Entscheid vom 10. November 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Roth,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Ungarn
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.237 + RP.2011.43
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Sachverhalt:
A. Das Ministerium für Öffentliche Verwaltung und Justiz der Republik Ungarn
ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 23. Mai 2011 um Auslieferung des
ungarischen Staatsangehörigen A. für die ihm im Haftbefehl des Stadtge-
richts Székesfehérvár vom 11. Januar 2011 zu Last gelegten Straftaten,
wie des geschäftsmässigen Diebstahls, des Missbrauchs öffentlicher Ur-
kunden und der Belästigung einer Person mit Androhung einer Gewalttat
(act. 4.2).
B. Am 11. Juli 2011 konnte A. im Z. festgenommen werden. Gleichentags ord-
nete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die provisorische Auslie-
ferungshaft von A. an (act. 4.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Ju-
li 2011 widersetzte er sich der vereinfachten Auslierung an Ungarn (act. 4.4
S. 2). Am 13. Juli 2011 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl (act.
4.5), gegen den keine Beschwerde erhoben wurde.
Mit Verfügung vom 9. August 2011 bewilligte das BJ die Auslieferung von
A. an Ungarn für die dem Auslieferungsersuchen vom 23. Mai 2011
zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.10).
C. A. gelangt mit Beschwerde vom 9. September 2011 an die II. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Entscheid der
Vorinstanz aufzuheben, und er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen
(act. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht lässt A. die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und die Beigabe eines amtlichen Rechtsvertreters in
der Person von Rechtsanwalt Dieter Roth beantragen. Am 23. September
2011 reicht der Vertreter von A. das unterzeichnete Formular betreffend die
unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2011.43 act. 3 und 3.1).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 23. September 2011
die Abweisung der Beschwerde und, soweit erforderlich, der Einrede des
politischen Delikts (act. 4). A. hält in der Replik vom 7. Oktober 2011 an
seinen Anträgen fest (act. 6). Die Replik wurde dem BJ am 10. Okto-
ber 2011 zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind pri-
mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11)
und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR
0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der
Schweiz und Ungarn die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkom-
mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung
und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht
abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich
das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend
also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe
in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar
1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann
zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung
stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2
S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden in-
ternationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wah-
rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c
S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er-
öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organi-
sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht,
BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom 9. Au-
gust 2011 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Septem-
ber 2011 angefochten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristge-
recht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.
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2.2 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich
jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer-
de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom
9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz
sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf
die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn
die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich
leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a
S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet,
einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu-
chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll-
streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu-
chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe
oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass
von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind.
Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer
Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so
muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe;
vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent-
wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine
mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird
(Art. 3 Ziff. 1 EAUe; Art. 3 Abs. 1 IRSG). Das gleiche gilt, wenn der ersu-
chende Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Ausliefe-
rungsersuchen wegen einer nach gemeinem Rechts strafbaren Handlung
gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen
oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen
oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Er-
schwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3
Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b IRSG).
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3.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b
IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren
Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts-
politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise
darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis-
kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche
Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist
(BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).
3.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das Auslieferungsgesuch Un-
garns politisch motiviert und nur als Vorwand gestellt worden sei. Der Be-
schwerdeführer habe Statuen national-historischer Persönlichkeiten Un-
garns beschädigt, um seine gegen das aktuelle Staatsregime gerichtete po-
litische Einstellung zum Ausdruck zu bringen. Als aktiver Gegner der ge-
genwärtig stark rechtsextremen Bewegungen in Ungarn habe er begründe-
ten Verdacht, unter dem Vorwand anderer Tatvorwürfe an Ungarn ausge-
liefert zu werden, damit seinem politischen Widerstand gezielt begegnet
werden könne (act. 1 S. 5 und act. 6 S. 1).
