten zur Last.
Nach Darstellung der ersuchenden Behörde im Auslieferungsersuchen und
der Ergänzung habe der Beschwerdeführer weltweit zu den renommiertes-
ten Fachmännern für alte Streichinstrumente gezählt, Streichinstrumenten-
bau an der Universität Mozarteum in Salzburg gelehrt und auf seiner Inter-
netpräsenz damit geworben, dass er in Deutschland als Gerichtssachver-
ständiger zugelassen gewesen sei. Er habe eine weltumspannende Grup-
pe von Gesellschaften mit der Hauptniederlassung in Wien sowie weiteren
Niederlassungen in Zürich, Bremen, Berlin, New York, Chicago, Tokio und
Seoul errichtet. Zu seiner Person wird weiter festgehalten, er habe sich
gemeinsam mit bekannten Musikern ablichten lassen und Ehrungen von
österreichischen Politikern erhalten. Auf diese Weise habe sich der Be-
schwerdeführer einen internationalen Ruf und seinen Unternehmen einen
Goodwill erworben, der dazu geführt habe, dass Personen aus der ganzen
Welt mit ihm bzw. seinen Unternehmen Kontakt aufgenommen hätten, um
ihm ihre Streichinstrumente in Kommission zu übergeben (act. 4.13 S. 1 f.).
Im Lichte der bisherigen Ermittlungsergebnisse habe es sich allerdings bei
diesem vom Beschwerdeführer bewusst erzeugten Aussenbild seiner Un-
ternehmensgruppe in vielen Punkten um eine blosse Fassade gehandelt.
So sollen die in den Wiener Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdefüh-
rers angebotenen Instrumente ihrem Wert nach überhaupt nicht dem nob-
len Rahmen entsprochen haben, in dem sie angeboten worden seien. Die
ersuchende Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer, der sich
bewusst als reicher Mann präsentiert habe, bereits Jahre vor Eröffnung der
Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen und die B. GmbH im Oktober
2010 massive finanzielle Probleme gehabt habe. Es stehe fest, dass der
Beschwerdeführer das Rechnungswesen der B. GmbH mangelhaft geführt
habe und dass die Jahresabschlüsse seiner Gesellschaften nicht deren
wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiedergegeben hätten. Insge-
samt ergebe sich das Bild, dass der Beschwerdeführer die erlangten Kredi-
te und die Erlöse für die Veräusserung der Kommissionsware benutzt ha-
be, um Löcher in den Finanzen seiner Unternehmensgruppe zu stopfen
sowie seinen aufwendigen Lebensstil aufrecht zu erhalten, was ihm durch
diese „Loch-auf-Loch-zu-Methode“ über Jahre hinweg erfolgreich gelungen
sei, bis schliesslich die Schere zwischen äusserem Anschein und Realität
- 13 -
zu gross geworden und es zu den erwähnten Insolvenzeröffnungen ge-
kommen sei (act. 4.13 S. 2).
Darauf basierend enthalten mit Ausnahme der Konkursdelikte alle Sach-
verhaltsvorwürfe den Vorhalt, der Beschwerdeführer habe seine Ge-
schäftspartner durch sein weltmännisches Auftreten, seinen vermeintlichen
Reichtum, seine persönlichen Beziehungen zur kulturellen und politischen
Elite sowie sein weltweit anerkanntes Fachwissen zu blenden gewusst, da-
bei teilweise bestehende Vertrauens- und Geschäftsbeziehungen ausge-
nützt und gleichzeitig seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögens-
verhältnisse in seinen Büchern verschleiert. Die einzelnen Sachverhalts-
vorwürfe II.4.1 a)-f) (die Nummerierung folgt dem Auslieferungsentscheid)
lauten im Wesentlichen wie folgt:
8.5 Verkauf des Cellos „L.“ im Oktober 2004 an den Geschädigten D. (Sach-
verhaltsvorwurf II. 4.1a))
8.5.1 Beim Verkauf des Cellos „L.“ im Oktober 2004 soll der Beschwerdeführer
dem Geschädigten D. zunächst vorgetäuscht haben, dass sich der Wert
des Cellos auf USD 300'000.-- belaufe, wobei der tatsächliche Wert ledig-
lich bei EUR 1'500.-- liege. Sodann solle er ihn zum Kauf dieses Cellos für
EUR 230'000.-- verleitet haben und im Zusammenhang mit diesem Ge-
schäft die oben genannte Volksbank getäuscht haben, welche in der Folge
den Kredit zur Finanzierung des Instruments gewährt habe. Der Beschwer-
deführer soll hierbei ein Wertgutachten vom 5. Juli 2002 verwendet haben,
das er angefertigt und an seinen Geschäftspartner E. adressiert gehabt ha-
be. In diesem Gutachten, welches mit einem Siegel versehen gewesen sei
und den Beschwerdeführer als von der Handelskammer Bremen öffentlich
bestellter und vereidigter Sachverständiger für alte Streichinstrumente und
Bögen ausweise, sei der Wert des in Frage stehenden Instruments auf
USD 300'000.-- beziffert worden. Dieses Wertgutachten soll der Beschwer-
deführer mit einem Schreiben vom 8. November 2004 bekräftigt haben.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1 S. 14) ist in
diesem Sachverhaltsvorwurf logisch zwingend und daher implizit der Vor-
halt enthalten, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass das Cello nur ei-
nen Bruchteil des angegebenen Wertes bzw. des Kaufpreises wert sei, und
somit vorsätzlich ein inhaltlich unwahres Gutachten erstellt.
