Entscheid vom 22. November 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A. AG,
2 B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Manuel A. Bran-
denberg,
Beschwerdeführer
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AAR-
GAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.110-111
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die deutsche Staatsanwaltschaft Konstanz (nachfolgend «Staatsanwalt-
schaft Konstanz») führt ein Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens
nach dem Wertpapierhandelsgesetz gegen u.a. C. und B. Sie ersucht die
Staatsanwaltschaften Aargau und Zug um Beschlagnahmung von Beweis-
mitteln in den Wohn- und Geschäftsräumen von B. sowie der A. AG (Einle-
gerakten Ordnerabteil 1: Ersuchen vom 24. Januar 2011, Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichtes Konstanz vom
19. Januar 2011).
Zusammengefasst drehen sich die Vorwürfe um Marktmanipulationen: Es
sollen die Aktien der börsenkotierten D. AG rege und eventuell abgespro-
chen zwischen der A. AG und der E. AG zirkuliert sein. Während ihr die A.
AG Aktien im Börsenhandel verkaufte, soll sie die Aktien ausserbörslich
von der E. AG wieder erstanden haben. Bekannt ist sodann ein Optionsver-
trag zwischen den beiden Unternehmungen betreffend dieser Aktien (Ein-
legerakten Ordnerabteil 4: Schlussverfügung vom 30. März 2012 S. 2-3).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») bezeichnete am 16. Februar
2011 den Kanton Aargau als Leitkanton (Einlegerakten Ordnerabteil 2). Mit
Eintretensverfügung vom 22. Februar 2011 ordnete die Kantonale Staats-
anwaltschaft Aargau (nachfolgend «Staatsanwaltschaft Aargau») die anbe-
gehrten Durchsuchungen und Beschlagnahmungen an. Am 24. März 2011
ergänzte sie diese Verfügung und bewilligte die Anwesenheit eines deut-
schen Beamten, unter Auflagen (Einlegerakten, beides Ordnerabteil 3).
Die Staatsanwaltschaft Aargau erliess am 17. März 2011 die Durchsu-
chungsbefehle. Am 29. März 2011 wurden diese polizeilich vollstreckt (Ein-
legerakten Ordnerabteil 8: Durchsuchungsbefehle vom 17. März 2011,
Vollzugsberichte der Kantonspolizei Aargau vom 31. März 2011 und
1. April 2011). Es wurde die Siegelung verlangt, worauf am 6. April 2011
die Staatsanwaltschaft Aargau das Entsiegelungsgesuch stellte. Ihm wurde
am 12. Mai 2011 mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts stattge-
geben. Die A. AG wie auch B. liessen sich in diesem Verfahren nicht ver-
nehmen (Einlegerakten Ordnerabteil 4 (Schlussverfügung) S. 5).
Nach ersten Äusserungen von B. und der A. AG (vom 18. und 23. Mai
2011, 13. Juli 2011, alle in Einlegerakten Ordnerabteil 14) erfolgte die Aus-
sonderung der zu übermittelnden Akten (20. September 2011). B. und die
A. AG nahmen hierzu am 3./8. Februar 2012 Stellung (Einlegerakten Ord-
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nerabteil 14). Die ergebnislose Einigungsverhandlung fand am 8. Februar
2012 statt (Einlegerakten Ordnerabteil 4 [Schlussverfügung] S. 5-6).
C. Im Zeitgleich für Deutschland laufenden Amtshilfeverfahren hob das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2012 den Entscheid der
FINMA (Verfügung vom 21. Oktober 2011) auf, unter Rückweisung an die
Vorinstanz zu neuem Entscheid. Zur Aufhebung führte, dass die FINMA
die Akteneinsicht ohne zureichenden Grund eingeschränkt hatte (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012, B-6062/2011, E. 5 und 6,
act. 1.3).
D. Mit Schlussverfügung entsprach die Staatsanwaltschaft Aargau am
30. März 2012 dem Rechtshilfeersuchen und ordnete an, die Beweismittel
an die Staatsanwaltschaft Konstanz herauszugeben (Einlegerakten Ord-
nerabteil 4 (Schlussverfügung), Liste S. 8-13). Unter anderem wurden die
im Zusammenhang mit der Einigungsverhandlung anfallenden Kosten B.
und der A. AG auferlegt.
