Entscheid vom 20. November 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Kaspar Lang
Parteien
1. A. Inc.,
2. B.,
3. C.,
alle vertreten durch Me Romain Jordan, avocat,
Beschwerdeführer/innen 1 bis 3
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kontosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.107-109
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Sachverhalt:
A. Die "Rechtbank van Eerste Aanleg" des Gerichtsbezirkes Antwerpen, Bel-
gien, führt gegen B., D. et al. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und
Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen. Der zuständige belgische Un-
tersuchungsrichter ist in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen
vom 22. Juli 2010 an die Schweiz gelangt. Er ersuchte im Wesentlichen um
Identifizierung der Kontonummern 1 und 2 bei der Bank E. AG in X., um
Edition diverser Unterlagen zu diesen Konten sowie um Auskunft über
sämtliche Geschäftsbeziehungen von B. und dessen Ehefrau C. mit der
Bank E. AG. Zudem beantragte er die Ermittlung und Identifizierung der
A. Inc. sowie die Übermittlung aller relevanten Unterlagen über diese Treu-
handgesellschaft (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 1 S. 1 ff.).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") hat das Rechtshilfeersuchen
nach summarischer Prüfung mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 gestützt
auf Art. 16 und Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) der
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt-
schaft") weitergeleitet und diese darum ersucht, über die Zulässigkeit der
Rechtshilfe zu entscheiden sowie gegebenenfalls den Vollzug zu veranlas-
sen (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 4).
C. In einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 25. Januar 2011 ersuchte
der belgische Untersuchungsrichter die Staatsanwaltschaft um Sperrung
der Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank E. AG, um Einziehung der auf die-
sen Konten befindlichen Guthaben, um Sperrung sämtlicher weiterer Kon-
ten, an welchen B. zumindest wirtschaftlich berechtigt ist, um Einziehung
sämtlicher Guthaben auf diesen Konten sowie um Anordnung weiterer
dienlicher Ermittlungen (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 9).
D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. März 2011 entsprach die
Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und wies
zusammengefasst die Bank E. AG an, sämtliche Bankdokumente (nament-
lich Eröffnungsunterlagen, Konto- und Depotauszüge, Korrespondenzen,
interne Aktennotizen sowie Kundengeschichte) der Geschäftsbeziehungen
Nr. 1 und Nr. 2 sowie weiterer Konten, die auf B. oder C. lauten oder an
denen diese wirtschaftlich berechtigt sind bzw. waren, zu edieren und fest-
gestellte Vermögenswerte zu sperren (Verfahrensakten der Staatsanwalt-
schaft, Urk. 19).
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E. Mit Schreiben vom 31. März 2011 informierte die Bank E. AG die Staats-
anwaltschaft, dass Kontoinhaber der Stammnummer 1 B. und Kontoinha-
berin der Stammnummer 2 die A. Inc. seien. Am Konto der A. Inc. seien B.
und C. wirtschaftlich berechtigt. Zudem bestünde bei der Bank E. AG eine
auf B. und/oder C. lautende (jedoch saldierte) Stammnummer 3. Im Weite-
ren gab die Bank E. AG in diesem Schreiben die Sperrung der aktiven Kon-
ten bekannt und übermittelte zu den drei erwähnten Geschäftsbeziehungen
die entsprechenden Unterlagen (zum Ganzen, Verfahrensakten der
Staatsanwaltschaft, Urk. 20).
F. Am 13. März 2012 wies die Staatsanwaltschaft die Bank E. AG an, bezüg-
lich der drei identifizierten Stammnummern (vgl. supra, lit. E.) Detailbelege
zu insgesamt 14 spezifischen Transaktionen (Checküberweisungen, Bar-
geldeinzahlungen, Anweisungen und Bargeldbezüge) zu edieren (Verfah-
rensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 29). Mit Schreiben vom
23. März 2012 kam die Bank E. AG dieser Verfügung nach und übermittelte
die verlangten Detailbelege (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft,
Urk. 21).
