Entscheid vom 24. Oktober 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Sigg,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
NIDWALDEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frank-
reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kon-
tosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.101
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Sachverhalt:
A. Der Premier Juge d'instruction auprès du Tribunal de Grande Instance de
Paris führt gegen B. sowie zahlreiche weitere Personen ein Strafverfahren
wegen Urkundenfälschung, Betrugs, Veruntreuung, Geldwäscherei und ir-
reführender Werbung. In diesem Zusammenhang gelangte der französi-
sche Untersuchungsrichter mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2010 an
die Schweiz und ersuchte unter anderem um Bankermittlung bei der
Bank C. in Zürich bezüglich das Konto IBAN 1 sowie allfällig weiterer Kon-
ten, welche auf die A. AG lauten bzw. an welchen die A. AG oder B. wirt-
schaftlich Berechtigte sind, für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 bis 22. Juni
2010 (Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 50 f.).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bestimmte am 4. Au-
gust 2010 den Kanton Nidwalden als Leitkanton für die Erledigung aller
Rechtshilfehandlungen betreffend das französische Rechtshilfebegehren
(Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 1).
C. Mit Eintretensverfügung vom 6. September 2010 ersuchte das Verhöramt
des Kantons Nidwalden (nachfolgend "Verhöramt") die Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich um Anordnung der Edition der Bankunterlagen bei der
Bank C. in Zürich und um Erlass einer Kontosperre (Verfahrensakten Ord-
ner 1 Urk. 118). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich retournierte am
8. September 2010 das Rechtshilfeersuchen aus verfahrensökonomischen
Gründen unerledigt an das Verhöramt (Verfahrensakten Ordner 1 Urk.
120), worauf dieses mit Datum vom 14. September 2010 eine entspre-
chende Editionsverfügung an die Bank C. richtete und die Kontosperre an-
ordnete (Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 133). Am 20. September 2010 er-
ging die Zwischenverfügung des Verhöramtes (Verfahrensakten Ordner 1
Urk. 137). Die Bank C. kam am 27. September 2010 der Aufforderung ge-
mäss Editionsverfügung vom 14. September 2010 nach und sperrte die
Konten Nr. 2 CHF und Nr. 3 EUR. Ein drittes Konto Nr. 4 CHF blieb von der
Sperre unberührt, da es per 13. Juli 2000 saldiert worden war (Verfahrens-
akten Ordner 2 Urk. 1).
D. Mit Schlussverfügung vom 26. März 2012 entsprach die Staatsanwaltschaft
des Kantons Nidwalden dem Rechtshilfeersuchen und ordnete unter ande-
rem die Herausgabe der Bankunterlagen der Bank C. betreffend die Konten
Nr. 4 CHF, Nr. 2 CHF und Nr. 3 EUR, lautend auf die A. AG, an. Ferner
verfügte sie die Aufrechterhaltung der mit Editionsverfügung vom 14. Sep-
tember 2010 angeordneten Kontosperren (act. 1.2).
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E. Gegen diese Verfügung lässt die A. AG bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die
Schlussverfügung vom 26. März 2012 aufzuheben, die edierten Bankunter-
lagen der Bank C. betreffend die Konten Nr. 4 CHF, Nr. 2 CHF und Nr. 3
EUR, lautend auf die A. AG nicht herauszugeben, und die verfügte Konto-
sperre bezüglich der entsprechenden Vermögenswerte aufzuheben. Even-
tualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1).
Während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet (act.
7), beantragt das BJ in seiner Eingabe vom 29. Mai 2012, die Beschwerde
sei abzuweisen (act. 9). Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 25.
Juni 2012 vollumfänglich an ihren in der Beschwerde gemachten Anträgen
fest (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich
sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe
in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR.0351.1), der zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Repu-
blik abgeschlossene Vertrag vom 28. Oktober 1996 zur Ergänzung des Eu-
er (SR.0.351.934.92) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. So-
weit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt,
gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1
Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
(BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor-
behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212
E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.).
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2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir-
gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss
eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä-
he" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen
nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104
E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356
E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen; TPF 2010 47
E. 2.1 S. 48). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h
lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Kontenin-
formationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV;
BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Für
bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobe-
nen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangs-
massnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Be-
schwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3
S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II
130 E. 2b S. 132 f.).
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Konten 4 HF, 2 CHF und 3 EUR
bei der Bank C. Diesbezüglich ist ihre Beschwerdelegitimation im Sinne der
oben erläuterten Bestimmungen gegeben, weshalb in diesem Umfang auf
ihre Beschwerde einzutreten ist.