8.5.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar und wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt
oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem
- 14 -
Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt.
Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Gesetzesbestimmung ein-
gefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhaltensweisen
abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden lediglich durch eine einfa-
che, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296 E. 7; 101
Ia 610 E. 3 m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt arglistig, wer ein
ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen der-
art raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältig-
keit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies
nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom
Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich
allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Auf-
deckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte
(BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Ma-
chenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von
Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet
sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierun-
gen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit
gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen
an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung
voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und syste-
matische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere
tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV
197 E. 3d m.w.H.).
Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu-
mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli-
chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die-
ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens-
verhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3;
122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist ver-
leiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentli-
che Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer
rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnitt-
lich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte.
Vielmehr ist einerseits die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Be-
troffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und
- 15 -
ausnützt, andererseits aber auch die besondere Fachkenntnis und Ge-
schäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Es ist jedoch nicht er-
forderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Be-
troffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet
lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmass-
nahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3 f, je
m.w.H.). Nach der Rechtsprechung erlangt das Kriterium der Überprüfbar-
keit auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen
Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a). Der Gedanke der Op-
fermitverantwortung ist auch in diesem Falle zu prüfen, so dass nicht unbe-
sehen der konkreten Umstände eine Arglist bejaht werden darf (BGE 122
IV 197 E. 3d). Ist nämlich die Überprüfbarkeit der einzelnen Erfindungen
und Vorkehrungen zu bejahen oder sind die Inszenierungen ohne weiteres
zu durchschauen, scheidet Arglist aus. Ob aber die Machenschaften zu
durchschauen waren, ist nach dem Gesagten nicht in rein objektiver Be-
trachtungsweise zu beurteilen, sondern nach den konkreten Umständen
und der Schutzbedürftigkeit des Opfers. Das Merkmal der Arglist ist aller-
dings in der Regel immer erfüllt, wenn der Täter seine täuschenden Anga-
ben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da der
Rechtsverkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertrauen darf
(vgl. BGE 128 IV 18 E. 3a mit Hinweisen).
Nach der früheren ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung war die
Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig, weil sie eine innere Tatsache
betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden
kann. Nach der in der Folge präzisierten bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung ist die Vortäuschung des Erfüllungswillens allerdings nicht in jedem
Fall, eo ipso, arglistig. Vielmehr sind Ausnahmen möglich. Danach kann die
Unmöglichkeit einer direkten Überprüfung des Erfüllungswillens nicht zur
Bejahung der Arglist führen, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren
Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der andere nicht
erfüllungsfähig war. Auf das Fehlen des Erfüllungswillens des andern kann
sodann unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn dieser in
der Vergangenheit schon wiederholt die von ihm eingegangenen Pflichten
nicht erfüllt hat, z.B. bei derselben Unternehmung mehrmals Waren bestellt
hat, ohne je zu zahlen (s. zum Ganzen BGE 118 IV 359 E. 2).
Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächli-
cher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passi-
ven, Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in ei-
nem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver-
- 16 -
mindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen). Ein Schaden
liegt immer dann vor, wenn für eine Leistung gar keine oder eine Gegen-
leistung erbracht wird, die erheblich weniger wert ist, als der Täter behaup-
tete (TRECHSEL/CRAMERI, in: STEFAN TRECHSEL ET AL., Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 146 N. 23, mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung). Beim Darlehensbetrug stellt nicht schon die Gefährdung
der vertragsgemässen Rückzahlung einen Schaden dar; eine Vermögens-
schädigung liegt nur vor, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher
erweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine
vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensfor-
derung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich
herabgesetzt ist (BGE 102 IV 86). Die Möglichkeit einer Rückforderung
schliesst das Vorliegen eines Schadens nicht aus (TRECHSEL/CRAMERI,
a.a.O., Art. 146 N. 23), denn allgemein genügt eine vorübergehende Schä-
digung (BGE 105 IV 104).