E. Die vorliegend vom Bundesstrafgericht zu beurteilende Beschwerde wird
mit Eingabe vom 3. Mai 2012 eingereicht (act. 1), mit den folgenden Anträ-
gen:
«1. Die angefochten Verfügung sei teilweise aufzuheben, und es seien keinerlei Doku-
mente nach Deutschland herauszugeben.
2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben, und es seien nur
die Unterlagen gemäss den Kriterien A und B auf Seite 8 der angefochtenen Verfügung
nach Deutschland herauszugeben.
3. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es seien die Unter-
lagen ohne die Unterlagen gemäss dem Kriterium D auf Seite 8 der angefochtenen Ver-
fügung nach Deutschland herauszugeben.
4. Ziff. 6 und Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und es sei den
Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
5. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, die Akten des Verfahrens RE.2011.10 der
Beschwerdegegnerin von Amtes wegen beizuziehen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Staatsanwaltschaft Aargau, wie auch das BJ, verzichtet auf Vernehm-
lassung (act. 6 vom 5. Juni 2012 und act. 7 vom 13. Juni 2012).
F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestim-
mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch-
führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen-
gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19-62) massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1
S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E: 2.2.2, 136 IV 82
E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men-
schenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616ff.,
je m.w.H.).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Ei-
gentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war
(Art. 9a lit. b IRSV). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstü-
cken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur
Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164
f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Auch der Auftraggeber ist nicht beschwerde-
legitimiert, wenn es um die Herausgabe von ihn betreffenden Unterlagen
geht, welche beim Beauftragten, z.B. einem Treuhänder, sichergestellt
wurden (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133). Das gilt auch für Personen, auf wel-
che sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht
selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Haus-
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durchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli
2007, E. 2.1). Daran ändert auch ein Mandatsverhältnis nichts, welches
zwischen demjenigen, der sich einer Zwangsmassnahme unterziehen
musste, und dem Auftraggeber besteht (Entscheide des Bundesstrafge-
richts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008, E. 2.2, RR.2009.13 vom 16. März
2009, E. 2.2 und RR.2011.143 vom 30. Januar 2012, E. 2.2).
2.2 Am 29. März 2011 durchsuchte die Polizei die Geschäftsräume der Be-
schwerdeführerin 1 und die Privaträumlichkeiten des Beschwerdeführers 2
(siehe Erwägung B oben). Da die Hausdurchsuchung in ihren Räumen
stattfand, sind die Beschwerdeführer insoweit auch zur Beschwerde legiti-
miert.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3. Zusammenfassend rügen die Beschwerdeführer was folgt: Es liege dem
Rechtshilfeverfahren kein genügender Anfangsverdacht zugrunde, so dass
die umfassende Rechtshilfe nicht gerechtfertigt sei (nachfolgend E. 4). Die
Hausdurchsuchung sei eine unverhältnismässige Massnahme (nachfol-
gend E. 5.3). Das Übermassverbot sei verletzt, indem zu viele Unterlagen
übermittelt würden, und des weiteren dürften sensible Daten nicht heraus-
gegeben werden (nachfolgend E. 5.4). Deutschland biete keine Gewähr für
die Beachtung des Spezialitätsprinzips (nachfolgend E. 6). Es sei schliess-
lich nicht gerechtfertigt, den Beschwerdeführern die Kosten für die erfolglo-
se Einigungsverhandlung aufzuerlegen (nachfolgend E. 7; alles act. 1 S. 4-
7).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer bringen gegen die Gewährung der Rechtshilfe als
solches vor, dass kein genügender Anfangsverdacht für die Leistung von
Rechtshilfe vorliege. Sodann rügen sie, dass die umfassende Rechtshilfe
durch die vorliegenden Indizien nicht gerechtfertigt sei; dies weil die ge-
handelten Aktien ein zu geringes Volumen darstellten (nur 25% des Ge-
samtvolumens), woraus sich prima facie ergebe, dass keine Marktmanipu-
lationen möglich seien (act. 1 S. 4-5).
4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14
Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Heraus-
gabe von Beweismitteln wie in casu die strafbare Handlung bezeichnen
- 6 -
und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m.
Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen
entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Anga-
ben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte
Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen,
wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische
Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande-
ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten
Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü-
fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige
Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem
Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch
nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be-
reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder
Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis-
würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im
Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132
II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom
22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3,
je m.w.H). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme
Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal-
ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3).
4.3 Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Umfang des Handelsvolu-
mens entbehrt jeglichen Beleges. Hauptsächlich ist dieser Einwand aber a
priori nicht zulässig, nimmt doch die Rechtshilfebehörde bzw. die Be-
schwerdeinstanz keine Würdigung der Beweismittel vor. Dies gilt auch für
solche, die die Beschwerdeführer einbringen.
- 7 -
4.4 Was den vorgebrachten mangelnden Anfangsverdacht betrifft, so nennt
das Rechtshilfeersuchen folgende Verdachtsgründe: In einer Vielzahl von
Fällen verkaufte die Beschwerdeführerin 1 Aktien der D. AG börslich an die
E. AG. Ausserbörslich wiederum veräusserte die E. AG deutlich mehr Ak-
tien, als sie erwarb. Die Beschwerdeführerin 1 hatte eine Optionsvereinba-
rung betreffend der vorgenannten Aktien mit der E. AG abgeschlossen.
Aufgrund solcher Optionsvereinbarungen profitierte die E. AG unmittelbar
an Kurssteigerungen der Aktie. Nach dem Going Public der D. AG im Juni
2004 stieg der Kurs der Aktie vom 22. Juni 2004 bis am 13. Juni 2005, wo-
raufhin er massiv einbrach (Ordnerabteil 1: Rechtshilfeersuchen vom
24. Januar 2011, S. 2).
Das skizzierte Vorgehen begründet den Verdacht, dass börslicher Handel
von Effekten auf Rechnung verbundener Personen erfolgt ist, und erfüllt so
die objektiven Tatbestandselemente von Art. 161bis Abs. 3 StGB. Das Vor-
gehen ging einher mit einem steigenden Aktienkurs. Die anbegehrte
Rechtshilfe ist somit geeignet u.a. abzuklären, ob die Absicht eines un-
rechtmässigen Vermögensvorteils bestand, respektive ob und in welcher
Form ein Verbund vorgelegen haben könnte.
4.5 Die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthält somit rechtsgenügen-
de Verdachtsgründe und erfüllt die Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 und 2
EUeR. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag die Aus-
führungen der ersuchenden Behörde nicht als offensichtlich falsch, lücken-
haft oder widersprüchlich zu entkräften. Die Rüge der Beschwerdeführer
geht damit fehl.
5.
5.1 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung rügen die
Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne einer milderen
Massnahme zunächst die Edition der Unterlagen hätte verfügen können.
Dieser wäre der in der Region bekannte und wohlreputierte B. nachge-
kommen. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass ihm offenbar auch der
Zweck der Edition an die Staatsanwaltschaft Konstanz nicht klar sei. Die
Hausdurchsuchungen hätten unverhältnismässigen Kollateralschaden ver-
ursacht und seien nicht erforderlich gewesen (act. 1 S. 5).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale
en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die
Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenar-
- 8 -
beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der
verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un-
geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur
als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expediti-
on") erscheint.
Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat
nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich
dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der er-
suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau-
ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im aus-
ländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der
mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu er-
setzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten-
stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten
Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak-
ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich
sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebe-
hörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinaus-
gehen (Urteil des Bundesgerichtes 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 7.2, Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 4; zum
Übermassverbot: BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192).
Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als
das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten
Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für
die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an-
dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer-
den (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2,
m.w.H.).
5.3 Durchsuchungsbefehl und Durchsuchungen unterstehen schweizerischem
Rechte. Die Strafdrohungen des Art. 161bis StGB rechtfertigen ohne Weite-
res eine Zwangsmassnahme wie die Durchsuchung. Um den zwingend er-
forderlichen Überraschungseffekt zu gewährleisten, darf die Hausdurchsu-
chung nicht vorgängig bekannt gegeben werden. Die vorgeschlagene mil-
dere Massnahme einer Editionsanfrage ist daher bezüglich Beweissiche-
rung nicht gleichwertig. Der ins Feld geführte angebliche gute Ruf von B. ist
bezüglich Herausgabepflicht nicht relevant, trifft den Beschuldigten straf-
prozessual doch gerade keine Pflicht, sich selbst zu belasten oder Unterla-
gen herauszugeben (so Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO). Anzumerken ist auch,
dass sich seiner vorgebrachten (freiwilligen) Kooperationsbereitschaft im
vorangehenden Amtshilfeverfahren bereits ein weites Feld geboten hätte.