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange-
legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes-
strafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161).
Die Schlussverfügung vom 26. März 2012 ist mit Beschwerde vom 26. Ap-
ril 2012 fristgerecht angefochten worden.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
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Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367
E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In-
stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli-
chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens
kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst die mangelnde Sachverhalts-
schilderung im Rechtshilfebegehren sowie das Fehlen des Rechtshilfeer-
fordernisses der doppelten Strafbarkeit. Zusammengefasst macht sie gel-
tend, dass die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfebegehren ex-
trem verworren und die rechtlichen Konsequenzen der vorgeworfenen Ver-
gehen nicht dargelegt sei. Es sei nicht möglich, das Vorliegen der doppel-
ten Strafbarkeit zu prüfen (act. 1 S. 7 ff.; act. 12 S. 6f.).
4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14
Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Heraus-
gabe von Beweismitteln wie in casu die strafbare Handlung bezeichnen
und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m.
Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen
entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Anga-
ben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte
Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen,
wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische
Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande-
ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten
Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im
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Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü-
fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige
Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem
Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch
nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be-
reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder
Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis-
würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im
Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132
II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom
22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3,
je m.w.H).
4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme
von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen
zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu-
chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1
lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit
welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden
Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische
Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer-
den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht,
dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines
nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren
eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu
prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so-
fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe-
standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die
Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er-
suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn
der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen
Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es
braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch
weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466).
Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme
Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal-
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ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3).
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu-
chen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter
einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.
4.4 Im französischen Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2010 wird zum strafba-
ren Verhalten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Im Juni 2005 habe
die "D." Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Fälschung erhoben. Dies,
weil im Februar 2005 an einen Beamten einer öffentlich-rechtlichen Körper-
schaft von einer gewissen "E.", die sich als Hellseherin präsentiert habe,
eine Werbeschrift zugestellt worden sei. Darin sei dem Beamten eine
Überweisung von EUR 30'000.-- seitens einer "D. des prix" zu seinen
Gunsten angezeigt worden. Gleichzeitig sei er zu einer Überweisung von
EUR 15 aufgefordert worden, um einen Glücksbringer zu erhalten. Im
Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe festgestellt werden können, dass
zahlreiche weitere Personen dasselbe Werbeschreiben erhalten hätten,
wobei die Antworten ("les réponses") an ein Postfach in Österreich hätten
gesendet werden sollen. Es habe sich gezeigt, dass zahlreiche Mailings mit
unterschiedlichen Inhalten unter der Verwendung des Namens "E." ver-
schickt worden seien mit dem Ziel, von den Empfängern Geldzahlungen in
der Hoffnung auf beträchtliche Gewinne zu erhalten. Es seien ferner Anruf-
automaten eingesetzt worden, um bei den betroffenen Personen den Glau-
ben zu erwecken, einen Anruf von "E." erhalten zu haben. Die esoterischen
Werbekampagnen "E." würden zu einem grösseren Netz gehören, das sich
bis nach Amerika und Holland erstrecke. Die Tätigkeit habe sich als lukrativ
erwiesen. Die von Privatpersonen eingeschickten Schecks seien auf einem
Konto der schweizerischen Firma F. bei der französischen Bank G. einge-
löst worden. Die Einzahlungen auf dieses Konto hätten sich monatlich auf
EUR 500'000.-- bis 800'000.-- belaufen (Verfahrensakten Urk. 7 ff.).
4.5.
4.5.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig,
wer in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder einem an-
dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht
oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines
andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich
erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tat-
bestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im
Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht
wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu
erbringen (BGE 124 IV 61 E. 5.a; Urteil des Bundesgerichts 6B.624/2007
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vom 14. November 2007, E. 4.1). Als Urkunden gelten deshalb unter an-
dern nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB). Die Ur-
kundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten
Urkunden, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber
nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Er-
richtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche
und der in der Urkunde enthaltene Sacherhalt nicht übereinstimmen (statt
vieler: ULRICH WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,
Andreas Donatsch [Hrsg.], Zürich 2009, N8 zu Art. 251 StGB). Nach der
Rechtsprechung ist das Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht verfälscht
wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form
nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung
einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wen-
det Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert demnach
eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Ur-
kunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr auf-
grunddessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall,
wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung ge-
genüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht
einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Bestimmungen über die ord-
nungsgemässe Rechungslegung und in den Bilanzvorschriften vorkommen,
die gerade den Inhalt dieser Schriftstücke näher festlegen (Urteil des Bun-
desgerichts 6B.624/2007 vom 14. November 2007, E. 4.1).
Dem im Rechtshilfeersuchen ausgeführten Sachverhalt ist nicht zu ent-
nehmen, dass mit dem Werbeschreiben oder den "Mailings" über die Identi-
tät der Ausstellerin hätte getäuscht werden sollen, sodass der Tatbestand
der Urkundenfälschung im engeren Sinne ausscheidet. Fraglich ist, ob das
geschilderte Verhalten unter den Tatbestand der Falschbeurkundung sub-
sumiert werden kann. Entscheidend hierfür ist, ob der Werbeschrift und den
"Mailings" erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung
zukommt. Die Sachverhaltsschilderung lässt die Annahme einer erhöhten
Glaubwürdigkeit nicht zu, sodass eine Qualifikation der Werbeschrift bzw.
der "Mailings" als Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB nicht in Be-
tracht kommt. Eine Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand der
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB scheidet somit aus.
4.5.2 Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt lässt sich auch nicht
unter einen anderen Straftatbestand des Schweizerischen Strafrechts sub-
sumieren. Insbesondere entfällt eine Subsumierung unter den Straftatbe-
stand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, da dem Rechtshilfe-
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ersuchen nicht zu entnehmen ist, auf welche Art und Weise die unbekannte
Täterschaft die Opfer arglistig getäuscht haben sollen. Arglistig ist ein Ver-
halten dann, wenn sich der Täter besonderer Machenschaften bedient oder
ein ganzes Lügengebäude aufbaut. Arglist kann zwar auch bei einfachen
Lügen gegeben sein, nämlich dann, wenn deren Überprüfung nicht oder
nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar ist, sowie dann, wenn der
Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach
den gegebenen Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der
Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen
werde (BGE 126 IV 1165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a je
m.w.H.). Ob der Einsatz eines Anrufbeantworters zwecks Vorspiegeln eines
Anrufes von "E." als besondere Machenschaft zu qualifizieren ist, lässt sich
aufgrund des spärlichen Sachverhalts nicht schlüssig beurteilen, kann aber
auch offen bleiben. Denn Arglist scheidet nämlich in jedem Falle aus, wenn
die Angaben in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon
die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Enthüllung des ganzen Schwindels
genügt hätte (sog. Opfermitverantwortung). Gerade bei Geschäften, die
ohne persönliche Kontakte stattfinden und die mittels einer Werbung ange-
priesen werden, ist besondere Vorsicht geboten. Auch der Umstand, dass
sich vorliegend die Ausstellerin der Werbeschrift als eine Hellseherin na-
mens "E." ausgegeben hat, hätte die Opfer stutzig machen müssen. Im Üb-
rigen handelt es sich bei der "D." um eine der bedeutendsten öffentlich-
rechtlichen Anstalten Frankreichs, die sich vor allem mit der Finanzierung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften beschäftigt. Die "D." führt weder Kon-
ten für Privatpersonen noch organisiert sie Wettbewerbe. Zumindest einem
französischen Beamten hätte dieser Umstand bekannt gewesen sein müs-
sen. Es kommt hinzu, dass auf den Werbeschreiben von einer "D. des prix"
die Rede ist, was ein weiterer Punkt ist, der bei den Geschädigten zu Zwei-
feln an der Wahrheit der Angaben hätte führen müssen. Eine Überprüfung
der Angaben auf ihre Richtigkeit wäre jedenfalls ohne weiteres möglich und
zumutbar gewesen. Ferner sind Geschäfte, bei der die Gegenseite anonym
ist, gerade nicht dazu geeignet, eine für die Annahme eines Vertrauensver-
hältnisses notwendige Vertrauensbasis zu schaffen. Deshalb kann vorlie-
gend auch nicht davon ausgegangen werden, die Täterschaft hätte voraus-
gesehen, dass die Geschädigten die Überprüfung der Angaben unterlassen
würden, zumal aus der Sachverhaltsdarstellung nicht hervorgeht, dass zwi-
schen den Geschädigten und der Täterschaft in der Vergangenheit bereits
Kontakte bestanden hätten. Schliesslich fehlt es an Hinweisen dafür, dass
die Täterschaft die Geschädigten von einer Überprüfung abgehalten hätte.
Ob das konkrete Auftreten der Täterschaft und die jeweiligen Werbeschrif-
ten eine andere Schlussfolgerung nahelegen, kann aufgrund der rudimen-
tären Sachverhaltsschilderung nicht beurteilt werden. Aufgrund der vorlie-
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genden Sachverhaltsdarstellung lässt sich das Tatbestandsmerkmal der
Arglist nicht bejahen, weshalb eine Subsumtion des Sachverhaltes unter
den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB ausscheidet.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin entfällt sodann von vorn-
herein eine Subsumierung des Sachverhalts unter den Tatbestand der Ver-
untreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, da keinerlei Anhaltspunkte
dafür bestehen, die Geschädigten hätten der Täterschaft Vermögenswerte
oder fremde bewegliche Sachen anvertraut. Was die Subsumierung des
Sachverhalts unter einen Tatbestand des Bundesgesetzes über den unlau-
teren Wettbewerb anbelangt (UWG), könnte allenfalls Art. 3 lit. b UWG in
Betracht gezogen werden. Danach handelt unter anderem unlauter, wer
über sich und seine Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben
macht. Allerdings müssen die Angaben objektiv zur Täuschung bzw. Irre-
führung geeignet sein. Die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung genügt.
Massgebend dafür, ob von einer solchen ausgegangen werden kann, ist
das objektive Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter
Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerk-
samkeit (BGE 136 III 23 E. 9.1, m.w.H.). Die spärlichen Sachverhaltsschil-
derungen lassen auch hier keine Beurteilung zu, ob die Werbeschriften ob-
jektiv geeignet waren, bei den Opfern eine Täuschung oder Irreführung
hervorzurufen. Eine Subsumtion des Sachverhalts unter Art. 3 lit. b UWG
scheidet daher aus. Aus dem Gesagten folgt, dass damit auch die Wahr-
scheinlichkeit des Vorliegens einer Vortat zur Geldwäscherei im Sinne von
Art. 305bis StGB nicht dargetan ist, weshalb auch eine Subsumierung unter
den letztgenannten Tatbestand entfällt.
4.6 Dies führt dazu, dass das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit vorliegend
nicht gegeben ist, weshalb der durch die ersuchende Behörde anbegehrten
Herausgabe von Kontounterlagen vorläufig nicht entsprochen werden kann.
Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziffer 2
der Schlussverfügung vom 26. März 2012 in Bezug auf die Herausgabe der
Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 4 CHF, Nr. 2 CHF und Nr. 3 EUR
bei der Bank C., lautend auf die Beschwerdeführerin, aufzuheben.
Damit erübrigt sich die Prüfung aller weiteren von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Punkte.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin stellt sodann den Antrag auf Aufhebung der Kon-
tosperre betreffend die Konten Nr. 2 CHF und Nr. 3 EUR.
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5.2 Grundsätzlich rechtfertigt sich die Sperrung von Konten bei vorliegender
Sachlage – ungenügende Sachverhaltsdarstellung – nicht. Dennoch sind
die Vermögenssperren praxisgemäss (vgl. z.B. Entscheide des Bundes-
strafgerichts RR.2009.264 vom 2. Februar 2010, E. 5.2; RR.2007.211 vom
30. Juni 2009, E.6; RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.1, 4.8 in fine)
nicht sogleich aufzuheben. Art. 28 Abs. 6 IRSG sieht vor, dass ein Rechts-
hilfeersuchen, welches den formellen Anforderungen nicht entspricht, ver-
bessert oder ergänzt werden kann. Der ersuchenden Behörde ist durch die
Beschwerdegegnerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses
Entscheides einzuräumen, innert welcher die französischen Behörden er-
gänzende Angaben zum Sachverhalt machen können. Treffen die zu ver-
langenden Ergänzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein oder erlauben
sie erneut keine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand,
sind die Kontosperren aufzuheben.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be-
schwerdeführerin im Umfang des Obsiegens für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Dabei erscheint eine
Entschädigung von Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. als angemessen (Art. 10, 11 und
12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanz
oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erhe-
ben ist. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Dispositiv Ziffer 2 der Schlussverfügung vom 26. März 2012 wird im Sinne
der Erwägungen aufgehoben (Erwägung 4.6).
3. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, bei der ersuchenden Behörde
innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides eine Ergänzung hin-
sichtlich des Sachverhalts einzuholen (Erwägung 5.2).
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Ob-
siegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'500.-- inkl.
MwSt. zu entschädigen.
5. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse
wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 24. Oktober 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ralph Sigg
- Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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