Entscheid vom 31. Oktober 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brender,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie-
chenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.114
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichtes von Athen führt gegen B.,
C. sowie weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver
Bestechung, Legalisierung von Erträgen aus kriminellen Handlungen und
Beihilfe dazu (act. 1.0.2). In diesem Zusammenhang gelangte die Staats-
anwaltschaft des Oberlandesgerichtes von Athen mit Rechtshilfeersuchen
vom 28. Juli 2010 an die zuständigen Justizbehörden in der Schweiz und
ersuchten unter anderem um Edition der Unterlagen des Kontos Nr. 1 bei
der Bank D. AG in Z. (act. 8.1).
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 gelangte die Bundesanwaltschaft an
die Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichtes von Athen und ersuchte
um Erklärung des Zusammenhangs zwischen dem Konto bei Bank D. AG
und den untersuchten Delikten (act. 1.5). Nach nochmaliger Nachfrage
reichte die Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichtes von Athen am
24. Februar 2011 eine Ergänzung zu ihrem ursprünglichen Rechtshilfeer-
suchen nach (act. 9.2).
B. Nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14
IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen mit
Schreiben vom 31. August 2010 bzw. vom 31. März 2011 der Bundesan-
waltschaft zum Vollzug (act. 1.0.2).
Mit Eintretensverfügung vom 9. Mai 2011 entsprach die Bundesanwalt-
schaft dem Rechtshilfeersuchen und wies die Bank D. AG an, bezüglich
des Kontos Nr. 1 sämtliche Unterlagen herauszugeben (act. 8.2). Dieser
Aufforderung kam die Bank D. AG mit Schreiben vom 6. Juni und 28. Ju-
li 2011 nach (act. 1.0.2).
C. Mit Schlussverfügung vom 4. April 2012 entsprach die Bundesanwaltschaft
dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der editierten
Bankunterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf A., bei der Bank D. AG in Z.
Die angeordnete Herausgabe umfasste das Inhaltsverzeichnis, Kontoeröff-
nungsunterlagen, die Kontoschliessungsinstruktion vom 28. Juli 2006 sowie
Kontoauszüge und Belege vom Juli 1999 bis August 2006 (act. 1.0.2).
D. Gegen diese Schlussverfügung führt A. mit Eingabe vom 8. Mai 2012 Be-
schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean-
tragt was folgt (act. 1):
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"1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die gemäss Ziff. 2 der Verfügung erwähnten Bankunterlagen, lautend auf den Namen
des Beschwerdeführers bei der Bank D. AG, nicht zu übermitteln.
2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin anzuweisen
den dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt im Sinne der nachste-
henden Erwägungen vertiefter abzuklären und die ersuchende Behörde aufzufordern,
den Sachverhalt zu ergänzen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht
sämtliche Verfahrensunterlagen zur Einsichtnahme zuzustellen.
5. Es sei nach Zustellung der Verfahrensakten und nach der Stellungnahme der Be-
schwerdegegnerin ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
6. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Verfahrensentschädigung auszu-
richten.
7. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."
Sowohl das Bundesamt für Justiz als auch die Bundesanwaltschaft bean-
tragen mit Eingaben vom 7. Juni bzw. vom 8. Juni 2012 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde (act. 8 und 9). A. hält mit Beschwerdereplik
vom 16. Juli 2012 an seinen Anträgen fest und beantragt zusätzlich, es sei
die Beschwerdegegnerin noch einmal unter Androhung von Rechtsnachtei-
len aufzufordern, sämtliche Verfahrensakten dem Gericht einzureichen und
es sei ihm alsdann eine erneute Möglichkeit einzuräumen, zu diesen er-
gänzten Akten nochmals Stellung zu nehmen (act. 17). In ihrer Beschwer-
deduplik hält die Bundesanwaltschaft wie auch das Bundesamt für Justiz
an ihren gestellten Anträgen fest (act. 19 und act. 20). Diese Eingaben
wurden A. mit Schreiben vom 2. August 2012 zur Kenntnis zugestellt
(act. 21).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die
Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten
beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November
2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgeblich.
Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl.
