Entscheid vom 23. November 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A. AG
2. B. KOLLEKTIVGESELLSCHAFT
3. C.
Beschwerdeführer 1-3
alle vertreten durch Rechtsanwalt Michel Czitron,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.41-43
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Sachverhalt:
A. Die Landesstaatsanwaltschaft der Republik Polen, Büro für Organisierte
Kriminalität, III. Aussenstelle in Katowice, führt ein Ermittlungsverfahren
gegen D. und weitere Personen u.a. wegen Verdachts der Korruption und
der Geldwäscherei. Diese Personen werden verdächtigt, im Zusammen-
hang mit der Ausübung öffentlicher Funktionen bei der Privatisierung von
Unternehmen Schmiergelder angenommen und die ihnen obliegenden
Pflichten nicht erfüllt zu haben (act. 9.2).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die polnischen Behörden mit einem
Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2009 an die Schweiz. Sie ersuchten
u.a. um Einvernahme von C. sowie Durchsuchung der in Zug domizilierten
A. AG (act. 9.2). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug die
Prüfung und Ausführung des Rechtshilfeersuchens in der Folge der Bun-
desanwaltschaft, welche mit Eintretensverfügung vom 7. August 2009 auf
das Rechtshilfeersuchen eintrat (act. 9.4). Mit Schreiben vom
17. September 2009 stellten die polnischen Behörden ein ergänzendes
Rechtshilfeersuchen (act. 9.3). Die Bundesanwaltschaft trat mit ergänzen-
der Eintretensverfügung vom 6. November 2009 ebenfalls darauf ein.
C. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2009 bewilligte die Bundesan-
waltschaft wie von den polnischen Behörden beantragt die Anwesenheit
von Behörden der Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice für die ersuchten
Rechtshilfemassnahmen und Akteneinsicht. Auf die dagegen von der
A. AG, der E. AG und der Anwaltskanzlei B. Kollektivgesellschaft. erhobene
Beschwerde trat die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit
Entscheid vom 10. Dezember 2009 nicht ein (RR.2009.343-345).
D. Bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens stellte sich heraus, dass es
sich beim Sitz der A. AG in Zug lediglich um eine Domiziladresse handelte,
weshalb sich die weiteren Ermittlungen auf C. als einziges Verwaltungs-
ratsmitglied der A. AG konzentrierten. Da C. Rechtsanwalt und Gesell-
schafter der Anwaltskanzlei B. Kollektivgesellschaft ist, wurde am 19. No-
vember 2009 bei C. eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich derer
verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der A. AG und der E. AG
sichergestellt wurden. Anlässlich der Hausdurchsuchung verlangte C. die
Versiegelung sämtlicher sichergestellter Akten und Dokumente. Die I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat am 23. Februar 2010 den
Antrag der Bundesanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung der
beschlagnahmten Dokumentation gutgeheissen. Am 12., 13. und 14. April
2010 wurde in Anwesenheit von Vertretern der ausländischen Behörden
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die Triage der beschlagnahmten Dokumentation durchgeführt. In der Folge
wurden die von den polnischen Behörden als relevant bezeichneten Doku-
menten kopiert und die beschlagnahmten Originaldokumente C. mit Verfü-
gung vom 15. Oktober 2010 zurückerstattet. C. wurde Gelegenheit gege-
ben, sich zu den zu übermittelnden Unterlagen zu äussern, welche er mit
Eingabe vom 9. Dezember 2010 wahrnahm. Am 15. April 2010 wurde C. in
Anwesenheit von Vertretern der polnischen Behörden einvernommen
(act. 9.5).
E. Mit Schlussverfügung vom 10. Januar 2011 ordnete die Bundesanwalt-
schaft die rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls der Einvernahme
von C. und den Beilagen zur Einvernahme an. Darüber hinaus verfügte sie
die Herausgabe von 9 Ordnern Geschäftsunterlagen (Bankunterlagen, Jah-
resrechnungen, Buchhaltungsunterlagen und allgemeine Korresponden-
zen, Grundakten, Akten- und Handnotizen), welche anlässlich der Haus-
durchsuchung bei der B. Kollektivgesellschaft beschlagnahmt wurden
(act. 1.1). Davon betreffen 6 Ordner die A. AG und 3 Ordner die E. AG.
