Entscheid vom 15. April 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio, Vorsitz,
Joséphine Contu und David Glassey,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Österreich
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.88+RP.2011.13
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom
9. März 2011 ersuchten die österreichischen Behörden um Verhaftung des
deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 4.1). Die Aus-
lieferung wird gestützt auf den Europäischen Haftbefehl vom 1. März 2011
verlangt, welchem die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft
Wien vom 18. Februar 2011 zugrunde liegt (act. 4.6; act. 7.1). Darin wer-
den A. diverse Vermögens- und Konkursdelikte im Zusammenhang mit
dem Handel von Streichinstrumenten vorgeworfen. Zwischen Oktober 2004
bis dato soll er sich u.a. mit Bereicherungsabsicht ihm anvertraute und in
Kommission übergebene Streichinstrumente angeeignet haben, indem er
weder den erzielten Kaufpreis an die Berechtigten weitergeleitet noch die
Instrumente zurückgegeben habe. Dabei soll es sich um wertvolle Streich-
instrumente mit einem Gesamtwert von mehreren Millionen EUR gehandelt
haben. Die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom
18. Februar 2011 wurde gleichentags vom zuständigen Landesgericht be-
willigt (act. 7.1).
B. In der Folge wurde A. am 16. März 2011 in X. (Schweiz) festgenommen
(act. 4.3) und gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz
(nachfolgend „BJ“) vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft
versetzt (act. 4.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. März 2011 er-
klärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein
(act. 4.4). Das BJ erliess daraufhin am 18. März 2011 einen Auslieferungs-
haftbefehl, welcher A. am 23. März 2011 eröffnet (act. 4.9) und von diesem
am 29. März 2011 angefochten wurde (s. nachfolgend lit. E.).
C. Nach der Verhaftung von A. in der Schweiz erliess die Staatsanwaltschaft
Wien am 17. März 2011 eine ergänzende Anordnung der Festnahme, wel-
che noch zusätzliche Sachverhaltsvorwürfe gegenüber A. enthielt. Diese
Anordnung wurde vom zuständigen Landesgericht am 17. März 2011 be-
willigt (act. 4.6). Entsprechend sei gemäss den Angaben des BJ am
17. März 2011 die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
vom 9. März 2011 ergänzt worden (act. 4 S. 1).
D. Mit Schreiben vom 22. März 2011, ergänzt am 30. März 2011, ersuchte das
Bundesministerium für Justiz in Wien die Schweiz formell um Auslieferung
von A. für die Letzterem im Europäischen Haftbefehl sowie in der ergän-
zenden Anordnung zur Last gelegten Straftaten (act. 4.10 und 4.15).
- 3 -
E. Mit Eingabe vom 29. März 2011 gelangte A. an die II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts und beantragt seine umgehende Freilassung aus
der Auslieferungshaft (act. 1). Als Eventualantrag verlangt er die Anord-
nung seiner Entlassung in Verbindung mit der Anordnung von Ersatzmass-
nahmen wie einer Pass- und Schriftensperre und einer Meldepflicht oder
die elektronische Überwachung. Subenventualier beantragt er, es sei ihm
im Rahmen der Fortdauer der Auslieferungshaft der freie Zugang und die
Nutzung eines Telefons sowie elektronischer Kommunikationsmittel (Tele-
fax / E-Mail) zu gestatten (act. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 4. April 2011 er-
gänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit dem Antrag auf unver-
zügliche Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und umgehende Entlas-
sung aus der Auslieferungshaft. Zur Begründung verweist er auf die ergän-
zende Anordnung vom 17. März 2011, wonach als Gültigkeitsdauer des
Haftbefehls nur der Zeitraum bis zum 1. April 2011 bewilligt worden sei
(act. 5 S. 2).
Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2011 die kostenfälli-
ge Abweisung der Beschwerde (act. 4). Zum Antrag vom 4. April 2011 der
Gegenpartei nahm es mit Eingabe vom 8. April 2011 Stellung (act. 7). Der
Beschwerdeführer lässt mit seiner Beschwerdereplik vom 8. April 2011 an
seinen gestellten Anträgen festhalten (act. 8).
