Entscheid vom 29. August 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Naegeli
und Rechtsanwalt Stefan Gäumann,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, ZENTRALSTELLE
USA,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kon-
tosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.85
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Sachverhalt:
A. Die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen B. ein Straf-
verfahren wegen Verschwörung zu Betrug und Betrugs (RR.2010.236 Ver-
fahrensakten Urk. 43). In diesem Zusammenhang gelangte das U.S. De-
partement of Justice mit einem dringlichen Rechtshilfeersuchen vom
28. Juni 2010 an die Schweiz und ersuchte um Sperrung des auf die A.
S.A., Panama, lautenden Kontos Nr. X-12 bei der Bank C. AG, Zürich
(RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 1). Das Bundesamt für Justiz (nachfol-
gend „BJ“) entsprach dem dringlichen Rechtshilfeersuchen mittels Anord-
nung einer vorsorglichen Massnahme vom 30. Juni 2010 und wies die
Bank C. AG an, das entsprechende Konto zu sperren (RR.2010.236 Ver-
fahrensakten Urk. 2 und 3; act. 1.2).
Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 gelangte das BJ erneut an die Bank C. AG
und verfügte in Abänderung der Verfügung vom 30. Juni 2010 die Sperrung
der Beziehung Nr. X-1, lautend auf die A. S.A. (RR.2010.236 Verfahrensak-
ten Urk. 6, act. 1.3). Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 ersuchte die A. S.A. das
BJ um Reduktion der Sperre auf das Konto Nr. X-12 und machte geltend,
es handle sich bei diesem Konto um ein Unterkonto der Beziehung Nr. X-1
(RR.201.236 Verfahrensakten Urk. 10). Das U.S. Department of Justice er-
liess am 20. Juli 2010 ein ergänzendes Rechtshilfebegehren, mit dem es
explizit an der Sperrung des Kontos Nr. X-12 festhielt (RR.2010.236 Ver-
fahrensakten Urk. 15). Mit Verfügung vom 6. August 2010 hob das BJ Ziffer
1 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Juni 2010 vollumfänglich auf und
sperrte die Kontoverbindung Nr. X-1 im Sinne einer Reduktion bis zum Ge-
genwert von USD 8.2 Mio. (RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 29; act.
1.4). Am 1. September 2010 erliess das U.S. Departement of Justice das
formelle Rechtshilfebegehren und ersuchte um Sperrung des Kontos Nr. X-
12 bei der Bank C. AG und um Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen in
Bezug auf das besagte Konto bzw. allfälligerer weiterer auf B. lautende
oder für diesen gehaltene Konten (RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 43;
act. 1.1).
B. Das BJ erliess am 15. September 2010 die Eintretensverfügung und
betraute gleichzeitig die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfol-
gend „Staatsanwaltschaft“) mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens
(RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 45).
C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 wies das BJ ein von der Beschwerde-
führerin am 10. bzw. 29. September 2010 gestelltes Gesuch um Erlass ei-
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ner anfechtbaren Zwischenverfügung ab und trat auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch nicht ein (Verfahrensakten Urk. 52). Dagegen erhob die Be-
schwerdeführerin am 15. Oktober 2010 bei der II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde (RR.2010.236 act. 1).
D. Mit Schlussverfügung vom 24. Februar 2011 entsprach das BJ dem
Rechtshilfeersuchen. Es ordnete zum einen die Herausgabe der Bankun-
terlagen betreffend das auf A. S.A. lautende Stammkonto X-1 bei der Bank
C. AG an und verfügte die Aufrechterhaltung der Sperre dieses Konto-
stamms in der Höhe von USD 6.8 Mio. (Verfahrensakten Urk. 93). A. S.A.
