Entscheid vom 23. November 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A. AG,
2. B. KOLLEKTIVGESELLSCHAFT,
3. C.,
Beschwerdeführer 1-3
alle vertreten durch Rechtsanwalt Michel Czitron,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Postfach, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.38-40
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Landesstaatsanwaltschaft der Republik Polen, Büro für Organisierte
Kriminalität, III. Aussenstelle in Katowice, führt ein Ermittlungsverfahren
gegen D. und weitere Personen u.a. wegen Verdachts der Korruption und
der Geldwäscherei. Diese Personen werden verdächtigt, im Zusammen-
hang mit der Ausübung öffentlicher Funktionen bei der Privatisierung von
Unternehmen Schmiergelder angenommen und die ihnen obliegenden
Pflichten nicht erfüllt zu haben (act. 9.2).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die polnischen Behörden mit einem
Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2009 an die Schweiz. Sie ersuchten
u.a. um Einvernahme von C. sowie Durchsuchung der in Zug domizilierten
E. AG. (act. 9.2). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug die
Prüfung und Ausführung des Rechtshilfeersuchens in der Folge der Bun-
desanwaltschaft, welche mit Eintretensverfügung vom 7. August 2009 auf
das Rechtshilfeersuchen eintrat (act. 9.4). Die polnischen Behörden er-
suchten mit einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 17. September
2009 (act. 9.3) u.a. um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend die
A. AG. Die Bundesanwaltschaft trat mit ergänzender Eintretensverfügung
vom 6. November 2009 ebenfalls darauf ein.
C. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2009 bewilligte die Bundesan-
waltschaft wie von den polnischen Behörden beantragt die Anwesenheit
von Behörden der Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice für die ersuchten
Rechtshilfemassnahmen und Akteneinsicht. Auf die dagegen von der
E. AG, A. AG und B. Kollektivgesellschaft erhobene Beschwerde trat die
II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 10. De-
zember 2009 nicht ein (RR.2009.343-345).
D. Bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens stellte sich heraus, dass es
sich beim Sitz der E. AG in Zug lediglich um eine Domiziladresse handelte,
weshalb sich die weiteren Ermittlungen auf C. als einziges Verwaltungs-
ratsmitglied der E. AG konzentrierten. Da C. Rechtsanwalt und Gesell-
schafter der Anwaltskanzlei B. Kollektivgesellschaft ist, wurde am 19. No-
vember 2009 bei der B. Kollektivgesellschaft eine Hausdurchsuchung
durchgeführt, anlässlich derer verschiedene Unterlagen im Zusammenhang
mit der E. AG und der A. AG sichergestellt wurden. Anlässlich der Haus-
durchsuchung verlangte C. die Versiegelung sämtlicher sichergestellter Ak-
ten und Dokumente. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
hat am 23. Februar 2010 den Antrag der Bundesanwaltschaft auf Entsiege-
lung und Durchsuchung der beschlagnahmten Dokumentation gutgeheis-
sen. Am 12., 13. und 14. April 2010 wurde in Anwesenheit von Vertretern
- 3 -
der ausländischen Behörden die Triage der beschlagnahmten Dokumenta-
tion durchgeführt. In der Folge wurden die von den polnischen Behörden
als relevant bezeichneten Dokumenten kopiert und die beschlagnahmten
Originaldokumente C. mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 zurückerstattet.
C. wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den zu übermittelnden Unterlagen
zu äussern, welche er mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 wahrnahm. Am
15. April 2010 wurde C. in Anwesenheit von Vertretern der polnischen Be-
hörden einvernommen (act. 9.5).
E. Mit Schlussverfügung vom 10. Januar 2011 ordnete die Bundesanwalt-
schaft die rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls der Einvernahme
von C. und den Beilagen zur Einvernahme an. Darüber hinaus verfügte sie
die Herausgabe von 9 Ordnern Geschäftsunterlagen (Bankunterlagen, Jah-
resrechnungen, Buchhaltungsunterlagen und allgemeine Korresponden-
zen, Grundakten, Akten- und Handnotizen), welche anlässlich der Haus-
durchsuchung bei der B. Kollektivgesellschaft beschlagnahmt worden wa-
ren. Davon betreffen 6 Ordner die E. AG und 3 Ordner die A. AG (act. 1.1).