- 9 -
Das Amtshilfeverfahren selbst ist schliesslich kein tauglicheres milderes
Mittel im Verhältnis zur Rechtshilfe (so TPF 2009 130 E. 4.2–4.4).
Die Hausdurchsuchung war ein verhältnismässiges Mittel zur Beweiserlan-
gung. Aus den Darlegungen der Beschwerdeführer geht nicht hervor, in-
wieweit ein unverhältnismässiger Kollateralschaden verursacht wurde. Die
erhobenen Rügen gehen fehl.
5.4 Weiter wenden die Beschwerdeführer ein, wenn überhaupt sei nur die Her-
ausgabe der Unterlagen zwischen dem 1. März und 1. Juli 2005 verhält-
nismässig und nicht übermässig, da sich die Untersuchungen der Staats-
anwaltschaft Konstanz in erster Linie hierauf bezögen. Eventualiter seien
nur die Akten unter den Kriterien A und B herauszugeben. Subeventuell
seien die Akten nach Kriterium D als besonders schützenswerte vertrauli-
che Dokumente nicht herauszugeben. Sie beträfen die persönliche ge-
schäftliche Beziehung mit einem Mitangeschuldigten.
Die Beschwerdeführer konnten im Verfahren der Vorinstanz einlässlich zur
Aktenausscheidung Stellung nehmen (Einlegerakten Ordnerabteil 4:
Schlussverfügung vom 30. März 2012 S. 5; Erwägung C oben). Ihre Ein-
wendungen sind im Wesentlichen dennoch nicht detaillierter substantiiert
als soeben dargelegt. Sie setzen sich insbesondere nicht mit den diesbe-
züglichen sorgfältigen Darlegungen der Schlussverfügung (S. 7-8) ausein-
ander. Insoweit die Schlussverfügung auch Dokumente jenseits des bean-
tragten Zeitfensters als potentiell erheblich betrachtet, legt sie die Gründe
dafür dar und folgt der gefestigten Rechtsprechung dieses Gerichts und
des Bundesgerichts (vgl. Verweis in E. 5.2 letzter Absatz). Mit der Begrün-
dung der Schlussverfügung setzen sich die Beschwerdeführer indes nicht
inhaltlich auseinander. Auch wird nicht klar, warum nur die in «erster Linie»
wesentlichen Unterlagen herauszugeben seien. Implizit gestehen die Be-
schwerdeführer damit ein, das die von Ihr so bezeichneten Unterlagen eine
wesentliche Qualität aufweisen.
Sodann bleibt unersichtlich, warum die Akten nach Kriterium D besonders
schützenswert sein sollen. Die Beziehung zwischen Angeschuldigten sind
nicht in erhöhtem Masse schützenswert. Der Vergleich mit dem Anwaltsge-
heimnis geht fehl, geht es hierbei doch nicht um das Zeugnisverweige-
rungsrecht im Sinne des Verweises von Art. 9 IRSG auf die Art. 246-248
StPO. Vielmehr ist die Aufklärung der persönlichen Beziehungen zwischen
den Angeschuldigten gerade Gegenstand der untersuchten Straftatbestän-
de und damit auch der Rechtshilfe.
- 10 -
Bei der Substantiierungsdichte dieser Einwendungen ist kein Beschwerde-
grund nach Art. 80i IRSG einer weiteren Prüfung sinnvollerweise zugäng-
lich. Somit ist an dieser Stelle abschliessend auf die Begründung der
Schlussverfügung zu verweisen, insbesondere auf deren Seiten 7 bis 8.
