Entscheid vom 10. Juli 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A. Limited Corp.,
2. B. Limited,
vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Lötscher
und Thierry Augsburger,
Beschwerdeführerinnen 1 und 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.269 + 271
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Sachverhalt:
A. Die Ermittlungsdirektion der Direktion für Innere Angelegenheiten in Mos-
kau führt gegen eine nicht namentlich genannte Täterschaft ein Strafverfah-
ren wegen Betrugs und Vertrauensmissbrauches. In diesem Zusammen-
hang ist die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation am
6. Dezember 2010 mit einem vom 15. Juli 2010 datierten Rechtshilfeersu-
chen an die Schweiz gelangt, mit welchem um Übermittlung von Konto-
eröffnungsunterlagen und Informationen betreffend Transaktionen auf Kon-
ten der A. Limited Corp. und der B. Limited bei den Banken Bank C. S.A.,
in Genf, und Bank D. Ltd., in Zürich, seit Eröffnung der Konten bis dato, er-
sucht wird (Verfahrensakten Urk. 1, 2 und 3).
B. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt-
schaft") ist als ausführende Behörde in ihrer Eintretensverfügung vom
21. Januar 2011 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Ban-
ken Bank E. SA (vormals Bank C. S.A.) und Bank D. Ltd. verpflichtet, die
jeweiligen Eröffnungsunterlagen sowie die Konto- und Depotauszüge von
Kundenbeziehungen, welche auf die A. Limited Corp. und die B. Limited
lauten bzw. an denen sie wirtschaftliche Berechtigte waren oder sind, he-
rauszugeben (Verfahrensakten Urk. 8/1). Die Banken übermittelten mit
Schreiben vom 24. Januar 2011 bzw. 11. und 18. Februar 2011 die gefor-
derten Unterlagen (Verfahrensakten Urk. 9/1-3, Urk. 10/1-5). Die A. Limited
Corp. und die B. Limited erklärten am 18. Juli 2011, mit der vereinfachten
Verfahrenserledigung nicht einverstanden zu sein (Verfahrensakten Urk.
12/6 S. 9).
C. Mit Schlussverfügung vom 4. Oktober 2011 wurde die Herausgabe der
Bankunterlagen, nämlich Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszüge für
die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 27. Juli 2009 (Konto Nr. 1.1 GBP) bzw. 23. Ok-
tober 2006 bis 25. November 2010 (Konto Nr. 1.2 USD) bzw. 30. April 2008
bis 25. November 2010 (Konto Nr. 1.3 EUR) bei der Bank D. Ltd. betref-
fend die Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf A. Limited Corp., verfügt.
Ebenso wurde die Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen und Konto-
auszügen für die Zeit vom 14. Oktober 2009 bis 18. Juni 2010 (Kon-
to Nr. 2.1 USD) bzw. 5. Oktober 2009 bis 17. Juni 2010 (Konto Nr. 2.2
EUR) bei der Bank D. Ltd., betreffend die Kundenbeziehung Nr. 2, lautend
auf die B. Limited, angeordnet. Ausserdem ordnete die Staatsanwaltschaft
die Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszügen für
die Zeit vom 6. November 2009 bis 6. Oktober 2010 (Konto Nr. 3.1 USD)
bzw. 23. Dezember 2009 bis 5. Oktober 2010 (Konto Nr. 3.2 CHF) bei der
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Bank E. SA betreffend Kundenbeziehung NR. 3, lautend auf die B. Limited,
an (Verfahrensakten Urk. 15).
D. Gegen diese Verfügung erhoben die A. Limited Corp. und die B. Limited
am 9. November 2011 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde, mit folgenden Anträgen (act. 1):
"1. Die Schlussverfügung vom 4. Oktober 2011 (Verfahren B-5/2011/19) sei
aufzuheben und die Rechtshilfe vollumfänglich zu verweigern.
2. Eventualiter: Die Schlussverfügung vom 4. Oktober (Verfahren B-
5/2011/19) sei aufzuheben und es sei das Rechtshilfegesuch der Ermitt-
lungsdirektion der Direktion für Innere Angelegenheiten in Moskau vom
15. November 2010 in Sachen Firma F. zur Verbesserung und Ergänzung
an die ersuchende Behörde zurückzuweisen.