Mit Eingabe vom 11. April 2011 stellt der Beschwerdeführer zudem den An-
trag, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 2. April bis zum
7. April 2011 unrechtmässig in Auslieferungshaft gehalten worden sei
(act. 9), worüber das BJ noch am gleichen Tag in Kenntnis gesetzt wurde
(act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Österreich sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz-
protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Ausliefe-
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rungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung vom
13. Juni 1972 (SR 0.353.916.31) massgebend. Ausserdem gelangen die
Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1),
wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Be-
stimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59
Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe-
rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord-
nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1
Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig-
keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde-
rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1
S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift-
lichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m.
Art. 47 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]
i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafge-
richt vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Ausliefe-
rungshaftbefehl vom 18. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer am
23. März 2011 eröffnet (act. 4.9). Die mit Eingabe vom 29. März 2011 er-
hobene Beschwerde wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf
einzutreten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich
jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer-
de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom
20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-
- 5 -
stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge-
nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de-
nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124
II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306
E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas-
sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich
voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung
nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi-
beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der
Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste-
hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre
Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden-
de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge-
richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000
Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs-
sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend
(BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann
ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere
Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im
Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die
Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu
prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La prati-
que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV
111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).
Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen
Auslieferungspflichten nachzukommen. Entgegen der Annahme des Be-
schwerdeführers (s. act. 1 S. 4 ff.) ist die ausnahmsweise zu gewährende
Haftentlassung deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der
Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren
oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3;
111 IV 108 E. 2). Dies gilt entgegen der Annahme des Beschwerdeführers
(act. 1 S. 3 f.) auch dann, wenn der Beschuldigte in der Schweiz niederge-
lassen ist und hier einer ordentlichen Geschäftstätigkeit nachgeht. An die-
sen Vorgaben hat sich mit der Einführung der Schweizerischen Strafpro-
zessordnung (StPO; SR 312.0) nichts geändert (s. Art. 54 StPO sowie die
- 6 -
unveränderte Fortgeltung von Art. 47 IRSG). Der Verweis von Art. 50
Abs. 4 IRSG neu auf die sinngemässe Anwendung von Art. 238 –
240 StPO betrifft ausschliesslich die Sicherheitsleistung als Ersatzmass-
nahme (wie schon der frühere Verweis auf Art. 53 – 60 des Bundesge-
setzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934).
5.
5.1 Gegen die angeordnete Auslieferungshaft bringt der Beschwerdeführer zu-
nächst vor, dass die im Europäischen Haftbefehl vom 1. März 2011 bzw. in
der ergänzenden Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien
vom 17. März 2011 angegebenen Haftgründe nicht vorliegen oder nach der
Schweizerischen StPO nicht als zulässig erachtet würden (zur Fluchtge-
fahr: act. 1 S. 5 Ziff. 16; zur Verdunkelungsgefahr: act. 1 S. 9 Ziff. 27; zur
Tatbegehungsgefahr: act. 1 S. 9 Ziff. 30 ff.).
Mit seiner Eingabe vom 4. April 2011 wendet der Beschwerdeführer in ei-
nem zweiten Punkt ein, die ergänzende Anordnung der Staatsanwaltschaft
Wien vom 17. März 2011 sei vom zuständigen Landesgericht bis zum
1. April 2011 bewilligt worden, weshalb die Fortsetzung der Auslieferungs-
haft ohne einen neuen Haftbefehl offensichtlich unzulässig wäre (act. 5
S. 2). Mit Blick auf die ergänzende Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien
vom 7. April 2011 stellt er sich in seinem letzten Schreiben vom 11. Ap-
ril 2011 auf den Standpunkt, im Zeitraum vom 2. April bis zum 7. April 2011
habe kein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen (act. 9 S. 3). Der Europäische
Haftbefehl sei am 21. März 2011 widerrufen worden (a.a.O.).
5.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung
anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden
vorhanden ist. Dabei handelt es sich um die Urschrift oder eine beglaubigte
Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe-
fehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden
Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung. Dem Europäi-
schen Haftbefehl vom 1. März 2011 liegt die Anordnung der Festnahme der
Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrunde, welche glei-
chentags durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bewilligt wurde
(act. 4.1 i.V.m. act. 7.1). In diesem Sinne genügt das Ersuchen der öster-
reichischen Behörden um vorläufige Verhaftung grundsätzlich den vorer-
wähnten Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe.