gelangt dagegen mit Beschwerde vom 28. März 2011 an die II. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
„1. Es seien die Schlussverfügung vom 24. Februar 2011 des Bundesamtes
für Justiz, Zentralstelle USA, im Verfahren B 219'153 MEJ sowie sämtliche
dieser Schlussverfügung vorangegangenen Zwischenverfügungen, insbe-
sondere die Verfügung vom 30. Juni 2010 und deren Anpassungen vom
6. Juli 2010 sowie die Verfügung vom 6. August 2010 aufzuheben;
2. Es sei die Sperre über die Kontobeziehung #X-1 der Beschwerdeführerin
bei der Bank C. AG mit sofortiger Wirkung aufzuheben;
3. Eventualiter seien Ziff. 3 des Dispositivs der Schlussverfügung der Vorin-
stanz vom 24. Februar 2011, Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Vor-
instanz vom 30. Juni 2010 und deren Anpassung vom 6. Juli 2010 sowie
die Verfügung der Vorinstanz vom 6. August 2010 zu widerrufen, und es
sei die Sperre mit sofortiger Wirkung auf einen Betrag von höchstens
USD 4'125'324 auf einzelne der nachstehend bezeichneten, unter Stamm-
nummer #X-1 der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG geführten Kon-
ten zu reduzieren;
4. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neuentscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen;
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.“
Das BJ beantragt in der Vernehmlassung zur Beschwerde deren kostenfäl-
lige Abweisung (act. 6), was A. S.A. am 4. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht
wird (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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E. Mit Entscheid vom 26. Juli 2011 hat die II. Beschwerdekammer die im Ver-
fahren RR.2010.236 erhobene Beschwerde zufolge Erlass einer Schluss-
verfügung als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Verfahren
RR.2010.236 act. 25).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (nach-
folgend „USA“) und der Schweiz ist der Staatsvertrag zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973
mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum
Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsa-
chen (BG-RVUS; SR 351.93) massgeblich. Soweit der Staatsvertrag bzw.
das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend
regeln, sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord-
nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 36a BG-
RVUS und Ar. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche
Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462
E. 1.1, m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der
Zentralstelle (Art. 5 BG-RVUS), mit welcher das Rechtshilfeverfahren ab-
geschlossen wird (Art. 15a BG-RVUS). Diese Verfügungen (sog. Schluss-
verfügungen) unterliegen zusammen mit den vorangehenden Zwischenver-
fügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die II. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 BG-RVUS i.V.m. Art. 28 Abs.
1 lit. e Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes-
strafgericht, SGG, SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schluss-
verfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung
(Art. 17c BG-RVUS).
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Die Schlussverfügung vom 24. Februar 2011 wurde mit vorliegender Be-
schwerde vom 28. März 2011 fristgerecht angefochten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt wie in Anwendung von Art. 80h IRSG
i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV der Kontoinhaber als persönlich und direkt betrof-
fen im Sinne der Art. 17a BG-RVUS (BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550; TPF
2007 79 E. 1.6 S. 82). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos
Nr. X-1 bei der Bank C. AG und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 17b BG-
RVUS nur die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) sowie die
unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen
Rechts gerügt werden (Art. 9 Abs. 2 RVUS). Durch den expliziten, zugleich
aber einschränkenden Verweis in Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS auf Art. 49
lit. a VwVG kann im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtshilfe mit den
USA der Entscheid der Vorinstanz nur auf Ermessensüberschreitung und –
missbrauch hin überprüft werden. Eine Ermessensüberprüfung (Art. 49 lit. c
VwVG) erfolgt aufgrund des einschränkenden Verweises gerade nicht (so
im Ergebnis BGE 112 Ib 212 E. 4b S. 214, anders im Rahmen des IRSG,
vgl. TPF 2007 57).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass kein hinreichender Tat-
verdacht vorliege, der den schweizerischen Behörden eine Prüfung der
doppelten Strafbarkeit erlauben würde. Insbesondere lasse sich aus den
Ausführungen der amerikanischen Behörden nicht entnehmen, inwiefern B.
seine angeblichen Opfer getäuscht habe, sodass eine Bestrafung wegen
Betruges von vornherein ausser Betracht falle (act. 1. S. 10 ff.).
3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über Gegenstand
und Art von Untersuchung oder Verfahren und eine Beschreibung der we-
sentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten
(Art. 29 Abs. 1 lit. a RVUS). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, in
denen wie hier Zwangsmassnahmen angewendet werden, die strafbare
Handlung bezeichnen (Art. 4 Abs. 2 RVUS). Erforderlichenfalls und soweit
möglich sind zudem Angaben zu machen zu Zeugen oder anderen durch
das Ersuchen betroffenen Personen bzw. zum Hauptgrund für die Erforder-
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lichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte (Art. 29 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 RVUS bzw. Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Diese
Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die
doppelte Strafbarkeit gegeben ist, ob es sich um einen der gemäss Art. 4
Abs. 2 RVUS gelisteten, rechtshilfeberechtigten Tatbestände handelt, ob
die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politi-
sche, militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 Abs. 1 RVUS)
und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II
97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat gerade des-
wegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen
Punkte aufgrund von Beweismitteln klären kann, die sich mutmasslich im
ersuchten Staat befinden. Insofern muss die ersuchende Behörde die Tat-
vorwürfe eben gerade nicht schon mit Beweisen belegen. Es reicht aus,
wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden
zu prüfen ermöglichen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine
rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind
bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden
muss. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen
und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist
vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht
durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet
wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1;
TPF 2007 150 E. 3.2.4). Bei der Prüfung der doppelten Strafbarkeit genügt
es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen
einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden
kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus
auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. etwa BGE 129 II
462 E. 4.6 S. 466).
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu-
chen und dessen Ergänzungen genügend konkret dargestellt worden ist,
damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand mög-
lich ist.