8.5.3 Indem der Beschwerdeführer gemäss der vorstehend wiedergegebenen
Sachverhaltsdarstellung den Käufer beim Verkauf über den tatsächlichen
Wert des Cellos täuschte, hat er jenen um die Differenz am Vermögen ge-
schädigt und sich selber in diesem Umfang bereichert. Zur Täuschung be-
nutzte er ein inhaltlich unwahres Wertgutachten, das ihn als von der Han-
delskammer Bremen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für alte Streichinstrumente und Bögen auswies. Dadurch vermittelte er den
Eindruck, es liege ein objektiv-neutrales, quasi behördlich zertifiziertes
Gutachten vor, was dessen Inhalt als höchst glaubwürdig erscheinen liess.
Die Verwendung eines solchen Dokumentes und dessen zusätzliche
schriftliche Bekräftigung im Wissen um seinen weltweit anerkannten Ruf als
Fachmann sowie seine gesellschaftliche Position können Machenschaften
im Sinne der Rechtsprechung darstellen. In objektiver Betrachtungsweise
erfüllen die von der ersuchenden Behörde geschilderten Täuschungshand-
lungen prima facie das Merkmal der Arglist. Die Beurteilung im Hinblick auf
den Geschädigten und unter Einbezug seiner Opfermitverantwortung führt
jedenfalls für das Rechtshilfeverfahren zu keinem anderen Ergebnis. Gera-
de weil der Beschwerdeführer als weltweit unangefochtene Autorität im
Handel mit alten Streichinstrumenten galt und er ein für die Beteiligten da-
her höchst glaubwürdiges Gutachten vorgelegt haben soll, drängte sich ei-
ne Überprüfung durch einen weiteren Fachmann, wie dies demgegenüber
der Beschwerdeführer einwendet (act. 1 S. 14), keineswegs zwingend auf.
Im Sinne einer prima facie Beurteilung ist das Vorgehen des Beschwerde-
führers als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu beurteilen.
Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob ebenfalls der Tat-
bestand der Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 StGB erfüllt ist.
- 17 -
8.6 Kreditaufnahme 2001, 2003 und 2004 bei der Bank F. etc. (Sachverhalts-
vorwurf II.4.1b))
8.6.1 Im November 2001, im Februar 2003 sowie im Februar 2004 soll der Be-
schwerdeführer Verfügungsberechtigte der Bank F., zu welcher er seit Mai
1999 eine Geschäftsbeziehung gehabt habe, zur Gewährung von Krediten
in der Gesamthöhe von EUR 3'493'287.-- verleitet haben, indem er vorge-
geben habe, die drei zur Sicherung der Kredite ins Vorbehaltseigentum ü-
bereigneten Instrumente (eine Stradivari von 1717, die beiden Stradivari
„M.“ und „N.“) wären als Haftungsfonds für das Kreditinstitut greifbar und
hätten überdies einen wesentlich höheren Verkehrswert als dies tatsächlich
der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer soll der kreditgebenden Bank
die Werthaltigkeit und Echtheit der in Frage stehenden Instrumente unter
Vorlage einer Mehrzahl von Echtheitszertifikaten, welche von Dritten erstellt
worden seien, ausdrücklich zugesagt haben, wobei die Echtheit der Instru-
mente nunmehr in Zweifel gezogen werde. Schliesslich soll der Beschwer-
deführer die Stradivari „M.“ 2005 in Japan verkauft haben, ohne den Ver-
kaufserlös zur Kreditrückführung zu verwenden, und die beiden anderen
Instrumente seien bis dato unauffindbar.