F. Gegen die Schlussverfügung vom 10. Januar 2011 erheben die A. AG (Be-
schwerdeführerin 1), die B. Kollektivgesellschaft (Beschwerdeführerin 2)
und C. (Beschwerdeführer 3) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 8. Februar 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts Beschwerde. Sie beantragen, die Schlussverfügung sei auf-
zuheben, dem Rechtshilfeersuchen sei nicht zu entsprechen und es seien
keine Beweismittel an die ersuchende Behörde herauszugeben (act. 1).
Der Beschwerdeführer 3 lässt mit einer zweiten Eingabe vom gleichen Tag
nochmals Beschwerde gegen die angeordnete Herausgabe des Einver-
nahmeprotokolls erheben (RR.2011.43, act. 1). In diesem Punkt wird letzte-
re Beschwerde als weitere Eingabe des Beschwerdeführers 3 im vorlie-
genden Verfahren zu behandeln sein (s. Entscheid des Bundesgerichts
6P.105/2006 vom 2. November 2006, E. 3).
G. Mit Eingabe vom 2. März 2011 beantragt das BJ die kostenfällige Abwei-
sung der Beschwerde in Bezug auf die Beschwerdeführer 2 und 3 unter
Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (act. 7). Was
die Beschwerdeführerin 1 anbelangt, stellt es den Antrag, es sei auf deren
Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (act. 7). Mit
Beschwerdeantwort vom 11. März 2011 beantragt die Bundesanwaltschaft
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei
(act. 9). Mit Schreiben vom 22. April 2011 reichten die Beschwerdeführer 1
– 3 ihre Replik ein (act. 13). Darüber wurden die Beschwerdegegnerin und
das BJ mit Schreiben vom 26. April 2011 in Kenntnis gesetzt (act. 14).
- 4 -
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die
Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staa-
ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem-
ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die
Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 − 62) massgebend. Die zwischen den Ver-
tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilatera-
ler Abkommen bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Da die polnischen
Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zu-
dem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November
1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie-
hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung
gelangen. Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen über Korruption
(SR 0.311.55) und das OECD Übereinkommen vom 17. Dezember 1997
über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im interna-
tionalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs-Übereinkommen;
SR 0.311.21) anwendbar (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2008.264 vom 9. Juli 2009, E.1.3).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR
351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339;
128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht
gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor-
derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1
S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obge-
nannten internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehal-
ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3
S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
- 5 -
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei
der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes-
strafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161).
Die gegen die Schlussverfügung vom 10. Januar 2011 erhobene Be-
schwerde wurde am 8. Februar 2011 und damit fristgerecht erhoben.
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir-
gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss
eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä-
he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen
nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104
E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356
E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen).
Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21
Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der je-
weilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d;
122 II 130 E. 2b). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt
betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstän-
dig beschwerdelegitimiert (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteile des
Bundesgerichts 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.212/2001
vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009,
E. 1.3.2.). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar
in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von
Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist
die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E.
2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen;
122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
- 6 -
Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21
Abs. 3 IRSG) wird im Falle von Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder
der Mieter angesehen (Art. 9a lit. b IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007
79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen
die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211
E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Mit anderen
Worten ist demnach zur Beschwerde befugt, wer sich persönlich einer
Durchsuchung oder Beschlagnahme unterziehen muss. Folglich ist bei-
spielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Drit-
ten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162
E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das
gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die
Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterla-
gen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten
(Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009,
E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1). Daran ändert auch ein
Mandatsverhältnis nichts, welches zwischen demjenigen, der sich einer
Zwangsmassnahme unterziehen musste, und dem Auftraggeber besteht
(Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008,
E. 2.2 und RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2). Dass Art. 9a lit. b IRSV
grundsätzlich am unmittelbaren Besitz (tatsächliche Verfügungsgewalt)
bzw. an der direkten Betroffenheit durch Zwangsmassnahmen anknüpft,
bringt das Gesetz dadurch zum Ausdruck, dass bei Hausdurchsuchungen
(neben dem Eigentümer der betroffenen Wohnung oder Liegenschaft) "der
Mieter" als beschwerdelegitimiert bezeichnet wird (vgl. BGE 128 II 211
E. 2.3 S. 217, E. 2.5 S. 221; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; BOMIO/GLASSEY, La
qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale
en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 35-40; ZIMMER-
MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl.,
Bern 2009, Rz. 526, 532). Dementsprechend hat das Bundesgericht auch
entschieden, dass allein der Aufbewahrer und Besitzer (Lagerhalter) von
beschlagnahmten Geschäftsunterlagen (und elektronischen Datenspei-
chern) beschwerdelegitimiert sei und nicht deren (von der Beschlagnahme
nur indirekt betroffener) Hinterleger bzw. zivilrechtlicher Eigentümer (Urteile
1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 = Pra 2010 Nr. 22 S. 14;
1A.154/1995 vom 27. September 1995 = Rep 1995 S. 117; noch restriktiver
BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 37).
