Entscheid vom 9. Mai 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Eisner,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-LANDSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Beschlagnahme und Herausgabe von Gegenständen
(Art. 74a Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV)
Eintretens- und Zwischenverfügung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.314
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Hof/Deutschland führt gegen B. ein Strafverfahren
wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. In diesem Zusam-
menhang gelangte sie mit Rechtshilfeersuchen vom 16. November 2011 an
die Schweiz und ersuchte gestützt auf zwei Durchsuchungsbeschlüsse des
Amtsgerichts Hof unter anderem um Durchsuchung von Räumlichkeiten,
die zum Anwesen von B. oder A. am X.-weg in V. gehören bzw. von Fahr-
zeugen, welche auf diese zugelassen sind, um Beschlagnahme von Be-
weismitteln sowie um Teilnahme eigener Beamten an den beantragten
Rechtshilfehandlungen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-
Landschaft).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 30. November 2011 entsprach
die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem deutschen Rechtshilfeersu-
chen und verfügte unter anderem die Durchsuchung der Räumlichkeiten
am U.-weg in V., die Beschlagnahme von Beweismitteln sowie die Teil-
nahme deutscher Beamter an den beantragten Rechtshilfehandlungen (act.
1.2). Die angeordnete Hausdurchsuchung fand am 6. Dezember 2011 statt
(vgl. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft).
C. Gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 30. November 2011
führt A. mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1) und beantragt:
„1. Es sei festzustellen, dass die Beschlagnahme vom 6. Dezember 2011 am Domizil der
Beschwerdeführerin nichtig ist. Eventualiter sei die Beschlagnahme vom 6. Dezem-
ber 2011 am Domizil der Beschwerdeführerin als ungültig zu erklären und mit rückwir-
kender Kraft per 6. Dezember 2011 aufzuheben.
2. Der anlässlich der Durchsuchung vom 6. Dezember 2011 beschlagnahmte Wertgegen-
stand der Beschwerdeführerin (Positionen CH-10.1, C.) sowie die von den Beschwerde-
gegnern gewonnen Daten aus der Spiegelung dieses Wertgegenstandes seien von der
Beschlagnahme auszunehmen und an die Beschwerdeführerin zurückzugeben. Ferner
seien sämtliche anlässlich der Durchsuchung vom 6. Dezember 2011 beschlagnahmten
Wertgegenstände (Positionen CH-1.10, 2.6, 2.7, 8.1, 8.2, 8.3, 10.1, 16.1, 16.17 und
16.18) von der Beschlagnahme auszunehmen und an die Beschwerdeführerin zurück-
zugeben. Eventualiter seien diese anlässlich der Durchsuchung vom 6. Dezember 2011
beschlagnahmten Wertgegenstände (Position CH-1.10, 2.6, 2.7, 8.1, 8.3, 10.1, 16.1,
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16.17 und 16.18), nach erfolgter Spiegelung der aus diesen Wertgegenständen gewon-
nenen Daten, an die Beschwerdeführerin zurückzugeben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm mit Schreiben vom 29. De-
zember 2011 dazu Stellung (act. 6). Das Bundesamt für Justiz (nachfol-
gend „BJ“) beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2012, auf die Be-
schwerde sei nicht einzutreten (act. 7). Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 19. Januar 2012 an ihren gestellten Begehren fest (act. 9),
worüber das BJ und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 20. Ja-
nuar 2012 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 10).
D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 reichte A. gegen die Durchsuchung
und Beschlagnahme vom 6. Dezember 2011 Beschwerde beim Kantonsge-
richt Basel-Landschaft ein. Dieses wies mit Beschluss vom 7. Februar 2012
die Beschwerde ab (vgl. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-
Landschaft).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19
- 62) massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
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SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1
S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462
E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl.
BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. Beim Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2011 handelt
es sich um eine Eintretens- und Zwischenverfügung der ausführenden kan-
tonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teil-
weise abschliesst. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenver-
fügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden,
wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertge-
genständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländi-
schen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzu-
machenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Zur Be-
schwerde ist überdies legitimiert, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Das aktuelle
Rechtsschutzinteresse muss zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch beste-
hen, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (Urteil
des Bundesgerichts 1A.223/1999 vom 28. Februar 2000, E. 1c). Die Be-
schwerdefrist gegen Zwischenverfügungen beträgt zehn Tage ab der
schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
3.
3.1 In Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil
macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei für sie und
die beschuldigte Person wichtig, über die beschlagnahmten Wertgegens-
tände zu verfügen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese nach erfolgter
Spiegelung nicht zurückgegeben würden. Andernfalls würden ihnen wichti-
ge Kontaktdaten und Kontaktadressen, welche sie für ihre privaten und ge-
schäftlichen Tätigkeiten brauchten und welche auf dem Laptop, dem Palm,
den diversen Handys, den CDs und den USB-Sticks enthalten seien, nicht
zur Verfügung stehen. Gleiches gelte für die Beschlagnahme der Kreditkar-
ten, welche unverhältnismässig erscheine, jedenfalls soweit aktuell gültige
Kreditkarten betroffen seien, die für tägliche Geschäfte gebraucht würden.
Es sei gerichtsnotorisch, dass auf Laptops, Palms, Handys und USB-Sticks
Daten enthalten seien, die für private und geschäftliche Tätigkeiten benötigt
werden. Ebenfalls gerichtsnotorisch sei, dass Kreditkarten für tägliche Ge-
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schäfte gebraucht würden. Wenn die Beschwerdeführerin nicht Zugriff auf
die in den vorgenannten Geräten enthaltenen Informationen habe, drohten
allenfalls Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen oder es könnten kon-
krete Geschäfte aufgrund fehlender Informationen entgehen (act. 1, S. 7
N. 11; act. 9, S. 4 f. N. 7 ff.).
3.2 Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfü-
gung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern
die Beschlagnahme von Wertgegenständen und Vermögenswerten zu ei-
nem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen ins-
besondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflich-
tungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Ent-
zug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Ge-
schäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre ne-
gativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken
könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht aus-
reichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende
Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines
solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332;
128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006
vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2).
3.3 Die vagen Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin bezüglich der
beschlagnahmten Gegenstände vorbringt, erfüllen die Voraussetzungen
nicht, um einen konkret drohenden Nachteil glaubhaft darzutun. So führt
die Beschwerdeführerin dann auch aus, dass aufgrund fehlender Kontakt-
daten, welche namentlich auf dem Laptop, dem Palm, den Handys und
USB-Sticks enthalten seien, allenfalls Verletzungen vertraglicher Verpflich-
tungen drohen würden oder ihr könnten konkrete Geschäfte entgehen. Dies
sind lediglich abstrakte Möglichkeiten, die nicht ausreichend sind i.S.v.
Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG. Dasselbe gilt für die Ausführungen bezüglich
der Kreditkarten. Zahlungen für tägliche Geschäfte können nämlich auch in
anderer Weise als bloss mittels Kreditkarten erfolgen. Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten unmittel-
baren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2
IRSG nicht glaubhaft dargelegt hat. Auf die Beschwerde ist daher auch in
Bezug auf die noch beschlagnahmten Gegenstände nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG
das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Ge-
bühr auf Fr. 3'000.-- anzusetzen, unter Verrechnung des entsprechenden
Betrages mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Art. 8
Abs. 3 lit. a des Reglements).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Beat Eisner,
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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