8.6.2 Gemäss dieser Sachverhaltsschilderung verdächtigt die ersuchende Be-
hörde den Beschwerdeführer u.a., das Bankinstitut über die Werthaltigkeit
der angebotenen Sicherheiten für die drei Kredite getäuscht zu haben. Hat
die Bank vom Beschwerdeführer ausreichende Sicherheiten für die Kredit-
gewährung verlangt, kann daraus geschlossen werden, dass er an sich
keine ausreichende Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung der
Kredite bot. Demnach war mangels ausreichender Sicherheiten die Darle-
hensforderung von Anfang an erheblich gefährdet und infolgedessen in ih-
rem Wert wesentlich herabgesetzt. In diesem Sinne hat die Kreditgewäh-
rung einen Vermögensschaden beim Bankinstitut bewirkt und den Be-
schwerdeführer entsprechend unrechtmässig bereichert. Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1 S. 20) schliesst der Rückfor-
derungsanspruch das Vorliegen eines Schadens nicht aus (s.o.). Zur Täu-
schung der Bank soll der Beschwerdeführer inhaltlich falsche Echtheitszer-
tifikate eingesetzt haben, welche von Dritten erstellt worden sein sollen
(s. auch supra Ziff. 5.4). Werden zudem die langjährigen Geschäftsbezie-
hung zwischen dem Beschwerdeführer und der geschädigten Bank berück-
sichtigt sowie der Ruf des Beschwerdeführers als ausgewiesenen Fach-
mann auf dem Gebiet alte Streichinstrumente, ist auch unter dem Ge-
sichtspunkt der Opfermitverantwortung eine arglistige Täuschung prima fa-
cie zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe der Bank
eine Überprüfung der Zertifikate als auch der Kreditverträge nicht erschwert
oder verunmöglicht (act. 1 S. 19), ist ihm entgegen zu halten, dass Arglist
- 18 -
lediglich dann ausscheidet, wenn das Opfer die grundlegendsten Vor-
sichtsmassnahmen nicht beachtet hat (s.o.), was vorliegend gerade nicht
der Fall ist.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beschwer-
deführers auch unter andere Straftatbestände subsumiert werden könnte,
weshalb auf die betreffenden Einwände (act. 1 S. 18 – 20) nicht weiter ein-
zugehen ist.
8.7 Entgegennahme von 12 Instrumenten zwischen 2005 und 2010 in Kom-
mission (Sachverhaltsvorwurf II.4.1c))
8.7.1 In einem dritten Punkt wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er solle
zwischen 2005 und 2010 sechs Personen, welche auf das vom Beschwer-
deführer erzeugte Aussenbild seiner Unternehmensgruppe vertraut hätten,
zur Übergabe von insgesamt 12 Instrumenten verleitet haben. Mit einem
der Kommittenten sei der Beschwerdeführer zudem seit Jahren durch eine
persönliche Freundschaft verbunden gewesen. In allen Fällen soll der Be-
schwerdeführer dabei nicht vorgehabt haben, das jeweilige Instrument oder
den für dieses erzielten Verkaufserlös an den jeweiligen Kommittenten he-
rauszugeben.
8.7.2 Dieser verbindlichen Sachverhaltsdarstellung zufolge hat der Beschwerde-
führer den Geschädigten Treue bzw. Leistungswillen vorgespiegelt und da-
bei seinen unangefochtenen Ruf als seriösen Händler ausgenutzt. Wird
ausserdem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit
als reicher Mann galt, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände auf
das Fehlen seines Erfüllungswillens hätte geschlossen werden können.
Das Vorgehen des Beschwerdeführers, um in Besitz der Instrumente zu
gelangen und sich entsprechend unrechtmässig zu bereichern, ist als arg-
listig zu bezeichnen und erfüllt bei einer prima facie Beurteilung den Tatbe-
stand von Art. 146 StGB. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers
(act. 1 S. 23) wird dessen Aussageverhalten bzw. Aussageverweigerung im
Strafverfahren nicht strafrechtlich gewürdigt, weshalb die sinngemäss ge-
rügte Verletzung des Verbots des Selbstbelastungszwanges nicht zu er-
kennen ist.
Bei diesem Prüfungsergebnis ist nicht weiter zu untersuchen, ob der Be-
schwerdeführer durch sein Vorgehen weitere Straftatbestände erfüllt hat,
weshalb die betreffenden Einwände (act. 1 S. 22 – 23) nicht zu prüfen sind.
8.8 Vorlage eines Kaufvertrages zur Vermeidung von Zwangsmassnahmen
(Sachverhaltsvorwurf II.4.1d))
- 19 -
8.8.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zwischen September 2009 und
August 2010 Verfügungsberechtigte der Bank G. AG dazu verleitet zu ha-
ben, exekutive Zwangsmassnahmen zur Hereinbringung offener Kreditfor-
derungen der Bank zu unterlassen. Dazu soll er mehrmals Zahlungsverein-
barungen getroffen haben, welche er jedoch zum Vornherein nicht zu erfül-
len beabsichtigte. Konkret habe der Beschwerdeführer der Bank einen
Kaufvertrag vorgelegt, welcher den Kauf seiner Gesellschaft durch die C.
zu einem Kaufpreis von EUR 80 Mio. ausgewiesen habe, im Wissen dar-
um, dass seine Gläubiger davon nicht profitieren würden. So sei am Sitz
der Käufergesellschaft ein heruntergekommenes Haus vorgefunden wor-
den und die verkaufte Gesellschaft, welche an ihrem Sitz unbekannt gewe-
sen sei, habe tatsächlich keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet. Der Be-
schwerdeführer habe zum Schein sieben, zum Teil im Besitz und Eigentum
von Dritten sich befindende Instrumente im vermeintlichen Wert von
EUR 80 Mio. in die B. GmbH eingebracht und in den Bilanzen ausgewie-
sen.
8.8.2 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Falschbeurkundung schuldig,
wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkun-
den lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten
zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil
zu verschaffen. Wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
macht sich ebenfalls nach Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar. Das Handeln in
Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Na-
tur richten; nach der Rechtsprechung genügt jede Besserstellung, sei sie
vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 118 IV 254 E. 5). So wur-
de die einstweilige Verhinderung einer Betreibung als relevanter Vorteil
gewertet (Urteil des Bundesgerichts 6S.492/1989 vom 2. März 1990). Un-
rechtmässig ist die Vorteilsbeschaffung, wenn der Vorteil rechtswidrig ist
oder wenn darauf kein Anspruch besteht (MARKUS BOOG, in: Basler Kom-
mentar zum Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, Art. 251 N. 96).
Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die
bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen
(Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer
echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der
Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Recht-
sprechung liegt eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeur-
kundung nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu-
kommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegen-
bringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die
Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter an-
- 20 -
derem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen
Vorschriften liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher
festlegen (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 126 IV 65 E. 2 a).
8.8.3 Der Kaufvertrag weist formell ein Rechtsgeschäft und damit eine An-
spruchsgrundlage aus. Er ist daher bestimmt und geeignet, eine Tatsache
von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, und stellt somit eine Urkunde im
Sinne von Art. 110 Abs. 4 i.V.m. Art. 251 StGB dar. Durch die Vorlage des
inhaltlich falschen Kaufvertrages hat der Beschwerdeführer den Abschluss
von Zahlungsvereinbarungen erwirkt bzw. die Einleitung von exekutiven
Zwangsmassnahmen verhindert. Gemäss der Rechtsprechung (s.o.) hat er
sich damit einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Dieses Vorgehen er-
füllt bei einer prima facie Beurteilung den Tatbestand der Falschbeurkun-
dung im Sinne von Art. 251 StGB.
Was der Beschwerdeführer demnach gegen die Qualifikation des Sachver-
haltsvorwurfs unter den Tatbestand des Betruges einwendet (keine Arglist,
kein Vermögensschaden; act. 1 S. 26), braucht vorliegend nicht untersucht
zu werden.
8.9 Beiseite schaffen und Nichtherausgabe von zehn am 17. April 2006 anver-
trauten Instrumenten (Sachverhaltsvorwurf II.4.1e))
8.9.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, er habe sich zehn Streichinstru-
mente im Gesamtwert von über EUR 11 Mio. angeeignet, welche er dem
Bankhaus H. am 17. April 2006 zur Kreditsicherung übereignet gehabt ha-
be, indem er sie beiseite geschafft und trotz Aufforderung bis dato nicht he-
rausgegeben habe.
Mit seinem Einwand, die Instrumente könnten nicht gleichzeitig dem Be-
schwerdeführer anvertraut sein, wenn sie sich im Sicherungseigentum des
Bankhauses H. befunden hätten (act. 1 S. 28), macht der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss eine widersprüchliche Sachverhaltsdarstellung der ersu-
chenden Behörde geltend. Der gerügte Mangel erweist sich allerdings bei
genauerer Prüfung als ein nur scheinbarer Widerspruch. So darf als be-
kannt vorausgesetzt werden, dass Banken im Allgemeinen weder über ei-
nen passenden Aufbewahrungsraum für Streichinstrumente, insbesondere
für wertvolle alte Instrumente, noch über das für die richtige Aufbewahrung
notwendige Wissen verfügen. Die Übertragung des Eigentums an die Bank
schliesst die nachträgliche Aufbewahrung der Instrumente durch den Be-
schwerdeführer, welcher als professioneller Händler von alten Streichin-
strumenten über entsprechende Verwahrungsmöglichkeiten verfügen
musste, entgegen den Ausführungen (act. 1 S. 18 f., 28 ff.) weder in tat-
- 21 -
sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht aus. Angesichts des an den Be-
schwerdeführer gerichteten Vorwurfs des Beiseiteschaffens und der Nicht-
herausgabe muss bei der Würdigung des Sachverhalts von einer solchen
Situation ausgegangen werden (s. im Übrigen auch Berichterstattung im
„derStandard.at“, act. 1.13).