Der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einvernommene Zeuge kann sich nur
gegen die Weitergabe der Einvernahmeprotokolle zur Wehr setzen, soweit
die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er
sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb
S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2.). Demgegen-
- 7 -
über kommt einem Dritten, selbst wenn er durch protokollierte Aussagen
persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153
E. 2b; 124 II 180 E. 2b). In diesem Sinne steht der Gesellschaft aufgrund
des Umstandes, dass ein Zeuge über deren Geschäftsaktivitäten und de-
ren Organisation Aussagen macht, keine Beschwerdebefugnis zu. Im
Grundsatz ist ebenso wenig eine juristische Person befugt, gegen die Her-
ausgabe eines Einvernahmeprotokolls Beschwerde zu führen, in dem ihr
Verwaltungsratspräsident sowie eine Angestellte als Zeugen befragt wur-
den (Urteil des Bundesgerichts 1A.282/2003 vom 18. November 2004,
E. 1.3.1; bestätigend ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 526, S. 479; teilweise ab-
weichend, allerdings ohne Begründung, Urteil 1A.215+217/2005 vom
4. Januar 2006 E. 1.3).
Nicht einzutreten ist sodann mangels eines eigenen schutzwürdigen Inter-
essens auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter
erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 1.2;
TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).
Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft.
Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge-
hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich
ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist
(MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.],
VwVG-Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 48 N. 5).
2.2.2 Mit der angefochtenen Schlussverfügung wurde zum einen die Herausgabe
von anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Geschäftsunterla-
gen bzw. Kopien davon betreffend die Beschwerdeführerin 1 und die E. AG
angeordnet. Zum anderen wurde die Übermittlung des Protokolls der Ein-
vernahme des Beschwerdeführers 3 samt Beilagen verfügt, wobei es sich
bei diesen Beilagen um Kopien eines Teils der vorgenannten Geschäftsun-
terlagen handelt (act. 1.1).
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 führen Beschwerde gegen die Her-
ausgabe der Geschäftsunterlagen, soweit diese ausschliesslich die Be-
schwerdeführerin 1 betreffen. Gegen die Herausgabe des
Einvernahmeprotokolls führen die Beschwerdeführerin 1 und der Be-
schwerdeführer 3 Beschwerde (act. 1 S. 3).
2.2.3 Was die Beschwerde gegen die angeordnete Herausgabe der anlässlich
der Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdefüh-
rers 3 bei der Beschwerdeführerin 2 beschlagnahmten Unterlagen anbe-
langt, so gilt die Beschwerdeführerin 2 als beschwerdelegitimiert im Sinne
- 8 -
von Art. 9a lit. b IRSV. Dies gilt im Grundsatz auch in Bezug auf die Beila-
gen zum Einvernahmeprotokoll, soweit deren Übermittlung mitangefochten
wurde. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist demnach einzu-
treten.
Demgegenüber ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung die Be-
schwerdeführerin 1 nicht zur Beschwerdeführung berechtigt, selbst wenn
sich die Unterlagen auf sie beziehen oder sie – wie sie vorbringt (act. 1
S. 3) – deren Eigentümerin ist, da sie nicht selbst im Besitz der betroffenen
Unterlagen war und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen musste.