Soweit der Beschwerdeführer nun die Rechtmässigkeit und Gültigkeit nach
österreichischem Strafprozessrecht der ausländischen Haftbefehle bestrei-
tet, ist ihm entgegen zu halten, dass die Gültigkeit von ausländischen Ver-
- 7 -
fahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verlet-
zungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft wird. Dies ist der
Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und
Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im aus-
ländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil
des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). Was der
Beschwerdeführer im Einzelnen in diesem Zusammenhang vorbringt, recht-
fertigt eine nur ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung der ausländi-
schen Entscheide nach ausländischem Recht nicht. Im Übrigen führen die
österreichischen Behörden zum Einwand hinsichtlich der Befristung unter
Beilage der massgeblichen Bestimmungen aus, dass gemäss § 105 Abs. 1
der österreichischen Strafprozessordnung das Gericht für die Durchführung
einer von ihm bewilligten Anordnung der Festnahme eine Frist zu setzen
habe, innerhalb welcher entweder die Festnahme oder die Ausschreibung
zur Festnahme erfolgen müsse, andernfalls, d.h. bei deren ungenütztem
Ablauf, die Bewilligung ausser Kraft trete (act. 7.1 mit Verweis auf § 105
Abs. 1 Ö-StPO). Sie gehen davon aus, dass die Festnahme des Be-
schwerdeführers aufgrund des nach wie vor aufrechten Europäischen Haft-
befehls vom 1. März 2011 erfolgt sei, welchem wiederum die nach wie vor
aufrechte, gerichtlich bis 1. Juni 2011 bewilligte Anordnung der Festnahme
vom 18. Februar 2011 zu Grunde gelegen sei. Davon ausgehend erklären
sie im Wesentlichen, dass die ergänzende Anordnung vom 17. März 2011
nach erfolgter Festnahme ergangen sei und infolge einer Mehrzahl von
nachträglich eingelangten Anzeigen lediglich weitere Fakten enthalte, wel-
che dem Auslieferungsverfahren ebenfalls zugrunde gelegt würden. Ab-
schliessend halten sie fest, dass die Staatsanwaltschaft Wien die ergän-
zende Anordnung vom 7. April 2011, welche inhaltlich identisch mit derjeni-
gen vom 17. März 2011 sei, allein aus Vorsichtsgründen und zur Klarstel-
lung erlassen habe (act. 7.1). Augenscheinliche Gründe, welche gegen die
Richtigkeit dieser Angaben der österreichischen Behörden sprechen wür-
den, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht (act. 9) und wären auch
nicht ersichtlich. Davon ausgehend erwiese sich demnach der vom Be-
schwerdeführer aufgeworfene Einwand der Befristung der Bewilligung der
ergänzenden Anordnung der Festnahme vom 17. März 2011 als ohne Be-
lang. Hervorzuheben bleibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zwei-
ten ergänzenden Anordnung der Festnahme vom 7. April 2011 ausserdem
selber davon ausgeht, dass aktuell ein zumindest in zeitlicher Hinsicht gül-
tiger Hafttitel vorliegt (s. act. 9). Im Übrigen kann auf die ständige Recht-
sprechung verwiesen werden, wonach die seit dem Eingang des Rechtshil-
feersuchens im ersuchenden Staat ergangenen Entscheide grundsätzlich
nicht zu interpretieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003
- 8 -
vom 17. Dezember 2003, E. 3.5). Sie hat das Rechtshilfeersuchen im zu-
lässigen Rahmen auszuführen, es sei denn, der ersuchende Staat hätte
zwischenzeitlich den Rückzug des Ersuchens mitgeteilt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2009.200 vom 9. Juli 2009, E. 5.4). Ein solcher
Rückzug liegt zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers ist den vorliegenden Akten kein Widerruf des Europäi-
schen Haftbefehls vom 1. März 2011 zu entnehmen. Im Gegenteil hat die
ersuchende Behörde mit Schreiben vom 22. März 2011, ergänzt am
30. März 2011, das formelle Auslieferungsersuchen gestellt und mit der fol-
genden Übermittlung der gerichtlich bewilligten, ergänzenden Anordnung
vom 7. April 2011 klar signalisiert, dass sie an der Verhaftung des Be-
schwerdeführers zwecks Auslieferung festhält (act. 7.1). Die Auslieferungs-
haft erweist sich deshalb unter diesem Blickwinkel als zulässig.
6.
