Entscheid vom 21. Juni 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ernesto Ferro,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Ausliefe-
rungsersuchens (Art. 72 BZP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.55
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die deutschen Behörden mit Meldung der SIRENE Germany vom 10. De-
zember 2008 die an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlos-
sene Staaten um Verhaftung von A. wegen sexueller Nötigung, Vergewalti-
gung zwecks späterer Auslieferung an Deutschland ersuchten (act. 10.1);
diese Meldung gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom
6. November 2003 erfolgte;
- A. am 24. Februar 2011 am Flughafen in Zürich verhaftet und gleichentags in
provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 10.2); er anlässlich der
Einvernahme vom 25. Februar 2011 erklärte, mit einer Auslieferung an
Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 10.5);
- die deutschen Behörden von der Schweiz mit Meldungen vom 24. und
25. Februar 2011 über die Festnahme informiert und aufgefordert wurden,
das formelle Auslieferungsersuchen zu übermitteln (act. 10.3, 10.6);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) seinen Auslieferungshaftbefehl
vom 25. Februar 2011 A. am 28. Februar 2011 eröffnete (act. 10.7);
- A. mit Beschwerde vom 7. März 2011 an die II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangte und seine Haftentlassung – unter Anordnung
von Ersatzmassnahmen – beantragte (act. 1);
- der leitende Oberstaatsanwalt in Köln am 11. März 2011 dem Beschwerde-
gegner mitteilte, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 6. Novem-
ber 2003 durch Beschluss desselben Gerichts vom 11. März 2011 auf Antrag
der Staatsanwaltschaft Köln aufgehoben worden sei (act. 10.13) worauf der
Beschwerdegegner unverzüglich die Freilassung des Beschwerdeführers
verfügte (act. 10.14);
- bei dieser Sachlage der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr
an der Behandlung seiner Beschwerde hat, weshalb diese als gegenstands-
los geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1);
- für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP;
SR 273) im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung gelangt;
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- gemäss dieser Bestimmung das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien
mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sach-
lage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet;
- bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen somit in erster Li-
nie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist, wobei
diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde er-
hoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde in-
folge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass
ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; vgl. auch Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009,
E. 2 m.w.H.), dabei nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist
(BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.);
- die Parteien von der ihnen eingeräumten Gelegenheit, Stellung zu den Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen zu nehmen, Gebrauch gemacht haben
(act. 7, 10);
- die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfah-
rens die Regel bildet (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306
E. 2); eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas-
sung sich nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn der Beschuldigte sich
voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung
nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibi-
beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der
Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste-
hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre
Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende
Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts
1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94
S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist
(Art. 51 Abs. 1 IRSG); diese Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 130 II
306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a); ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzu-
lässig sein kann, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen
ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a); diese Regelung
es der Schweiz ermöglichen soll, ihren staatsvertraglichen Auslieferungs-
pflichten nachzukommen; die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlas-
sung deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden ist als der Verzicht
auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die
Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV
108 E. 2);
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- die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe haltlos seien, nicht zu hören gewesen wären, stellten sie doch im
Rechtshilferecht unzulässige Gegenbehauptungen dar (BGE 132 II 81 E. 2.1
S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008,
E. 3.2); eine Bestreitung des Sachverhalts wie auch der Einwand, der Be-
schwerdeführer hätte keine Kenntnis von der gegen ihn eröffneten Untersu-
chung gehabt, ausserdem keinen Haftentlassungsgrund im vorgenannten
Sinne dargestellt hätten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.46
vom 1. April 2010, E. 4.3);
- der Beschwerdeführer ferner beantragte, er sei gegen geeignete Ersatz-
massnahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen;
- die Fluchtgefahr – welche vom Beschwerdeführer ausdrücklich bejaht
wurde – durch die angebotenen Ersatzmassnahmen nicht hinreichend hätte
gebannt werden können, zumal der Beschwerdeführer es unterlassen hatte,
seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen; wenn es an diesbezüglichen
Kenntnissen fehlt, nicht darüber befunden werden kann, welche Kautions-
summe ausreichend und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der
Flucht zu hindern (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312); das Bundesgericht im
Übrigen auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht,
dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen
Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Ur-
teil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5); ebenso
wenig andere Ersatzmassnahmen in Betracht gekommen wären, da diese
die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzliche, den finanziellen Ver-
hältnissen des Beschwerdeführers angepasste Kaution, nicht hätten zu ban-
nen vermögen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.76 vom
5. Mai 2010, E. 4.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2);
- demnach die Beschwerde gestützt auf die summarische Prüfung der Rügen
mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen wäre;
- angesichts der Besonderheiten des Falles ausnahmsweise keine Gerichts-
gebühren zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- dem Beschwerdeführer als mutmasslich unterliegender Partei keine Ent-
schädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen ist (vgl. Art. 64
VwVG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2011.55 wird zufolge Rückzugs des Auslieferungsersu-
chens als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 5. Juli 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ernesto Ferro
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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