In diesem Punkt ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
2.2.4 Was die Beschwerde gegen die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls
anbelangt, betreffen die vom Beschwerdeführer 3 als Zeugen verlangten
Auskünfte u.a. ihn persönlich (s. act. 9.5), weshalb dieser nach der vorste-
hend erläuterten Rechtsprechung gegen die Herausgabe des Einvernah-
meprotokolls Beschwerde führen kann. Auf seine Beschwerde ist somit
einzutreten. Soweit sich seine Beschwerde auch gegen die Übermittlung
der Beilagen zum Einvernahmeprotokoll richten sollte, gilt er als beschwer-
delegitimiert im Sinne von Art. 9a lit. b IRSV, weshalb auch in diesem Punkt
auf seine Beschwerde einzutreten ist.
Hingegen ist nach der erläuterten Praxis die Beschwerdeführerin 1 als Drit-
te nicht legitimiert, die Herausgabe des Protokolls der Zeugeneinvernahme
des Beschwerdeführers 3 anzufechten, selbst wenn sie durch die protokol-
lierten Aussagen berührt sein sollte.
3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu-
sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An-
wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit
Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch-
tenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021)
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisations-
gesetz (StBOG; SR 173.71; s. TPF 2007 57 E. 3.2).
4. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Recht-
sprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be-
- 9 -
schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.;
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3;
RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331
S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urtei-
lende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie
kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es
genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil
des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen).
5.
5.1 Im Wesentlichen rügen die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen in
einem ersten Punkt, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen
genüge nicht den Begründungsanforderungen. Nach ihrer Darstellung hebe
sich das dem ganzen Verfahren zugrunde liegende Rechtshilfeersuchen
durch “qualifizierte Vagheit, fehlende Konkretisierung und anämische Sub-
stanzärme“ hervor (act. 1 S. 14). Alles, was eigentlich gesagt werde, sei,
dass der Verdacht bestehe, dass gewisse Beamte sich im Zusammenhang
mit einem Privatisierungsverfahren hätten bestechen lassen. Man äussere
gewisse gänzlich unbelegte Vermutungen darüber, wie das Bestechungs-
geld über Umwegen bezahlt worden sein könnte (act. 1 S. 14). So werde
zur Privatisierung der F. AG ausgeführt, dass EUR 1,2 Mio. auf ein Konto
der G. Group überwiesen worden seien und die G. Group Zahlungen in der
Höhe von EUR 0,6 Mio an die H. Ltd getätigt haben soll, welche ihrerseits
eine Rechnung der A. AG bezahlt haben soll (act. 1 S. 11). Was die Über-
weisung von EUR 0,4 Mio von der G. Group. an die H. Ltd. Zypern und von
dieser auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank I. AG gestützt
auf welche Beweismittel oder Indizien mit den polnischen Ermittlungen zu
tun habe, werde in der Schlussverfügung bzw. im Rechtshilfeersuchen
nicht dargelegt (act. 1 S. 12 f.). Die ersuchende Behörde wie auch die Be-
schwerdegegnerin seien offensichtlich nicht in der Lage, konkret vorzubrin-
gen und glaubhaft zu machen, dass zumindest ein nachvollziehbarer An-
fangstatverdacht dafür bestehe, dass Schmiergelder über die Beschwerde-
führerin 1 verschoben worden und geflossen seien, weil sich ein solcher
Sachverhalt nicht verwirklicht habe (act. 1 S. 8 f.). Zum angeblichen Beste-
chungsdelikt würden ebenfalls jegliche Angaben fehlen (act. 1 S. 11).
Die Beschwerdeführer zeigen abschliessend die nach ihrer Ansicht wahren
Hintergründe der fraglichen Überweisungen auf (act. 1. S. 13). Danach ha-
be die H. Ltd, Zypern, die ihre Tochtergesellschaft sei, im Jahre 2003 einen
Beratungsvertrag mit der G. Group in Polen abgeschlossen. Die Leistungen
gemäss diesem Vertrag seien für die H. Ltd von einer Person namens J.