6.1 Wie einleitend ausgeführt (s. supra E. 4) ist die offensichtliche Unzulässig-
keit einer Auslieferung die einzige Ausnahme von der Regel, wonach Vor-
bringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit
des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren vorzu-
bringen sind. Offensichtlich unzulässig gemäss Art. 51 Abs. 1 IRSG ist eine
Auslieferung, wenn ohne jeden Zweifel ein Ausschlussgrund im Sinne des
EAÜ oder der Art. 2 – 5 IRSG vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3.a).
Die Prüfung der nachfolgend aufgeführten Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des
Auslieferungsbegehrens erfolgt daher ausschliesslich unter diesem Blick-
winkel.
6.2
6.2.1 In verschiedenen Zusammenhängen bringt der Beschwerdeführer vor, er
werde pauschal und ohne genauere Angaben einer Vielzahl von Straftaten
beschuldigt, die meisten Vorwürfe seien ohne Angaben weder einer Tatzeit
noch eines Tatortes, was es dem Beschwerdeführer verunmögliche, dazu
Stellung zu nehmen, namentlich den Alibibeweis zu erbringen (act. 1
S. 10). Die Sachverhaltsdarstellung entspreche nicht den Anforderungen
von Art. 10 Abs. 2 IRSV (act. 1 S. 11).
6.2.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat
nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen
vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert
(Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Der Möglichkeit eines Alibibeweises ist nach
der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsver-
trag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu
- 9 -
tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b – c S. 281 ff., je
m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist ein bloss partiell geltend gemachter
Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungs-
ersuchens bezieht, unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Ur-
teil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2).
6.2.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, die fehlenden Angaben zu Tatzeit
und Tatort würden es ihm verunmöglichen, den Alibibeweis zu erbringen,
bezieht sich nicht auf alle Sachverhaltsvorwürfe. Bezüglich der verbleiben-
den Vorwürfe hat der Beschwerdeführer keinen Alibibeweis geltend ge-
macht. Seine Einwände gegen die Sachverhaltsdarstellung der ersuchen-
den Behörde sind daher im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung be-
reits im Ansatz nicht geeignet, ein offensichtliches Auslieferungshindernis
zu begründen, welches seine umgehende Entlassung aus der Ausliefe-
rungshaft rechtfertigen würde. Inwiefern darüber hinaus die nach Ansicht
des Beschwerdeführers fehlenden Angaben in der Sachverhaltsdarstellung
ein offensichtliches Auslieferungshindernis begründen würden (s. supra
Ziff. 4 und 6.1), hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht
ersichtlich. Die Rüge erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6.3
6.3.1 Unter dem Titel „Tatbegehungsgefahr“ beanstandet der Beschwerdeführer,
dass etliche der angeblichen Straftaten gemäss Art. 57 des österreichi-
schen StGB bereits verjährt seien, worauf keinerlei Rücksicht genommen
werde (act. 1 S. 9 f.).
6.3.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den
Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf-
verfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist.
6.3.3 Der Beschwerdeführer erklärt, dass „etliche“, aber nicht alle der ihm vorge-
worfen Straftaten verjährt seien. Ob der Beschwerdeführer mit dieser tat-
beständlichen Begründung seiner Substanzierungspflicht gemäss Art. 52
Abs. 1 VwVG nachgekommen ist, kann vorliegend offen bleiben. So geht
der Beschwerdeführer selber nicht davon aus, dass seine Auslieferung un-
ter dem Gesichtspunkt der Verjährung mit Blick auf alle Sachverhaltsvor-
würfe als offensichtlich unzulässig zu bezeichnen sei. Die Rüge des Be-
schwerdeführers würde demnach, selbst wenn sich diese im geltend ge-
machten Umfang in der Sache als zutreffend erweisen würde, eine umge-
hende Entlassung aus der Auslieferungshaft nicht rechtfertigen. Auch die-
ser Einwand stösst daher ins Leere.
- 10 -
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, der gesamte, effektiv noch ver-
folgbare Tatvorwurf sei recht beschränkt, so dass auch unter diesem Ge-
sichtspunkt eine weiter andauernde Auslieferungshaft unverhältnismässig
sei (act. 1 S. 11).
6.4.2 Gemäss dem Sirene Formular A droht dem Beschwerdeführer für die ihm
vorgeworfenen Sachverhalte eine Höchststrafe von 10 Jahren Freiheits-
strafe (act. 4.1). Der Beschwerdeführer hat demgegenüber nicht ausge-
führt, von welcher Höchststrafe er selber für die seiner Ansicht nach kon-
kret noch verfolgbaren Tatvorwürfe ausgeht, so dass sich eine weiter an-
dauernde Auslieferungshaft als unverhältnismässig erwiese. Mangels An-
zeichen für ein missbräuchliches Verhalten der ersuchenden Behörde ist im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Angaben der er-
suchenden Behörde abzustellen. Unter Berücksichtigung der dem Be-
schwerdeführer drohenden Höchststrafe erweist sich die angeordnete Aus-
lieferungshaft nicht als unverhältnismässig. Nach dem Gesagten geht auch
diese Rüge des Beschwerdeführers fehl.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren das Vorliegen von Fluchtge-
fahr. Zur Begründung führt er im Einzelnen Folgendes aus:
Er sei seit 1989 bis Anfang März 2011 ununterbrochen in der Stadt Y.
(Schweiz) wohnhaft gewesen und verfüge seit über 20 Jahren über die Nie-
derlassungsbewilligung C. Er habe seinen neuen Aufenthaltsort in X. kor-
rekt angegeben und habe damit nachgewiesenermassen weder die Absicht
zu flüchten, noch habe er irgendwelche Vorbereitungshandlungen zur Be-
gründung der von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden behaup-
teten Fluchtgefahr getroffen (act. 1 S. 5). In X. habe er überdies langjäh-
rigste familiäre Bindungen. Sein Vater sei Ehrenbürger von X. gewesen
und habe jahrzehntelang dort gelebt. Die Witwe seines Vaters lebe heute
noch in X. Er selber wohne in X. in einer ihr gehörenden Wohnung.
Sodann gelte der Europäische Haftbefehl auch in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Staatsangehörigkeit er ausschliesslich besitze. Somit
würde eine Flucht des Beschwerdeführers in ein anderes Mitgliedsland der
Europäischen Union seine Situation nicht ändern, auch nicht die Flucht
nach Deutschland, die der Beschwerdeführer weder beabsichtige noch
nachweislich vorbereitet habe (act. 1 S. 6). In den ergänzenden Ausführun-
gen zum Haftbefehl würden weitere mögliche Länder aufgezählt, in die sich
der Beschwerdeführer angeblich absetzen könnte, jedoch würden ausser
- 11 -
geschäftlichen Verbindungen zu diesen Orten rund um den Globus keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Fluchtgefahr bestehen soll (act. 1
S. 6). Er verfüge auch nicht über die für die Finanzierung einer internationa-
len Flucht erforderlichen finanziellen Mittel (act. 1 S. 7). Sowohl seine Ehe-
frau als auch sein volljähriger Sohn und seine Pflegetochter würden in Ös-
terreich leben und arbeiten. Er pflege eine enge Beziehung zu seiner Fami-
lie und wolle diese auch nicht durch eine Flucht in ein Land ausserhalb Eu-
ropas aufs Spiel setzen. Auch sei er durch sein schon fortgeschrittenes Al-
ter weder in der Lage noch willens zu flüchten (act. 1 S. 8).
Er sei Geschäftsführer und Gesellschafter der B. GmbH mit Sitz in Y. Durch
die Auslieferungshaft sei es ihm unmöglich, seinen Verpflichtungen als Ge-
schäftsführer nachzugehen, was es auch verunmögliche, dass diese Ge-
sellschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkomme. Durch die Inhaf-
tierung ihres Geschäftsführers verschlechtere sich die Situation seines Un-
ternehmens in der Schweiz rapide und ihm werde jegliche Möglichkeit ver-
wehrt, seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer nachzukommen (act. 1
S. 7).
7.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung
von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv
und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im
Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Ge-
wicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7;
Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005,
E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom
29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007,
E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Bei drohenden, ho-
hen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in
der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der
Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurtei-
lung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der
Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine
Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte,
mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter
von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besas-
sen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts
8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser
strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei
Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der
- 12 -
Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom
20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren
ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kin-
dern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundes-
strafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolg-
ten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der
Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte
(Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006,
E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten
höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer
späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts
G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge-
richts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3), allerdings nur aufgrund der
Leistung einer, gemessen an der finanziellen Situation des jeweils Betrof-
fenen, beträchtlichen Kaution (CHF 300'000.-- bzw. CHF 1 Mio.; bzgl. Kau-
tion in casu siehe E. 7. 4). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen
ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte,
erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme,
die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen
gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts
8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).