3. Subeventualiter: Es sei die Schlussverfügung vom 4. Oktober 2011 (Ver-
fahren B-5/2011/19) aufzuheben und es sei die Herausgabe von Akten auf
das Notwendige zur Erhebung der durch die ersuchende Behörde gesetz-
ten Sachverhaltsrahmen zu beschränken auf, indem die Herausgabe ver-
weigert respektive die Informationen unkenntlich gemacht werden bezüg-
lich:
3.1 dem Zeitraum vor dem 9. Juli 2008 für die Konti der A. Limited Corp.
respektive vor dem 30. November 2009 für die Konti der B. Limited;
3.2 Einzahlungen von anderen als der im Rechtshilfegesuch vom 15. Ju-
li 2010 als "Geschädigte" bezeichneten Personen, sowie Auszah-
lungen an diese anderen, einzahlenden Personen;
3.3 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an der A. Limited Corp. re-
spektive der B. Limited."
E. Während die Staatsanwaltschaft am 21. November 2011 auf Vernehmlas-
sung verzichtet (act. 6), beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend
"BJ") am 29. November 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit dar-
auf einzutreten sei (act. 8). Die Beschwerdekammer gewährte der Bundes-
anwaltschaft am 30. November 2011 gestützt auf eine Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft Einsicht in die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft
(act. 12). Den Beschwerdeführerinnen wurde am 6. Dezember 2011 Akten-
einsicht gewährt (act. 13). Die Beschwerdeführerinnen halten am 6. Ja-
nuar 2012 replicando an ihren in der Beschwerde gemachten Anträgen fest
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und machen neu geltend, die russischen Behörden hätten das ihrem
Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Strafverfahren eingestellt (act. 16).
Während die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2012 auf Duplik verzich-
tet (act. 20), hält das BJ in seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2012 an
den bereits in seiner Beschwerdeantwort gemachten Anträgen fest
(act. 21). Mit Eingaben vom 8. März bzw. 4. April 2012 reichen die Be-
schwerdeführerinnen dem Gericht russische Einstellungsbestätigungen ein
(act. 23, act. 23/1-2, act. 25 und act. 25/1-3). Das BJ und die Beschwerde-
gegnerin halten mit Schreiben vom 27. April bzw. 4. Mai 2012 fest, bis dato
von den russischen Behörden weder über eine Einstellung des russischen
Strafverfahrens noch über einen Rückzug des Rechtshilfebegehrens infor-
miert worden zu sein (act. 27 und 28), was den Beschwerdeführerinnen am
7. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 29).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland
sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1)
massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Ebenso zur An-
wendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990
über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von
Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR
351.11) zur Anwendung. Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstig-
keitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen
an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 133 IV 215 E. 2.1; 129 II
462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595
E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
- 5 -
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange-
legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff.
1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstraf-
gericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161).
Die Schlussverfügung vom 4. Oktober 2011, welche den Beschwerdeführe-
rinnen am 10. Oktober 2011 zuging, ist mit Beschwerde vom 9. November
2011 fristgerecht angefochten worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen
der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547
E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun-
terlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerinnen bei der Bank D.
Ltd. und der Bank E. SA (Verfahrensakten Urk. 15). Ihre Beschwerdelegiti-
mation ist daher gegeben und auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367
E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In-
stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli-
chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens
kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen in der Replik neu vor, das russische
Strafverfahren sei am 19. November 2011 eingestellt worden (act. 16). Mit
- 6 -
Schreiben vom 8. März und 4. April 2012 reichen sie dem Gericht Doku-
mente ein, bei denen es sich um Einstellungsbestätigungen der zuständi-
gen russischen Untersuchungsbehörde vom 5. März 2012 handeln soll
(act. 23, act. 23/1-2, act. 25 und act. 25/1-3). Damit sei die Rechtshilfe zu
verweigern.
4.2 Die Beschwerdegegnerin und das BJ halten dem entgegen, dass sie von
den russischen Behörden weder über eine Einstellung des russischen
Strafverfahrens noch über einen Rückzug des Rechtshilfebegehrens infor-
miert worden seien (act. 27 und 28). Das BJ weist insbesondere daraufhin,
dass sich die russische Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom
12. Dezember 2011 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe. Dar-
aus sei zu schliessen, dass Russland an der Behandlung des Rechtshilfe-
ersuchens und Übermittlung der verlangten Dokumente nach wie vor inte-
ressiert sei (act. 21 und act. 21.1).