G. Am 26. März 2012 erliess die Staatsanwaltschaft die Schlussverfügung
(act. 1.1). Sie verfügte in Ziffer 2 des Dispositivs die rechtshilfeweise Her-
ausgabe der Bankunterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge
sowie Detailbelege) zu den Konten
- Nr. 1, lautend auf B.;
- Nr. 3, lautend auf B. und/oder C. (saldiert); und
- Nr. 2, lautend auf die A. Inc. (nicht wie teilweise in der Schlussver-
fügung fälschlicherweise verzeichnet auf B.).
In Ziffer 3 des Dispositivs verfügte sie sodann die Aufrechterhaltung der
Sperrung der beiden aktiven Konten Nr. 1 (lautend auf B.) und Nr. 2 (lau-
tend auf A. Inc.).
H. Mit Eingabe vom 30. April 2012 reichen die A. Inc. (Beschwerdeführerin 1),
B. (Beschwerdeführer 2) und C. (Beschwerdeführerin 3) durch ihren ge-
meinsamen Vertreter Beschwerde gegen die Schlussverfügung von
26. März 2012 der Staatsanwaltschaft ein. Sie beantragen, die angefochte-
ne Schlussverfügung sei aufzuheben sowie die Rechtshilfe an Belgien zu
verweigern (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
23. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdeführer, soweit auf sie einzutreten sei (act. 7). Das BJ bean-
tragt in ihrer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung vom 11. Juni 2012
- 4 -
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen (act. 8). Mit
Replik vom 25. Juni 2012 legt der Vertreter der Beschwerdeführer weiter-
führende Erwägungen ins Recht und hält im Übrigen an den bereits gestell-
ten Anträgen fest (act. 10). Mit Schreiben vom jeweils 28. Juni 2012 ver-
zichten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das BJ auf das Einreichen
einer Beschwerdeduplik (act. 12 und 13), worüber die Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 2. Juli 2012 in Kenntnis gesetzt werden (act. 14).
I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde ist auf Französisch verfasst. Im Beschwerdeverfahren ist
die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die
Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Spra-
che geführt werden (Art. 33a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
des Strafbehördenorganisationsgesetzes [StBOG; SR 173.71]). In casu ist
die angefochtene Schlussverfügung vom 26. März 2012 in deutscher Spra-
che ergangen. Zudem haben von den Parteien sowohl die Staatsanwalt-
schaft wie auch das BJ ihre Eingaben auf Deutsch verfasst (act. 7, 8). Un-
ter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in Anwendung vorge-
nannter Gesetzesbestimmungen in deutscher Sprache auszufertigen, zu-
mal auch der Vertreter der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Ein-
wände vorgebracht hat.
2. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie
die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil-
fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa-
ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem-
ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge-
bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann
zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. No-
vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwen-
dung gelangen.
Regeln diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend, ist das
schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das IRSG (vgl. Art. 1
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Abs. 1 IRSG) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationa-
le Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. BGE 130 II 337 E. 1
S. 339; BGE 128 II 355 E. 1 S. 357; BGE 124 II 180 E. 1a S. 181). Das in-
nerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn
dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33
E. 2.2.2; BGE 136 IV 82 E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3
S. 215; BGE 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je mit Hinweisen).
3. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange-
legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au-
gust 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOG; SR 173.713.161]). Die
Beschwerdefrist ist namentlich eingehalten, wenn die schriftliche Eingabe
zu Handen der schweizerischen Post bis spätestens am letzten Tag der
Frist übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
StBOG). Die Beweislast für die Fristwahrung bei normalem Versand mittels
Einwurf in einen Postbriefkasten trägt der Absender (vgl. CAVELTI, Kom-
mentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 21 N. 5, mit Hinweisen).
Die Schlussverfügung vom 26. März 2012 ging den Beschwerdeführern am
30. März 2012 zu (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 30.2).
Gemäss schriftlicher Bestätigung zweier Zeugen auf dem Briefumschlag
der Beschwerde wurde die Beschwerde am 30. April 2011 um 23 Uhr 30 in
einen Briefkasten der schweizerischen Post in Genf eingelegt (vgl. Brief-
umschlag der Beschwerde, act. 1.2). Da keinerlei diese Version entkräften-
de Hinweise bestehen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde frist-
gerecht erfolgte.
4. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt als im Sinne von Art. 80h IRSG persön-
lich und direkt betroffen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib
547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene
Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend
drei Konten bei der Bank E. AG (Nr. 1, lautend auf den Beschwerdeführer
2; Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin 1; Nr. 3, lautend auf den Be-
schwerdeführer 2 und/oder die Beschwerdeführerin 3) sowie die Sperrung
der erst- und zweitgenannten Konten (vgl. supra, lit. G.). Die Beschwerde-
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legitimation der Beschwerdeführer ist somit im Umfang der auf sie lauten-
den Konten zu bejahen.
5. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz-
lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung
nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; BGE 130 II 337 E. 1.4; Entscheide des Bundes-
strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3 und RR.2007.27 vom
10. April 2007, E. 2.3, je mit Hinweisen).
6.
6.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung des Replikrechts
als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zur Begründung
bringen sie vor, dass die Beschwerdegegnerin per 23. März 2012 – mithin
drei Tage vor Erlass der Schlussverfügung – neue, von der Bank E. AG
edierte Detailbelege zu den Akten genommen habe, ohne dass die Be-
schwerdeführer hierüber in Kenntnis gesetzt worden seien und sich zu den
neuen Dokumenten hätten äussern können (act. 1 S. 5 Ziff. 10 ff.).
6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Par-
teien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ist seinerseits eine
Konkretisierung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gemäss Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101).
Diese Garantie umfasst als Teilaspekt auch das Recht, von den bei den
entsprechenden Instanzen eingereichten Unterlagen Kenntnis zu erhalten
und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese Eingaben
neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (sog. Replikrecht, vgl.
BGE 137 I 195 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Einen weiteren Teilaspekt des
rechtlichen Gehörs beinhaltet im Bereich der internationalen Rechtshilfe
Art. 80b IRSG, wonach die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Ein-
sicht in die Akten nehmen können.
Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen – wie vorliegend – auf die Herausga-
be von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende
Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten
vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit geben, sich
zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe gel-
tend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. auch Art. 30 Abs. 1
VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3; BGE 126 II 258 E. 9b/aa; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1).
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Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde
führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffe-
ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus-
sern, die, wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die
gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl.
zum Ganzen BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; BGE 132 V 387 E. 5.1;
BGE 127 V 431 E. 3d/aa; BGE 126 V 130 E. 2b; BGE 124 II 132 E. 2d S.
138 f.; BGE 118 Ib 269 E. 3a S. 275 f.; BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 87, je mit
Hinweisen; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6; ZIMMERMANN, La coopéra-
tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437
N. 472). Allerdings darf die ausführende Behörde dies nicht als Einladung
missverstehen, den Anspruch auf rechtliches Gehör systematisch zu ver-
letzen. Sie darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfah-
rensrechte nachträglich systematisch geheilt werden, ansonsten die für das
erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren
Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.; BGE 124 II 132 E. 2d;
ZIMMERMANN, a.a.O.). Häufen sich die Fälle von Gehörsverletzungen und
besteht damit tatsächlich Grund zur Annahme, dass die ausführende Be-
hörde den Anspruch auf rechtliches Gehör regelmässig verletzt, hat die
Beschwerdeinstanz die Konsequenzen zu ziehen und eine Heilung abzu-
lehnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_127/2012 vom 29. Februar 2012,