- 10 -
erbracht worden und vertragsgemäss von der G. Group mit EUR 0,6 Mio.
honoriert worden. Einen Teil (EUR 0,4 Mio.) dieses Beratungshonorars ha-
be die H. Ltd als Dividende an ihre Muttergesellschaft, die Beschwerdefüh-
rerin 1, ausgeschüttet. Das sei der wahre Hintergrund dieser Zahlung an
sie (act. 1. S. 13). Es handle sich genau genommen nicht um eine Rech-
nung für Leistungen, sondern um eine Aufforderung zur Auszahlung der
beschlossenen Dividende an die Aktionärin (act. 1 S. 13 f.). Es sei deshalb
mehr als absurd, wenn aufgrund dieser ordnungsgemässen Dividenden-
zahlung einer Tochtergesellschaft an sie unter mehr als fadenscheinigen,
weil völlig unsubstantiierten Korruptionsvorwürfen sämtliche Bankunterla-
gen an Polen übermittelt werden sollen (act. 1 S. 14).
5.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens nennen (Art. 14 Ziff. 1
lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegen-
den die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des
Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28
Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderun-
gen an das Rechtshilfeersuchen. Die Sachverhaltsangaben müssen der er-
suchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege-
ben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen deren um
Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen
(Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt
wird (BGE 129 II 97 E. 3.a S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und
völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande-
ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten
Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü-
fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige
Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem
Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97
E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu-
chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen be-
legt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe-
gehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tat-
sachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch
Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
- 11 -
vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen
gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi-
dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin-
weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August
2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
5.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2009 werfen die polni-
schen Behörden einer Gruppe von hohen Staatsbeamten des Ministeriums
für Umwandlung des Staatseigentums bzw. des Schatzministeriums vor,
sie hätten im Rahmen der Privatisierung von staatlichen Unternehmen, u.a.
Energieunternehmen, in den Jahren 1994 bis 2004 zum Schaden des öf-
fentlichen Interesses ihre Befugnisse überschritten und die ihnen obliegen-
den Pflichten nicht erfüllt. So hätten die betreffenden Privatisierungen nur
dann vorgenommen werden können, soweit diesen Beamten Vermögens-
vorteile in Form von Schmiergelder gewährt worden seien. Die Schmier-
geldzahlungen seien jeweils nach Abschluss der Privatisierungsverträge
bzw. dem Verkauf der Aktien erfolgt. Der betreffende Investor habe das
Schmiergeld entweder direkt oder indirekt über ein Unternehmen, welches
ihm Beratungs-, Marketing- bzw. Public-Relations-Dienstleistungen ange-
boten habe, an ein ausserhalb von Polen registriertes Unternehmen ausge-
richtet, dessen Inhaber in Wirklichkeit der beschuldigte Beamte bzw. eine
für diesen Beamten handelnde Person gewesen sei. Bei den verdächtigten
Beamten soll es sich um K., D., L. handeln. Im ergänzenden Rechtshilfeer-
suchen vom 17. September 2009 werden zusätzlich M. und N. genannt.
L. sei von November 1993 bis Juni 1995 Generaldirektor und Kabinettsdi-
rektor des Ministeriums für Umwandlung des Staatseigentums gewesen. D.
sei von 1994 bis 1997 als Ministerberater und Ministerialrat am Ministerium
für Umwandlung des Staatseigentum sowie am Schatzministerium und von
November 2001 bis Januar 2003 als Ministerberater des Schatzministers
tätig gewesen. Der inzwischen verstorbene K. habe zwischen 1994 und
2003 verschiedene Funktionen ausgeübt. So sei er Hauptspezialist, stell-
vertretender Direktor, Ministerberater, Ministerialrat und wiederholt stellver-
tretender Direktor am Ministerium für Umwandlung des Staatseigentums
sowie am Schatzministerium gewesen. Von Januar 2002 bis Februar 2003
sei er Direktor der Ministerialabteilung für Privatisierung am Schatzministe-
rium gewesen. M. sei von 1995 bis 1997 beim Ministerium für Eigentums-
umgestaltung und Staatsschatzministerium Department für Privatisierung
und 1997 bis 2002 bei der Privatisierungsagentur beschäftigt gewesen. N.
sei 2002 stellvertretender Infrastrukturminister gewesen.
Nach den bisherigen Ermittlungen der polnischen Behörden seien die
Schmiergelder an das liechtensteinische Unternehmen O. ausgerichtet
worden. Dieses Unternehmen sowie ein zweites liechtensteinisches Unter-
- 12 -
nehmen namens P. hätten in der Folge die Schmiergelder in Polen inves-
tiert.
