Entscheid vom 26. Januar 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Russland
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55
IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.298 sowie RP.2011.56
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Sachverhalt:
A. Interpol Moskau ersuchte mit Meldung vom 21. Januar 2011, ergänzt am
9. August 2011 um Inhaftnahme des russischen Staatsbürgers A. zwecks
Auslieferung an Russland (act. 4.1, 4.5). Diese Meldung erfolgte gestützt
auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Leninskiy in Sankt Petersburg vom
13. August 2010 (act. 4.23B), worin A. Betrug vorgeworfen wird.
B. Gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend
„BJ“) wurde A. am 8. August 2011 in provisorische Auslieferungshaft ver-
setzt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. August 2011 erklärte er, mit
einer vereinfachten Auslieferung gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR
351.1) nicht einverstanden zu sein. Auf Nachfrage des BJ bestätigten die
russischen Behörden am 9. August 2011, am Auslieferungsersuchen fest-
zuhalten und machten ergänzende Angaben zur vorgeworfenen Tat (act.
4.9). Das BJ erliess daraufhin am 10. August 2011 einen Auslieferungs-
haftbefehl (act. 4.11A), wogegen A. mit Eingabe vom 18. August 2011 bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichte,
welche mit Entscheid vom 8. September 2011 abgewiesen wurde
(RR.2011.209).
C. Mit Note vom 25. August 2011 ersuchte die russische Botschaft in Bern die
Schweiz formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Be-
zirksgerichts Leninskiy in Sankt Petersburg vom 13. August 2010 zur Last
gelegten Straftaten (act. 4.23). Das Ersuchen wurde A. am
31. August 2011 eröffnet, worauf dieser erneut erklärte, mit einer Ausliefe-
rung an Russland nicht einverstanden zu sein (act. 4.17).
Mit Noten vom 8. und 16. September 2011 sowie vom 7. Oktober 2011 er-
suchte das BJ die russische Botschaft in Bern um Abgabe verschiedener
Zusicherungen, welche mit Noten vom 14. September und 11. Okto-
ber 2011 übermittelt wurden (act. 4.32, 4.44). A. nahm dazu mit Schreiben
vom 14. bzw. 22. September sowie vom 14. Oktober 2011 Stellung (act.
4.40, 4.50).
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D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 bewilligte das BJ die Auslieferung von
A. an Russland für die dem Auslieferungsersuchen vom 25. August 2011
zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2).
E. Mit Eingabe vom 21. November 2011 führt die Rechtsvertreterin von A. Be-
schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den An-
trägen, der Auslieferungsentscheid vom 19. Oktober 2010 sei aufzuheben,
und die Auslieferung von A. an Russland sei zu verweigern, eventualiter sei
der Auslieferungsentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem sei A. die unentgeltliche
Prozessführung mit ihr als Rechtsvertreterin zu bewilligen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge (act. 1).
Das BJ beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2011 die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Der Beschwerdeführer hält mit
Beschwerdereplik vom 21. November 2010 an seinen gestellten Begehren
fest (act. 7), worüber das BJ in Kenntnis gesetzt wurde (act. 11).
F. Bereits am 22. September 2011 reichte A. beim Bundesamt für Migration
ein Asylgesuch ein (act. 8.2). Er widersetze sich der von den russischen
Behörden nachgesuchten Auslieferung und beantrage die Gewährung ei-
nes Bleiberechts in der Schweiz. Darüber wurde das BJ mit Schreiben vom
3. November 2011 orientiert (act. 4.56). Gestützt auf Art. 55a IRSG wurden
die Akten aus dem Asylverfahren im vorliegenden Beschwerdeverfahren
beigezogen (act. 6) und den Parteien Akteneinsicht gewährt (act. 15, 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie
das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu-
satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene
zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe-
rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV;
SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin-
zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2
S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV
212 E. 2.3 S. 215; BGE 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er-
öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71 ; Art. 19 Abs. 1 des Organi-
sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht,
BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom 19. Okto-
ber 2011 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Novem-
ber 2011 angefochten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristge-
recht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, gemäss der russischen Strafprozessordnung
sei die Untersuchungshaft als Zwangsmassnahme im Falle eines Tatver-
dachts wegen Betrugs im Zusammenhang mit einer Unternehmenstätigkeit
ausgeschlossen. Daher werde die Rüge der unrichtigen Anwendung frem-
den Rechts i.S.v. Art. 25 Abs. 4 IRSG erhoben (act. 1, Ziff. 1.2, S. 6). Aus-
serdem werde im Haftbefehl vom 13. August 2010 die Verbringung in Un-
tersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten verfügt. Seit der Verset-
zung in Auslieferungshaft am 10. August 2011 sei die angeordnete Haft-
dauer bereits überschritten worden. Die Auslieferung wäre nur dann zuläs-
sig, wenn die verfügte Haftdauer verlängert werden sollte (act. 1, Ziff. 1.3,
S. 6 f.).
3.2 Dem Haftbefehl vom 13. August 2010 ist zu entnehmen, dass dem Be-
schwerdeführer die Betrugshandlung gerade nicht im Zusammenhang mit
einer Unternehmenstätigkeit vorgeworfen wird (vgl. act. 4.23B, 2. Seite).
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Auch der Einwand, wonach die Auslieferungshaft die im Haftbefehl verfügte
Untersuchungshaft von zwei Monaten bereits überschritten habe, geht fehl.
Die Lektüre des vorgenannten Schreibens ergibt nämlich, dass die ange-
ordnete Haft erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, sobald sich der Be-
schwerdeführer in einer Strafanstalt auf dem Gebiet des ersuchenden
Staates aufhält (vgl. act. 4.23B, 3. Seite). Der Beschwerdeführer befindet
sich noch in der Schweiz, weshalb die genannte Haftdauer von zwei Mona-
ten im vorliegenden Auslieferungsverfahren unerheblich ist. Die diesbezüg-
lichen Rügen erweisen sich daher als haltlos.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, der Haftbefehl des Bezirksgerichts Le-
ninskiy vom 13. August 2010 stelle keine hinreichende Grundlage für die
Bewilligung der Auslieferung dar. Aufgrund des Zeitablaufs bestehe die
ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlichen Aufhebung
der richterlich verfügten Inhaftierung (act. 1, Ziff. 1.1, S. 5 f.). Zudem liege
keine auslieferungsfähige Straftat vor. Aufgrund der lückenhaften Sachver-
haltsdarstellung sei die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht mehr als
bedenklich. Im Auslieferungsentscheid werde bloss das Tatbestandsmerk-
mal der Arglist behandelt, dem Beschwerdeführer werde unterstellt, un-
überprüfbare Angaben gemacht zu haben bzw. damit gerechnet zu haben,
dass ihre Überprüfung unterbleiben werde (act. 1, Ziff. 3, S. 9).
4.2
4.2.1 Dem Auslieferungsersuchen ist eine Urschrift oder eine beglaubigte Ab-
schrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe-
fehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden
Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen
(Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Solange die ersuchende Behörde an ihrem
Rechtshilfeersuchen festhält und keinen Rückzug erklärt, ist auf dieser
Grundlage Rechtshilfe zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003
vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération ju-
diciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 287
N. 307). Dasselbe gilt auch für Auslieferungsersuchen (vgl. Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2010.281 vom 18. Januar 2011 E. 5.2.1;
RR.2009.230 vom 16. Februar 2010, E. 3.2; RR.2007.99 vom 10. Septem-
ber 2007, E. 5).
4.2.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar-
stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu
enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un-
- 6 -
ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge-
nau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massge-
benden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshil-
feersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizeri-
schen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für
auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gege-
ben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls
zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können,
ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hin-
gegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates
den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos
und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits ab-
schliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behör-
de hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu
auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht.
Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit
(vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen
und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel-
mehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit
diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort
entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.;
Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2;
1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
4.2.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander
Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa-
tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach
dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit
einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass-
nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere-
ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
lit. a IRSG).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher
bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt,
sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe-
standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2
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mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der
Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des
Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die
richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültig-
keitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu über-
prüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschrie-
bene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl.
BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583).
Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Vorausset-
zung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachver-
halt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prü-
fen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
4.3
4.3.1 Russland hat sein Ersuchen um Auslieferung des Beschwerdeführers nicht
zurückgezogen sondern hielt mit Schreiben vom 9. August 2011 ausdrück-
lich an der Auslieferung des Beschwerdeführers fest (act. 4.9). Trotz des
geltend gemachten Zeitablaufs ist deshalb die Sachverhaltsdarstellung im
Haftbefehl vom 13. August 2010 und in den Ergänzungen massgeblich.
Demnach soll der Beschwerdeführer mit der vorgefassten Absicht, sich ei-
nen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, unter Ausnützung
seines Vertrauensverhältnisses zur Leitung einer Bank sowie mit Hilfe von
falschen Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit im Juni und Juli 2008 in
Sankt Petersburg mit der Bank B. zwei Darlehensverträge in der Höhe von
RUB 20 bzw. 21,6 Mio. abgeschlossen haben. Dabei habe er unzutreffend
angegeben, diese Gelder zur Finanzierung eines Landhauses zu verwen-
den, welches er gar nicht bauen wollte. Die Gelder habe er weder für den
Bau des angeblichen Landhauses verwendet noch der Bank zurückerstat-
tet, weshalb dieser ein Schaden in der Höhe von RUB 41,6 Mio. entstan-
den sein soll.
Diese Sachdarstellung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder
Widersprüche. Die russischen Behörden führen sowohl aus, wo der Delikts-
ort liegt als auch in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer die vorgewor-
fenen Handlungen begangen haben soll. Ferner legen sie dar, wie er dabei
vorgegangen sei und aufgrund welcher Argumente ihm die Bank das Geld
gegeben habe. Den gesetzlichen Erfordernissen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b
EAUe ist Genüge getan, die diesbezügliche Rüge geht fehl.
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4.3.2 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betruges wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman-
den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre-
führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei-
nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes han-
delt unter anderem arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder
sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude
liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind
und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische
Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann
aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die
falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewe-
sen wären und schon die Aufdeckung einer Lüge zur Aufdeckung des gan-
zen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je
m.w.H.). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkeh-
ren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch
Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften
sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System
von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von
Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wir-
kung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch in-
tensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendi-
gerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität
(BGE 129 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.). Arglist ist auch bei ein-
fachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur
mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn
der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder
nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Anga-
ben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wer-
de (BGE 129 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.).
4.3.3 Vorliegend soll sich der Beschwerdeführer unter Ausnützung seines Ver-
trauensverhältnisses zur Leitung der betroffenen Bank einen unrechtmäs-
sigen Vermögensvorteil von RUB 41,6 6 Mio. verschafft haben. Aufgrund
dieses Vertrauensverhältnisses konnte der Beschwerdeführer vorausse-
hen, dass seine Angaben bezüglich der angeblichen Verwendung der Dar-
lehen (vgl. supra E. 4.3.1) und auch seine Solvenz nicht überprüft würden.
Prima facie ist von einem arglistigen Verhalten im Sinne der vorgenannten
Rechtsprechung auszugehen. Sein Verhalten wäre demnach nach Schwei-
zer Recht strafbar und würde den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146
StGB erfüllen, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
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Geldstrafe bedroht ist. Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist da-
mit erfüllt und die diesbezügliche Rüge unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, die vorgeworfene Tat begangen
zu haben. Weil er die Sachverhaltsschilderung der russischen Behörde be-
streite, habe der Beschwerdegegner die gebotenen Abklärungen vorzu-
nehmen (act. 1, Ziff. 2, S. 7 f.).
5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat
nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor
(Art. 53 Abs2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter
Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä-
ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG).
Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er
zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um ei-
nen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und
ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib
276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 625 f.
N. 673).
5.3 Wie bereits im Entscheid bezüglich Auslieferungshaft dargelegt wurde, er-
bringt der Beschwerdeführer keinen Alibibeweis im vorgenannten Sinne
(vgl. RR.2011.209). Die blosse Behauptung, die vorgeworfenen Taten nicht
begangen und sich nicht am Tatort befunden zu haben, reicht als Alibi nicht
aus. Auch die beigelegten Quittungen eines Hotels sind in keiner Weise
geeignet nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit
nicht am Tatort war. Unter diesen Umständen war der Beschwerdegegner
nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde er-
weist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe anführt, welche einer Auslieferung entgegenstehen. Seine Ausliefe-
rung an Russland – für die ihm vorgeworfenen Handlungen – erweist sich
daher grundsätzlich als zulässig.
5.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Fällen, in denen ein
Asylverfahren hängig ist und die Auslieferung grundsätzlich bewilligt wer-
den kann, die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dem
Verfolgten kein Asyl gewährt wird (Urteil des Bundesgerichtes
- 10 -
1.A.267/2005; BGE 122 II 373). Zum Zeitpunkt des Auslieferungsentschei-
des des BJ vom 19. Oktober 2011 hatte dieses noch keine Kenntnis des
hängigen Asylverfahrens. Dementsprechend wurde die Auslieferung des
Beschwerdeführers vorbehaltlos verfügt. Das Asylverfahren des Beschwer-
deführers ist noch hängig (vgl. supra Lit. F.). Deshalb ist der entsprechende
Vorbehalt im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch die Beschwerde-
kammer, welche über Beschwerden gegen Auslieferungsentscheide mit
umfassender Kognition entscheidet (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4.2 ) anzubringen. Die Auslie-
ferung des Beschwerdeführers an Russland für die dem Auslieferungser-
suchen der russischen Botschaft in Bern vom 25. August 2011 zugrunde
liegenden Straftaten wird daher nur unter dem Vorbehalt der Abweisung
des beim Bundesamt für Migration hängigen Asylverfahrens bewilligt.
6.
6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust-
gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit-
tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies-
sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur-
teilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3;
124 I 304 E. 2c).
6.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Russland ist offensichtlich zu-
lässig weshalb seine Begehren als aussichtslos im vorgenannten Sinne
anzusehen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
beiständung ist somit abzuweisen.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das
- 11 -
BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung
aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3’000.-- festzuset-
zen.
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ziff. 1 des Dispositivs des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für
Justiz vom 19. Oktober 2011 wird wie folgt ergänzt:
Die Auslieferung des Verfolgten an Russland wird für die dem Ausliefe-
rungsersuchen der russischen Botschaft in Bern vom 25. August 2011
zugrunde liegenden Straftaten unter dem Vorbehalt der Abweisung des beim
Bundesamt für Migration hängigen Asylverfahrens bewilligt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab-
gewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. Januar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Daniela Bifl
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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