Ob der Beschwerdegegner diese bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rü-
gen (vgl. act. 4.9 S. 3) als Einrede des politischen Delikts hätte behandeln
und daher die Akten der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
zum Entscheid im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG hätte unterbreiten müs-
sen, kann vorliegend offen bleiben. Auch bei Erhebung der Einrede des po-
litischen Delikts bleibt das Bundesamt zuständig, über die Auslieferung des
Verfolgten zu entscheiden (Art. 55 Abs. 1 IRSG), wenn auch unter Vorbe-
halt des Entscheides über die Einrede des politischen Delikts, welcher erst-
instanzlich durch das Bundesstrafgericht vorgenommen wird (Art. 55 Abs. 2
IRSG). Die Rüge des Beschwerdeführers, das Bundesamt sei nicht zu-
ständig gewesen, den Auslieferungsentscheid zu fällen, geht damit fehl.
In Bezug auf die geltend gemachte politische Verfolgung des Beschwerde-
führers ist sodann Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer unter-
lässt es, konkret und glaubhaft darzulegen, inwiefern er derzeit aus ras-
sistischen, nationalen oder politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird.
Der blosse Hinweis auf einen Presseartikel in der NZZ vom 3. Okto-
ber 2011, wonach Ungarns früherer Ministerpräsident Ferenc Gyurcsany
wegen Machtmissbrauchs angeklagt worden ist und dieser die Anklage als
politisch motiviert betrachtet, ist in keiner Art und Weise geeignet, die kon-
krete politische Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
Auch können aus der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Un-
garn staatliche Symbole, wie Statuen wichtiger politischer Persönlichkeiten,
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beschädigt, keine Schlüsse auf eine politische Verfolgung gezogen werden.
Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass sich der angefochtene
Auslieferungsentscheid nicht zur Geltung des Spezialitätsprinzips äussere
(act. 1 S. 4 f.).
4.2 Gemäss Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der
Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung
zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder
sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschrän-
kung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der
ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a) oder wenn der Ausgelieferte,
obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem
er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen
Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Ge-
biets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b; vgl. auch die Erklärung der
Schweiz zu dieser Bestimmung). Wird die dem Ausgelieferten zur Last ge-
legte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf
er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerk-
male der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung
gestatten würden (Art. 14 Ziff. 3 EAUe).
4.3 Mit Auslieferungsentscheid vom 9. August 2011 bewilligte der Beschwer-
degegner die Auslieferung des Beschwerdeführers an Ungarn ausdrücklich
nur für die dem Auslieferungsersuchen der ungarischen Behörden vom
23. Mai 2011 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.10 Ziff. 1 des Disposi-
tivs). Art. 14 EAUe entfaltet in Ungarn als Unterzeichnerstaat dieses Ab-
kommens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Ver-
trauensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten,
die – wie Ungarn – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbun-
den sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21.
Dezember 2007, E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn das
in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verletzen könnte, werden
vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Die
Einholung einer speziellen Zusicherung ist vorliegend somit nicht erforder-
lich. Die diesbezügliche Rüge geht fehl.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer moniert ferner die Verletzung des Prinzips „ne bis in
idem“. Einen Teil der im ungarischen Haftbefehl erwähnten Strafen (Haftbe-
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fehl Ziffern I bis VII) habe er bereits verbüsst. Mangels Zugriff auf die sich
in Ungarn befindlichen Akten könne der Beschwerdeführer jedoch nicht
beweisen, dass er dort bereits für die Delinquenz, die bis zum Sommer
2008 erfolgt sei, abgeurteilt worden sei. Der Beschwerdegegner habe es zu
Unrecht unterlassen, einen ungarischen Strafregisterauszug zu verlangen
(act. 1 S. 6; act. 6 S. 2).
5.2 Gemäss Art. 9 Satz 1 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der
Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird,
von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abge-
urteilt worden ist.