L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), das Übereinkommen über
Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Er-
trägen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe, SR 0.311.53) und
das OECD Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung
der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsver-
kehr (OECD Bestechungsübereinkommen; SR 0.311.21) zur Anwendung,
wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Be-
stimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48
Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1;
128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem
Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an
die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1, mit weiteren
Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorange-
henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG;
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsregle-
ments für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreg-
lement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161). Die Beschwerdefrist beträgt
30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde-
führung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe-
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massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt
betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung
von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des betroffenen Bankkontos. Als solcher
ist er von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend sein Konto im
Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt
betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom
4. April 2012 wurde mit vorliegender Beschwerde zudem fristgerecht ange-
fochten, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367
E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In-
stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli-
chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens
kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. Vorliegender Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG), weshalb über den entsprechenden An-
trag des Beschwerdeführers nicht zu befinden ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend. Er habe mit zweimaliger Eingabe an die Beschwerdegeg-
nerin verlangt, dass ihm die Gesamtheit aller Unterlagen im Dossier zuzu-
stellen seien. Die Akteneinsicht sei ihm durch die Beschwerdegegenerin
klar und deutlich verweigert worden, womit eine eindeutige Rechtsverlet-
zung gegeben sei (act. 1, S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin stellt sich hin-
gegen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom
6. Juni 2011 die vollständigen Verfahrensakten im Original erhalten. Aus
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der ausführlichen Stellungnahme gehe klar hervor, dass er zu sämtlichen
Unterlagen Zugang gehabt habe (act. 8, S. 2). Der Beschwerdeführer er-
blickt in der ablehnenden Haltung der Beschwerdegegnerin einen Hinweis
darauf, dass Akten vorenthalten würden, von deren Existenz er keine
Kenntnis habe (act. 17, S. 4).
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbe-
sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein-
sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch
Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. Sep-
tember 2007, E. 2.1).
Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten neh-
men, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt
im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im
Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist
zu gewähren im Umfang soweit diese notwendig ist, um die Interessen des
Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche
ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle
Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im
Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Akten, sondern auch
diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i. e. S., insbesondere das Begehren
und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates (POPP, Grundzüge der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).
5.3 Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, wurden dem Beschwerdeführer die
vollständigen Verfahrensakten mit Schreiben vom 6. Juni 2011 übermittelt.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, ihm seien Unterlagen, auf wel-
che sich die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung bezieht, nicht
zur Kenntnis gebracht worden. Aus der Schlussverfügung wird zudem an
keiner Stelle auf Akten Bezug genommen, die dem Beschwerdeführer nicht
bekannt waren. Die Akten, welche dem Beschwerdeführer nicht bekannt
sind, sollen sich gemäss Beschwerdegegnerin auf Korrespondenzen mit
anderen betroffenen Personen beziehen (act. 8, S. 2), mithin den Be-
schwerdeführer nicht persönlich betreffen. Da dem Beschwerdeführer somit
alle für das Verfahren wesentliche Akten zur Kenntnis gelangten, kann er
sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. Die Rüge
der mangelnden Akteneinsicht geht daher fehl.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Rechtshilfeersuchen sowie die dazugehö-
rige Ergänzung seien ungenügend, da nicht ersichtlich sei, worin der Zu-
sammenhang zwischen den gewünschten Bankunterlagen und dem unter-
suchten Sachverhalt bestehe (act. 1). Der Beschwerdeführer macht gel-
tend, die angeordnete Rechtshilfemassnahme verletze das Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip. Er stellt sich auf den Standpunkt, indem die Beschwerde-
gegenerin nicht lediglich die Übermittlung der Dokumente der drei Geld-
überweisungen angeordnet habe, habe sie den Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit verletzt (act. 1, S. 13).
6.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14
Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Heraus-
gabe von Beweismitteln wie in casu die strafbare Handlung bezeichnen
und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m.
Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen
entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Anga-
ben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte
Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen,
wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische
Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
6.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande-
ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten
Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü-
fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige
Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem
Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch
nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be-
reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder
Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis-
würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im
Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
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oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132
II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom
22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3,
je m.w.H).
6.4 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen
auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64
vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu-
lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im
Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient
(vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur
abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf-
tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind,
die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand
für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“; zu deren
Rechtsgrundlagen s. supra Ziff. 7.2) erscheint. Da der ersuchte Staat im
Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich
über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren
auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung
befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich-
tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die
sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen
können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi-
schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im
Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen
(zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei-
le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001
vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2;
1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafge-
richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. Septem-
ber 2007, E. 7.2).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwi-
schen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegen-
stand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang be-
steht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe
nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe-
nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla-
gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das
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ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367
E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung
des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der
sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls
mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten-
stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen-
sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der
ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein-
wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom-
plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz
forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah-
ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3
S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006
vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
6.5 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu-
chen und dessen Ergänzung genügend konkret dargestellt worden ist, da-
mit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich
ist und ob die angeordnete Massnahme verhältnismässig erscheint.