8.9.2 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB begeht eine Veruntreuung, wer sich eine ihm
anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern
damit unrechtsmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermö-
genswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.
Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert
wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu be-
halten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern.
Ebenfalls eine Aneignung liegt vor, wenn jemand wie ein Eigentümer über
die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Beim Vorgang der
Aneignung wird zwischen der negativen Seite der Enteignung und der posi-
tiven Seite der Zueignung unterschieden. Der Täter muss einerseits den
Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und anderer-
seits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung haben. Dabei
genügt aber nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat; er muss ihn
vielmehr auch betätigen (BGE 129 IV 227; siehe zum Ganzen BGE 118 IV
148 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen).
Das Erfordernis, dass sich der Aneignungswille in einem bestimmten Ver-
halten manifestiere, ergibt sich schon aus dem Schuldprinzip (vgl. zur ent-
sprechenden Problematik bei der Mordqualifikation BGE 117 IV 389 E. 17).
Der Gedanke, dass sich die Tathandlung nach aussen manifestieren muss,
wird auch deutlich aus deren Umschreibung im Tatbestand der Veruntreu-
ung von Pfandsachen (Art. 147 Abs. 1 StGB). Wirtschaftlich gesehen stellt
eine unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache ein Pfand dar, das im Be-
sitz des Schuldners bleibt (vgl. BGE 80 III 26 f.).
8.9.3 Indem der Beschwerdeführer die ihm anvertrauten Streichinstrumente, wel-
che sich im Eigentum der Bank befanden und damit für ihn als fremde Sa-
chen galten, beiseite schuf oder trotz Aufforderung nicht herausgab, hat er
entgegen seinen Ausführungen (act. 1 S. 29 f.) seinen Aneignungswillen
manifestiert, um sich unrechtmässig zu bereichern. Bei einer prima facie
Beurteilung erfüllt dieses Vorgehen ohne weiteres den Tatbestand der Ver-
untreuung im Sinne von Art. 138 StGB. Daran ändert der nachträglich ein-
getretene Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Konkurseröffnung nicht
mehr über die Instrumente verfügen darf (act. 1 S. 29), nichts.
- 22 -
Unter diesen Umständen sind die Einwände gegen den Vorwurf der Verun-
treuung von Pfandsachen und Retentionsgegenständen im Sinne von
Art. 145 StGB (s. act. 1 S. 30) nicht weiter zu prüfen.
8.10 Konkursdelikte (Sachverhaltsvorwurf II.4.1f))
8.10.1 In einem letzten Punkt wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe
im Zeitraum zwischen 2005 bis dato Teile seines Vermögens sowie des
Vermögens der B. GmbH (nunmehr I. GmbH) verheimlicht oder beiseite
geschafft und dadurch die Befriedigung seiner sowie der Gesellschafts-
gläubiger vereitelt:
aa) So soll er sich geweigert haben, dem Insolvenzverwalter den Verwah-
rungsort seines Violinenvermögens von noch festzustellender Höhe
bekannt zu geben.
bb) Im Dezember 2009 soll er Streichinstrumente von noch festzustellen-
dem Wert als Sacheinlage in die B. GmbH eingebracht haben.
cc) Am 11. März 2009 soll er mit seiner Ehegattin hinsichtlich der in sei-
nem Eigentum befindlichen Liegenschaften ein Belastungs- und Ver-
äusserungsverbot vereinbart haben und ins Grundbuch eintragen las-
sen.
dd) Des weiteren soll er eine Sammlung von Kameras in noch festzustel-
lendem Wert beiseite geschafft haben.
ee) Zudem soll er die Sparkasse J. AG, eine seiner Gläubigerinnen, be-
günstigt und dadurch seine anderen Gläubiger benachteiligt haben, in-
dem er ihr nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit über EUR 0,5 Mio.
überwiesen habe.
8.10.2 Der Beschwerdegegner hat die Sachverhaltsvorwürfe II.4.1f/bb) und dd)
unter Art. 163 StGB (Betrügerischer Konkurs), den Sachverhaltsvorwurf
II.4.1f/cc) unter Art. 164 StGB (Gläubigerschädigung durch Vermögens-
minderung) und den Sachverhaltsvorwurf II.4.1f/ee) unter Art. 167 StGB
(Bevorzugung eines Gläubigers) subsumiert (act. 1.12). Diese Würdigung
ist zutreffend und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.
