Entscheid vom 22. September 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Roy Garré und David Glassey,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
B.,
C.,
D., v.d. ihren Vater E.,
F. LTD.,
Beschwerdeführer
alle vertreten durch Rechtsanwalt Armand Brand,
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.227 - 231
- 2 -
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schwe-
den
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Kos-
tenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m
Art. 63 Abs. 4 VwVG)
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Generalstaatsanwaltschaft Stockholm gegen E., A. sowie B. ein Strafver-
fahren wegen schwerer Drogenstraftat, des Verstosses gegen das Gesetz
über den Verkehr mit Arzneimitteln, schwerer Hehlerei sowie Geldhehlerei
führt;
- sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2011 an
die Schweiz gelangte und um Bankenermittlung bei der Bank G. in Zürich er-
suchte hinsichtlich der Konten Nr. 1, lautend auf A., Nr. 2, lautend auf D.,
Nr. 3, lautend auf B. sowie weiterer Konten, welche die vorgenannten Perso-
nen haben;
- das Bundesamt für Justiz nach einer summarischen Prüfung i.S.v.
Art. 78 IRSG das Rechtshilfeersuchen der für den Kanton zuständigen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“)
zum Vollzug delegierte;
- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 5. Juli 2011 dem
Rechtshilfeersuchen entsprach und eine Aktenedition bei der Bank G.
(Schweiz) AG bezüglich Konten der vorgenannten Personen verfügte;
- mit Schlussverfügung vom 25. Juli 2011 die Staatsanwaltschaft die Heraus-
gabe der Bankunterlagen bei der Bank G. (Schweiz) AG betreffend die Kun-
denbeziehungen Nr. 4, lautend auf A., die Nr. 5, lautend auf B. und C., die
Nr. 6, lautend auf D. sowie Nr. 7, lautend auf die Firma F. Ltd. verfügte
(act. 1.1);
- A., B., C., D. sowie die F. Ltd. gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde
vom 25. August 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
gelangten, zusammengefasst und im Wesentlichen um Nachfrist zur Verbes-
serung der Beschwerde, eventualiter um Wiederherstellung der Frist ersu-
chen; in materieller Hinsicht zum einen die Abweisung des Rechtshilfeersu-
chens beantragen, zum andern um Aufhebung der Ziffer 1 und 2 des Disposi-
tivs der Schlussverfügung sowie um Herausgabe der edierten Bankunterla-
gen an die Beschwerdeführer oder die Bank G. ersuchen (act. 1);
- die Beschwerdeführer am 29. August 2011 eingeladen wurden, bis zum
9. September 2011 einen Kostenvorschuss von CHF 7'000.-- zu leisten und
darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde (act. 4);
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- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder
einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifels-
fall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlten
und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ersuchten;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (act. 4;
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des
Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63
Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR); die
Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solida-
rischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 22. September 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Armand Brand
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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