5.5 Zusammenfassend geben die Einwendungen keinen weiteren wesentlichen
Hinweis darauf, worin ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip
erblickt werden könnte. Sie erweisen sich insgesamt als unbegründet. Die
Leistung der Rechtshilfe ist verhältnismässig.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer wenden ein, es gehe den deutschen Rechtshilfebe-
hörden nur darum, Unterlagen an die Steuer- und Finanzämter weiterzuge-
ben. Angesichts des Verhaltens von Deutschland in jüngster Vergangenheit
helfe auch der treuherzige Hinweis auf das Spezialitätsprinzip und den Ver-
trauensgrundsatz wenig. Beide mutierten vor diesem Hintergrund zur Far-
ce, da der begründete Verdacht bestehe, sie würden ignoriert werden
(act. 1 S 4-6).
6.2 Hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung den
üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht, so wird die Einhaltung des Spe-
zialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR nach dem völker-
rechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne
dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl.
BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom
17. September 2004, E. 5.2; TPF RR.2007.60 vom 25. Juli 2007 E. 3.2;
RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 5.1).
Ziffer 5 der Schlussverfügung enthält den Spezialitätsvorbehalt in üblicher
Formulierung (Einlegerakten Ordnerabteil 4: Schlussverfügung vom
30. März 2012 S. 19), womit sich auch diese Rüge als unbegründet er-
weist.
6.3 Die Beschwerdeführer versuchen aus der Tatsache einer Meinungsver-
schiedenheit zwischen Deutschland und der Schweiz bezüglich Bankdaten
abzuleiten, dass im Rechtshilfeverkehr mit Deutschland keine völkerrechtli-
che Vertrauensgrundlage mehr bestehe. Keiner der beiden Staaten hat in-
des seine Rechtshilfetätigkeiten eingestellt oder reduziert. Es ist denn auch
nicht ersichtlich, warum eine Meinungsverschiedenheit die Zusammenar-
beit empfindlich einschränken soll. Auch wurde nicht behauptet, diese Da-
ten seien auf dem Rechtshilfeweg abhanden gekommen. Und aus der Ar-
- 11 -
gumentation der Beschwerdeführer kann ebenso gut das Gegenteil ge-
schlossen werden: Denn nach den deutschen Beschaffungen von Bankda-
ten bestünde nun umso weniger Bedarf an steuerlicher Zweitverwendung.
Dass auch das Gegenteil der Argumentation der Beschwerdeführer logisch
vertreten werden kann zeigt, wie sehr die Argumentation im Allgemeinen
bleibt.
Die Rüge ist somit unbegründet und eine Verletzung des Spezialitätsprin-
zips nicht ersichtlich.
7.
Den Beschwerdeführern wurden die Kosten für die Einigungsverhandlung
und die Aussonderung der zur Teileinigung vorgesehenen Aktenstücke
auferlegt (Einlegerakten Ordnerabteil 4: Schlussverfügung vom 30. März
2012 S. 14 sowie Dispositiv Ziffer 6). Dies weil sie nach wahrgenommener
Akteneinsicht (11. November 2011) mit Eingabe vom 3./8. Februar 2012 für
die Einigungsverhandlung vom 8. Februar 2012 Anträge stellten, worin sie
subeventualiter eine teilweise Herausgabe beantragten. Im Nachgang zu
dieser Einigungsverhandlung verweigerten sie jedoch mit Eingabe vom
13. März 2012 das vereinfachte Verfahren in seiner Gänze, und zwar, so
der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, auch hinsichtlich der in den Einga-
ben vom 3./8. Februar 2012 unbestritten gebliebenen Dokumente (alles
Einlegerakten Ordnerabteil 14). Die Beschwerdeführer hätten bereits vor-
her vorbringen können, dass sie das ganze Verfahren als rechtsmiss-
bräuchlich betrachteten und auch eine Teileinigung ausser Frage stehe,
womit auch der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung der Eini-
gungsverhandlung hätte entfallen können. Auferlegt wurde die Staatsge-
bühr (900.--), unter Verzicht auf Kanzleigebühren (Einlegerakten Ordnerab-
teil 4: Schlussverfügung vom 30. März 2012 S. 6, 13-14, 19).
Gemäss den Beschwerdeführern ist diese Kostenauflage nicht gerechtfer-
tigt. Es sei angesichts des noch nicht erfolgten Entscheides des Bundes-
verwaltungsgerichtes vielmehr anwaltlich geboten gewesen diesen abzu-
warten «und daher auch eine Einigungsverhandlung zu verlangen». Schon
zuvor sei ja auch die Sistierung des Rechtshilfeverfahrens beantragt wor-
den (act. 1 S. 6-7).
