Entscheid vom 16. Mai 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler ,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., z. Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch
Rechtsanwalt Reto Steinmann,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Ablehnung
eines Haftentlassungsgesuchs und akzessorisches
Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.4
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Sachverhalt:
A. Das Justizministerium Baden-Württemberg ersuchte am 27. Juli 2009 ge-
stützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Mannheim vom 8. Juli 2009
wegen Betruges die Schweiz um Auslieferung des im Kanton Zug ange-
meldeten deutschen Staatsangehörigen A. Zudem haben die deutschen
Behörden am 28. Juli 2009 A. im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Verhaftung zwecks Auslieferung ausgeschrieben.
In diesem Zusammenhang werfen die deutschen Behörden A. vor, im Jahr
2000 in Deutschland in vier Fällen Personen dazu überredet zu haben, bei
ihm Gelder anzulegen, indem er ihnen versprochen haben soll, diese sei-
nerseits gewinnbringend anzulegen und verzinslich zurückzuzahlen. Im
Vertrauen hierauf sollen die mutmasslichen Geschädigten A. über
EUR 500'000.-- übergeben haben. Wie dieser bereits beim jeweiligen Ver-
tragsabschluss vorgehabt habe, soll er die Gelder in der Folge, bis auf ei-
nen Teilbetrag, nicht zurückgezahlt, sondern teilweise für eigene Zwecke
verwendet haben. Ausserdem soll A. im Jahr 2000 in Mannheim gemein-
sam mit anderen Personen einen Fonds gegründet haben, welchem Anle-
ger beitreten sollten. Dabei sei, der Absicht von A. entsprechend, im Ver-
kaufsprospekt, in Schulungen für Vermittler und in den einzelnen Bera-
tungsgesprächen gegenüber den Anlegern planvoll der Eindruck erweckt
worden, von den eingezahlten Geldern würden 75,05 % investiert und nur
24,95 % für Kosten verwendet. Tatsächlich hätten A. und die Mittäter vor-
gehabt, bis zu einem Betrag von mindestens EUR 3 Millionen an eingewor-
benen Geldern keine Investitionen zu tätigen, sondern diese Gelder für die
Kosten des Fonds und der eigenen Lebenshaltung zu verwenden. In der
Folge sollen in den Jahren 2001 und 2002 über 70 Anleger, die durch
30 Handlungen an verschiedenen Orten in Deutschland geworben worden
seien, über EUR 1,3 Millionen eingezahlte haben. Von diesen Geldern sei-
en tatsächlich keine Investitionen getätigt worden (Verfahrensakten des
Bundesamtes für Justiz, Urk. 16, 16A und 15). In Bezug auf diese Sach-
verhaltsvorwürfe verurteilte das Landgericht Mannheim A. am 8. Juli 2009
wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, wovon
ein Jahr Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt (a.a.O., Urk. 148A).
B. Im Auftrag des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) führte in der Fol-
ge die Kantonspolizei Zug gezielte Fahndungsmassnahmen durch, welche
derweil nicht erfolgreich waren (act. 1.2). Am 11. Oktober 2010 wurde A. im
Kanton St. Gallen festgenommen (Verfahrensakten BJ, Urk. 39C). Noch
am selben Tag ordnete das BJ die provisorische Auslieferungshaft an. An-
lässlich seiner Einvernahmen vom 12. bzw. 18. Oktober 2010 widersetzte
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sich A. einer vereinfachten Auslieferung (Verfahrensakten BJ, Urk. 43
bzw. 66 S. 5). Am 12. Oktober 2010 erliess das BJ einen Auslieferungs-
haftbefehl, welcher A. am Folgetag eröffnet wurde und in der Folge unan-
gefochten geblieben ist (Verfahrensakten BJ, Urk. 48).
C. Neben dem Justizministerium Baden-Württemberg ersuchte ebenfalls das
Justizministerium Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 27. Okto-
ber 2010 und Ergänzung vom 3. November 2010 um Auslieferung von A.
für die diesem im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Köln vom
29. Juni 2010 zur Last gelegten Betrugshandlungen (Verfahrensakten BJ,
Urk. 112 und 114):
Danach soll A. ab Juni 2005 in Köln und andernorts ein betrügerisches Mo-
dell ersonnen haben, um seinen Lebensunterhalt aus staatlich geförderten
Existenzgründnungsberatungen zu bestreiten. Dabei soll er Personen, die
sich tatsächlich oder nur angeblich selbständig machen wollten, gewonnen
und diese überredet haben, hierzu eine Unternehmungsberatung durch ihn
oder andere Angeschuldigte in Anspruch zu nehmen. Eine solche Bera-
tung sei durch das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Beratungspro-
gramm Wirtschaft in Höhe von 50 % des Beraterhonorars gefördert wor-
den. Dazu habe A. mit den Existenzgründern vereinbart, dass das Honorar
in der behaupteten Höhe effektiv gar nicht fliessen solle, sondern dass der
Existenzgründer dies nur zwecks Nachweis der zuständigen Stelle über-
weise. In der Regel sollen A. oder weitere Angeschuldigte den oft mittello-
sen Existenzgründern dieses Geld kurz vorher zur Verfügung gestellt ha-
ben. Letztlich seien dies aber Scheingeschäfte gewesen. Erst nach der
hierdurch ermöglichten Abforderung und dem Eingang der Fördergelder
soll der Existenzgründer diese an einen der in den jeweiligen Fall einge-
bundenen Angeschuldigten weitergeleitet haben. Effektiv sei die Bezahlung
also erst nach dem Mittelabruf erfolgt, was bereits richtlinienwidrig gewesen
sei. Überdies soll der jeweilige Existenzgründer gar keinen eigenen Anteil
erbracht haben, sodass die Beratung zwar billiger gewesen sei, als gegen-
über den zuständigen Stellen behauptet, aber in vollem Umfang aus staat-
lichen Mitteln gezahlt worden sei. In Ausführung dieses Plans sollen A. und
die weiteren Angeschuldigten zusammen mit den jeweils beteiligten angeb-
lichen Existenzgründern Förderanträge gestellt haben. Nach Bewilligung
hätten die Antragsteller in Fortsetzung des betrügerischen Plans auf Veran-
lassung der Täter in der Mehrzahl der Fälle die Fördergelder abgefordert,
wodurch ein Gesamtschaden von wenigstens EUR 277'000.-- entstanden
sei.
Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. November 2010 widersetzte sich A.
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wiederum einer vereinfachten Auslieferung (Verfahrensakten BJ, Urk. 115
S. 3). Mit Schreiben vom 29. Oktober (recte: November) 2010 liess A. seine
schriftliche Stellungnahme zu den Auslieferungsersuchen einreichen und
gleichzeitig seine Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragen (Ver-
fahrensakten BJ, Urk. 130).
D. Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 3. Dezember 2010 die Auslieferung
von A. an Deutschland sowohl für die dem Auslieferungsersuchen des Jus-
tizministeriums Baden-Württemberg vom 27. Juli 2009 als auch für die dem
Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom
27. Oktober 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2, Disp. Ziff. 2).
Das Haftentlassungsgesuch von A. wurde abgewiesen (act. 1.2,
Disp. Ziff. 2).
E. Dagegen lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
4. Januar 2011 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts erheben. Er stellt den Hauptantrag, der Auslieferungsent-
scheid vom 3. Dezember 2010 sei aufzuheben und seine Auslieferung sei
nicht zu bewilligen. Er beantragt sodann, er sei eventualiter aus der Auslie-
ferungshaft zu entlassen (act. 1 S. 2). Abschliessend verlangt er, es seien
sämtliche Akten, insbesondere die Korrespondenz des Beschwerdeführers
mit dem BJ beizuziehen (act. 1 S. 3).
F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2011 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Innert
erstreckter Frist reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Eingabe vom 4. Februar 2011 die Beschwerdereplik ein und hält darin an
seinen Anträgen fest (act. 9). Zusätzlich beantragt er, es seien sämtliche
beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sich befindenden Akten im
Zusammenhang mit der am 4. Januar 2011 eingereichten Verfassungsbe-
schwerde beizuziehen (a.a.O.).
Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 verzichtete das BJ auf die Einreichung
einer Beschwerdeduplik und erklärte, an seinem Auslieferungsentscheid
vom 3. Dezember 2010 und seiner Beschwerdeantwort vom 14. Janu-
ar 2011 vollumfänglich festzuhalten (act. 11). Es fügte hinzu, dass das Aus-
lieferungsersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg sich neu
auf ein rechtskräftiges und vollstreckbares Straferkenntnis stütze, und
reichte das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Juli 2009 samt den
weiteren Beilagen der deutschen Behörden ein (Verfahrensakten BJ,
Urk. 148, 148A). Im Rahmen einer freigestellten Stellungnahme hierzu liess
sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2011 innert er-
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streckter Frist vernehmen (act. 14), wovon dem BJ am 1. März 2011 Kennt-
nis gegeben wurde (act. 15).
Mit Schreiben vom 8. März 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Haft-
beschwerde an das Landgericht Köln vom 3. März 2011 ein (act. 18 und
18.1). Mit Schreiben vom 16. März 2011 (mit Kopie an den Beschwerdefüh-
rer) liess das BJ den Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. März 2011
zukommen (act. 19), mit welchem der Haftbeschwerde vom 3. März 2011
gegen den Haftbefehl vom 4. Mai 2010 abgewiesen wurde (act. 19.1). Am
21. März 2011 liess der Beschwerdeführer (mit Kopie an das BJ) mitteilen,
dass er gegen diesen Beschluss des Landgerichts Köln am 15. März 2011
Beschwerde habe einreichen lassen (act. 20 und 20.1).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz-
protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-
vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An-
wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61)
massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber-
einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur
Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge-
henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben
(Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe-
rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord-
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nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig-
keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde-
rungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehal-
ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3;
123 II 595 E. 7c S. 616 ff.).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er-
öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG;
SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes-
strafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer
[BStGerOR; SR 173.713.161]).
Wie in der Rechtsmittelbelehrung korrekt wiedergegeben wurde, beträgt die
Beschwerdefrist gegen ablehnende Entscheide des BJ betreffend Haftent-
lassung (vgl. Auslieferungsentscheid Disp. Ziff. 3) demgegenüber zehn
Tage (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m.
Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 StBOG; Art. 19 Abs. 2
BStGerOR; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.13 vom
5. März 2007, E. 2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna-
tionale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 326 N. 350 und S. 459
N. 501).
Der vorliegende Auslieferungsentscheid inklusive ablehnendem Haftentlas-
sungsgesuch wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2010 eröffnet
(Verfahrensakten BJ, Urk. 132A). Die Beschwerde vom 4. Januar 2011 ge-
gen den Auslieferungsentscheid wurde innerhalb der 30-tägigen Frist erho-
ben, weshalb darauf einzutreten ist. Hingegen erfolgte die mit derselben
Eingabe erhobene Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlas-
sungsgesuchs nicht innert der zehntägigen Frist, weshalb darauf nicht ein-
zutreten ist.
3. Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsver-
tragsrecht (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Die II. Beschwerdekammer prüft zu-
dem in Anwendung von Art. 49 lit. c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
StBOG auch die Angemessenheit des angefochtenen Auslieferungsent-
scheids. Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin nicht auf Ermes-
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sensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt (s. Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.2).
4. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich
jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer-
de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Ju-
li 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Dabei sind
grundsätzlich sämtliche Begehren und Rügen innerhalb der Rechtsmittel-
frist zu erheben. Vorbehalten bleibt Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss
sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überle-
gungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Ent-
scheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil
des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
5.
5.1 Ohne weitergehende Begründung beantragt der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers in prozessualer Hinsicht, es seien sämtliche Akten, insbe-
sondere die Korrespondenz des Beschwerdeführers mit dem Beschwerde-
gegner (act. 1 S. 3), und sämtliche beim Bundesverfassungsgericht in
Karlsruhe sich befindenden Akten im Zusammenhang mit der am 4. Janu-
ar 2011 eingereichten Verfassungsbeschwerde beizuziehen (act. 9 S. 2).
5.2 Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann der Beizug von Verfahrens-
akten nur insoweit verlangt werden, als diese für die Beurteilung der hängi-
gen Beschwerde auch von Bedeutung sind (Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 3.2). Zusammen mit der Be-
schwerdeantwort reichte das BJ innert angesetzter Frist einen Teil seiner
Verfahrensakten in Kopie ein (act. 6). Inwiefern für die vorliegend zu beur-
teilende Frage der Zulässigkeit der Auslieferung (und der Auslieferungs-
haft), nebst diesen vom Beschwerdegegner eingereichten Verfahrensakten,
noch weitere Akten des BJ und des deutschen Bundesverfassungsgerichts
entscheidrelevant sein könnten, wurde vom Rechtsvertreter nicht ausge-
führt und ist auch nicht ersichtlich. Dem Antrag auf Beizug weiterer Akten
ist daher nicht stattzugeben.
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6.
6.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver-
pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des
ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur
Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer-
den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach
dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten
Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern-
den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer
schwereren Strafe bedroht sind. Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung
zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betra-
gen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).
6.2 Das BJ hat die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Ausliefe-
rungsersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 27. Ju-
li 2009 und für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums
Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2010 zugrunde liegenden Sachver-
halte bewilligt (act. 1.2). Für diese Delikte ist die Auslieferung nach Art. 2
Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu gewähren. Die weiteren Auslieferungsvor-
aussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegens-
tand der Beschwerde bilden (s. supra Ziff. 4).
7.
7.1 Gemäss der Überschrift in der Beschwerdeschrift beanstandet der Be-
schwerdeführer den angefochtenen Auslieferungsentscheid in Bezug auf
die vorinstanzlichen Erwägungen 6.1 und 6.2 (act. 1 S. 3). In der Erwägung
6.1 setzt sich die Vorinstanz mit den geltend gemachten Mängeln des aus-
ländischen Strafverfahrens auseinander (act. 1.2 S. 4 f.). In der Erwägung
6.2 begründet sie die Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus der Haft
(act. 1.2 S. 5 f.).
Mit seinen konkreten Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestreitet der
Rechtsvertreter zum einen das Vorliegen von Flucht- und Kollisionsgefahr.
Zum andern bringt er gegen das Auslieferungsersuchen des Justizministe-
riums Baden-Württemberg vor, es fehle an einem rechtskräftigen Urteil,
und gegen das Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Nordrhein-
Westfalen, die betreffende Staatsanwaltschaft habe nach einer längst ab-
geschlossenen Untersuchung sowie nach Vorliegen der Anklage noch nicht
einmal einen Termin für die Gerichtsverhandlung angesetzt (act. 1 S. 2).
Nach Darstellung des Rechtsvertreters ergebe sich zusammenfassend,
„dass es als sachlich unbegründet, ja völlig unverhältnismässig erscheint,
den Beschwerdeführer auszuliefern“ (act. 1 S. 3).
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Im Rahmen der Replik macht der Rechtsvertreter in Bezug auf das Straf-
verfahren vor dem Landgericht Mannheim explizit eine Verletzung des An-
spruchs des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6
Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 2 lit. a IRSG und andere schwere Mängel im Sinne
von Art. 2 lit. d IRSG geltend. Zur Begründung verweist er auf die gegen
das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Juli 2009 bzw. den Be-
schluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 17. Novem-
ber 2010 erhobene Verfassungsbeschwerde vom 4. Januar 2011 beim
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (act. 9 S. 2). In der Verfassungsbe-
schwerde rügt der Beschwerdeführer, vor dem Landgericht Mannheim ver-
urteilt worden zu sein, obwohl er an diesem Tag weder selbst anwesend
gewesen sei noch für ihn ein Verteidiger Gelegenheit gehabt hätte, sein
rechtliches Gehör wahrzunehmen (act. 9.1 S. 7).
Nach Durchführung des doppelten Schriftenwechsels lässt der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 25. Februar 2011 auf die nach seiner Sicht zwei-
felsfrei feststehende Gutheissung seiner Verfassungsbeschwerde hinwei-
sen. Diesfalls würde das Urteil des Landgerichts Mannheim aufgehoben,
was nach seiner Darstellung das Auslieferungsverfahren beeinflusse
(act. 14). Hinsichtlich des zweiten Auslieferungsersuchens führt er ab-
schliessend aus, dass die Anklageschrift unmöglich als Grund für eine Aus-
lieferung dienen könne, weil das Vorgehen der zuständigen Staatsanwalt-
schaft derart dilettantisch sei, und verweist in diesem Zusammenhang auf
seine früheren Ausführungen (act. 14).
In einer weiteren Eingabe vom 8. März 2011 reicht der Beschwerdeführer
seine beim Landgericht Köln erhobene Haftbeschwerde vom 3. März 2011
gegen den Haftbefehl der Strafkammer vom 4. Mai 2010 ein (act. 18 und
18.1). Im Wesentlichen rügen die deutschen Verteidiger den Haftbefehl
hinsichtlich des dringenden Tatverdachts, des Haftgrunds und der Verhält-
nismässigkeit der Anordnung.
Mit seiner letzten Eingabe vom 21. März 2011 bringt der Beschwerdeführer
die gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. März 2011 einge-
reichte Beschwerde vom 15. März 2011 ein, mit welchem seine Haftbe-
schwerde vom 3. März 2011 abgewiesen wurde (act. 20 und 20.1). Nach
seiner Darstellung sei die Begründung für die Abweisung eines Rechtsstaa-
tes unwürdig (act. 20).
7.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn Gründe für die Annahme beste-
hen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen
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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II;
SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen oder weise andere
schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Straf-
verfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernst-
haft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden
Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1
S. 271, je m.w.H.).
Allein aufgrund einer allfälligen Verletzung der Verfahrensrechte des Be-
schwerdeführers im deutschen Strafverfahren kann nicht geschlossen wer-
den, dass ihm dort kein faires Strafverfahren garantiert werden könnte. In
diesem Zusammenhang ist vorab auszuführen, dass bei einem Staat wie
Deutschland, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat, die
Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet wird (vgl. Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2009.309 vom 16. März 2010, E. 10.3). Kon-
krete Anhaltspunkte, wonach diesbezüglich kein wirksamer Rechtsschutz in
Deutschland gegeben ist, wurden sodann auch in der Replik nicht aufge-
zeigt. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen vom
Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Dasselbe gilt auch hin-
sichtlich der allenfalls sinngemäss erhobenen Einwände grundrechtlicher
Art gegen den Haftbefehl der Strafkammer vom 4. Mai 2010 (im Übrigen
s. nachfolgend Ziff. 7.3). Nach dem Gesagten ist deshalb davon auszuge-
hen, dass eine allfällige Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerde-
führers im deutschen Rechtsmittelverfahren behoben werden kann. Dem-
nach verstösst die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht gegen
Art. 2 IRSG. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegrün-
det.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Bestreitungen hinsichtlich der
Flucht- und Kollisionsgefahr sowie mit seinen übrigen Vorbringen sinnge-
mäss auch die Rechtmässigkeit der den Auslieferungsersuchen zu Grunde
liegenden Haftbefehle rügen wollte, ist ihm zunächst entgegen zu halten,
dass die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur aus-
nahmsweise überprüft wird, wenn besonders schwere Verletzungen des
ausländischen Rechts vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeer-
suchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die
grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt
werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002
vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257
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vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). Solches geht weder aus der Haftbe-
schwerde des Beschwerdeführers vom 3. März 2011 gegen den zehn Mo-
nate zuvor erlassenen Haftbefehl und der weiteren Beschwerde vom
15. März 2011 gegen die Abweisung der Haftbeschwerde hervor, noch lie-
gen gestützt auf die übrigen Akten Anhaltspunkte vor, welche das Ausliefe-
rungsersuchen als unzulässig erscheinen lassen. Auch diesbezüglich er-
weist sich eine allenfalls dahingehende Rüge als unbegründet.
7.4 Wie einleitend unter Ziff. 6.1 ausgeführt, besteht entgegen der Annahme
des Rechtsvertreters eine Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 1 EAUe
auch dann, wenn die auszuliefernde Person von den Justizbehörden des
ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt wird, so-
fern die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt,
dass nach Massgabe des EAUe weder eine rechtskräftige Verurteilung
noch das Vorliegen von Flucht- oder Kollisionsgefahr eine Auslieferungs-
voraussetzung darstellen. Demnach sind die betreffenden Einwendungen
des Rechtsvertreters nicht geeignet, ein Auslieferungshindernis zu begrün-
den. Im Übrigen ist das Urteil des Landgerichts Mannheim den Angaben
der ersuchenden Behörde vom 5. Januar 2011 zufolge zwischenzeitlich
ohnehin in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar (s. act. 11.1; Verfah-
rensakten BJ, Urk. 148 und 148A). Es besteht kein Grund, die Angaben der
ersuchenden Behörde zum Eintritt der Rechtskraft in Zweifel zu ziehen. Im
Gegenteil lässt der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde sel-
ber ausführen, er sei zu einer langjährigen vollstreckbaren Freiheitsstrafe
verurteilt worden (act. 9.1 S. 26).
7.5 Ist die Schweiz nach Massgabe des EAUe zur Auslieferung verpflichtet,
steht es den Schweizer Behörden auch nicht zu, Erwägungen darüber an-
zustellen, ob die Auslieferung zur Strafverfolgung per se sachlich begrün-
det sei (vgl. auch BGE 123 II 279 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts
1A.159/2003 vom 15. September 2003, E. 6.1). Der Einwand des Be-
schwerdeführers, es erscheine als sachlich unbegründet, ihn auszuliefern,
geht an dieser Tatsache vorbei. Der Beschwerdeführer kommt zum
Schluss, dass sich zusammenfassend ergebe, dass seine Auslieferung als
„völlig unverhältnismässig“ erscheine. Zuvor führte er freilich lediglich aus,
er halte sich seit der Übersiedlung in die Schweiz stets am gleichen Ort auf,
betrachte sich privat sowie beruflich als assimiliert und habe eine eigene
Gesellschaft mit zehn Angestellten (act. 1 S. 3). Das Verhältnismässig-
keitsprinzip ist zwar ein verfassungsmässiges Prinzip, aber kein verfas-
sungsmässiges Recht, dessen Verletzung der einzelne selbständig, ohne
Zusammenhang mit der Anrufung eines besonderen Grundrechts geltend
machen kann (BGE 122 I 279 E. 2e/ee S. 287 f. mit Hinweisen). Soweit er
- 12 -
mit seinen Ausführungen zu seiner beruflichen und privaten Situation Art. 8
EMRK anrufen wollte, erwiese sich die erhobene Rüge jedenfalls als unbe-
gründet. Die EMRK schützt grundsätzlich nicht vor gesetzmässiger straf-
rechtlicher Verfolgung, so sind nach der Praxis der Rechtsprechungsorga-
ne der EMRK Eingriffe in das Privat- und Familienleben, welche auf recht-
mässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich
zulässig. Dies gilt auch für rechtshilfeweise Auslieferungen (Urteil des Bun-
desgerichts 1A. 213/2002 vom 20. November 2002, E. 4.3). Im vorliegen-
den Fall ist keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich. Was der Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, lässt seine Ausliefe-
rung an Deutschland nicht als menschenrechtswidrig erscheinen. Ebenso
wenig geht es hier um ein offensichtliches Bagatelldelikt, dessen Verfol-
gung nach dem Sinn und Zweck des EAUe nicht auf dem Wege der inter-
nationalen Rechtshilfe zu erfolgen hätte (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a S. 342
sowie Urteil des Bundesgerichts 1A.109/2003 vom 3. Juni 2003, E. 4.6).
7.6 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutsch-
land zur Verfolgung und Vollstreckung der den Auslieferungsersuchen
zugrunde liegenden Straftaten steht somit nichts entgegen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei eventualiter aus der Auslieferungs-
haft zu entlassen (act. 1 S. 2).
8.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs-
gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 IRSG). Das Begehren ist an das
Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid in-
nert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG).
Die II. Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit
einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz
über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen
Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung
aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern
rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom
9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom
19. Juni 2008, E. 2.2).
8.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar beim BJ ein Haftent-
lassungsgesuch eingereicht, indes nicht innert Frist Beschwerde gegen
dessen Abweisung erhoben (s. supra Ziff. 2). Auf seinen Antrag um Haft-
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entlassung ist daher lediglich insoweit einzutreten, als dieser als akzessori-
sches Haftentlassungsgesuch zu betrachten ist. Da die Auslieferung des
Beschwerdeführers grundsätzlich gewährt werden kann (vgl. supra Ziff. 7),
ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab-
zuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5
VwVG) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.--
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen.
- 14 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 17. Mai 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Reto Steinmann
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
(Auslieferung)
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
(Auslieferungshaft)
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
- 15 -
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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