7.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und weltweit im
Handel mit alten Streichinstrumenten tätig, mit Beteiligungen an diversen
Gesellschaften, u.a. in der Schweiz, Deutschland und Österreich
(s. act. 8.3). In Österreich werden ihm vorliegend schwerwiegende Vermö-
gens- und Konkursdelikte vorgeworfen. Die abstrakte Strafandrohung hiefür
liegt bei einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren (act. 4.1). Entsprechend hoch
ist die Fluchtmotivation.
Der Beschwerdeführer wendet ein, eine Flucht in ein anderes Mitgliedsland
der Europäischen Union würde an seiner Situation nichts ändern, da auch
dort der Europäische Haftbefehl gelte. Dasselbe gelte auch für eine allfälli-
ge Flucht nach Deutschland, da dieses auch eigene Staatsangehörige aus-
liefere (act. 1 S. 6). Dem hält das BJ zu Recht entgegen (act. 4 S. 4), dass
sich der Beschwerdeführer durch Flucht, in ein anderes Mitgliedsland der
Europäischen Union bzw. Vertragsstaat des EAUe, das eine kürzere Ver-
jährungsfrist kennt, einer Auslieferung unter Umständen vorübergehend
oder sogar endgültig entziehen könnte (vgl. Art. 10 EAUe). Mit dem BJ ist
gleichermassen festzuhalten, dass mit Blick auf die bisher kontroverse Um-
- 13 -
setzung des diesbezüglichen Rahmenbeschlusses in Deutschland vorlie-
gend nicht abschliessend und zweifelsfrei beurteilen lässt, wie sich die
deutschen Behörden im Falle des Beschwerdeführers der Auslieferung
stellen würden. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dass er auf-
grund seiner weltweiten Tätigkeit im Handel mit alten Streichinstrumenten
zumindest über weltweite Geschäftsverbindungen verfügt (act. 1 S. 6). Ent-
gegen seiner Auffassung fallen bei der Beurteilung der Fluchtgefahr auch
solche Kontakte ins Gewicht.
Dass diese Fluchtgefahr durch die geltend gemachten Bindungen des Be-
schwerdeführers zur Schweiz gebannt werden könnte, ist demgegenüber
aus verschiedenen Gründen nicht anzunehmen. So betreffen die „langjäh-
rigsten familiären“ Bindungen zu X. (act. 1 S. 6) nicht den Beschwerdefüh-
rer selber, sondern seinen verstorbenen Vater. Die Bindung des Be-
schwerdeführers zu X. beschränkt sich konkret auf den Umstand, eine der
Wohnungen der in X. lebenden Witwe seines Vaters zu bewohnen. Dar-
über hinaus bringt er zwar vor, seit 1989 bis Anfang März 2011 ununterbro-
chen in der Stadt Y. wohnhaft gewesen zu sein und seit über 20 Jahren
über die Niederlassungsbewilligung C zu verfügen (act. 1 S. 5). Familiäre
Bindungen zur Schweiz hat er damit allerdings nicht dargetan. Hinzu
kommt, dass er für die österreichischen Behörden zumindest bei Erlass des
Europäischen Haftbefehls nicht nur in Y., sondern auch im Schloss C. in Z.
(Österreich) wohnhaft war (act. 1.5). Hiefür spricht zum einen der Umstand,
dass in Österreich über ihn der Konkurs eröffnet ist (s. act. 1 S. 7 und 10).
Zum anderen führte er noch in der Beschwerde vom 29. März 2011 selber
aus, dass er zu seiner in Österreich lebenden und arbeitenden Familie, d.h.
seiner Ehefrau, seinem volljährigen Sohn und seiner Pflegetochter, eine
enge Beziehung pflege (act. 1 S. 8). Die Darstellung, er wolle diese enge
Beziehung zu seiner Familie durch eine Flucht in ein Land ausserhalb Eu-
ropas nicht aufs Spiel setzen, steht im Übrigen im Widerspruch zu seinen
Vorbringen in der Replik vom 8. April 2011. Dort führte er aus, seine Ehe-
frau habe sich im Februar 2011 von ihm getrennt und ihr derzeitiger
Verbleib sei dem Beschwerdeführer unbekannt und sämtliche Versuche ei-
ner Kontaktaufnahme seien ohne Erfolg geblieben (act. 8 S. 7). Folgt man
der in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation, leuchtet nicht ein,
weshalb dem Beschwerdeführer nach der Trennung nichts anderes
verbleiben soll, als in der Schweiz in einer der Witwe seines Vaters gehö-
renden Wohnung zu bleiben und den Ausgang des Aus-
lieferungsverfahrens abzuwarten (a.a.O., S. 4).
Soweit der Beschwerdeführer die Fluchtgefahr aufgrund seines geschäftli-
chen Bezugs zur Schweiz bestreiten will, ist ihm seine eigene Darstellung
- 14 -
entgegen zu halten, wonach eben so die in W. (Deutschland) domizilierte
Gesellschaft zu einem wichtigen Standort des Geigenhandelunternehmens
der B. GmbH-Gruppe gehöre. Bereits vor diesem Hintergrund sind dem-
nach seine Vorbringen nicht geeignet, die Fluchtgefahr auszuschliessen.
Im Übrigen führt er in der Replik aus, dass die schweizerische Gesellschaft
offensichtlich überschuldet sei (act. 8 S. 6 f.), was vielmehr für eine zusätz-
liche Fluchtmotivation spricht.
Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf sein Alter und es ist richtig,
dass dem Alter des Verfolgten bei der Beurteilung Rechnung getragen
werden muss (s. Urteil 1C_381/2009 vom 13. Oktober 2009, E. 2.3;
BGE 130 II 306 E. 2.5, Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.329
vom 24. November 2009, E. 5.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts
BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3 S. 6). Unter Berücksichtigung der bis-
her international ausgerichteten Unternehmertätigkeit des Beschwerdefüh-
rers erscheint die Fluchtmöglichkeit mit Blick auf sein Alter von 61 Jahren
allerdings nur unwesentlich reduziert. An dieser Einschätzung vermögen
auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik nichts zu än-
dern, wonach sich die Rückenbeschwerden infolge eines Bandscheiben-
vorfalls in der Haft massiv verschärft hätten und er unter Taubheitserschei-
nungen sowie motorischen Ausfällen in den Beinen leide (act. 8 S. 3). So
wurde eine medizinische Bestätigung dafür nicht eingereicht.
Bei einer Gesamtbetrachtung ist demnach beim Beschwerdeführer Flucht-
gefahr anzunehmen und auf die Ausführungen zur Kollusionsgefahr nicht
weiter einzugehen.
7.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Fluchtgefahr durch die vom Beschwer-
deführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen gebannt werden kann. In
diesem Zusammenhang führt er aus, dass als mildere Massnahme eine
Pass- und Schriftensperre anzuordnen sei, um allfälligen Bedenken Rech-
nung zu tragen. Er sei bereit, seine deutschen Identitätspapiere bei den
schweizerischen Behörden zu hinterlegen, um eine Ausreise in ein Nicht-
Schengen-Land zu verhindern. Auch widersetze er sich einer Meldepflicht
auf dem zuständigen Polizeiposten oder weiteren Ersatzmassnahmen
i.S.v. Art. 237 StPO, somit auch dem Einsatz technischer Geräte zur Über-
wachung von Personen, nicht (act. 1 S. 6 f.). Aufgrund der prekären finan-
ziellen Situation und der Eröffnung des Konkurses in Österreich sei er nicht
in der Lage, eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 50 Abs. 4 IRSG
i.V.m. Art. 238 StPO zu hinterlegen (act. 1 S. 10).
- 15 -
Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen vermö-
gen die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzliche, den finanziellen
Verhältnissen angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Entscheide des
Bundesstrafgericht RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3;
RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2; RR.2010.215 vom 11. Ok-
tober 2010, E. 7.3). So schränkt die Einziehung der Reisedokumente des
Beschwerdeführers dessen Fluchtmöglichkeit nicht ein, da er sich als deut-
scher Staatsbürger ohne Weiteres Ersatzdokumente bei den entsprechen-
den ausländischen Behörden beschaffen kann (s. hierzu auch Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007). Im Übri-
gen ist der Grenzübertritt auf dem Landweg problemlos auch ohne Reise-
dokumente möglich. Auch eine tägliche Meldepflicht bei der Polizei ist nicht
geeignet, eine Flucht wirkungsvoll zu verhindern, da der Beschwerdeführer
das Land von praktisch jedem Ort in der Schweiz innerhalb von wenigen
Stunden verlassen kann. Vergleichbar der Meldepflicht und der Abnahme
der Ausweispapiere vermag das “Electronic Monitoring“ für sich allein eine
Fluchtgefahr nicht zu beseitigen (Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2009.321 vom 11. November 2009, E. 3.3; RR.2009.329 vom 24. No-
vember 2009, E. 6.4.2).
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma-
chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft
als angezeigt erscheinen zu lassen vermöchten.
9.
9.1 Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm sowohl der
Zugang zu einem Telefon als auch zu elektronischen Kommunikationsmit-
teln wie Internet und E-Mail zu gewähren, damit er zumindest die notwen-
digsten Geschäfte für die B. GmbH tätigen könne. Gegen eine Überwa-
chung seiner Telefonate und die elektronische Korrespondenz zur Verhin-
derung einer allfälligen, aber nicht zu befürchtenden „Verdunkelung“ habe
er nichts einzuwenden (act. 1 S. 11 f.).
9.2 Im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl sind die Aus-
lieferungshaftvoraussetzungen zu prüfen. Die Vollzugsmodalitäten der Aus-
lieferungshaft unterliegen demgegenüber nicht der Beschwerde gegen den
Auslieferungshaftbefehl. Daher ist vorliegend über den gestellten Antrag
nicht zu befinden. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag an das BJ
zu verweisen (s. Art. 49 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 IRSV).
- 16 -
10.
10.1 Nach Erstattung der Replik beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 11. April 2011, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom
2. April bis zum 7. April 2011 unrechtsmässig in Auslieferungshaft gehalten
worden sei (act. 9). Er habe sowohl ein rechtliches als auch tatsächliches
Interesse an der Feststellung, ob die Auslieferungshaft im erwähnten Zeit-
raum unrechtmässig gewesen sei (act. 9 S. 2).
10.2 Vorliegend ist die II. Beschwerdekammer auf die Beschwerde des Be-
schwerdeführers gegen den Auslieferungshaftbefehl eingetreten und nach
Prüfung seiner Rügen zum Schluss gekommen, dass keine Gründe aus-
zumachen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Ausliefe-
rungshaft als angezeigt erscheinen zu lassen vermöchten. Weshalb er dar-
über hinaus ein Interesse an der Feststellung haben soll, ob die Ausliefe-
rungshaft während eines gewissen Zeitraums unrechtmässig gewesen sei,
hat er nicht ausgeführt und ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdefüh-
rer an der Feststellung deshalb interessiert sein sollte, weil er daraus allen-
falls Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche ableiten möchte, ist er
auf Art. 15 IRSG zu verweisen. Danach entscheidet das Bundesamt in ers-
ter Instanz über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte Ausliefe-
rungshaft. Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann in der Folge bei
der II. Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Nach dem Gesag-
ten ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten.
11. Die Beschwerde erweist sich somit gesamthaft als unbegründet und ist da-
her abzuweisen.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsvertretung. Zur Begründung führt er seine
prekäre finanzielle Situation an (act. 8 S. 5 ff.). Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers macht unter Hinweis auf den Tatbestand der Geldwäsche-
rei geltend, es sei ihm weder möglich noch zuzumuten, vom Beschwerde-
führer irgendwelche Geldern entgegenzunehmen, da diesem u.a. Konkurs-
und Betrugsdelikte über einen langen Zeitraum vorgeworfen werden. Er
stellt sich auf den Standpunkt, bereits aus diesem Grund sei das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen (RP.2011.13, act. 3 S. 8).
12.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn
- 17 -
dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge-
winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus-
sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we-
nig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3;
124 I 30 E. 2c).
12.3 Ausgehend von den vorgebrachten Rügen (Ziff. 5 – 11) erwies sich die Be-
schwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Folglich ist
das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Was das
geltend gemachte Risiko des Rechtsvertreters anbelangt, sich durch die
Annahme von Geldern des Beschwerdeführers dem Vorwurf der Geldwä-
scherei auszusetzen, setzt dieses voraus, dass der Beschwerdeführer über
die betreffenden finanziellen Mittel verfügt, was von diesem vorliegend ge-
rade bestritten wird.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162 i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG)
zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge-
bühr vorliegend auf Fr. 3’000.-- festzusetzen.
- 18 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. April 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alexander Rabian
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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