7.1 Die Beschwerdekammer hat zur Kostenverlegung im Rechtshilfeverfahren
im Entscheid TPF 2007 99, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember
2007 E. 3, RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 7 sowie RR.2008.86
vom 29. August 2008 E. 9 erkannt, dass dem von der Rechtshilfemass-
nahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden kön-
- 12 -
nen, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmiss-
bräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht (RR.2008.243 vom
20. Februar 2009, E. 7.1).
In internationalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen ist die ausfüh-
rende Behörde gemäss Art. 80d IRSG verpflichtet, eine begründete
Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu
erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grund-
sätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshil-
femassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der
Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat
und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend ma-
chen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene
die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten
Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass ei-
ner begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, recht-
fertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung auf-
zuerlegen (zum Ganzen TPF RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4;
RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3).
7.2 Die Möglichkeiten von Einigungsverhandlung und vereinfachter Ausführung
wurden mit der IRSG-Revision von 1996 neu geschaffen. Aus der Botschaft
(BBL 1995 III 1 S. 13, S. 37) wird deutlich, dass Ziel und Zweck einer Eini-
gungsverhandlung hauptsächlich im Erlangen einer unwiderruflichen Zu-
stimmung nach Art. 80c IRSG liegen, welche wiederum die vereinfachte
Ausführung ermöglicht. Das Erfordernis der Zustimmung stellt sicher, dass
die Position der rechtshilfebetroffenen Person im Verfahren gewahrt bleibt,
und dass sie nicht zum Verfahrensobjekt wird.
Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut
zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses
Rechtsinstitut nicht schützen will (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6.A., Zürich 2010, N. 716 m.w.H. und Beispiel in
N. 718).
7.3 Die rechtsmissbräuchliche Teilnahme an einer Einigungsverhandlung ist
nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Es trifft die von der Rechtshilfe
betroffene Partei keine Verpflichtung, auf eine beschleunigte Rechtshilfe
mit hinzuwirken. Sie kann durchaus ihre Mitwirkung an einer Einigung ver-
sagen, was das Rechtshilfeverfahren auf dem ordentlichen Wege der
Schlussverfügung hält. Auch aus der Tatsache einer erfolglosen Eini-
gungsverhandlung alleine lässt sich nicht schliessen, dass diese querulato-
- 13 -
risch oder rechtsmissbräuchlich unternommen worden sei. Denn eine Eini-
gung kann aus vielerlei Gründen nicht zustande gekommen sein.
Zwar erfolgte nach Aussagen der Beschwerdeführer selbst die Einigungs-
verhandlung, um den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der
Amtshilfesache abwarten zu können. Andererseits ist es bei Verhandlun-
gen nicht unüblich, dass ein Angebotspaket nur als Ganzes Bestand haben
soll. Gelingt diesfalls keine Einigung im Sinne der Rechtshilfebetroffenen,
so steht diesen weiterhin frei, ihre Zustimmung integral zu verweigern, oh-
ne dadurch in Rechtsmissbrauch zu verfallen.
7.4 Zusammengefasst ist nicht von rechtsmissbräuchlichem Verhalten der Be-
schwerdeführer auszugehen. Die entsprechende Rüge erweist sich damit
als begründet und Ziffer 6 des Dispositivs der Schlussverfügung ist aufzu-
heben.
8. Insgesamt ist die Beschwerde damit ausschliesslich bezüglich der Kosten-
verlegung für die Einigungsverhandlung gutzuheissen und im Übrigen ab-
zuweisen.
9. Das Obsiegen der Beschwerdeführer in einem marginalen Nebenpunkt
rechtfertigt keine reduzierte Kostenauflage für das vorliegende Verfahren
(Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auch besteht bei
diesem Ausgang des Verfahrens kein Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren ist das
Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) massgebend (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2
lit. a StBOG). In deren Anwendung ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 8'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in gleicher Höhe.
- 14 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 6 der Schlussverfü-
gung der Staatsanwaltschaft Aargau vom 30. März 2012 aufgehoben. Im Üb-
rigen wird sie abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern 1 und 2 so-
lidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in
gleicher Höhe.
Bellinzona, 23. November 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Manuel Brandenberg
- Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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