Die polnischen Behörden verdächtigen auch das schweizerische Unter-
nehmen E. AG, wie die vorgenannten liechtensteinischen Unternehmen O.
und P. in Polen tätig gewesen zu sein: Im Zusammenhang mit zwei Privati-
sierungen (der Privatisierung der Gesellschaft Q. GmbH sowie der II. Stufe
der Privatisierung der R. AG) soll die E. AG Beratungsdienstleistungen für
die Gesellschaft S. erbracht haben, welche wiederum als Beratungsunter-
nehmen an den Privatisierungsverfahren teilgenommen habe. Die polni-
schen Behörden vermuten, dass die formell für Beratungsdienstleistungen
erfolgten Zahlungen in der Höhe von USD 184'000.-- der Gesellschaft S. an
die E. AG in Wahrheit Schmiergeldzahlungen darstellen würden. Zur Be-
gründung ihres Tatverdachts verweisen sie u.a. auf die diversen Verbin-
dungen, welche zwischen der E. AG. sowie der Gesellschaft S. und den in-
kriminierten Beamten bestehen sollen. So sei der unter Verdacht stehende
N. der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft S. gewesen, welche sowohl
für das Schatzministerium wie auch für potentielle ausländische Investoren
Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Privatisierungen er-
bracht habe. Die in Zug domizilierte E. AG habe sodann 2001 im Wert von
PLN 300'000.-- Anteile an der Warschauer Gesellschaft AA. GmbH erwor-
ben, deren Geschäftsführer u.a. die verdächtigten D. und N. gewesen sei-
en. Andere Gesellschafter der AA. GmbH seien mit D. verbundene Unter-
nehmen wie die Unternehmen BB., CC. und DD. gewesen. Der Sachver-
haltsdarstellung ist weiter zu entnehmen, dass sowohl die E. AG wie auch
der in die Korruptionsvorwürfe involvierte K. ein Konto bei der Bank I. AG
Zürich gehabt hätten. Gerade auf das Konto 1 der E. AG bei dieser Bank
habe die Gesellschaft S. die für die Beratungsdienstleistungen in Rechnung
gestellten USD 184'000.-- überwiesen. Die ersuchende Behörde legte ih-
rem Rechtshilfeersuchen die betreffenden Rechnungen der E. AG an die
Gesellschaft S. aus dem Jahre 2000 bei, welche vom Beschwerdeführer 3
für die E. AG unterschrieben worden seien.
Gemäss dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen erheben die polnischen
Behörden denselben Vorwurf auch in Bezug auf die Privatisierung der pol-
nischen Fluglinie EE. AG im Jahre 1999 und der F. AG Warschau im Jahre
2002. Konkret führen sie aus, dass im Zusammenhang mit der Privatisie-
rung der Fluglinie EE. AG auf das Konto der O. mindestens USD 270'000.--
überwiesen worden seien. Bei der Privatisierung der F. AG Warschau im
Jahre 2002 sollen EUR 1,2 Mio. auf das Konto der G. Group. Warschau ge-
flossen sein. Den bisherigen Ermittlungen zufolge soll die G. Group am
1. April 2003 EUR 0,2 Mio. und am 28. Mai 2003 EUR 0,4 Mio. auf das
Konto H. Ltd auf Zypern überwiesen haben. Aus den von Zypern rechtshil-
feweise übermittelten Unterlagen ergebe sich, dass vom Konto der H. Ltd
- 13 -
am 6. Juni 2003 EUR 0,4 Mio. auf das Konto Nr. 2 der Beschwerdeführerin
1 bei der Bank I. AG überwiesen worden seien. Die für die H. Ltd ausge-
stellte und dem Ergänzungsersuchen beigelegte Rechnung der Beschwer-
deführerin 1 sei ebenfalls vom Beschwerdeführer 3 unterzeichnet worden.
5.4 Diese Schilderung der Tatvorwürfe genügt ohne Weiteres den Anforderung
an die Darstellung des Sachverhalts gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR, sowie
Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe).
Die polnischen Behörden nennen in ihrer zusammenfassenden Darstellung
die verdächtigten Beamten, welche im Zusammenhang mit einzelnen in
den Jahren 1994 bis 2004 erfolgten Privatisierungen in Polen Schmiergel-
der entgegengenommen haben sollen. Sie führen aus, dass die betreffen-
den Privatisierungen nur dann hätten vorgenommen werden können, wenn
die betreffenden Investoren den Beamten Vermögensvorteile in Form von
Schmiergelder gewährt hätten. Sie bezeichnen die einzelnen Gesellschaf-
ten, über welche die Schmiergelder geflossen sein sollen. Sie verweisen
sodann auf konkrete Überweisungen, welche sie als Schmiergeldzahlun-
gen im Zusammenhang mit den genannten Privatisierungen vermuten. Das
Rechtshilfeersuchen enthält somit die wesentlichen Sachverhaltsangaben
zu Ort, Zeit sowie Art der Begehung der Tat (vgl. Art. 10 Abs. 2 IRSV) und
erweist sich auch im Einzelnen als ausreichend konkret. Wie aus den nach-
folgenden Erwägungen (Ziff. 6) hervorgehen wird, erlaubt sie namentlich
die Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hinsichtlich der er-
suchten bzw. angeordneten Rechtshilfemassnahmen gewahrt wird. Wenn
die Beschwerdeführer vorbringen, in der Sachverhaltsdarstellung sei die
Konnexität zwischen der Beschwerdeführerin 1 (sowie den weiteren Unter-
nehmen) und der Strafuntersuchung nicht dargelegt, bestreiten sie damit
den vorstehend wiedergegebenen Vorwurf an sich sowie die Begründetheit
des entsprechenden Tatverdachts. Weder mit ihren Bestreitungen noch mit
ihrer Gegendarstellung vermögen sie indes offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche aufzuzeigen, welche im Sinne der Rechtsprechung
(s.o.) die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde sofort entkräften wür-
den. Soweit die Beschwerdeführer rügen, die ersuchende Behörde lege
keine Belege vor, verkennen sie, dass nicht verlangt werden kann, dass die
ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen
belegt (s.o.).
Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die gegen die
Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vorgebrachten Rügen als
unbegründet erweisen. Die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Be-
hörde ist folglich für den Rechtshilferichter bindend. Ob die Tatvorwürfe in
der Sache zutreffen, wird der polnische Sachrichter zu entscheiden haben.
Die Strafbarkeit der behaupteten Sachverhalte nach schweizerischem
Strafrecht wird (zu Recht) nicht in Frage gestellt.
- 14 -
6.
6.1 Indem die Beschwerdeführer gegen die Gewährung von Rechtshilfe ein-
wenden, weder der angefochtenen Schlussverfügung noch dem Rechtshil-
feersuchen sei ein Konnex zwischen ihr und der Strafuntersuchung zu ent-
nehmen (act. 1 S. 5 ff., S. 8 ff.), machen sie auch eine Verletzung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips geltend. In diesem Zusammenhang beanstan-
den sie zugleich den Beurteilungsmassstab der Beschwerdegegnerin. De-
ren Vorgehensweise entspreche vielleicht der überaus rechtshilfefreundli-
chen Haltung der Beschwerdegegnerin, nicht aber dem Willen des Gesetz-
gebers bzw. dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes
(act. 1 S. 5). Letzteres meine mit Konnexität nicht alles, was von der ersu-
chenden Behörde nach Erhalt nicht ohne Weiterungen wegen offensichtli-
cher Irrelevanz der Entsorgung zugeführt würde, sondern das und nur das,
was aufgrund des Rechtshilfeersuchens als „erforderlich“ erscheine (act. 1
S. 5). Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, das Rechts-
hilfeersuchen stelle eine „fishing expedition“ dar (act 1 S. 7, 14, 15). Ab-
schliessend geben sie diverse Unterlagen an, welche ihrer Ansicht nach ir-
relevant für die Strafuntersuchung seien (act. 1 S. 16 – 17).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen
auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64
vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu-
lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im
Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl.
Art. 63 Abs. 1 IRSG). In diesem Zusammenhang kann entgegen dem
Rechtsverständnis der Beschwerdeführer die internationale Zusammenar-
beit nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg-
ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet
sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor-
wand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) er-
scheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt,
die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter
Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die
Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine
eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle dieje-
nigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen
dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit).
Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterla-
gen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachver-
halt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden
obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten denjenigen
auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten
beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241
- 15 -
E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni
2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei-
de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1;
RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu-
chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her-
kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden
Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge-
sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele-
genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes-
gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwi-
schen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegen-
stand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang be-
steht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe
nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe-
nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla-
gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das
ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367
E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung
des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der
sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls
mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten-
stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen-
sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der
ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein-
wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom-
plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz
forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah-
ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3
S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006
vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Den Erwägungen in der Schlussverfügungen zufolge sind die Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 vorliegend ihrer Obliegenheit
grundsätzlich nachgekommen (act. 1.1 S. 3).
6.3 Gemäss der verbindlichen Darstellung der ersuchenden Behörde sollen im
Zusammenhang mit einem Privatisierungsverfahren Schmiergelder über
zwei Zwischenstationen auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der
- 16 -
Bank I. AG geflossen sein, wobei sich die Überweisung an die Beschwer-
deführerin 1 formell auf eine durch den Beschwerdeführer 3 für letztere
ausgestellte Rechnung gestützt habe. Weitere Bestechungsgelder im Zu-
sammenhang mit anderen Privatisierungen sollen ebenfalls auf Rechnun-
gen, welche wiederum durch den Beschwerdeführer 3 ausgestellt worden
seien, auf das Konto der E. AG bei der Bank I. AG überwiesen worden
sein. Damit hat die ersuchende Behörde entgegen den Bestreitungen der
Beschwerdeführer genügend Verdachtsgründe umschrieben, welche das
Ersuchen um Einvernahme des Beschwerdeführers 3 und um Herausgabe
der Geschäftsunterlagen betreffend die Beschwerdeführerin 1 rechtfertigen
(s. supra Ziff. 5.3 und 5.4). Von einer „fishing expedition“ kann demnach
keine Rede sein. Die Aussagen des Beschwerdeführers 3 betreffen konkret
den untersuchten Sachverhalt und können unter Umständen wesentlich zu
dessen Klärung beitragen. Die zu übermittelnden Geschäftsunterlagen ent-
halten die Jahresrechnungen 2003 bis 2005, allgemeine Korrespondenz,
Akten- und Handnotizen sowie Grundakten. Diese Unterlagen sind zur Er-
mittlung, wohin die mutmasslichen Korruptionsgelder geflossen sind und
welche Personen hinter der Beschwerdeführerin 1 stehen, nicht nur als po-
tentiell erheblich und sondern zum Teil auch als unerlässlich einzustufen.
So können sich die polnischen Behörden vorliegend nur dann ein vollstän-
diges Bild über die tatsächlichen Verhältnisse machen, wenn sie umfas-
send u.a. über die Gründung und bestehenden Geschäftsverbindungen der
Beschwerdeführerin 1 informiert werden. Der Umstand, dass sich darunter
öffentlich einsehbare Akten befinden, steht entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer (act. 1 S. 16) der Leistung von Rechtshilfe nicht entge-
gen. Soweit die Beschwerdeführer die angebliche Irrelevanz einzelner Un-
terlagen damit begründen, dass diese unbeteiligte Gesellschaften betreffen
(act. 1 S. 16 – 17), verkennen sie, dass im ausländischen Strafverfahren zu
entscheiden sein wird, ob diese Dokumente im Einzelnen tatsächlich rele-
vant sind. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfever-
fahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlas-
tung der Beschuldigten dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile
des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2;
1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3). Inwiefern darüber hinaus die zu
übermittelnden Unterlagen den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder
für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, haben
die Beschwerdeführer mit ihren weiteren Bestreitungen weder im Grund-
satz noch im Einzelnen aufzeigen können und ist auch nicht ersichtlich. Der
Sachzusammenhang zwischen der polnischen Strafuntersuchung und den
zu übermittelnden Beweismittel ist ohne weiteres ausreichend dargetan
und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszuma-
chen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
- 17 -
7. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und die Herausgabe
des Einvernahmeprotokolls betreffend den Beschwerdeführer 3 und der
Geschäftsunterlagen betreffend die Beschwerdeführerin 1 (3 Ordner) ist
somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Gesagten ist die Be-
schwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für
die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
(BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter diesen Umständen ist die
Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleiste-
ten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 18 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 24. November 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michel Czitron,
- Bundesanwaltschaft,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy