Entscheid vom 6. September 2011
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rüesch,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT ST. GALLEN,
Wirtschaftsdelikte,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Rechts-
verweigerungsbeschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.92 + RP.2011.16
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Sachverhalt:
A. Gegen den schweizerischen Staatsangehörigen A. sowie dessen Mutter,
die deutsche Staatsangehörige B., wird in Deutschland wegen Verdachts
der Einkommenssteuerhinterziehung in der Höhe von rund EUR 3 Mio. er-
mittelt. Mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Dezember 2009 und Ergänzungs-
ersuchen vom 2. März 2010 und 22. Juli 2010 gelangte der Leitende Ober-
staatsanwalt in Augsburg an die Schweiz und ersuchte um Durchsuchung
der Wohnräume von A. an der Strasse Z. in St. Gallen und seiner Fahrzeu-
ge sowie um Durchsuchung der Geschäftsräume einer C. AG an der Stras-
se Y. in St. Gallen und der Fahrzeuge der C. AG sowie um Beschlagnahme
diverser Unterlagen, welche mit der vorgeworfenen Steuerhinterziehung in
Verbindung stehen könnten. Ausserdem beantragten die deutschen Behör-
den die Anwesenheit deutscher Beamter (act. 1.15).
B. Mit Eintretensverfügung vom 10. August 2010 entsprach die Staatsanwalt-
schaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) dem
deutschen Rechtshilfeersuchen (act. 1.19), und mit Zwischenverfügung
vom selbigen Tag ordnete sie die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten
sowie der Fahrzeuge von A. an der Strasse Z. in St. Gallen sowie die
Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der C. AG an der Strasse Y. in
St. Gallen und der auf die C. AG registrierten Fahrzeuge an (act. 1.20 S. 3).
C. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2010 („Berichtigung zur Verfügung
vom 10.08.2010“) bewilligte die Staatsanwaltschaft die Anwesenheit von
drei deutschen Beamten (act. 1.22 S. 3).
D. Am 24. August 2010 wurden die Hausdurchsuchungen durchgeführt, wobei
der Rechtsvertreter von A. die Siegelung der Dokumente verlangte (act.
1.23 und act. 1.24).
E. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 gelangte A. an die Staatsanwaltschaft
und beantragte die Wiedererwägung sowohl der Eintretensverfügung vom
10. August 2010 als auch der Zwischenverfügungen vom 10. und 16. Au-
gust 2010 (act. 1.28).
F. Die Staatsanwaltschaft trat mit Schreiben vom 25. März 2011 auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht ein (act. 1.3).
G. Dagegen erhebt A. mit Eingabe vom 4. April 2011 bei der II. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen:
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„1. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen sei – superprovisorisch vorab – anzuweisen, im
Verfahren RH.2009.581 keine weiteren Rechtshilfehandlungen mehr vorzunehmen,
bis über die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde entschieden ist.
2. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen sei anzuweisen, ihre Zwischenverfügung vom
(10.) 16. August 2010 betreffend Anwesenheit ausländischer Beamter in Wieder-
erwägung zu ziehen und zu widerrufen, evtl. sei diese Zwischenverfügung direkt
durch das Bundesstrafgericht aufzuheben.
3. Evtl. sei die Sache an die Staatsanwaltschaft St. Gallen zurückzuweisen zur Neu-
beurteilung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.“
H. Nach Eingang des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- wurden die Be-
schwerdegegnerin und das Bundesamt für Justiz am 14. April 2011 über
den Beschwerdeeingang in Kenntnis gesetzt (act. 3, 4 und 5). Auf die
Durchführung eines formellen Schriftenwechsels wird in Anwendung von
Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 39
Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden
des Bundes (StBOG; SR 173.71) verzichtet.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend. Überdies
gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl.
L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung, wobei die
zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen
aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
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sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1
S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462
E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist das Schreiben der Be-
schwerdegegnerin vom 25. März 2011, mit dem sie dem Beschwerdeführer
mitteilt, auf sein Gesuch vom 26. Oktober 2010 um Wiedererwägung der
Eintretensverfügung vom 10. August 2010 sowie der Zwischenverfügungen
vom 10. und 16. August 2010 nicht einzutreten (act. 1.3). Der Beschwerde-
führer macht geltend, der Nichteintretensentscheid stelle eine Rechtsver-
weigerung dar, da ihm ein verfassungsmässiger Anspruch auf Behandlung
des Wiedererwägungsgesuches zustünde und die Vorinstanz zu Unrecht
auf sein Gesuch nicht eingetreten sei (act. 1 S. 19 f.).
2.2 Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2011, mit dem sie
die Nichtanhandnahme des Wiedererwägungsgesuches mitteilt, enthält
zwar weder Dispositiv noch Rechtsmittelbelehrung, erläutert aber, dass der
Beschwerdeführer keine wesentliche Änderung der Umstände geltend ma-
che, die eine Wiedererwägung erforderlich machen würden. Damit verneint
sie implizit einen verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches und lehnt die Wiederer-
wägung ab. Darin ist eine Verfügung auf Nichteintreten zu erblicken.
Im Rechtshilfeverfahren können grundsätzlich nur Schlussverfügungen der
ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde
angefochten werden (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Ausnahmsweise können im
Rechtshilfeverfahren auch einzelne, gesetzlich definierte Zwischenverfü-
gungen mit Beschwerde angefochten werden, nämlich Verfügungen auf
Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Verfügungen, die die Anwe-
senheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, anord-
nen. Zusätzlich müssen derartige Verfügungen einen unmittelbaren und
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 IRSG).
Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit der sie auf das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintritt, ist keine
Schlussverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 1 IRSG, da mit ihr das
Rechtshilfeverfahren nicht abgeschlossen wird. Ob es sich vorliegend um
eine Zwischenverfügung oder eine Verfügung sui generis handelt, kann of-
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fen bleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird –
ohnehin abzuweisen ist.
2.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es bestehe die
Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen vorzeitigen Verwendung von Informa-
tionen. Die deutschen Behörden hätten im vorliegenden Rechtshilfeverfah-
ren bewusst mit falschen Sachverhaltsdarstellungen und Täuschungen
operiert, um Informationen zu beschaffen. So hätten sie der Beschwerde-
gegnerin einen Beschluss des Landgerichts vom 21. Dezember 2009, mit
dem der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden sei, vorenthal-
ten. Das Landgericht Augsburg habe festgehalten, dass von einer Steuer-
pflicht der Mutter des Beschwerdeführers „nicht die Rede“ sein könne. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass die deutschen Behörden die An-
wesenheit der deutschen Steuerfahnder dazu missbrauchen würden, um
vorzeitig an Informationen heranzukommen. Darin sei ein unmittelbarer und
nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken (act. 1 S. 26).
Es handelt es sich hierbei um eine Rüge, die der Beschwerdeführer mittels
Beschwerde im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG gegen die Zwischenverfü-
gung vom 10. bzw. 16. August 2010 hätte vorbringen müssen. Diese ist
ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. August 2010 ausgehändigt
worden, womit der Lauf der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 80k IRSG
ausgelöst wurde. Die Zwischenverfügung vom 10. bzw. 16. August 2010
blieb indessen unangefochten. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen die
ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorlie-
gen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren
nicht zu verwenden (act. 1.22), womit grundsätzlich das Vorliegen eines
unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils von vornherein
zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März
2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom
10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2.4 Auf unangefochten gebliebene rechtskräftige Verfügungen kann nach der
Praxis (BGE 129 V 200 E. 1.1, 129 V 110 E. 1, 127 I 133 E. 6) und der
neueren Lehre bei Vorliegen von Revisionsgründen mittels Wiedererwä-
gung zurückgekommen werden. Revisionsgründe sind zu bejahen, wenn
Umstände vorliegen, die sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geän-
dert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Be-
weismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt wa-
ren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder
dazu keine Veranlassung bestand. Liegen solche Gründe vor, besteht ein
verfassungsmässiger, sich aus dem Verbot der formellen Rechtsverweige-
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rung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableitender Anspruch auf
Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N 1833 f.; Urteil des Bundesgerichts
2C_490/2009 vom 2. Februar 2010, E. 2.1; BGE 124 II 1 E. 3.a; 120 Ib 42
E. 2.b). Die Wiedererwägung darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwal-
tungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts
2C_114/2009 vom 4. August 2009, E. 2.2).
Der Beschwerdeführer vermag in seinem Wiedererwägungsgesuch vom
26. Oktober 2010 nicht überzeugend darzulegen, weshalb ihm seinerzeit
eine Anfechtung der Zwischenverfügung vom 10. bzw. 16. August 2010
nicht möglich gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer sieht seinen An-
spruch auf Wiedererwägung darin begründet, dass die Staatsanwaltschaft
Augsburg der Beschwerdegegnerin den Haftentlassungsbeschluss des
Landgerichts Augsburg vom 21. Dezember 2009 vorenthalten habe (act.
1.28 S. 2). Dieser Entscheid hat dem Beschwerdeführer offensichtlich zum
Zeitpunkt, als ihm die Zwischenverfügungen eröffnet wurden – anlässlich
der Hausdurchsuchung vom 24. August 2010 – bereits vorgelegen. Es lie-
gen damit weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel im oben be-
schriebenen Sinne vor, aufgrund derer dem Beschwerdeführer ein verfas-
sungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung zuzubilligen wäre. Hat der
Beschwerdeführer es unterlassen, die Zwischenverfügung vom 10. bzw.
16. August 2010 fristgerecht mit Beschwerde anzufechten, kann diese
Handlung nicht auf dem Wege der Wiedererwägung nachgeholt werden. Im
Übrigen hat der Leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg in seinem Schrei-
ben vom 3. Dezember 2010 festgehalten, dass unabhängig vom Haftent-
lassungsbeschluss vom 21. Dezember 2009 gestützt auf einen Beschluss
des Landgerichts Augsburg vom 11. August 2010 der Tatverdacht gegen
den Beschwerdeführer und dessen Mutter aufrecht erhalten bleibe
(act. 1.30). Damit ist auch davon auszugehen, dass sich die relevanten
Umstände seit Erlass der Eintretens- und Zwischenverfügungen nicht we-
sentlich geändert haben.
Daran ändert auch die geltend gemachte Gehörsverletzung nichts. Der Be-
schwerdeführer führt dazu aus, die Beschwerdegegnerin sei auf das aus-
drücklich erst provisorisch begründete Wiedererwägungsgesuch nicht ein-
getreten, ohne ihm vollständige Akteneinsicht und Gelegenheit zu einer Er-
gänzung des Wiedererwägungsgesuches einzuräumen. Bis heute sei ihm
noch keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden. So habe die Be-
schwerdegegnerin in Bezug auf den Entscheid des Landgerichts Augsburg
vom 21. Dezember 2009 zusätzliche Auskünfte bei den deutschen Behör-
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den eingeholt. Diese Auskünfte seien dem Beschwerdeführer aber nicht
vorgelegt worden (act. 1 S. 20 f.). Bei diesen zusätzlichen Auskünften vom
3. Dezember 2010 handelt es sich um eine Bestätigung der deutschen Be-
hörden, wonach der (einfache) Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer
und seine Mutter nach wie vor bestehe. Das Landgericht Augsburg habe in
seinem Haftentlassungsentscheid vom 21. Dezember 2009 keineswegs
das Vorliegen des Tatverdachts negiert; dieser sei gestützt auf einen Be-
schluss des Landgerichts Augsburg vom 11. August 2010 weiterhin zu be-
jahen (vgl. act. 1.30). Das Einholen dieser Auskunft erfolgte nach Eröffnung
der Zwischenverfügung und nach Ablauf der Beschwerdefrist. Um eine die
Wiedererwägung rechtfertigendes Novum handelt es sich bei der Auskunft
der deutschen Behörden inhaltlich aber nicht, denn die deutschen Behör-
den bestätigen gerade, dass – unanhängig vom Haftentlassungsbeschluss
vom 21. Dezember 2009 – am Bestehen des Tatverdachts nach wie vor
festgehalten werde. Damit wird das Hauptargument des Beschwerdefüh-
rers in seinem Wiedererwägungsgesuch, nämlich das Vorenthalten und
Nichtberücksichtigen des Haftentlassungsbeschlusses des Landgerichts
Augsburg vom 21. Dezember 2009 durch die Staatsanwaltschaft Augsburg,
gerade entkräftet. Selbst wenn durch die nicht gewährte Akteneinsicht eine
Gehörsverletzung erfolgt worden wäre, hätte diese keine Auswirkung in
Bezug auf die Behandlung des Wiedererwägungsgesuches gehabt. Die
diesbezügliche Rüge geht daher fehl.
Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, so dass die vorlie-
gende Beschwerde abzuweisen ist.
3. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei aufschieben-
de Wirkung zu erteilen, ist nicht einzutreten. Der Sinn der aufschiebenden
Wirkung ist die Erhaltung des bestehenden Rechtszustandes für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens. Es verhält sich so, wie wenn die Verfügung
(noch) nicht erlassen worden wäre. Einem Wiedererwägungsgesuch
kommt dabei keine aufschiebende Wirkung zu (SEILER, in: WALDMANN/
WEISSENBERGER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich 2009, N 8 ff. zu Art. 55). Bei einem Nichteintretens-
entscheid auf ein Wiedererwägungsgesuch ist somit ohnehin der vor Erlass
bestehende Rechtszustand gegeben, sodass kein Interesse besteht, der
Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG). Für die
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Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG
das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) zur Anwendung. Da vorliegend in der Sache nicht ent-
schieden werden musste, rechtfertigt es sich, die Gebühr auf Fr. 2'000.--
anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer den Restbetrag von insgesamt Fr. 1'000.-- zurückzuerstat-
ten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird nicht ein-
getreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den
Restbetrag von insgesamt Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 6. September 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Adrian Rüesch
- Staatsanwaltschaft St. Gallen, Wirtschaftsdelikte
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).
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