E. 2.2).
6.3 Den Verfahrensakten ist im Wesentlichen folgendes Vorgehen der Be-
schwerdegegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
zu entnehmen (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 23/1-19):
Nach Erlass der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. März 2011
konstituierte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 mit Schrei-
ben vom 30. März 2011 bei der Beschwerdegegnerin und ersuchte um
Übermittlung der Verfahrensakten (Verfahrensakten der Staatsanwalt-
schaft, Urk. 23.1). Mit Schreiben vom 12. August 2011 stellte ihm die Be-
schwerdegegnerin die Eintretens- und Zwischenverfügung, das Rechtshil-
feersuchen samt Ergänzung sowie das Schreiben der Bank E. AG vom
31. März 2011 zu. Im selben Schreiben teilte die Beschwerdegegnerin dem
Rechtsvertreter mit, dass sie auf die Zustellung der von der Bank E. AG per
dato edierten Kontounterlagen aus Kostengründen verzichte, da sie davon
ausgehe, dass der Beschwerdeführer 2 die Bankunterlagen bereits besitze
- 8 -
oder bei der Bank abrufen und dem Rechtsvertreter zur Verfügung stellen
könne (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 23/4, 23/4.1).
In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter mehrmals um Ansetzung einer
Frist, damit der Beschwerdeführer 2 Stellung zur "intégralité" des Rechtshil-
feersuchens sowie der beschlagnahmten Bankunterlagen nehmen könne
(Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 23/8, 23/9, 23/11). Darauf
entgegnete die Beschwerdegegnerin, es sei ihr nicht klar, wofür eine Frist
benötigt werde, da sich der Beschwerdeführer 2 a priori gegen den Vollzug
der Rechtshilfe ausgesprochen habe (Verfahrensakten der Staatsanwalt-
schaft, Urk. 23/10 und 23/12). Sie teilte in ihrem Schreiben vom 31. Okto-
ber 2011 mit, der Vollzug der Rechtshilfe werde im Umfang der beantrag-
ten Rechtshilfemassnahmen erfolgen. Einwände dagegen könnten selbst-
verständlich mittels Beschwerde gegen die Schlussverfügung vorgebracht
werden, deren Erlass bald beabsichtigt sei (Verfahrensakten der Staatsan-
waltschaft, Urk. 23/12).
Unter Beilage der Vollmacht der Beschwerdeführerin 1 ersuchte der
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 (wiederholt) um
Zustellung des gesamten Verfahrensdossiers sowie um Fristansetzung für
eine Stellungnahme (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft,
Urk. 23/13 f.). Im Antwortschreiben vom 8. Februar 2012 fragte die Be-
schwerdegegnerin den Rechtsvertreter an, ob dieser – angesichts des er-
klärten Widerstands der Beschwerdeführer gegen den Vollzug der Rechts-
hilfe – eine Zustellung des mehrere hundert Seiten umfassenden Akten-
konvoluts, hauptsächlich bestehend aus Bankkontounterlagen, tatsächlich
noch wünsche (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 23/15).
Mit Schreiben vom 13. März 2012 verlangte die Beschwerdegegnerin von
der Bank E. AG die Edition spezifischer Detailbelege zu insgesamt 14
Banktransaktionen, welche den bereits per 31. März 2011 (vgl. supra, lit. E)
edierten Kontoauszügen der Konten der Beschwerdeführer zu entnehmen
waren. Drei Tage nach Eingang der nachträglich edierten Detailbelege er-
liess die Beschwerdegegnerin am 26. März 2012 die Schlussverfügung
(vgl. supra, lit. F).
6.4 Konkret rügen die Beschwerdeführer in Bezug auf das rechtliche Gehör
ausschliesslich den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht über
die Edition der Detailbelege informiert bzw. ihnen keine Gelegenheit zur
Stellungnahme hinsichtlich der Herausgabe dieser Unterlagen gegeben
habe (act. 1 S. 5 N. 10 ff.). Dieser Einwand erfolgt zu Recht. Die Be-
schwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern vorgängig an den Erlass
der Schlussverfügung nicht die Gelegenheit gegeben, sich auch zu diesen
- 9 -
nachträglich edierten Detailbelegen zu äussern und unter Angabe der
Gründe geltend zu machen, welche dieser Unterlagen etwa in Anwendung
des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben seien. Entgegen
der Annahme der Beschwerdegegnerin ist den Beschwerdeführern diese
Gelegenheit unabhängig davon einzuräumen, ob sie sich im Verlaufe des
Rechtshilfeverfahrens gegen eine vereinfachte Ausführung der Rechtshilfe
ausgesprochen haben oder nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass die fraglichen Detailbelege bzw. die betreffenden Transaktionen den
zuvor edierten Kontoauszügen zu entnehmen waren, welche zumindest die
Beschwerdeführer 1 und 2 grundsätzlich hätten einsehen und über deren
beabsichtigte Herausgabe sie daher grundsätzlich hätten Stellung nehmen
können (vgl. supra, Ziff. 6.3). Die Detailbelege enthalten im Vergleich zu
den betreffenden Kontoauszügen ein Mehr an Informationen, über deren
rechtshilfeweise Herausgabe die Beschwerdeführer sich ebenfalls äussern
dürfen. Dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 vorab
explizit oder implizit auf ihr Recht auf Stellungnahme verzichtet hätten, ist
den Akten nicht zu entnehmen.
6.5 Entsprechend stellt das oben dargelegte Vorgehen der Beschwerdegegne-
rin (Ziff. 6.3) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer
im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar. Da die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführen-
de Behörde verfügt und die Beschwerdeführer vorliegend Gelegenheit hat-
ten, sich in diesem Verfahren auch zu den nachträglich edierten Detailbe-
legen umfassend zu äussern, sind ihnen durch die vorinstanzliche Gehörs-
verletzung keine Nachteile erwachsen. Unter diesen Umständen ist die
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde als ge-
heilt zu betrachten (vgl. supra, Ziff. 6.2). Soweit den Beschwerdeführern die
Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren
Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen
sein (TPF 2008 172).
7.
7.1 Als weitere Rüge bringen die Beschwerdeführer vor, die Darstellung des
Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen sei ungenügend. Es würden jegliche
Angaben zum Ursprung der belgischen Strafuntersuchung, deren Gegen-
stand und Protagonisten fehlen. Die im Rechtshilfeersuchen enthaltenen
Elemente würden es nicht zulassen, die den beschuldigten Personen vor-
geworfenen Sachverhalte zu erkennen (act. 1 S. 6 N. 18 ff.). Abgesehen
davon seien die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit nicht gegeben
(act. 1 S. 7 N. 25 f.)
- 10 -
7.2 Gemäss dem EUeR muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens sowie in Fällen wie
dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar-
stellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 EUeR).
Art. 27 Ziff. 1 GwUe sowie Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV
stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese
Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die
doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. infra, Ziff. 7.3), ob die Handlungen
derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische
Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98, mit Hinweisen).
Nach konstanter Rechtsprechung werden an die Schilderung des Sachver-
haltes im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen gestellt. Von
den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass
sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet,
bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem
Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein
Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bis-
her im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich
im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die
Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermögli-
chen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechts-
hilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw.
in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss.
Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die
Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Be-
hörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht dazu
auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht.
Sie hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch
keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sach-
darstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche
Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. zum Ganzen
BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR. 2010.242/243 vom 28. Juni 2011, E. 5.2;
RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009, E. 4.3; RR.2009.39 vom 22. Septem-
ber 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je mit Hin-
weisen).
7.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem
- 11 -
des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, "doppelte" oder
"beidseitige Strafbarkeit"). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshil-
feersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen
entsprechenden Vorbehalt angebracht. Für die Frage der beidseitigen
Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte
Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo-
gen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die
Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt sind. Für die
Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechtshilfeer-
suchen geschilderte Sachverhalt prima facie unter einen einzigen Straftat-
bestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. (vgl.
BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundes-
gerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je mit Hinweisen; ZIM-
MERMANN, a.a.O., S. 536 f. N. 583).
Auch gestützt auf das GwUe ist die Rechtshilfe – soweit sie sich auf
Zwangsmassnahmen stützt – nur zulässig, wenn die Straftat, auf die sich
das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei straf-
bar wäre, falls sie in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18
Ziff. 1 lit. f GwUe). Art. 6 Ziff. 1 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Er-
lass von Strafnormen gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Eine
solche begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vor-
nimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die
Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder an-
nehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).
Die Schweiz hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6 GwUe erklärt.
Danach findet das GwUe ausschliesslich Anwendung, wenn die Vortat
nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt. Wie die nachfolgen-
den Ausführungen zeigen werden, vermuten die belgischen Behörden vor-
liegend als Vortat "Veruntreuung des Gesellschaftsvermögens" bzw. quali-
fizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
und 3 StGB. Dieser Tatbestand stellt i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbre-
chen dar, weshalb die vermutete Straftat als Vortat der Geldwäscherei
grundsätzlich in Frage kommt.
7.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 22. Juli 2010 und dessen Ergänzung ist im
Wesentlichen folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen:
D. sei von 2001 bis Anfang 2006 Geschäftsführer und Gesellschafter des
Schiffsreparaturunternehmens F. bvba mit Sitz in Y. gewesen. Die wichtigs-
ten Kunden der F. bvba seien in diesem Zeitraum das Schiffsbefrachtungs-
unternehmen G. bvba und das Speditionsunternehmen H. nv gewesen
(beide ebenfalls in Y. ansässig). Die H. nv habe Transporte für die F. bvba
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durchgeführt und die G. bvba der F. bvba Güter angeliefert. Der Beschwer-
deführer 2 sei Geschäftsführer der G. bvba und (zusammen mit der Be-
schwerdeführerin 3) auch Gesellschafter dieser Firma. Zur Verwaltung der
H. nv sollen ebenfalls die Beschwerdeführer 2 und 3 gehören. Der Be-
schwerdeführer 2 habe im Geschäftsverkehr mit der F. bvba für die G. bvba
und die H. nv gehandelt.
D. wird vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer der F. bvba im Rahmen
der Geschäfte mit der G. bvba und der H. nv im Zusammenwirken mit dem
Beschwerdeführer 2 mittels "Überfakturierung" der F. bvba Gelder in der
Höhe von über EUR 30 Mio. entwendet und dabei sich sowie den Be-
schwerdeführer 2 zum Nachteil der F. bvba bereichert. Aus diesem Grund
habe die F. bvba D. am 22. Februar 2006 entlassen. Seither würden keine
Geschäftsbeziehungen der F. bvba mit der G. bvba und der H. nv mehr be-
stehen. Die G. bvba und die H. nv würden seither auch wenige Geschäfts-
aktivitäten ausüben.
Im Weiteren sollen im fraglichen Zeitraum die H. nv den von ihnen für ihre
Speditionstätigkeiten für die F. bvba eingesetzten Lkw-Fahrer eines bulga-
rischen "Interimbüros" (I.) und die G. bvba ihren Zulieferer für die F. bvba,
die bosnische Gesellschaft J., jeweils in bar bezahlt haben. Im fraglichen
Zeitraum soll dabei die J. der G. bvba über EUR 4,5 Mio. fakturiert haben.
Der Beschwerdeführer 2 habe bisher keine Belege für diese Barzahlungen
vorgelegt. Es bestünden Hinweise, dass die J. gar nie existiert habe und
die Rechnungen der J. gefälscht seien. Die belgischen Strafverfolgungsbe-
hörden vermuten aufgrund dessen einen "systematischen Betrug mittels
der Benutzung gefälschter J.-Rechnungen". Sie halten fest, es sei noch un-
klar, wozu die der J. geleisteten Barzahlungen bestimmt gewesen seien.
7.5 Dieser Sachverhaltsdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken
oder Widersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort
im Sinne der Rechtsprechung entkräften würden. Zwar wird der gegenüber
D. und dem Beschwerdeführer 2 erhobene Vorwurf des "Überfakturierens"
(wohl Überbezahlung von Leistungen Dritter) nicht im Einzelnen geschil-
dert. Es ist aber aufgrund der im Rechtshilfeersuchen dargelegten Umstän-
de darauf zu schliessen, dass aus Sicht der belgischen Strafverfolgungs-
behörden D. als Geschäftsführer der F. bvba für die Bezahlung der über-
fakturierten Rechnungen verantwortlich gewesen sein und er um die Über-
fakturierung gewusst bzw. diese herbeigeführt haben soll. Wie aus den
nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, erweist sich der geschilder-
te Sachverhaltsvorwurf ausreichend konkret, da er jedenfalls die Prüfung
der doppelten Strafbarkeit erlaubt.