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3.3 Gemäss dem amerikanischen Rechtshilfeersuchen vom 1. September
2010 habe B. in den Jahren 2007 bis 2010 die in Florida domizilierten Un-
ternehmen D. LLC und die E., Inc. dazu benutzt, um in der Immobilienbran-
che verschiedene Vermögensstraftaten zu begehen. Als Manager der D.
LLC und Sekretär der E., Inc. habe B. zusammen mit F., der als Präsident
der A. S.A. Gruppe fungiert habe, verschiedene Opfer um mehrere Millio-
nen US-Dollar betrogen. Das deliktisch erlangte Geld sei zumindest teilwei-
se auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG in Zürich
überwiesen worden. Bisher seien vier Opfer bekannt (RR.2010.236 Verfah-
rensakten Urk. 40; act. 1.1):
a) B. soll unter anderem einen Darlehensvertrag mit G. abgeschlossen ha-
ben, aufgrund dessen G. am 8. März 2007 USD 620'000.-- auf ein Konto
von B. in Miami überwiesen haben soll. Davon seien USD 500'000.-- auf
ein Strohmannkonto der D. LLC weitergeleitet worden, um es zwecks Fi-
nanzierung von G.’s Geschäft gewinnbringend anzulegen, während
USD 120'000.-- Entgelt für die Aufwendungen von D. LLC gewesen sei.
Ausser einer Zahlung von USD 200'000.-- im Juni oder Juli 2007 habe G.
von B. kein Geld erhalten, weder die versprochene Finanzierung, noch die
Rückzahlung seines Darlehens.
b) Im Dezember 2008 habe sich B. im Namen der D. LLC von H., der na-
mens der I. Company gehandelt habe, eine Zahlung von USD 2.7 Mio. ver-
sprechen lassen. B. habe sich verpflichtet, diese Mittel dazu zu verwenden,
um H. ein Darlehen von USD 345 Mio. für den Bau des I. Company Resort
in Orlando zu ermöglichen. Im März 2009 habe I. Company USD 2.7 Mio.
auf ein Konto bei der Bank C. in Dubai überwiesen, von wo aus das Geld
schliesslich auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG in
Zürich geflossen sei.
c) Ferner habe gemäss einer Vereinbarung zwischen J. Studios und D.
LLC sich letztere eine Zahlung von USD 3.5 Mio. versprechen lassen. D.
LLC soll sich im Gegenzug verpflichtet haben, mit diesem Geldbetrag eine
Bankgarantie zu erwerben, die dann dazu habe verwendet werden sollen,
um der J. Studios ein Darlehen zu beschaffen. Am 24. September 2009 sei
das Geld vereinbarungsgemäss auf ein Konto der Beschwerdeführerin bei
der Bank C. in Dubai überwiesen worden. J. Studios habe in der Folge nie
Geld weder von D. LLC noch von B. erhalten. Dokumente würden jedoch
belegen, dass B. zwischen Oktober 2009 und März 2010 mindestens
USD 500'000.-- vom Konto der Beschwerdeführerin auf ein im Namen der
D. LLC gehaltenes Konto überwiesen habe, mit welchem er seinen privaten
Lebensunterhalt bestritten haben soll.
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d) Schliesslich soll im Jahre 2009 K., Inhaber eines Immobilienbauunter-
nehmens, namens der L. in Colorado, einen Darlehensvertrag mit B. abge-
schlossen haben. Gemäss diesem Vertrag habe sich B. verpflichtet, gegen
ein beträchtliches Entgelt, K. die Finanzierung für ein Immobilienprojekt zu
beschaffen. Gemäss Abmachung habe K. am 5. Oktober 2009 zwecks De-
ckung der Gebühren und Unkosten USD 180'000.-- auf ein Strohmannkon-
to bei der M. Chase, lautend auf eine N. Partners (sog. „B. Chase Ac-
count“), überwiesen. Anfang Dezember 2009 habe K. von seinem Konto
bei der Bank O. USD 2 Mio. auf ein Konto der D. LLC bei der M. Chase ein-
bezahlt. Diese USD 2 Mio. hätten als Sicherheit für die Gewährung eines
beträchtlichen Kredites dienen sollen. Unmittelbar darauf habe B. vom B.