4.3 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden,
wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was
voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet wurde
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006,
E. 3.2; BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; TPF
RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 3.2). Das Rechtshilfeerfordernis des
hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ergibt sich auch aus Art. 1
Ziff. 1 EUeR e contrario (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom
19. Juni 2000, E. 7). Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG, wonach die Rechtshilfe
zu verweigern ist, wenn der Richter im Tatortstaat das Verfahren eingestellt
hat, gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rah-
men des Anwendungsbereichs des EUeR zur Anwendung (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 4.1; 1A.191/2005 und
weitere vom 24. Februar 2006, E. 3.1; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005,
E. 4.1). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen,
so hat sich die ersuchte Behörde jedoch grundsätzlich nicht zu den zwi-
schenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern.
Das Rechtshilfeersuchen ist im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zu-
ständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben
(TPF RR.2007.99+111 vom 10. September 2007 E. 5).
4.4 In Anwendung der zuletzt zitierten Rechtsprechung hat sich die ersuchte
Behörde grundsätzlich nicht zu den nach Eingang des Rechtshilfeersu-
chens in Russland am 19. Dezember 2011 und 5. März 2012 angeblich er-
gangenen Einstellungsentscheiden zu äussern, welche überdies weder
eine Rechtskraftbescheinigung noch Angaben zu allfälligen dagegen erho-
- 7 -
benen Rechtsmitteln enthalten. Aus dem Rechtshilfeverkehr mit Russland
ist zudem bekannt, dass das russische Strafverfahrensrecht mit dem
schweizerischen insofern nicht vergleichbar ist, als ein russisches Untersu-
chungsverfahren periodischen Verlängerungsbeschlüssen unterliegt und
die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens bei Vorliegen neuer
Beweise in der Regel möglich ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.4). Der Übersetzung der von den
Beschwerdeführerinnen eingereichten Einstellungsbestätigungen vom
19. Dezember 2011 ist denn auch zu entnehmen, dass das Strafverfahren
"vorläufig" eingestellt sei, es "derzeit" nicht ermittelt werde und "bislang"
niemand strafrechtlich belangt worden sei (act. 16.1). Wie es sich jedoch
damit im Einzelnen verhält, kann hier dahingestellt belieben. Nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der schweizerischen
Behörden, derartige in der Zwischenzeit im ersuchenden Staat ergangenen
Entscheide zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zu-
rückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (Urteil des Bundesgerichts
1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1 m.w.H.). Insgesamt ergibt sich,
dass weder Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG noch Art. 1 Ziff. 1 EUeR e
contrario einer Übermittlung der ersuchten Dokumente entgegenstehen.
Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die Rüge, die Rechtshilfe sei man-
gels eines hängigen Strafverfahrens in Russland zu verweigern, abzuwei-
sen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen monieren sodann die mangelhafte Sachver-
haltsschilderung im Rechtshilfebegehren sowie das Fehlen des Rechtshil-
feerfordernisses der doppelten Strafbarkeit. Zusammengefasst machen sie
geltend, dass im Rechtshilfebegehren bereits die rudimentärsten Ausfüh-
rungen zur Tathandlung fehlen würden. Die russischen Behörden hätten in
ihren Sachverhaltsdarstellungen genau die für die Subsumption des Tat-
vorwurfs unter Begriffe des schweizerischen Strafrechts relevanten Ele-
mente ausgespart. Zu weiten Teilen würden Angaben zu Ort, Zeit und Art
der Begehung der angeblichen Straftaten fehlen bzw. seien diese Angaben
lückenhaft und unschlüssig. Die Vorinstanz habe in rechtswidriger Weise
eine Lückenfüllung des Sachverhalts vorgenommen, anstatt den Sachver-
halt durch Rückfrage bei der ersuchenden Behörde zu klären (act. 1 S. 7 ff.
und act. 16 S. 4 ff.).
5.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff.
1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Herausgabe
von Beweismitteln wie in casu die strafbare Handlung bezeichnen und eine
- 8 -
kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3
Ziff. 1 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen ent-
sprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben
müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte
Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen,
wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische
Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande-
ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten
Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü-
fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige
Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem
Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch
nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be-
reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder
Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis-
würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im
Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132
II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom
22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3,
je m.w.H).
5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme
von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen
zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu-
chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1
lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit
welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden
Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische
Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer-
den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht,
- 9 -
dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines
nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren
eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu
prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so-
fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe-
standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die
Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er-
suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn
der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen
Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es
braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch
weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466).
Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme
Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal-
ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3).
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu-
chen und dessen Ergänzungen genügend konkret dargestellt worden ist,
damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand mög-
lich ist.
5.4 Im Rechtshilfeersuchen vom 15. Juli 2010 wird dargelegt, dass die Führung
der Firma F. im Zeitraum von 2006 bis 2010, mit der Absicht der rechtswid-
rigen Aneignung von Geldmitteln durch Betrug und Vertrauensmissbrauch,
insgesamt 14 Personen ein Angebot machte, ihr Geld auf dem internationa-
len Devisenmarkt Forex anzulegen, obschon die Führung der betreffenden
Gesellschaft in Wirklichkeit gar nie vorgehabt habe, diese Anlagen zu täti-
gen. Vielmehr habe die Absicht bestanden, die für solche angeblichen In-
vestitionen zur Verfügung gestellten Kundengelder unrechtmässig für sich
selbst oder Dritte zu verwenden. Die Kundengelder seien jeweils auf Kon-
ten der Beschwerdeführerinnen geflossen. Im Rechtshilfegesuch werden
namentlich 12 Geschädigte aufgeführt, von denen wiederum einstweilen
deren 6 von den russischen Behörden als anerkannte Geschädigte gelten,
wobei diese jeweils zwecks Vermögensanlage folgende Überweisungen
vorgenommen haben sollen: G. am 19. Januar 2010 USD 10'000.-- auf das
Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E. SA, H. am 7. Juli 2008
USD 45'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank D.
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Ltd., I. am 30. November 2009 USD 20'000.-- auf das Konto der Beschwer-
deführerin 2 bei der Bank E. SA, J. am 8. Dezember 2009 USD 48'000.--
auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E. SA, K. am
24. Dezember 2009 USD 18'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin
2 bei der Bank E. SA sowie K. am 15. Dezember 2009 USD 10'000.-- auf
das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank E. SA und am 9. Februar
2010 USD 137'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank
D. Ltd. (Verfahrensakten Urk. 3 und 4).
5.5 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen
von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR grundsätzlich
insgesamt zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit
Lücken oder Widersprüchen behaftet. Die ersuchende Behörde verfügt
gemäss dem Rechtshilfeersuchen über konkrete Hinweise darüber, wo-
nach die verantwortlichen Personen der Firma F. Kundengelder unrecht-
mässig verwendet haben sollen. Die Beschwerdeführerinnen sehen einen
Widerspruch darin, dass im Rechtshilfegesuch von 14 Geschädigten ge-
sprochen werde, jedoch nur deren zwölf aufgezählt und schliesslich ledig-
lich sieben Transaktionen beschrieben würden (act. 1 S. 12 und act. 16 S.
6). Es trifft zu, dass das Rechtshilfegesuch lediglich 12 Personen nament-
lich als Geschädigte aufführt, dies jedoch mit dem Hinweis, dass noch an-
dere Personen (und somit insgesamt 14 Personen) als Geschädigte in Fra-
ge kämen. Aus dem Rechtshilfeersuchen geht sodann hervor, dass von
diesen 14 Geschädigten gegenwärtig sechs als anerkannte Geschädigte
gelten, die insgesamt sieben Transaktionen vorgenommen haben sollen. In
dieser Darstellung kann kein widersprüchliches Verhalten der ersuchenden
Behörde erkannt werden. Weil eben gerade nebst den 6 anerkannten Ge-
schädigten den russischen Behörden weitere geschädigte Personen be-
kannt sind, beschränkt sich das Rechtshilfeersuchen nicht nur auf die Zeit-
spanne, in der die strafbaren Handlungen gegenüber den anerkannten Ge-
schädigten begangen wurden. Die russischen Behörden vermuten, dass
die deliktischen Handlungen zu Ungunsten der 14 Geschädigten in einem
Zeitraum von 2006 bis 2010 begangen wurden. Auch in dieser Darstellung
kann kein Widerspruch erblickt werden. Die Beschwerdeführerinnen be-
mängeln weiter, dass die russischen Behörden in ihren Sachverhaltsdar-
stellungen zu Unrecht die zwischen der Täterschaft und den Geschädigten
abgeschlossenen "Margin Trade Agreements" nicht erwähnt hätten. Die
Geschädigten hätten die Zahlungen aufgrund der "Margin Trade Agree-
ments" getätigt, womit ihnen die Verwendung ihrer Gelder, nämlich die Ali-
mentierung von Margen-Konten zum Zwecke des Devisenhandels, durch-
aus bewusst gewesen sei (act. 1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin hat be-
reits in ihrer Schlussverfügung vom 4. Oktober 2011 zu Recht darauf hin-
- 11 -
gewiesen, dass der Abschluss von "Margin Trade Agreements" nicht per se
bedeute, dass die einbezahlten Gelder in der Folge rechtmässig verwendet
wurden. Es wird der russische Strafrichter darüber zu befinden haben, ob
die Geschäfte legal getätigt wurden und die Gelder einzig wegen des ho-
hen Risikos verlustig gingen, oder ob diese Gelder den Geschädigten in
strafbarer Weise entzogen worden sind, indem diese gar nie für Fremdwäh-
rungsgeschäfte verwendet wurden.
Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfe-
verfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein
missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Solche
Mängel, welche im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvor-
würfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigen die
Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde nicht auf und sind auch nicht
ersichtlich. Den nachfolgenden Erwägungen ist folglich die Sachverhalts-
darstellung gemäss dem russischen Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu le-
gen.
5.6
5.6.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, wer
ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines an-
deren Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Anvertraut sind Vermögenswerte dann, wenn dem Täter die Verfügungs-
macht über die Vermögenswerte – entweder durch den Treugeber selbst
oder durch einen Dritten – mit der ausdrücklich oder stillschweigend erteil-
ten Massgabe übertragen wurde, die Vermögenswerte nicht für eigene
Zwecke zu verwenden, sondern ständig zur Verfügung des Treugebers zu
halten oder für diesen in einem bestimmten Sinne zu verwenden (STRA-
TENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,
Bern 2007, Art. 138 N. 4).
5.6.2 Laut Rechtshilfeersuchen sollen die Verantwortlichen der Firma F. von ver-
schiedenen Personen Geld angenommen haben, um dieses auf dem inter-
nationalen Devisenmarkt Forex anzulegen. Diese Kundengelder seien
dann aber nicht für die Klienten angelegt, sondern von den Tätern für sich
selbst verwendet worden. Ein derartiges Verhalten erfüllt bei einer „prima-
facie“-Beurteilung den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1
Abs. 2 StGB. Daran vermag – entgegen den Ausführungen der Beschwer-
deführerinnen – weder der Umstand, dass das Sammelkonto der Be-
schwerdeführerin 1 konstant USD 5 Mio. aufgewiesen habe, noch die Tat-
sache, dass tatsächlich Transaktionen durch die Beschwerdeführerin 1
- 12 -
durchgeführt worden seien, etwas zu ändern (act. 1 S. 12). Insbesondere
ändert die Argumentation der Beschwerdeführerinnen nichts an der Sach-
verhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen, wonach in 14 und allenfalls
weiteren Fällen solche Fremdwährungstransaktionen eben vertragswidrig
unterblieben und die Vermögenswerte anderweitig und zum Schaden der
Einleger verwendet worden seien. Überdies handelt es sich bei dieser
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerinnen ohnehin um eine im
Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung (vgl. BGE 132 II 81 E.
2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai
2008, E. 3.2).
Gemäss Rechtshilfeersuchen sollen die Geschädigten die Gelder einzig
und allein deshalb einbezahlt haben, damit diese für Fremdwährungsge-
schäfte verwendet würden. Es handelte sich mithin um Einlagen, die in
fremdem Interesse in einer bestimmten Weise hätten investiert werden
müssen. Die Vermögenswerte waren demnach dazu bestimmt, später wie-
der – allenfalls mit einer Rendite – an die Geschädigten zurückzufliessen.
Der Umstand, dass das Geschäftsrisiko dabei hoch war und Anlagen auch
zum Totalverlust führen können, ändert daran nichts. Indem die Verant-
wortlichen der Firma F. dies nicht taten und die Gelder anderweitig ver-
wendet haben, ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung anzunehmen
(e contratrio aus BGE 133 IV 21, E. 7.2, S. 30). Wie es sich in subjektiver
Hinsicht mit der Ersatzbereitschaft seitens der Täter und damit der Absicht
der unrechtmässigen Bereicherung verhält, ist nicht im Rechtshilfeverfah-
ren zu prüfen.
Der im Rechtshilfeersuchen vom 15. Juli 2010 geschilderte Sachverhalt
kann nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der Veruntreuung
nach Art. 138 Ziff.1 Abs. 2 StGB subsumiert werden. Das Rechtshilfeerfor-
dernis der doppelten Strafbarkeit ist damit erfüllt und die Beschwerde in
diesem Punkt abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich eine Verletzung des
Übermassverbotes geltend. Sie führen aus, dass sich die erbetenen
Rechtshilfehandlungen gemäss Rechtshilfeersuchen auf einen Zeitraum
vom 9. Juli 2008 bis 30. November 2009 erstrecken würden. Die Be-
schwerdegegnerin sei in ihrer Schlussverfügung über diesen zeitlichen
Rahmen in unzulässiger Weise hinausgegangen. Ausserdem müssten die-
jenigen Akten ausgeschieden oder unkenntlich gemacht werden, die Infor-
mationen betreffend den an den Beschwerdeführerinnen wirtschaftlichen
Berechtigten preisgeben würden. Auch Dokumente in Bezug auf Kontobe-
- 13 -
wegungen, welche von anderen als den anerkannten Geschädigten getätigt
worden seien bzw. welche an andere als die anerkannten Geschädigten
getätigt worden seien, dürften nicht herausgegeben werden (act. 1 S. 13).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die
Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenar-
beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der
verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un-
geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur
als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi-
tion“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass-
nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares
Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im
ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor-
tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim
gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver-
fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimm-
ter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit
die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch
seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle
diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu-
chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind
nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit
nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte
Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren
nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die
Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das
Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten
Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für
die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an-
dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer-
den (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2,
m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem
Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so
sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans-
aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt
wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c
- 14 -
S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2;
1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
6.3 Wie bereits oben ausgeführt (Ziff. 5.4), sollen die strafbaren Handlungen
von 2006 bis 2010 erfolgt sein. Sämtliche herauszugebenden Bankunterla-
gen betreffen genau diesen Zeitraum (vgl. Verfahrensakten Urk. 8/1-5 und
9/1-3), weshalb der Vorwurf, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei in zeitli-
cher Hinsicht verletzt, von vornherein ins Leere geht. Eine Sichtung der
Bankakten ergibt sodann, dass die im Sachverhalt namentlich erwähnten
Transaktionen von H., I. und K. auf Konten der Beschwerdeführerinnen bei
der Bank D. Ltd. und Bank E. SA tatsächlich getätigt wurden (Verfahrens-
akten Urk. 9/3/3 pag. 224, Urk. 9/2/2 pag. 102, Urk. 10/5/2 pag. 353, Urk.
10/5/2 pag. 356). Diese liegen zwar in einem zeitlich engeren Rahmen
(zwischen Juli 2008 und Februar 2010). Da die russischen Behörden je-
doch davon ausgehen, dass noch weitere Geschädigte vorhanden sind und
weil der Kreis der Täterschaft offenbar nach wie vor unklar ist, sind nebst
den bei derartigen Anfragen immer herauszugebenden Kontoeröffnungsun-
terlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E.
4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010,
E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4) auch die vollständigen
Kontoauszüge für den ersuchten Zeitraum, auf denen auch Kontobewe-
gungen anderer Personen ersichtlich sind, herauszugeben. Für die russi-
schen Behörden ist es von wesentlichem Interesse, die an den Beschwer-
deführerinnen wirtschaftlich berechtigten Personen und die Begünstigten
aus den mutmasslich deliktischen Transaktionen in Erfahrung zu bringen.
Die Beschwerdeführerinnen verkennen mit ihrer Argumentation, dass nur
diejenigen Akten nicht herauszugeben sind, die für das ausländische Ver-
fahren mit Sicherheit unerheblich sind.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen voll-
umfänglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen
kostenpflicht (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für
die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An-
wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG
sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf
Fr. 5'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen unter solidari-
scher Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in gleicher Höhe.
- 15 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kosten-
vorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. Juli 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Thierry Augsburger
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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