5.3 Ein rechtskräftiges Strafurteil, mit dem der Beschwerdeführer hinsichtlich
der im Haftbefehl vom 7. Januar 2011 unter Ziffer I bis VII aufgeführten
Strafen in Ungarn bereits abgeurteilt worden wäre, liegt nicht vor. Auch
lässt sich weder dem Rechtshilfeersuchen noch dem beiliegenden Haftbe-
fehl das Vorhandensein eines solchen entnehmen. Es ist nicht einzusehen,
weshalb Ungarn einen Haftbefehl im Hinblick auf die strafrechtliche Verfol-
gung erlassen sollte, der sich teilweise auf bereits abgeurteilte Straftaten
bezieht. Angesichts dieser durch nichts glaubhaft dargelegten Behauptung
war der Beschwerdegegner auch nicht verpflichtet, bei der ersuchenden
Behörde weitere Abklärungen zu tätigen. Die Rüge erweist sich damit als
unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, hinsichtlich
der ab Herbst 2009 vorgeworfenen Straftaten (Haftbefehl Ziffern VIII bis
XIII) ein Alibi zu haben. Er sei nach seiner Haftentlassung im Herbst 2009
nach Deutschland und in die Schweiz gereist, was auch die Lohnsteuerkar-
te 2009 belege (act. 1 S. 6 f.).
6.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat
nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen
vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert
(Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter
Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä-
ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG).
Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali-
bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor.
Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht
ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun-
desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten
Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II
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279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibe-
weis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er
zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um ei-
nen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und oh-
ne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276
E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra-
tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625
f. N. 673). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher,
der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbe-
achtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts
1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2).
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alibibeweis bezieht sich
nicht auf alle Sachverhaltsvorwürfe, sondern nur auf einen Teil des Auslie-
ferungsersuchens. Er ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung
unbeachtlich. Im Übrigen ist die Lohnsteuerkarte 2009 der Gemeinde Y
nicht geeignet, den Alibibeweis gemäss Art. 53 Abs. 1 IRSG zu erbringen.
Dem Beschwerdeführer wird unter den Ziffern VIII bis XIII des Haftbefehls
vom 11. Januar 2011 vorgeworfen, Anfang Dezember 2009, zwischen
Weihnachten und Neujahr 2009/2010 sowie Anfang Januar 2010 in Ungarn
verschiedene Einbrüche und Diebstähle begangen zu haben (act. 4.2)
Selbst wenn sich der Beschwerdeführer seit August 2009 in Deutschland
aufgehalten haben sollte, ist es nicht ausgeschlossen, dass er zur Bege-
hung der betreffenden Straftaten nach Ungarn gereist ist. Bei dieser Sach-
lage bestand für den Beschwerdegegner demnach keine Veranlassung,
weitere Abklärungen hinsichtlich des Alibis des Beschwerdeführers vorzu-
nehmen.
7.
7.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die angeblich geschä-
digte B., welche ihn belaste, sie am 18. Februar 2010 bedroht zu haben
(Haftbefehl Ziffer XIII), psychisch krank sei. Deren Belastungsaussage sei
daher unglaubwürdig und der Vorwurf haltlos (act. 1 S. 7).
7.2 Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist
vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht
durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet
wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1;
RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H ). Offensichtliche
Fehler, Lücken oder Widersprüche im ungarischen Rechtshilfeersuchen
- 9 -
sind nicht auszumachen. Inwiefern die Belastungsaussage der Geschädig-
ten B. als glaubwürdig einzustufen ist, hat nicht im Rechtshilfeverfahren
beurteilt zu werden. Dies wird Thema im ungarischen Strafverfahren sein.
Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
8.
8.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust-
gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit-
tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies-
sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur-
teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3;
124 I 304 E. 2c).
8.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Ungarn ist offensichtlich zu-
lässig, und seine Begehren müssen als aussichtslos bezeichnet werden.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit
abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann
aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG
mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das
BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung
aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset-
zen.
- 10 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab-
gewiesen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Bellinzona, 10. November 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dieter Roth
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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