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7.6 Nach schweizerischem Recht lässt sich der geschilderte Sachverhalt prima
facie namentlich unter den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft hierzu subsumieren (Art. 158 Ziff. 1
Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 StGB). Diesen erfüllt, wer u.a. aufgrund eines
Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten
oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter
Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver-
mögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden
(Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Ein Geschäftsführer fällt als Täter in Betracht,
soweit er in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher
Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermö-
genskomplex zu sorgen hat (vgl. BGE 120 IV 190 E. 2b, mit Hinweisen).
Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermö-
gensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im
Abschluss sowie im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften
liegen, sowie darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsor-
gepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt
(STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkom-
mentar, Bern 2007, Art. 158 N. 4, mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden
liegt nach der Rechtsprechung bei tatsächlicher Schädigung durch Vermin-
derung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der
Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann vor, wenn das
Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftli-
chen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f., mit Hinweisen).
Gemäss dem Rechtshilfeersuchen soll auf Betreiben ihres Geschäftsfüh-
rers D. die F. bvba überfakturierte Rechnungen in der Höhe von
EUR 30 Mio. bezahlt haben. In diesem Umfang soll sich D. zusammen mit
dem Beschwerdeführer 2 bereichert haben und die F. bvba geschädigt
sein. Durch dieses Vorgehen hat D. als Geschäftsführer seine Pflichten ge-
genüber der F. bvba mutmasslich verletzt. Ein derartiges Verhalten würde
den qualifizierten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB prima facie erfüllen. Da der Beschwerde-
führer 2 "zusammen mit" D. gehandelt haben und sich ebenfalls bereichert
haben soll, kommt er namentlich als Gehilfe von D. in Frage, welchem die-
selbe Strafe wie dem Haupttäter angedroht ist (Art. 25 StGB).
In Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei ist damit auch eine verbre-
cherische Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu bejahen. Darüber
hinaus werden in Rechtshilfeersuchen weitere geldwäschereitypische Ver-
schleierungshandlungen (grosse Bargeldtransaktionen an fiktive, ausländi-
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sche Unternehmen) geschildert. Somit kann die doppelte Strafbarkeit so-
wohl im Sinne des EUeR als auch des GwUe bejaht werden. Die diesbe-
zügliche Rüge erweist sich als unbegründet und die Beschwerde ist in die-
sen Punkten abzuweisen.
8. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den
Standpunkt, die vorgeworfenen Taten seien sowohl nach belgischem als
auch nach schweizerischem Recht verjährt, weshalb die Schweiz die
Rechtshilfe gemäss IRSG verweigern müsse (act. 1 S. 8. Ziff. 27 ff.).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 IRSG ist einem Rechtshilfeersuchen nicht zu ent-
sprechen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die
Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen
absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich wäre damit allein,
ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Im Ver-
kehr mit Vertragsstaaten geht das EUeR jedoch Art. 5 Abs. 1 IRSG vor
(ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N. 669, mit Hinweisen auf die Praxis). Das
EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung
bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das
Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit
die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten
des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 118 Ib 266 E. 4bb; BGE 117 Ib 53 E. 3).
Es besteht vorliegend kein Grund, von der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung abzuweichen. Auch die diesbezügliche Rüge der Beschwerde-
führer ist somit unbegründet und abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das
Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An-
wendung. Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist die vorinstanzliche
Gehörsverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion
der Gerichtsgebühr rechtfertigt (vgl. supra Ziff. 6.5). Unter diesen Umstän-
den ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung
des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 5'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR). Die Bundesstrafge-
richtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von
Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden
Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bun-
desstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Rest-
betrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 22. November 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Me Romain Jordan, avocat
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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