8.10.3 Gegen die Qualifikation des Vorwurfs II.4.1f/aa) wendet der Beschwerde-
führer ein, die ihm vorgeworfene reine Auskunftsverweigerung ziehe nur
eine Bestrafung wegen Ungehorsam nach Art. 323 StGB nach sich, wel-
- 23 -
cher ein nicht auslieferungsfähiger Übertretungstatbestand sei (act. 1
S. 32).
Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum
Scheine vermindert, u.a. namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder
verheimlicht, erfüllt den Tatbestand des betrügerischen Konkurses im Sin-
ne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden
ist.
Verheimlichen von Vermögenswerten ist dann gegeben, wenn der Täter ei-
nen Vermögenswert der Kenntnis der Gläubiger und der Vollstreckungsbe-
amten grundsätzlich vorenthält (Urteil des Bundesgerichts 6S.243/2004,
E. 2.3; ALEXANDER BRUNNER, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 163 N. 20).
Nach der Rechtsprechung verheimlicht der Schuldner noch nicht, wenn er
jegliche Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren
einlässt, sondern erst dann, wenn er durch Lügen oder Halbwahrheiten ei-
ne falsche Vorstellung entstehen lässt (BGE 102 IV 173 E. 2). Blosses
Schweigen kann somit Verheimlichen im Sinne des Art. 163 bedeuten, aber
nur dann, wenn es betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen ge-
ringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorzutäuschen.
Demgegenüber bedeutet Beiseiteschaffen den endgültigen Entzug von
Vermögenswerten vor dem Zugriff der Gläubiger (Brunner, a.a.O., Art. 163
N. 17). Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn der Täter den Ort
der bereits entzogenen Vermögenswerte gegenüber dem Betreibungsbe-
amten verschweigt (BGE 88 IV 21).
Von einer solchen Konstellation ist vorliegend auszugehen. Die österreichi-
schen Behörden werfen dem Beschwerdeführer vor, er weigere sich den
Verwahrungsort seines Violinenvermögens bekannt zu geben. Sie nehmen
demnach an, dass die im Schloss und in den Geschäftsräumlichkeiten des
Beschwerdeführers vorgefundenen Instrumente nicht sein gesamtes Violi-
nenvermögen darstellen. Sie gehen deshalb implizit davon aus, der Be-
schwerdeführers habe sein Violinenvermögen bereits beiseite geschafft
und verschweige nun den aktuellen Verwahrungsort desselben. Im Lichte
dieser Erwägungen erweist sich die durch den Beschwerdegegner vorge-
nommene Sachverhaltswürdigung als zutreffend.
Die Auslieferung für diesen Sachverhaltsvorwurf ist im Übrigen – entgegen
der Annahme des Beschwerdeführers (act. 1 S. 32) – vorliegend selbst
dann zulässig, wenn dieser einen Übertretungstatbestand betreffen würde.
So wird eine Auslieferung auch wegen Handlungen gewährt, für die sie
nach dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, ins-
besondere wenn die Handlungen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse
- 24 -
bedroht sind, wenn das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene
Handlungen betrifft (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; s. supra Ziff. 8.3), was i.c. gerade
der Fall ist.
8.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beidseitige Strafbarkeit hin-
sichtlich aller Auslieferungssachverhalte zu bejahen ist und sich die betref-
fenden Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen. Folglich
genügt auch die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde ohne
weiteres den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und der entspre-
chende Subeventualantrag ist abzuweisen.
9.
9.1 In einem letzten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, er wäre im Falle
seiner Auslieferung davon betroffen, dass in Österreich das Recht zur wirk-
samen Verteidigung in Armenrechtsfällen in nicht EMRK-konformer Weise
ausgehebelt werde (act. 1 S. 34).
Zur Begründung führt er aus, dass das Recht der wirksamen Verteidigung
(im Falle der amtlichen Verteidigung) nur dann erfüllt sei, wenn der einge-
setzte Verteidiger für seine Leistung auch angemessen entschädigt werde
(act. 1 S. 33). In der Republik Österreich erhalte jedoch der einzelne
Rechtsanwalt keine Entschädigung für seine Tätigkeit als erforderlicher,
staatlich eingesetzter Strafverteidiger. Der Staat leiste lediglich einen ge-
ringen prozentualen Betrag des fiktiven Honorars der amtlichen Verteidiger
an den Pensionsfonds der Rechtsanwaltskammern, wo sie den pensionier-
ten, aber nicht den aktiven Rechtsanwälten, geschweige den zu Fronarbeit
verpflichteten Pflichtverteidigern zu Gute kommen würde (act. 1 S. 34).