Chase Account USD 600'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin bei
der Bank C. AG in Zürich überwiesen. Weder K. noch L. sollen je ein Fi-
nanzierungsdarlehen noch andere Rückvergütungen erhalten haben.
3.4 Die Beschwerdeführerin sieht vorab eine Ungereimtheit darin, dass die
amerikanischen Behörden in ihrem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe
von Bankunterlagen von Konten zu Gunsten von oder lautend auf B., D.
LLC oder E., Inc., verlangt hätten. Das von der Schlussverfügung der Vor-
instanz betroffene Konto laute aber auf die Beschwerdeführerin (A. S.A.)
(act. 1 S. 14).
Es ist zwar zutreffend, dass in Ziff. 1 des Dispositives des amerikanischen
Rechtshilfeersuchens vom 1. September 2010 um Herausgabe von Bank-
unterlagen von Konten unter anderem zugunsten von oder lautend auf E.
Inc. ersucht wird. Aus den Erwägungen des Rechtshilfegesuches sowie be-
reits aus dem dringlichen Ersuchen vom 28. Juni 2010 geht indes klar her-
vor, dass sich die ersuchten Rechtshilfehandlungen auf das bei der Bank
C. AG liegende Konto lautend auf die Beschwerdeführerin, nämlich die A.
S.A., beziehen. Es handelt sich bei der von der Beschwerdeführerin gerüg-
ten Bezeichnung um einen offenkundigen Verschrieb, welcher der Ver-
ständlichkeit des Rechtshilfeersuchens keinen Abbruch tut. Die diesbezüg-
liche Rüge der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet. Offensichtliche
Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der erläuterten Recht-
sprechung den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen und des-
sen Ergänzungen sofort entkräften würden, liegen ferner nicht vor. Den
nachfolgenden Erwägungen ist die vorstehend wiedergegebene Sachver-
haltsdarstellung gemäss dem amerikanischen Rechtshilfeersuchen zu
Grunde zu legen.
3.5 Gemäss der ersuchenden Behörde kann der im Rechtshilfeersuchen ge-
schilderte Sachverhalt nach amerikanischem Recht unter den Straftatbe-
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stand des Betruges („wire fraud“, Title 18, United States Code, Section
1343) subsumiert werden.
3.5.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman-
den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre-
führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei-
nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt insbesondere arg-
listig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma-
chenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn meh-
rere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonde-
rer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen
lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn so-
wohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tat-
sachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und
schon die Aufdeckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels
geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 119 IV 28 E. 3a-c S. 34 ff., je
m.w.H.). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkeh-
ren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch
Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften
sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System
von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von
Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wir-
kung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch in-
tensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendi-
gerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität
(BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 122 IV 197 E. 3d S. 205 f., je m.w.H.).
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Ge-
sichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist
bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrach-
tungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und er-
fahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist einerseits die
jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu be-
rücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt, andererseits aber
auch die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in
Rechnung zu stellen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Opfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmass-
nahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat,
um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das
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Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE
126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3 f, je m.w.H.).
Dem amerikanischen Rechtshilfeersuchen ist nicht zu entnehmen, auf wel-
che Art und Weise B. seine Opfer arglistig getäuscht haben soll. Dass er
sich besonderer Machenschaften bedient oder ein ganzes Lügengebäude
aufgebaut hätte, geht aus dem Ersuchen nicht hervor. Arglist kann zwar
auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein, nämlich dann, wenn
deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli-
chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die-
ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens-
verhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3;
122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.). In diesem Zusammenhang weisen die ameri-
kanischen Behörden auf die falschen Angaben auf den Internetseiten von
D. LLC und der E., Inc. hin. Auf den jeweiligen Webseiten sollen die Ge-
sellschaften angeben haben, dass sie grosse Immobilienprojekte entwickelt
und finanziert hätten. D. LLC habe ausserdem die Namen zweier grosser
Kunden auf der Webseite bekannt gegeben. Nachforschungen hätten je-
doch ergeben, dass diese nie weder mit D. LLC noch mit der Beschwerde-
führerin Finanzierungsverträge für die Realisierung von Bauprojekten ab-
geschlossen hätten (RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 40 S. 2). Hierbei
handelt es sich nicht um Angaben, die nicht oder nur mit besonderer Mühe
auf ihre Richtigkeit hätten überprüft werden können. Ein Nachfragen bei
den betreffenden Unternehmen hätte wohl genügt, um ausfindig zu ma-
chen, dass diese nie mit der D. LLC bzw. der E. Inc. einen Finanzierungs-
vertrag abgeschlossen haben. Aus den Sachverhaltsdarstellung geht so-
dann auch nicht hervor, dass B. die Kunden von einer Überprüfung ab-
gehalten hätte oder vorausgesehen hätte, dass dies die Überprüfung der
Angaben unterlassen würden. Fehlt es somit an der Arglist, scheidet eine
Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des Betruges im Sin-
ne von Art. 146 Abs. 1 StGB aus.