6.6 Dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichtes
von Athen, bzw. der Ergänzung dazu liegt zusammengefasst folgender
Sachverhalt zugrunde (act. 8.1):
Am 15. Dezember 1997 sei zwischen der E. A.E. und der Gesellschaft
F. A.E. die Vereinbarung G. unterzeichnet worden, welche die Lieferung
von Materialien, Software und Dienstleistungen zum Gegenstand gehabt
habe. Überdies sei im Jahr 1998 zwischen dem griechischen Staat und der
Gesellschaft H. ein Vertrag über die Lieferung eines Raketensystems un-
terzeichnet worden. Die H. habe mittels des Subunternehmensvertrags
vom 11. November 1998 mit der F. A.E. die Herstellung eines Teils des
Gesamtprojekts an diese übertragen. Für die Erfüllung dieser Verträge sei-
en diverse Führungskräfte der F. A.E., seitens der griechischen öffentlichen
Hand und der E. A.E. Amtsträger und Angestellten des griechischen Staa-
tes, tätig gewesen.
Die Ermittlungen hätten schwerwiegende Hinweise ergeben, dass im Zu-
sammenhang mit diesen Vereinbarungen illegale Gelder von Führungskräf-
ten der F. A.E. an griechische staatliche Amtsträger und Angestellte der
E. A.E. bewegt worden seien. Auf diese Weise seien durch die I. AG
Deutschland Geldbeträge in Höhe von vielen Millionen Euro auf Bankkon-
ten überwiesen worden, welche die erwähnten Führungskräfte bei Kreditin-
- 10 -
stituten in der Schweiz, in Österreich, Liechtenstein, Monaco, Grossbritan-
nien u.a. unterhalten hätten. Die Ermittlungen hätten überdies ergeben,
dass die Verantwortlichen der I. AG Deutschland verschiedene Gesell-
schaften geschaffen und benutzt hätten, über deren Bankkonten hohe
Geldbeträge aus den so genannten "schwarzen Kassen" in der Schweiz, in
Liechtenstein und in anderen Ländern bewegt worden seien. Die I. AG
Deutschland und eventuell auch deren Niederlassung F. A.E. in Athen hät-
ten mit diversen Gesellschaften Beraterverträge in Bezug auf konkrete Pro-
jekte der F. A.E. abgeschlossen. Dabei seien von den Gesellschaften, ins-
besondere in den Jahren 2003 und 2004, Scheinrechnungen an die F. A.E.
ausgestellt und von dieser auch bezahlt worden. Diese Gelder seien dann
aufgrund ordnungsgemässer Verträge weiter transferiert worden. Empfän-
ger dieser Gelder seien unter zahlreichen anderen, deren Identität zum
momentanen Zeitpunkt nicht bekannt sei, auch B. und/oder die ihm gehö-
rende Offshore-Gesellschaft J. wie auch C. und/oder die ihm gehörenden
Offshore-Gesellschaften wie z.B. K. gewesen.
Zusammenfassend wird im ergänzten Rechtshilfeersuchen am Ende fest-
gehalten, dass angesichts all dessen und in Verbindung mit den Angaben,
die während dem Ermittlungsverfahren an die ersuchende Behörde gelangt
seien, der begründete Verdacht vorliege, dass über das Konto Nr. 1, wel-
ches bei der Bank D. AG unterhalten werde, seit dem Jahre 1998 Geldbe-
träge für Bestechung von griechischen staatlichen Amtsträgern und Ange-
stellten bewegt worden seien, welche auf irgendeine Weise in die Aufset-
zung und Umsetzung der vorerwähnten Verträge verwickelt gewesen sei-
en. Insbesondere seien von diesem Konto am 1. November 1999
USD 4.5 Mio., am 10. Januar 2000 USD 1.2 Mio. und am 7. März 2000
USD 1 Mio. Überweisungen an die Offshore-Gesellschaft L. in Zypern er-
folgt, welche Gesellschaft mit einem griechischen staatlichen Amtsträger in
Verbindung stehe, der in die Verwirklichung des Vertrages über die Liefe-
rung eines Raketensystems verwickelt gewesen sei.
