Entscheid vom 18. Oktober 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kanev,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Weiterlieferung an Österreich (Art. 15 EAUe)
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid
(Art. 55 IRSG); Nachfrist zur Verbesserung der Be-
schwerde (Art. 52 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.235 + RP.2011.44
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der tschechische Staatsangehörige A. gestützt auf Ausschreibungen im
Schengener Informationssystem (SIS) durch Deutschland sowie Österreich
am 30. März 2011 in der Schweiz festgenommen und in provisorische Aus-
lieferungshaft versetzt wurde;
- er sich gleichentags mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland
einverstanden erklärte, sich hingegen einer Auslieferung an Österreich wi-
dersetzte;
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 31. März 2011 die Ausliefe-
rung A.s an Deutschland für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau
(Deutschland) vom 8. Februar 2011 zur Last gelegten Straftaten bewilligte
und A. am 1. April 2011 den deutschen Behörden übergeben wurde;
- das sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa mit Schreiben
vom 29. Juni 2011 die Schweiz um Weiterlieferung A.s an Österreich für die
ihm im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wels (Österreich) vom
2. Dezember 2010 zur Last gelegten Taten ersuchte;
- A. anlässlich der richterlichen Anhörung vom 10. Mai 2011 erklärte, mit einer
Weiterlieferung an Österreich nicht einverstanden zu sein;
- das BJ mit Auslieferungsentscheid vom 5. August 2011 die Weiterlieferung
A.s an Österreich für die ihm im Weiterlieferungsersuchen des sächsischen
Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom 29. Juni 2011 zugrunde
liegenden Straftaten (Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wels vom 2. De-
zember 2010) bewilligte (act. 2);
- der deutsche Rechtsvertreter A.s mit Eingabe vom 3. September 2011 an die
II. Beschwerdekammer gelangte und dagegen Beschwerde mit der Begrün-
dung erhob, der Verfolgte sei mit der Auslieferung an Österreich nicht ein-
verstanden, er bestreite den Vorwurf und gebe an, Haftgründe seien nicht
gegeben und er habe mehrmals angeboten, sich dem Verfahren freiwillig zu
stellen (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2011 ebenfalls Be-
schwerde erhob und sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege sowie Ver-
beiständung durch seinen deutschen Rechtsvertreter ersuchte (act.5);
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- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 7. Septem-
ber 2011 durch die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass seine Eingabe vom 3. September 2011
den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12
Abs. 1 IRSG nicht genüge, ihm bis zum 16. September 2011 Nachfrist ge-
setzt wurde, seine Beschwerde zu verbessern und er darauf hingewiesen
wurde, dass nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einge-
treten werde; er ausserdem aufgefordert wurde, bis zum selben Datum einen
Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- zu leisten, eine Vollmacht seines Klien-
ten einzureichen sowie ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, an-
sonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich
unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt werde
(act. 4);
- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Faxschreiben vom 15. Sep-
tember 2011 eine Vollmacht einreichte und mitteilte, er habe den Einzah-
lungsschein seinem Mandanten weitergeleitet (act. 6);
- innert Frist keine Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 3. September 2011
eingereicht wurde, es damit an einer Begründung der Beschwerde trotz
Nachfrist vollumfänglich fehlt, sie mithin die Minimalanforderungen in formel-
ler Hinsicht nicht erfüllt und folglich darauf androhungsgemäss nicht einge-
treten wird (Art. 52 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG; FRANK SEETHA-
LER/FABIA BOCHLSER, in WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 52 VwVG N. 91, 122 ff.);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1
lit. b StBOG); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Ge-
richtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
Satz 3 VwVG); womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als ge-
genstandslos geworden abzuschreiben ist;
- eine Partei, welche im Ausland ansässig ist, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b
IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss,
ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Aufforderung vom 7. Sep-
tember 2011 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht
nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid androhungsgemäss nicht for-
mell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle des-
sen ad acta erfolgt.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abge-
schrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 18. Oktober 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Kanev (Zustellung ad acta)
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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