3.5.2 Zu prüfen ist, ob das B. vorgeworfene Verhalten unter den Tatbestand der
Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB subsumiert werden
kann. Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich
schuldig, wer vorsätzlich und in Absicht der unrechtmässigen Bereicherung
ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines an-
deren Nutzen verwendet. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der
Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögens-
werte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in
seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit so-
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fort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.2.1 S. 27 m.w.H). Anvertraut ist, was
jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interes-
se des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu ver-
walten oder einem anderen abzuliefern. Nach der Rechtsprechung genügt,
dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen
kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist.
In den Fällen, in denen Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Anwendung kommt,
erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Vermögenswerten Eigentum. Er
erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Ver-
fügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Ver-
mögenswerte sind bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen
oder an einen Dritten weitergeleitet zu werden. In diesem Sinne sind sie
wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treuge-
ber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese beson-
dere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer
vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sache
empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat (BGE
133 IV 21 E. 6.2 S. 27 f. mit Hinweisen). Bei einem Darlehen liegt eine un-
rechtmässige Verwendung des anvertrauten Gelds vor, wenn das Darlehen
für einen bestimmten, auch im Interesse des Darlehensgebers liegenden
Zweck ausgerichtet wurde, und der Borger das Geld anderweitig verwen-
det. Es muss sich eine Werterhaltungspflicht aus dem Vertrag ergeben
(BGE 129 IV 257 E. 2 S. 259 f.).
Der Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
ist in Bezug auf die geschilderten Sachverhalte prima facie gegeben: Die
Geschädigten haben B. oder D. LLC Geld übergeben, damit dieses einem
bestimmten Zweck entsprechend verwendet werden würde, sei es, dass es
gewinnbringend angelegt wird, sei es, dass es als Garantie für eine Kredit-
finanzierung benötigt wird. Damit waren die Vermögenszuwendungen
zweckgebunden. In dem B. diese Gelder nicht entsprechend der Zweck-
vereinbarung verwendete, sondern diese auf persönliche Konten oder Kon-
ten der Beschwerdeführerin oder der D. LLC überwies, um damit teilweise
seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, sind die Darlehen zweckentfremdet
und die Opfer geschädigt worden (BGE 129 IV 259).
Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich
damit nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der Veruntreu-
ung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB subsumieren, einem Tatbestand der
in der Liste der Straftaten, für welche Zwangsmassnahmen angeordnet
werden können, enthalten ist (vgl. Ziff. 16 Liste RVUS). Damit ist das Erfor-
dernis der doppelten Strafbarkeit erfüllt.
- 12 -
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine Verletzung des Verhält-
nismässigkeitsprinzips geltend. Es bestehe kein ausreichender sachlicher
Konnex zwischen den Kontoerhebungen und dem untersuchten Sachver-
halt. Die ersuchten Rechtshilfemassnahmen würden sich ausserdem aus-
drücklich nur auf das Konto Nr. X-12 beziehen und nicht auf die gesamte
Kontobeziehung Nr. X-1. Im Übrigen seien auf keinem der Konten unter der
Stammnummer Nr. X-1 die angeblichen Deliktserlöse vorhanden (act. 1 S.
13 ff.).
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter-
nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715, mit Ver-
weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil-
fe ist deshalb nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen
Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen
der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenar-
beit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die
verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang
stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei-
ben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisaus-
forschung ("fishing expedition") erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhe-
bungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sicher-
gestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen
dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachli-
cher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen
Dokumenten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom
7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II
462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m. w. H.; Entscheide des Bundesstrafge-
richts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai
2007, E. 8.2). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu-
chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung
grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt
ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die
es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Be-
weise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die
Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine
eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejeni-
gen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen
- 13 -
dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die
Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu ma-
chen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte
zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die
Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es überdies der ersuch-
ten Behörde, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem
ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot;
BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersu-
chende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte
Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm ver-
nünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung,
soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die
Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch
ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des
Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004
vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89
vom 20. August 2007, E. 4.1 m. w. H.).
Bezieht sich demnach ein Rechtshilfeersuchen nur auf ein einzelnes Konto,
sind dennoch die Bankerhebungen weiter gefasst verfügt worden und somit
Auskünfte über zusätzliche Konten betreffend der gleichen juristischen
Personen erhoben worden, so muss die oben beschriebene Praxis wie folgt
konkretisiert werden: Ergeben sich aus den erhobenen Unterlagen für die
ausführende Behörde trotz deren beschränkter Fallkenntnis erkennbare
mögliche Zusammenhänge zwischen dem Konto, für welches Rechtshilfe
explizit verlangt wurde, und weiteren vom Rechtshilfeersuchen nicht (auch
nicht in allgemeiner Form) genannten Konten, etwa mutmasslich inkriminie-
rende Verschiebungen, so sind auch die Unterlagen über diese weiteren
Konten im gleichen Rechtshilfezug herauszugeben.
Es ist somit zu prüfen, ob zwischen der verbindlichen Sachverhaltsdarstel-
lung im Rechtshilfeersuchen (vgl. supra 3.4) und den herauszugebenden
Unterlagen bzw. der Kontosperren in diesem Sinne ein ausreichender Zu-
sammenhang besteht.
4.3 Die strittigen Bankunterlagen beziehen sich auf Konten bei der Bank C.
AG, die auf die Beschwerdeführerin lauten. Sie enthalten die Kontoeröff-
nungsunterlagen der Stammkontobeziehung X-1, die Kontoauszüge für die
Kontobeziehung X-11/-11-1, X-12/1-10, X-15/1-8 und X-1G-5 und X-1G-6.
Den Bankunterlagen ist zu entnehmen, dass am 25. September 2009
- 14 -
USD 3.5 Mio. von der J. Studios auf das Subkonto X-12 überwiesen wor-
den sind (RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 1/1 pag. 5001; Verfahrensak-
ten Urk. 1/2 pag. 5023-5027). Gemäss Rechtshilfeersuchen ist davon aus-
zugehen, dass es sich hierbei möglicherweise um deliktisch erlangtes Geld
zum Nachteil von J. Studios handelt (vgl. supra 3.3 c). Die Sichtung der
Korrespondenzunterlagen zwischen der Bank C. Dubai und der Bank C.
AG in Zürich und der Beschwerdeführerin spricht für diese Annahme
(RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 1/1 pag. 2001-2005). Die Bankunterla-
gen bestätigen ferner im Rechtshilfeersuchen erwähnte Überweisungen
von insgesamt ca. USD 500'000.-- im Zeitraum Oktober 2009 bis März
2010 vom Konto X-12 der Beschwerdeführerin auf im Namen der D. LLC
gehaltene Kontos (RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 1/1 pag. 5001-
5012). Gemäss den amerikanischen Behörden soll B. dieses Geld für sei-
nen Lebensunterhalt verwendet haben. Hinsichtlich der Straftat zum Nach-
teil von I. Company gehen die amerikanischen Behörden davon aus, dass
dieser im September 2009 USD 2.7 Mio. auf ein Konto bei der Bank C. Du-
bai überwiesen habe, und von dort aus sei dieses Geld auf das Konto der
Beschwerdeführerin der Bank C. AG in Zürich überwiesen worden (vgl.
supra 3.3 b). Den Kontoauszügen ist eine am 30. September 2009 vorge-
nommene Überweisung von USD 25'324.-- der P. GmbH Dubai auf das
Konto der Beschwerdeführerin X-12-3 zu entnehmen (RR.2010.236 Verfah-
rensakten Urk. 1/1 pag. 8001; Verfahrensakten Urk. 2/2 pag. 8007-8013).
Belegt ist auch die im Rechtshilfeersuchen erwähnte zum Nachteil von L.
vorgenommene Überweisung von USD 600'000.-- vom Konto der D. LLC
bei der Bank Q., Konto Nr. Y, zunächst wohl auf das Konto X-15, danach
auf das Konto X-12 der Beschwerdeführerin (Verfahrensakten Urk. 1/2 pag.
5171 und pag. 5175). Des Weiteren lassen sich diverse Zahlungen in der
Zeitspanne vom Januar 2010 bis März 2010 in der Höhe von insgesamt
USD 220'000.-- vom Konto X-1 der Beschwerdeführerin zugunsten der D.
LLC Neapel entnehmen (RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 1/1 pag.
5006-5008).