Diese Regelung führe dazu, dass sich die Anwälte, wo immer möglich, um
die Armenvertretungen drücken würden, und wenn dies nicht gelinge, sich
nicht mit der gleichen, jedoch erforderlichen Sorgfalt kümmern würden, wie
um deren anderen Fälle. Da er, der Beschwerdeführer, für die Kosten sei-
ner Verteidigung nicht aufkommen könne, habe er in Österreich mangels
wirksamer Verteidigung ein den EMRK-Erfordernissen der Waffengleichheit
genügendes Strafverfahren nicht zu erwarten (act. 1. S. 34).
9.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem
Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen,
dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht
entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d
- 25 -
IRSG). Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil
über das politische System des ersuchenden Staates, seiner Institutionen,
seines Verständnisses von Grundrechten und deren effektive Gewährleis-
tung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus.
Der Rechtshilferichter muss bei der Beurteilung über die effektive Gewähr-
leistung der Grundrechte im ersuchenden Staat besondere Zurückhaltung
walten lassen. Es genügt nicht, dass sich die Person, deren Auslieferung
verlangt wird, auf die besonderen juristisch-politischen Verhältnisse im er-
suchenden Staat beruft. Der Verfolgte muss vielmehr glaubhaft machen,
dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men-
schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar
berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7 S. 224; 109 Ib 64
E. 5b/aa S. 73).
9.3 Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge seiner finan-
ziellen Situation durch einen sog. Verfahrenshilfeverteidiger (s. § 61 Abs. 2
der österreichischen Strafprozessordnung) verteidigt würde, welcher für
seine Tätigkeit nicht entschädigt werde, kann nicht bereits gefolgert wer-
den, dass jener den Beschwerdeführer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
verteidigen würde. So gilt es zu bedenken, dass diesfalls der Verfahrenshil-
feverteidiger wohl mit einem Disziplinarverfahren zu rechnen hätte, das im
schlimmsten Fall zum Verlust der Zulassung führen könnte. Sollte der Ver-
fahrenshilfeverteidiger seine Aufgaben gleichwohl offensichtlich nicht wahr-
nehmen, wäre ausserdem das Gericht verpflichtet einzugreifen. Bei einem
Staat wie Österreich, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat,
wird die Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2009.309 vom 16. März 2010, E. 10.3). Der
Beschwerdeführer vermag keinen Entscheid des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte zu nennen, welcher im Zusammenhang mit der
österreichischen Regelung der Verfahrenshilfe eine Verletzung der EMRK
festgestellt hätte. Es bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass das Strafverfahren in Österreich gegen den Beschwerdeführer
nicht den internationalen Menschenrechts- und Verfahrensgarantien ent-
sprechen würde. Nach dem Gesagten verstösst die Auslieferung des Be-
schwerdeführers nach Österreich nicht gegen Art. 2 IRSG und die sube-
ventualiter beantragte schriftliche Zusage der österreichischen Behörden ist
nicht erforderlich. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzu-
weisen.
10. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch
sind solche ersichtlich. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Auslieferung
- 26 -
des Beschwerdeführers an Österreich zulässig und die Beschwerde insge-
samt unbegründet ist.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (RP.2011.42, act. 1; RV.2011.3, act. 1). Er begründet
sein Gesuch u.a. damit, dass sein Vermögen in Österreich unter Konkurs-
beschlag stehe. Sein persönliches Vermögen in der Schweiz setze sich aus
der Beteiligung an der sich in Liquidation befindlichen K. GmbH, Zürich,
und den bei seiner Verhaftung sichergestellten EUR 6'000.-- zusammen. In
Kürze dürften auch die beiden ansässigen Gesellschaften mit Sitz in
Deutschland vom Konkurs erfasst werden. Eine Verfügung über das Ver-
mögen dieser Gesellschaften würde wohl in einem späteren Insolvenzver-
fahren als strafrechtlich relevant angesehen (RP.2011.42, act. 1 S. 3 ff.).
11.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust-
gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit-
tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies-
sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur-
teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3;
124 I 304 E. 2c). Eine vom BJ aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG allenfalls
gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt daher nicht automatisch für
das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1;
RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1).
11.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Österreich ist offensichtlich zu-
lässig, und seine Begehren müssen als aussichtslos bezeichnet werden.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist
somit abzuweisen.
- 27 -
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)
i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller
Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
- 28 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- auferlegt.
Bellinzona, 8. November 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alexander Rabian,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy