Entscheid vom 23. Februar 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter
(Art. 65a, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); Aufhebung ei-
ner angefochtenen Verfügung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.285+RP.2011.55
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die deutschen Behörden gegen B., C. und D. ein Ermittlungsverfahren we-
gen Leistungsbetrugs etc. führen;
- die deutschen Behörden in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfe-
ersuchen vom 18. Juli 2011 an die Schweiz gelangt sind; sie u.a. um Ein-
vernahme von E., F., G., H. und A. als Zeugen und um Bewilligung der
Teilnahme des verfahrensleitenden Staatsanwaltes und weiterer Personen
an diesen Zeugeneinvernahmen ersucht haben;
- mit Eintretensverfügung vom 24. Oktober 2011 die Staatsanwaltschaft III
des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) auf das deutsche
Rechtshilfeersuchen eingetreten ist;
- mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 die Staatsanwaltschaft die Anwesen-
heit von insgesamt zehn Vertretern des Landgerichts Potsdam, der Staats-
anwaltschaft Potsdam sowie Verteidigern der beschuldigten Personen an
den beantragten Zeugeneinvernahmen ohne Vorbehalte bewilligt hat
(act. 1.1);
- gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2011 A. mit Eingabe vom
14. November 2011 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts erhebt (act. 1); er die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung beantragt und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
stellt;
- er zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, die angefochtene Ver-
fügung sehe nicht vor, dass die ausländischen Prozessbeteiligten nur dann
bei den Zeugeneinvernahmen anwesend sein dürfen, wenn sie vorgängig
hinreichende Zusicherungen bzw. Garantien abgegeben haben, mit denen
sie sich verpflichten, die Informationen nicht vorzeitig zu verwenden (act. 1
S. 3);
- er abschliessend den Antrag stellt, die Gerichtsgebühren seien auf die
Staatskasse zu nehmen bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und
die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (act. 1);
- die Vorsitzende mit Entscheid vom 15. November 2011 der Beschwerde
superprovisorisch aufschiebende Wirkung erteilt hat (act. 2); gleichzeitig die
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Beschwerdegegnerin sowie das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“)
zur Beschwerdeantwort eingeladen wurden (act. 4);
- mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2011 die Beschwerdegegnerin
ausführt, der Beschwerdeführer mache zu Recht geltend, dass die Teil-
nahme von ausländischen Verfahrensbeteiligten an Rechtshilfehandlungen
eine Garantieerklärung erfordere (act. 5); ebenso richtig sei, dass sie dies
bereits in der angefochtenen Verfügung hätte vorbehalten müssen; der
Fehler aber mittlerweile korrigiert und die Beschwerde somit gegenstands-
los geworden sei (act. 5); in diesem Sinne sich auch das BJ mit Schreiben
vom 18. November 2011 äussert (act. 7);
- mit Verfügung vom 15. November 2011 die Beschwerdegegnerin die ange-
fochtene Verfügung vom 27. Oktober 2011 aufgehoben und die Teilnahme
der ausländischen Prozessbeteiligten an den Zeugeneinvernahmen gestat-
tet hat, sofern sie vorgängig die der Verfügung beiliegende Garantieerklä-
rung unterzeichnet haben (act. 5.1); es folglich an einem Anfechtungsobjekt
fehlt und der Beschwerdeführer kein Interesse an der Behandlung der Be-
schwerde hat; das Beschwerdeverfahren RR.2011.285 daher als gegen-
standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;
- die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] in Verbin-
dung mit Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über
die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]);
- bei Gegenstandslosigkeit die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei
auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat
(MARCEL MAILLARD, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 17 zu Art. 63);
- die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. November 2011 und das
BJ mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 auf eine Stellungnahme zur Fra-
ge der Kosten- und Entschädigungsfolgen verzichtet haben (act. 10 und
11); der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 eine an-
gemessene Parteientschädigung sowie die Rückerstattung des einbezahl-
ten Kostenvorschusses beantragt (act. 12);
- vorliegend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Novem-
ber 2011 mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 die Gegenstandslosigkeit
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des Beschwerdeverfahrens bewirkt hat; die Beschwerdegegnerin ihren
Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis aufgehoben hat (act. 5 und
5.1); der Beschwerdegegnerin als Vorinstanz keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
folglich keine Kosten zu erheben sind und die Bundesstrafgerichtskasse
anzuweisen ist, den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 3'000.-- Letzterem zurückzuerstatten;
- die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Umfang dessen Obsie-
gens für die diesem erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Parteikosten zu entschädigen hat (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m.
Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG); die Parteientschädigung die Kosten der Ver-
tretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst
(MICHAEL BEUSCH in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHIND-
LER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren, Zürich/St. Gallen 2008, N 12 und 16 zu Art. 64 VwVG; MAILLARD,
a.a.O., N. 33 zu Art. 64 VwVG);
- der Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist; er zur Be-
gründung seines Antrags auf Zusprechung einer angemessenen Parteient-
schädigung keine Ausführungen macht (act. 12); folglich bereits aus diesen
Gründen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2011.285 wird als gegenstandslos geworden vom Ge-
schäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange-
wiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Hö-
he von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 23. Februar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.,
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).
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