6.7 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen
von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR grundsätzlich
insgesamt – wenn auch nur knapp – zu genügen und ist weder mit offen-
sichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Die er-
suchende Behörde verfügt gemäss dem ergänzten Rechtshilfeersuchen
über Hinweise darüber, wonach die Offshore-Gesellschaft L., an welche ab
dem Konto bei der Bank D. AG drei Überweisungen in Millionenhöhe erfolgt
sein sollen, in Zusammenhang mit einem griechischen staatlichen Amtsträ-
ger stehe, welcher in die Verwirklichung eines vorerwähnten Vertrages
verwickelt sei (act. 9.2). Daraus ergibt sich – entgegen den Ausführungen
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des Beschwerdeführers – ein Zusammenhang zwischen dem Konto bei der
Bank D. AG und den mutmasslich verübten Delikten. Wie und ob diese
Zahlungen tatsächlich einen Konnex zu den vermuteten Delikten aufwei-
sen, wird sich im weiteren griechischen Verfahren herausstellen. Es kann
nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be-
reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Beschwerdegegnerin kann
insofern kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie aufgrund des ergänzten
Rechtshilfeersuchens die Sachverhaltsdarstellung als genügend erachtet
hat. Die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter einen schweize-
rischen Straftatbestand – im Vordergrund stehen vor allem die Beste-
chungsdelikte gemäss Art. 322ter ff StGB – ist zweifelsohne gegeben.
6.8 Wie bereits zuvor erläutert, vermutet die ersuchende Behörde aus den im
ergänzten Rechtshilfeersuchen angeführten Gründen einen Zusammen-
hang zwischen den mutmasslichen Bestechungen und der Überweisungen
ab dem Konto bei der Bank D. AG an die L. Die mutmasslichen Beste-
chungen hätten gemäss ergänztem Rechtshilfeersuchen ihren Ursprung in
den vorerwähnten Verträgen. Die L. stehe mit einem staatlichen griechi-
schen Amtsträger in Verbindung, der in einen dieser Verträge verwickelt sei
(act. 9.2). Damit die ersuchende Behörde den Geldfluss hinsichtlich der
mutmasslichen Bestechungsgelder verfolgen kann, ist sie auf ausführliche
Kontoinformationen angewiesen. Auch wenn zum heutigen Zeitpunkt noch
nicht feststeht, ob und wie genau das Konto des Beschwerdeführers bei
der Bank D. AG in die mutmasslich verübten Delikte verwickelt ist, besteht
zumindest ein diesbezüglicher Verdacht. Da sich der von der ersuchenden
Behörde geltend gemachte Deliktzeitraum über mehrere Jahre erstreckt
und die Bedeutung des fraglichen Kontos noch nicht feststeht, erscheint die
Herausgabe der in der Schlussverfügung aufgeführten Unterlagen als ver-
hältnismässig. Aufgrund der hinreichend präzis umschriebenen Verdachts-
gründe kann dem Einwand des Beschwerdeführers, das Rechtshilfeersu-
chen stelle eine fishing expedition dar, nicht gefolgt werden. Nach dem Ge-
sagten kann die Relevanz der Kontounterlagen für das griechische Straf-
verfahren nicht ausgeschlossen werden. Der Sachzusammenhang zwi-
schen der griechischen Strafuntersuchung und den zu übermittelnden
Bankunterlagen ist somit ausreichend dargetan. Eine Verletzung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips ist demnach nicht auszumachen.
6.9 Was die Erklärungen des Beschwerdeführers für die fraglichen drei Über-
weisungen ab dem Konto bei der Bank D. AG an die L. betrifft (act. 1,
S. 13 f.), handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Ge-
gendarstellung, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 132 II 81
E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008,
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E. 3.2). Dieser Einwand betrifft den Gegenstand der laufenden Abklärun-
gen und ist demnach im ausländischen Verfahren vorzubringen.
6.10 Der Beschwerdeführer argumentiert überdies, der zuständige griechische
Staatsanwalt habe in einem Schreiben vom 1. November 2010 zuhanden
einer Kommission des griechischen Parlaments festgehalten, dass das
Bankkonto bei der Bank D. AG nicht in Verbindung mit dem M.-Fall stehe
(act. 1, S. 14). Dieser Einwand ist vorliegend irrelevant, da die ersuchende
Behörde das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen, sondern vielmehr
mit Schreiben vom 24. Februar 2011 ein ergänztes Rechtshilfeersuchen in
der gleichen Sache eingereicht hat. Solange das Rechtshilfeersuchen je-
doch nicht zurückgezogen wird, ist es zu vollziehen (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 1C_357/2010 vom 28. September 2010 E. 1.2 und
1A.218/2003 vom 17 Dezember 2003 E. 3.5).
7. Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfü-
gung genannten Bankdokumente steht gemäss vorstehenden Ausführun-
gen nichts entgegen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in al-
len Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berück-
sichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.--
festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei-
cher Höhe.
- 13 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.
Bellinzona, 2. November 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Brender
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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