F. Gegen die Schlussverfügung vom 10. Januar 2011 erheben die A. AG (Be-
schwerdeführerin 1), die B. Kollektivgesellschaft (Beschwerdeführerin 2)
und C. (Beschwerdeführer 3) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 8. Februar 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts Beschwerde. Sie beantragen, die Schlussverfügung sei auf-
zuheben, dem Rechtshilfeersuchen sei nicht zu entsprechen und es seien
keine Beweismittel an die ersuchende Behörde herauszugeben (act. 1). Mit
teilweise gleichlautenden Anträgen lässt der Beschwerdeführer 3 (zusam-
men mit der E. AG und der Beschwerdeführerin 2) mit einer zweiten Einga-
be vom selben Tag Beschwerde gegen dieselbe Schlussverfügung erhe-
ben (Beschwerdeverfahren RR.2011.38-40; hierzu nachfolgend Ziff. 2.2.4).
G. Mit Eingabe vom 2. März 2011 beantragt das BJ die kostenfällige Abwei-
sung der Beschwerde in Bezug auf die Beschwerdeführer 2 und 3 unter
Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (act. 7). Was
die Beschwerdeführerin 1 anbelangt, stellt es den Antrag, es sei auf deren
Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (act. 7). Mit
Beschwerdeantwort vom 11. März 2011 beantragt die Bundesanwaltschaft
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei
(act. 9). Mit Schreiben vom 22. April 2011 reichten die Beschwerdeführer
ihre Replik ein (act. 13). Darüber wurden die Beschwerdegegnerin und das
BJ mit Schreiben vom 26. April 2011 in Kenntnis gesetzt (act. 14).
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die
Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staa-
ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem-
ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die
Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 − 62) massgebend. Die zwischen den Ver-
tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilatera-
ler Abkommen bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Da die polnischen
Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zu-
dem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November
1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie-
hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung
gelangen. Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen über Korruption
(SR 0.311.55) und das OECD Übereinkommen vom 17. Dezember 1997
über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im interna-
tionalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs-Übereinkommen;
SR 0.311.21) anwendbar (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2008.264 vom 9. Juli 2009, E.1.3).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR
351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339;
128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht
gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor-
derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1
S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obge-
nannten internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehal-
ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3
S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
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2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei
der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes-
strafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161).
Die gegen die Schlussverfügung vom 10. Januar 2011 erhobene Be-
schwerde wurde am 8. Februar 2011 und damit fristgerecht erhoben.
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir-
gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss
eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä-
he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen
nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104
E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356
E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen).
Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21
Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der je-
weilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d;
122 II 130 E. 2b). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt
betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstän-
dig beschwerdelegitimiert (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteile des
Bundesgerichts 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.212/2001
vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009,
E. 1.3.2.). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar
in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von
Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist
die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E.
2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen;
122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
- 6 -
Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21
Abs. 3 IRSG) wird im Falle von Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder
der Mieter angesehen (Art. 9a lit. b IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007
79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen
die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211
E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Mit anderen
Worten ist demnach zur Beschwerde befugt, wer sich persönlich einer
Durchsuchung oder Beschlagnahme unterziehen muss. Folglich ist bei-
spielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Drit-
ten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162
E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das
gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die
Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterla-
gen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten
(Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009,
E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1). Daran ändert auch ein
Mandatsverhältnis nichts, welches zwischen demjenigen, der sich einer
Zwangsmassnahme unterziehen musste, und dem Auftraggeber besteht
(Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008,
E. 2.2 und RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2). Dass Art. 9a lit. b IRSV
grundsätzlich am unmittelbaren Besitz (tatsächliche Verfügungsgewalt)
bzw. an der direkten Betroffenheit durch Zwangsmassnahmen anknüpft,
bringt das Gesetz dadurch zum Ausdruck, dass bei Hausdurchsuchungen
(neben dem Eigentümer der betroffenen Wohnung oder Liegenschaft) "der
Mieter" als beschwerdelegitimiert bezeichnet wird (vgl. BGE 128 II 211
E. 2.3 S. 217, E. 2.5 S. 221; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; BOMIO/GLASSEY, La
qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale
en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 35-40; ZIMMER-
MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl.,
Bern 2009, Rz. 526, 532). Dementsprechend hat das Bundesgericht auch
entschieden, dass allein der Aufbewahrer und Besitzer (Lagerhalter) von
beschlagnahmten Geschäftsunterlagen (und elektronischen Datenspei-
chern) beschwerdelegitimiert sei und nicht deren (von der Beschlagnahme
nur indirekt betroffener) Hinterleger bzw. zivilrechtlicher Eigentümer (Urteile
1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 = Pra 2010 Nr. 22 S. 14;
1A.154/1995 vom 27. September 1995 = Rep 1995 S. 117; noch restriktiver
BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 37).
Der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einvernommene Zeuge kann sich nur
gegen die Weitergabe der Einvernahmeprotokolle zur Wehr setzen, soweit
die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er
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sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb
S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2.). Demgegen-
über kommt einem Dritten, selbst wenn er durch protokollierte Aussagen
persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153
E. 2b; 124 II 180 E. 2b). In diesem Sinne steht der Gesellschaft aufgrund
des Umstandes, dass ein Zeuge über deren Geschäftsaktivitäten und de-
ren Organisation Aussagen macht, keine Beschwerdebefugnis zu. Im
Grundsatz ist ebenso wenig eine juristische Person befugt, gegen die Her-
ausgabe eines Einvernahmeprotokolls Beschwerde zu führen, in dem ihr
Verwaltungsratspräsident sowie eine Angestellte als Zeugen befragt wur-
den (Urteil des Bundesgerichts 1A.282/2003 vom 18. November 2004,
E. 1.3.1; bestätigend ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 526, S. 479; teilweise ab-
weichend, allerdings ohne Begründung, Urteil 1A.215+217/2005 vom
4. Januar 2006 E. 1.3). Den Inhabern von Bankkonten wird allerdings die
Legitimation zur Beschwerde gegen die Übermittlung von
Einvernahmeprotokollen zugestanden, wenn und soweit diese Informatio-
nen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen,
und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige
Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen
(BGE 124 II 180 2b, 2c; vgl. auch Art. 9a lit. a IRSV).
Nicht einzutreten ist sodann mangels eines eigenen schutzwürdigen Inter-
essens auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter
erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 1.2;
TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).
Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft.
Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge-
hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich
ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist
(MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.],
VwVG-Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 48 N. 5).
2.2.2 Mit der angefochtenen Schlussverfügung wurde zum einen die Herausgabe
von anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen bzw.
Kopien davon betreffend die Beschwerdeführerin 1 und die E. AG ange-
ordnet. Zum anderen wurde die Übermittlung des Protokolls der Einver-
nahme des Beschwerdeführers 3 samt Beilagen verfügt, wobei es sich bei
diesen Beilagen um Kopien eines Teils der vorgenannten Unterlagen han-
delt (act. 1.1).
- 8 -
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 führen Beschwerde gegen die Her-
ausgabe der Unterlagen, soweit diese ausschliesslich der Beschwerdefüh-
rerin 1 zuzuordnen sind. Gegen die Herausgabe des
Einvernahmeprotokolls führen die Beschwerdeführerin 1 und der Be-
schwerdeführer 3 Beschwerde (act. 1 S. 3).
2.2.3 Was die Beschwerde gegen die angeordnete Herausgabe der anlässlich
der Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers
3 bei der Beschwerdeführerin 2 beschlagnahmten Unterlagen anbelangt,
so gilt die Beschwerdeführerin 2 als beschwerdelegitimiert im Sinne von
Art. 9a lit. b IRSV. Dies gilt im Grundsatz auch in Bezug auf die Beilagen
zum Einvernahmeprotokoll, soweit deren Übermittlung mitangefochten
wurde. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist demnach einzu-
treten.
Demgegenüber ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung die Be-
schwerdeführerin 1 nicht zur Beschwerdeführung berechtigt, selbst wenn
sich die Unterlagen auf sie beziehen oder sie – wie sie vorbringt (act. 1
S. 3) – deren Eigentümerin ist, da sie nicht selbst im Besitz der betroffenen
Unterlagen war und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen musste.
Dies gilt auch in Bezug auf die anlässlich der Hausdurchsuchung be-
schlagnahmten Bankunterlagen. Auf die Beschwerde der Beschwerdefüh-
rerin 1 ist demnach nicht einzutreten.
2.2.4 Was die Beschwerde gegen die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls
anbelangt, betreffen die vom Beschwerdeführer 3 als Zeugen verlangten
Auskünfte u.a. ihn persönlich (s. act. 9.5), weshalb dieser nach der vorste-
hend erläuterten Rechtsprechung gegen die Herausgabe des Einvernah-
meprotokolls grundsätzlich Beschwerde führen kann. Da er gleichzeitig mit
einer weiteren Eingabe vom 8. Februar 2011 dagegen Beschwerde erho-
ben und damit das Beschwerdeverfahren bereits eingeleitet hat
(RR.2011.38-40; s. supra lit. F), wird seine diesbezügliche Beschwerde vor-
liegend als weitere Eingabe in jenem Verfahren behandelt (s. Entscheid
des Bundesgerichts 6P.105/2006 vom 2. November 2006, E. 3). Soweit
sich seine Beschwerde auch gegen die Übermittlung der Beilagen betref-
fend die Beschwerdeführerin 1 zum Einvernahmeprotokoll richtet, gilt er als
beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 9a lit. b IRSV, weshalb in diesem
Punkt auf seine Beschwerde einzutreten ist.
Hingegen ist nach der erläuterten Praxis die Beschwerdeführerin 1 als Drit-
te nicht legitimiert, die Herausgabe des Protokolls der Zeugeneinvernahme
- 9 -
des Beschwerdeführers 3 anzufechten, selbst wenn sie durch die protokol-
lierten Aussagen berührt sein sollte.
Daraus folgt, dass die Rügen, welche sich gegen die Herausgabe des Ein-
vernahmeprotokolls richten, nachfolgend nicht zu prüfen sind bzw. im Be-
schwerdeverfahren RR.2011.40 geprüft werden.
3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu-
sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An-
wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit
Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch-
tenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021)
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisations-
gesetz (StBOG; SR 173.71; s. TPF 2007 57 E. 3.2).
4. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Recht-
sprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be-
schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.;
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3;
RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331
S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urtei-
lende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie
kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es
genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil
des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen).
5.
5.1 Im Wesentlichen rügen die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen in
einem ersten Punkt, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen
genüge nicht den Begründungsanforderungen. Nach ihrer Darstellung hebe
sich das dem ganzen Verfahren zugrunde liegende Rechtshilfeersuchen
- 10 -
durch “qualifizierte Vagheit, fehlende Konkretisierung und anämische Sub-
stanzärme“ hervor (act. 1 S. 14). Alles, was eigentlich gesagt werde, sei,
dass der Verdacht bestehe, dass gewisse Beamte sich im Zusammenhang
mit einem Privatisierungsverfahren hätten bestechen lassen. Man äussere
gewisse gänzlich unbelegte Vermutungen darüber, wie das Bestechungs-
geld über Umwegen bezahlt worden sein könnte (act. 1 S. 14). Es werde
doch wohl nicht die Meinung sein, dass die Erbringung von Beratungs-
dienstleistungen an eine Gesellschaft, welche ebensolche Dienstleistungen
an den polnischen Staat und potentielle Investoren erbracht habe, per se
ein Konnex zu einem Strafverfahren bilde, weil es offenbar bestechliche
Beamte gegeben habe, die sich Bestechungsgelder hätten zukommen las-
sen (act. 1 S. 11). Nach Darstellung der Beschwerdeführer hätte die ersu-
chende Behörde konkret vorbringen und glaubhaft machen müssen, dass
zumindest ein nachvollziehbarer Anfangsverdacht dafür bestehe, dass sol-
che Gelder über die Beschwerdeführerin 1 geflossen seien. Dazu sei die
ersuchende Behörde und eo ipso die Beschwerdegegnerin offensichtlich
nicht in der Lage, und zwar deshalb, weil sich ein solcher Sachverhalt nicht
verwirklicht habe (act. 1 S. 9). Im Rechtshilfeersuchen stehe auch nichts
dazu, wie der Verdacht begründet und erhärtet sei, dass Bestechungsgel-
der über die zwei genannten liechtensteinischen Unternehmen ins Ausland
transferiert sein könnten, und inwiefern Beweise oder Indizien vorliegen
würden (act. 1 S. 18). Gemäss dem Rechtshilfeersuchen würden die Un-
ternehmen F., G. und H. insofern einen Bezug zu den Bestechungsvorwür-
fen aufweisen, als diese wie die Beschwerdeführerin 1 an der I. GmbH be-
teiligt seien. Das heisse, dass nur das gemeinsame Halten einer Beteili-
gung an einer unverdächtigen Drittfirma durch die Beschwerdeführerin 1
einerseits und eine irgendwie mit einem Verdächtigen verbundene Firma
allen Ernstes eine internationale Rechtshilfemassnahme rechtfertigen solle
(act. 1 S. 19). Die weitaus am meisten im Massnahmenkatalog genannten
Unternehmen würden in der Sachvershaltdarstellung der polnischen Be-
hörden nicht einmal erwähnt. Ein Konnex werde im Rechtshilfeersuchen
nicht einmal behauptet (act. 1 S. 21).
5.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens nennen (Art. 14 Ziff. 1
lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegen-
den die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des
Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28
Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderun-
gen an das Rechtshilfeersuchen. Die Sachverhaltsangaben müssen der er-
suchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege-
ben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen deren um
- 11 -
Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen
(Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt
wird (BGE 129 II 97 E. 3.a S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und
völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande-
ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten
Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü-
fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige
Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem
Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97
E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu-
chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen be-
legt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe-
gehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tat-
sachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch
Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen
gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi-
dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin-
weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August
2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
5.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2009 werfen die polni-
schen Behörden einer Gruppe von hohen Staatsbeamten des Ministeriums
für Umwandlung des Staatseigentums bzw. des Schatzministeriums vor,
sie hätten im Rahmen der Privatisierung von staatlichen Unternehmen, u.a.
Energieunternehmen, in den Jahren 1994 bis 2004 zum Schaden des öf-
fentlichen Interesses ihre Befugnisse überschritten und die ihnen obliegen-
den Pflichten nicht erfüllt. So hätten die betreffenden Privatisierungen nur
dann vorgenommen werden können, soweit diesen Beamten Vermögens-
vorteile in Form von Schmiergelder gewährt worden seien. Die Schmier-
geldzahlungen seien jeweils nach Abschluss der Privatisierungsverträge
bzw. dem Verkauf der Aktien erfolgt. Der betreffende Investor habe das
Schmiergeld entweder direkt oder indirekt über ein Unternehmen, welches
ihm Beratungs-, Marketing- bzw. Public-Relations-Dienstleistungen ange-
- 12 -
boten habe, an ein ausserhalb von Polen registriertes Unternehmen ausge-
richtet, dessen Inhaber in Wirklichkeit der beschuldigte Beamte bzw. eine
für diesen Beamten handelnde Person gewesen sei. Bei den verdächtigten
Beamten soll es sich um J., D., K. handeln. Im ergänzenden Rechtshilfeer-
suchen vom 17. September 2009 werden zusätzlich L. und M. genannt.
K. sei von November 1993 bis Juni 1995 Generaldirektor und Kabinettsdi-
rektor des Ministeriums für Umwandlung des Staatseigentums gewesen. D.
sei von 1994 bis 1997 als Ministerberater und Ministerialrat am Ministerium
für Umwandlung des Staatseigentum sowie am Schatzministerium und von
November 2001 bis Januar 2003 als Ministerberater des Schatzministers
tätig gewesen. Der inzwischen verstorbene J. habe zwischen 1994 und
2003 verschiedene Funktionen ausgeübt. So sei er Hauptspezialist, stell-
vertretender Direktor, Ministerberater, Ministerialrat und wiederholt stellver-
tretender Direktor am Ministerium für Umwandlung des Staatseigentums
sowie am Schatzministerium gewesen. Von Januar 2002 bis Februar 2003
sei er Direktor der Ministerialabteilung für Privatisierung am Schatzministe-
rium gewesen sein. L. sei von 1995 bis 1997 beim Ministerium für Eigen-
tumsumgestaltung und Staatsschatzministerium Department für Privatisie-
rung und 1997 bis 2002 bei der Privatisierungsagentur beschäftigt gewe-
sen. M. sei 2002 stellvertretender Infrastrukturminister gewesen.
Nach den bisherigen Ermittlungen der polnischen Behörden seien die
Schmiergelder an das liechtensteinische Unternehmen N. ausgerichtet
worden. Dieses Unternehmen sowie ein zweites liechtensteinisches Unter-
nehmen namens O. hätten in der Folge die Schmiergelder in Polen inves-
tiert.
Die polnischen Behörden verdächtigen auch die Beschwerdeführerin 1, wie
die vorgenannten liechtensteinischen Unternehmen N. und O. in Polen tätig
gewesen zu sein: Im Zusammenhang mit zwei Privatisierungen (der Priva-
tisierung der Gesellschaft P. GmbH sowie der II. Stufe der Privatisierung
der Q. AG) soll die Beschwerdeführerin 1 Beratungsdienstleistungen für die
Gesellschaft R. erbracht haben, welche wiederum als Beratungsunterneh-
men an den Privatisierungsverfahren teilgenommen habe. Die polnischen
Behörden vermuten, dass die formell für Beratungsdienstleistungen erfolg-
ten Zahlungen in der Höhe von USD 184'000.-- der Gesellschaft R. an die
Beschwerdeführerin 1 in Wahrheit Schmiergeldzahlungen darstellen wür-
den. Zur Begründung ihres Tatverdachts verweisen sie u.a. auf die diver-
sen Verbindungen, welche zwischen der Beschwerdeführerin 1 sowie der
Gesellschaft R. und den inkriminierten Beamten bestehen würden. So sei
der unter Verdacht stehende M. der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft
- 13 -
R. gewesen, welche sowohl für das Schatzministerium wie auch für poten-
tielle ausländische Investoren Beratungsdienstleistungen im Zusammen-
hang mit Privatisierungen erbracht habe. Die in Zug domizilierte Beschwer-
deführerin 1 habe sodann im Wert von PLN 300'000.-- Anteile an der War-
schauer Gesellschaft I. GmbH erworben, deren Geschäftsführer u.a. die
verdächtigten D. und M. gewesen seien. Andere Gesellschafter der I.
GmbH seien mit D. verbundene Unternehmen wie die S., F. und H. gewe-
sen. Der Sachverhaltsdarstellung ist weiter zu entnehmen, dass sowohl die
Beschwerdeführerin 1 wie auch der in die Korruptionsvorwürfe involvierte J.
ein Konto bei der Bank T. AG, Zürich gehabt hätten. Gerade auf das Konto
1 der Beschwerdeführerin 1 bei dieser Bank habe die Gesellschaft R. die
für die Beratungsdienstleistungen in Rechnung gestellten USD 184'000.--
überwiesen. Die ersuchende Behörde legte ihrem Rechtshilfeersuchen die
betreffenden Rechnungen der Beschwerdeführerin 1 an die Gesellschaft R.
aus dem Jahre 2000 bei, welche für die Beschwerdeführerin 1 vom Be-
schwerdeführer 3 unterschrieben worden seien.
Gemäss dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen erheben die polnischen
Behörden denselben Vorwurf auch in Bezug auf die Privatisierung der pol-
nischen Fluglinie U. AG im Jahre 1999 und der V. AG im Jahre 2002. Kon-
kret führen sie aus, dass im Zusammenhang mit der Privatisierung der
Fluglinie U. AG auf das Konto der N. mindestens USD 270'000.-- überwie-
sen worden seien. Bei der Privatisierung der V. AG im Jahre 2002 sollen
EUR 1,2 Mio. auf das Konto der AA. Group Warschau geflossen sein. Den
bisherigen Ermittlungen zufolge soll die AA. Group am 1. April 2003
EUR 0,2 Mio. und am 28. Mai 2003 EUR 0,4 Mio. auf das Konto der
BB. Ltd auf Zypern überwiesen haben. Aus den von Zypern rechtshilfewei-
se übermittelten Unterlagen ergebe sich, dass vom Konto der BB. Ltd am
6. Juni 2003 EUR 0,4 Mio. auf das Konto Nr. 2 der E. AG bei der Bank
T. AG überwiesen worden seien. Die für die BB. Ltd ausgestellte und dem
Ergänzungsersuchen beigelegte Rechnung der E. AG sei ebenfalls vom
Beschwerdeführer 3 unterzeichnet worden.
5.4 Diese Schilderung der Tatvorwürfe genügt den Anforderung an die Darstel-
lung des Sachverhalts gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR, sowie Art. 28 Abs. 2
und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Die polnischen
Behörden nennen in ihrer zusammenfassenden Darstellung die verdächtig-
ten Beamten, welche im Zusammenhang mit einzelnen in den Jahren 1994
bis 2004 erfolgten Privatisierungen in Polen Schmiergelder entgegenge-
nommen haben sollen. Sie führen aus, dass die betreffenden Privatisierun-
gen nur dann hätten vorgenommen werden können, wenn die betreffenden
Investoren den Beamten Vermögensvorteile in Form von Schmiergelder
- 14 -
gewährt hätten. Sie bezeichnen die einzelnen Gesellschaften, über welche
gemäss den bisherigen Ermittlungen die Schmiergelder geflossen sein sol-
len. Sie verweisen sodann auf konkrete Überweisungen, welche sie als
Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit den genannten Privatisie-
rungen vermuten. Es enthält somit die wesentlichen Sachverhaltsangaben
zu Ort, Zeit sowie Art der Begehung der Tat (vgl. Art. 10 Abs. 2 IRSV) und
erweist sich auch im Einzelnen als ausreichend konkret. Wie aus den nach-
folgenden Erwägungen (Ziff. 6) hervorgehen wird, erlaubt sie namentlich
die Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hinsichtlich der er-
suchten bzw. angeordneten Rechtshilfemassnahmen gewahrt wird. Wenn
die Beschwerdeführer vorbringen, in der Sachverhaltsdarstellung sei die
Konnexität zwischen der Beschwerdeführerin 1 (sowie der weiteren aufge-
führten Unternehmen) und der Strafuntersuchung nicht dargelegt, bestrei-
ten sie damit den vorstehend wiedergegebenen Vorwurf an sich sowie die
Begründetheit des entsprechenden Tatverdachts. Mit ihren Bestreitungen
vermögen sie indes keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprü-
che aufzuzeigen, welche im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) die Sachdar-
stellung der ersuchenden Behörde sofort entkräften würden. Soweit die
Beschwerdeführer rügen, die ersuchende Behörde lege keine Belege vor,
verkennen sie, dass nicht verlangt werden kann, dass die ersuchende Be-
hörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt (s.o.).
Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die gegen die
Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vorgebrachten Rügen als
unbegründet erweisen. Die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Be-
hörde ist folglich für den Rechtshilferichter bindend. Ob die Tatvorwürfe in
der Sache zutreffen, wird der polnische Sachrichter zu entscheiden haben.
Die Strafbarkeit der behaupteten Sachverhalte nach schweizerischem
Strafrecht wird (zu Recht) nicht in Frage gestellt.
6.
6.1 Indem die Beschwerdeführer gegen die Gewährung von Rechtshilfe ein-
wenden, weder der angefochtenen Schlussverfügung noch dem Rechtshil-
feersuchen sei ein Konnex zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der
Strafuntersuchung zu entnehmen (act. 1 S. 5 ff., S. 8 ff.), machen sie auch
eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. In diesem Zu-
sammenhang beanstanden sie zugleich den Beurteilungsmassstab der Be-
schwerdegegnerin. Deren Vorgehensweise entspreche vielleicht der über-
aus rechtshilfefreundlichen Haltung der Beschwerdegegnerin, nicht aber
dem Willen des Gesetzgebers bzw. dem klaren und unmissverständlichen
Wortlaut des Gesetzes (act. 1 S. 5). Letzteres meine mit Konnexität nicht
alles, was von der ersuchenden Behörde nach Erhalt nicht ohne Weiterun-
- 15 -
gen wegen offensichtlicher Irrelevanz der Entsorgung zugeführt würde,
sondern das und nur das, was aufgrund des Rechtshilfeersuchens als „er-
forderlich“ erscheine (act. 1 S. 5). Die Beschwerdeführer stellen sich auf
den Standpunkt, das Rechtshilfeersuchen stelle eine „fishing expedition“
dar (act 1 S. 7 f., 14, 15).
Nach Darstellung der Beschwerdeführer würden Unterlagen,
- welche ausserhalb der massgeblichen Zeit, also vor dem Beginn des
Jahres 2004, erstellt worden seien bzw. stammen würden,
- welche mit einem Privatisierungsverfahren nichts zu tun haben würden
oder mit einem solchen zwar zu tun haben würden, aber nicht mit dem
Privatisierungsverfahren, welches im Rechtshilfeersuchen erwähnt wer-
de,
- welche Transaktionen mit Gesellschaften zum Gegenstand haben, wel-
che im Rechtshilfeersuchen nicht Erwähnung finden würden,
- welche Korrespondenz zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten und
der Verwaltung der Beschwerdeführerin 1 und ähnliche Unterlagen be-
treffen und die Verwaltung der Gesellschaften zum Gegenstand haben
und demzufolge mit dem Gegenstand der Untersuchung in Polen nichts
zu tun haben würden bzw. haben könnten,
für eine Übermittlung vorab nicht in Frage kommen, weil sie für die auslän-
dische Untersuchung nicht relevant sein könnten (act. 1 S. 15).
Abschliessend geben die Beschwerdeführer diverse Unterlagen an, welche
ihrer Ansicht nach für die Strafuntersuchung irrelevant seien (act. 1 S. 21 –
24).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen
auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64
vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu-
lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im
Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl.
Art. 63 Abs. 1 IRSG). In diesem Zusammenhang kann entgegen dem
Rechtsverständnis der Beschwerdeführer die internationale Zusammenar-
beit nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg-
ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet
sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor-
wand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) er-
scheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt,
die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter
Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die
- 16 -
Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine
eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle dieje-
nigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen
dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit).
Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterla-
gen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachver-
halt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden
obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten denjenigen
auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten
beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241
E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni
2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei-
de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1;
RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu-
chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her-
kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden
Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge-
sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele-
genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes-
gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwi-
schen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegen-
stand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang be-
steht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe
nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe-
nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla-
gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das
ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367
E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung
des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der
sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls
mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten-
stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen-
sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der
ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein-
wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom-
plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz
- 17 -
forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah-
ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3
S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006
vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Den Erwägungen in der Schlussverfügungen zufolge sind die Beschwerde-
führer vorliegend mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 ihrer Obliegenheit
grundsätzlich nachgekommen (act. 1.1 S. 3).
6.3 Zusammenfassend ersuchen die polnischen Behörden um Durchsuchung
der Geschäftsräumlichkeiten der in der Schweiz domizilierten Beschwerde-
führerin 1 nach Unterlagen betreffend die Gründung, Verwaltung, Leitung,
Buchhaltung, Vertretungsverhältnisse, Kontoverbindungen und Geschäfts-
verbindungen dieser Gesellschaft, insbesondere zu namentlich aufgeführ-
ten Unternehmen in Warschau, London, Liechtenstein und Limassol
(act. 9.2 S. 3 f.). Gemäss der verbindlichen Darstellung im Rechtshilfeersu-
chen seien im Jahre 2000 im Zusammenhang mit zwei Privatisierungen in
Polen der Beschwerdeführerin 1 Schmiergelder auf deren Konto bei der
Bank T. AG überwiesen worden, wobei sich diese Überweisungen formell
auf Rechnungen gestützt hätten, welche der Beschwerdeführer 3 für die
Beschwerdeführerin 1 ausgestellt habe (s. supra Ziff. 5.3). Damit hat die
ersuchende Behörde entgegen den Bestreitungen der Beschwerdeführer
genügend Verdachtsgründe umschrieben, welche das Ersuchen rechtferti-
gen. Von einer „fishing expedition“ kann demnach keine Rede sein. Die zu
übermittelnden Dokumente enthalten die Jahresrechnungen 2000 bis 2003,
Buchhaltungsunterlagen 2004 und 2005, allgemeine Korrespondenz, Ver-
träge, Bankunterlagen inkl. diverse Zahlungsaufträge, Grundakten der Be-
schwerdeführerin 1 und Geschäftsunterlagen betreffend weitere Unterneh-
men (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Ordner, Post. Nr. 1.1., 2.1, 2.2,
2.3, 3.1 [Teil 2] und 3.1 [Teil 2]). Die vorgenannten Unterlagen sind zur Er-
mittlung, wohin die mutmasslichen Korruptionsgelder geflossen sind und
welche Personen hinter der Beschwerdeführerin 1 stehen, nicht nur als po-
tentiell erheblich und sondern zum Teil auch als unerlässlich einzustufen.
So können sich die polnischen Behörden vorliegend nur dann ein vollstän-
diges Bild über die tatsächlichen Verhältnisse machen, wenn sie umfas-
send u.a. über Gründung, Vertretungsverhältnisse und Geschäftsverbin-
dungen der Beschwerdeführerin 1 informiert werden. Da die untersuchten
Korruptionsvorwürfe bis auf das Jahr 1994 zurückgehen, erstreckt sich das
Untersuchungsinteresse der polnischen Behörden auch auf solche Unter-
lagen, welche vor 2004 erstellt wurden. Der entsprechende Einwand der
Beschwerdeführer geht damit fehl (act. 1 S. 15, 21 – 24). Entgegen der
Darstellung der Beschwerdeführer betrifft ein Teil der als irrelevant be-
- 18 -
zeichneten Unterlagen gerade solche Gesellschaften wie z.B. die H.
oder die I. GmbH, welche im Rechtshilfeersuchen namentlich erwähnt wer-
den. Soweit die Beschwerdeführer die angebliche Irrelevanz einzelner Un-
terlagen damit begründen, dass diese unbeteiligte Gesellschaften betreffen
(act. 1 S. 15, 21 – 24), verkennen sie, dass im ausländischen Strafverfah-
ren zu entscheiden sein wird, ob die fraglichen Gesellschaften in die unter-
suchten Vorwürfe verwickelt bzw. ob diese Dokumente im Einzelnen tat-
sächlich relevant sind. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die im
Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus
auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (vgl. BGE 129 II
462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007,
E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3). Inwiefern darüber
hinaus die zu übermittelnden Unterlagen den Rahmen des Ersuchens
überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse
sein sollen, haben die Beschwerdeführer mit ihren weiteren Bestreitungen
weder im Grundsatz noch im Einzelnen aufzeigen können und ist auch
nicht ersichtlich. Der Sachzusammenhang zwischen der polnischen Straf-
untersuchung und den zu übermittelnden Beweismittel ist ohne weiteres
ausreichend dargetan und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin-
zips ist nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem
Punkt als unbegründet.
7. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und die Herausgabe
der Geschäftsunterlagen betreffend die Beschwerdeführerin 1 (6 Ordner)
ist somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Gesagten ist die Be-
schwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für
die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
(BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter diesen Umständen ist die
Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleiste-
ten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 19 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 24. November 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michel Czitron,
- Bundesanwaltschaft,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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