Entscheid vom 28. Februar 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Jean-Luc Bacher und Stephan Blättler ,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
ST. GALLEN,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.32
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- beim Amtsgericht München ein Strafverfahren gegen A. wegen Miss-
brauchs von Titeln gemäss § 132a Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbu-
ches hängig ist;
- A. geltend gemacht hat, er sei aufgrund einer Herz-Kreislauferkrankung
nicht verhandlungsfähig;
- das Amtsgericht München mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2010 an
die Schweiz gelangte und darum ersuchte, A. durch den örtlich zuständigen
Amtsarzt auf seine Verhandlungs- und Reisefähigkeit zu untersuchen;
- der Untersuchungsbericht von Amtsarzt Dr. B. am 13. Januar 2011 bei der
Staatsanwaltschaft St. Gallen eingegangen ist;
- die Staatsanwaltschaft St. Gallen mit Schlussverfügung vom 17. Janu-
ar 2011 dem Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden entsprach und
die Herausgabe des obgenannten Untersuchungsberichtes anordnete
(act. 1.1);
- A. mit Beschwerde vom 20. Januar 2011 an das Bundesstrafgericht ge-
langte und sinngemäss die Aufhebung der Schlussverfügung beantragte
(act. 1);
- mit Schreiben vom 24. Januar 2011 der Beschwerdeführer eingeladen wor-
den ist, bis zum 4. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr.4'000.-- zu
leisten (act. 3);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2011 ausführte, er kön-
ne das Kostenrisiko, das mit seiner Beschwerde verbunden sei, nicht ein-
gehen (act. 4);
- der Beschwerdeführer gleichentags schriftlich aufgefordert worden ist, dem
Gericht bis zum 14. Februar 2011 zu erklären, ob sein Schreiben vom
4. Februar 2011 als Rückzug der Beschwerde zu verstehen sei oder ob er
an der Beschwerde festhalten und ein Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung stellen wolle (act. 5);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2011 ausdrücklich den
Rückzug der Beschwerde erklärte (act. 6);
- 3 -
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be-
rechnung das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG);
die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
- 4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2011.32 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. Februar 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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