Der angefochtene Entscheid verfügt die Herausgabe sämtlicher Unterlagen
betreffend das Stammkonto X-1 und dessen Unterkonten. Der Umstand,
dass die ersuchende Behörde im Rechtshilfeersuchen lediglich das Unter-
konto X-12 genannt hat, lässt es in Anbetracht der aufgezeigten Verbin-
dungen ohne Weiteres gerechtfertigt erscheinen, Unterlagen über das
Stammkonto und die anderen Unterkonten herauszugeben. Das Rechtshil-
feersuchen zielt nämlich unter anderem darauf ab zu ermitteln, auf welchen
Wegen mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden
sind. Dadurch erhält die ersuchende Behörde die Möglichkeit, Geldflüsse
auch zwischen den Konten der Beschwerdeführerin mit der Stammnummer
X-1 zu eruieren. Die Unterlagen sämtlicher Konten mit der vorgenannten
- 15 -
Stammnummer sind daher für die weiteren Untersuchungen in den USA
potentiell erheblich.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ficht die Kontensperre insbesondere mit dem Ar-
gument der überschiessenden Rechtshilfe an. Die ersuchende Behörde
habe nur die Sperre des Kontos Nr. X-12 verlangt und insofern lasse sich
die Sperre der gesamten Kontobeziehung unter der Stammnummer X-1
nicht rechtfertigen. Im Weiteren macht sie geltend, die Sperre sei mit einer
Grenze von USD 6.8 Mio. auch insofern überschiessend, als über die ge-
samte Kontoverbindung – wenn über- haupt –, höchstens USD 4'125'324
abgewickelt worden wären. Schliesslich versucht sie, die legale wirtschaftli-
che Herkunft von Überweisungen auf oder von Konten plausibel zu machen
und beanstandet die Sperre von Konten mit Nullsaldi (act. 1 S. 16 ff.).
5.2 Gemäss Art. 74a Abs. 1 und 2 lit. b IRSG können Gegenstände und Ver-
mögenswerte, die das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Hand-
lung, deren Ersatzwert oder ein unrechtmässiger Vorteil bilden, der zustän-
digen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Ein-
ziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
Die Herausgabe erfolgt in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und
vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3
IRSG). Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a IRSG setzt
einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den be-
schlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist ge-
geben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat
der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Ver-
mögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Er-
langung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint.
Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat dokumentiert
festgestellt, d.h. die "Papierspur" ("paper trail") nachvollzogen werden kann
(BGE 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4).
5.3 Wie bereits oben erwähnt (4.3), sind die Überweisungen der potentiell de-
liktischen Gelder von USD 3.5 Mio. auf das Konto X-12 belegt. Ebenso ist
eine Zahlung von USD 25'324.-- auf das Konto X-12-3 belegt, die mut-
masslich aus dem Deliktserlös von USD 2.7 Mio. zum Nachteil von I. Com-
pany herstammt. Schliesslich ist aus den Unterlagen eine Überweisung von
USD 600'000.-- zunächst auf das Konto X-15, dann auf das Konto X-12-3
ersichtlich, welche vermutungsweise deliktisch zum Nachteil von L. erlangt
worden sind. Von der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Deliktsumme von
- 16 -
rund USD 6.8 Mio. zeigen die in den Akten liegenden Bankunterlagen mit-
hin die Überweisung von mindestens USD 4.1 Mio auf. Die betreffenden
Konten X-12 und X-12-3 weisen zum Zeitpunkt der Vornahme der Konto-
sperre freilich nun mehr einen Saldo von USD 147'638.-- und USD 27'578.-
- auf. Unklar ist damit insbesondere, wohin die USD 3.5 Mio. und
USD 600'000.-- in der Folge geflossen sind. Es ist nicht auszuschliessen,
dass diese Gelder auf die Unterkonten weiterverteilt worden sind. So ist –
wie bereits oben unter 4.3 ausgeführt – die Herkunft der Mittel auf den zwi-
schen Dezember 2009 und September 2010 eröffneten Konten X-12-4, X-
12-9, X-11 und X-11-1 unklar (vgl. RR.2010.236 Verfahrensakten Urk. 1/1
pag. 3001-3003 und 4001-4002). Die amerikanischen Behörden haben bis-
lang allerdings nur um Sperre des Kontos X-12 ersucht. Diesbezüglich und
insofern lässt sich eine Sperre sämtlicher Konten jedenfalls nicht ohne Wei-
teres rechtfertigen. Das Ersuchen ist in Unkenntnis des Inhalts der Bankun-
terlagen geschehen. Eine umfassende Beurteilung, ob die Kontosperre
auch auf andere (Unter-)konten vorzunehmen ist, können die amerikani-
schen Behörden erst nach Sichtung der ihnen zuzustellenden Unterlagen
betreffend das Stammkonto X-1 und dessen Subkonten vornehmen.
5.4 Der Rüge der Beschwerdeführerin, dass auf den Konten X-12, X-12-3, X-
12-4, X-12-8, X-12-9, X-15-1/-3, X-15-5/-6 Gelder von Dritten liegen wür-
den, die nichts mit den vorgeworfenen Delikten zu hätten (act. 1 S. 20 ff.),
ist entgegen zu halten, dass erst die Auswertung in Amerika zeigen kann,
ob es sich bei den beschlagnahmten Kontovermögen um Gelder handelt,
die letztlich aus den vorgeworfenen Straftaten herrühren oder Beschuldig-
ten im amerikanischen Strafverfahren sonst wie wirtschaftlich zuzurechnen
sind. Die Klärung der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte hat nicht
von den schweizerischen Rechtshilfebehörden zu erfolgen, sondern ist al-
lein Sache der Behörden des ersuchenden Staates (BGE 123 II 606).
5.5 Die Vorinstanz ist aufgrund des unter Ziff. 5.4 Ausgeführten anzuweisen,
den amerikanischen Behörden nach Erhalt der betreffenden Bankunterla-
gen eine angemessene Frist anzusetzen, um eine der Beschwerdeführerin
offenlegbare Erklärung abzugeben. Aus dieser muss konkret hervorgehen,
a) welches Konto/welche Konten der Beschwerdeführerin bei der
Bank C. AG zu sperren beantragt wird/werden (unter genauer An-
gabe der Konto- bzw. Subkontonummer(n));
b) worin der Konnex zwischen den B. vorgeworfenen Straftaten und
dem/den gemäss a) zu sperrenden Kontos/Konten besteht;
c) ob das betreffende Konto/die betreffenden Kontos unter dem Titel
deliktischer Vermögensertrag oder Ersatzforderungen eingezogen
- 17 -
werden soll(en), unter Angabe der gesetzlichen Bestimmungen über
die Zulässigkeit nach dem anwendbaren amerikanischen Recht.
In der Zwischenzeit haben die Konten wie in der Schlussverfügung der Vor-
instanz verfügt, gesperrt zu bleiben (davon ausgenommen die Konten ge-
mäss nachfolgender Ziffer 5.6).
5.6 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Kontosperre für die
Unterkonten X-11, X-12-1, X-12-6, X-12-7 mit der Begründung, diese wür-
den alle einen Nullsaldo aufweisen (act. 1 S. 20). Dies ist zutreffend; sämt-
liche der genannten Konten weisen einen Nullsaldo auf (RR.2010.236 Ver-
fahrensakten Urk. 1/1 pag. 3003, 6007, 11003, 12004). Ein Kontoinhaber
hat ein praktisches Interesse an der Aufhebung einer Sperre auch bezüg-
lich eines Kontos mit einem Nullsaldo, weil ihm die Aufhebung der Sperre
erlaubt, darüber wieder geschäftliche Transaktionen zu tätigen. Benötigt er
diese Konten hingegen nicht mehr, so kann er sie während der Sperre nicht
schliessen, jedoch fallen weiterhin Kontogebühren an, an deren Vermei-
dung er ein Interesse hat. Eine Beschlagnahme von Konten mit einem
Nullsaldo macht weder unter dem Titel Einziehung des deliktischen Vermö-
gensertrags noch der Ersatzforderung einen irgend gearteten Sinn. Die
Sperre dieser Konten ist daher aufzuheben und die Beschwerde ist in die-
sem (beschränkten) Umfange gutzuheissen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Be-
schwerdeführerin im Umfang des teilweisen Obsiegens für die ihr erwach-
senen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Be-
schwerdeführerin hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Ent-
schädigung von Fr. 800.-- inkl. MwSt angemessen erscheint (Art. 10, 11
und 12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Für die Berechnung der Ge-
richtsgebühr gelangt das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art.
73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es
rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter
Anrechnung des in diesem Verfahren geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 3'000.-- und des Restes des im Verfahren RR.2010.236 geleisteten
Vorschusses von Fr. 8'000.--, nämlich Fr. 5'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a
BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdefüh-
rerin den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
- 18 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Sperre der auf die
Beschwerdeführerin lautenden, bei der Bank C. AG in Zürich liegenden
Konten X-11, X-12-1, X-12-6, X-12-7 wird aufgehoben.
2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
3. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, im Sinne von Ziff. 5.5 der Erwä-
gungen vorzugehen.
4. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil-
weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit
Fr. 800.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit den in den Verfahren RR.2010.236 und RR.2011.85 geleisteten
(und noch vorhandenen) Kostenvorschüssen von insgesamt 8'000.-- ver-
rechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerde-
führerin den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 30. August 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Georg Naegeli und Stefan Gäumann
- Bundesamt für Justiz Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung
- 19 -
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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