Entscheid vom 11. Januar 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Christina Flät-
chen,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-LANDSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Nicht-
bezahlung des Kostenvorschusses
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.301
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter anderem gegen A. ein Strafverfah-
ren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs sowie Geldwä-
scherei führt;
- die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Rechtshilfeersuchen vom 11. No-
vember 2010, ergänzt am 19. November 2010 sowie am 3. Februar 2011 an
die Schweiz gelangte;
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eintretens- und Zwischenverfü-
gung vom 18. November 2010 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat, diesem
mit Schlussverfügung vom 30. September 2011 entsprach und unter ande-
rem die Herausgabe von Unterlagen verfügte, welche anlässlich der Haus-
durchsuchung bei A. beschlagnahmt wurden (act. 2);
- gegen die Schlussverfügung die in Deutschland domizilierte Rechtsanwältin
Christina Flätchen im Namen von A. mit Eingabe vom 21. November 2011
„rein vorsorglich“ Beschwerde erhebt (act. 1);
- der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom
25. November 2011 eingeladen wurde, bis 6. Dezember 2011 einen Kosten-
vorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht
wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde
(act. 5), er ferner aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz
ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das
Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der
Schlussentscheid nicht zugestellt werde;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben
oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- der Beschwerdeführer innerhalb der Frist den verlangten Kostenvorschuss
nicht bezahlte und weder um Fristerstreckung noch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
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- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); es sich vorlie-
gend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten
(Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m.
Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten
die Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 25. November 2011 zur Be-
zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist,
weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird,
und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 12. Januar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Christina Flätchen
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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