Entscheid vom 21. Mai 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. KOLLEKTIVGESELLSCHAFT, vertreten durch
die Rechtsanwälte Peter Nobel und Christoph Peter,
Nobel & Hug Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH
RECHTSHILFE,
2. STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
ST. GALLEN,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Zustellung von Schriftstücken und Vorladungen
(Art. 22 f. RVUS, Art. 68 f. IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.115 + RP.2012.25
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden gegen B., C., D. und die
Bank A. Kollektivgesellschaft in St. Gallen ein Strafverfahren wegen Ver-
schwörung ("conspiracy") zu Betrug zur Schädigung der Vereinigten Staa-
ten und des Internal Revenue Service (IRS), zu Abgabe falscher Steuerer-
klärungen und Hinterziehung von Bundeseinkommenssteuern führen
(act. 3.1.2A);
- in diesem Zusammenhang das U.S. Departement of Justice mit Rechtshil-
feersuchen vom 13. April 2012 an die Schweiz gelangte und um Zustellung
der Vorladung des Bundesbezirksgerichtes der Vereinigten Staaten für den
Gerichtsbezirk Süd von New York (nachfolgend „Bundesbezirksgericht“)
samt Kopie der ersetzenden Anklageschrift an die A. Kollektivgesellschaft
durch persönliche Übergabe an einen der derzeitigen geschäftsführenden
Gesellschafter ersuchte (act. 3.1.2A);
- mit der vom 10. April 2012 datierten Vorladung des Bundesbezirksgerichtes
die A. Kollektivgesellschaft als Angeklagte im US-amerikanischen Strafver-
fahren angewiesen wurde, am 23. Mai 2012 um 16.00 Uhr vor dem Bun-
desbezirksgericht in New York zu erscheinen (act. 3.1.2A; act. 3.1.3A);
- mit Schreiben vom 24. April 2012 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend
„BJ“) die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staats-
anwaltschaft“) mit der Zustellung der Vorladung samt Kopie der ersetzen-
den Anklageschrift an die A. Kollektivgesellschaft beauftragte (act. 3.1.4);
die Staatsanwaltschaft ihrerseits am 25. April 2012 die Kantonspolizei
St. Gallen mit der Durchführung beauftragte (act. 3.1.4);
- E. für die A. Kollektivgesellschaft die durch die Kantonspolizei St. Gallen
ausgehändigte Vorladung und die ersetzende Anklageschrift (beides samt
deutscher Übersetzung) am 2. Mai 2012 entgegennahm (act. 3.1.5);
- gegen diese rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung sowie der Anklage-
schrift die A. Kollektivgesellschaft vorab mit Fax-Mitteilung vom
11. Mai 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts erheben lässt (act. 1 und 3); die Beschwerdeführerin ihre Beschwer-
de gegen das BJ (Beschwerdegegner 1) und die Staatsanwaltschaft (Be-
schwerdegegnerin 2) richtet (act. 1);
- in materieller Hinsicht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend
macht, der ihr im Rechtshilfeersuchen zu Unrecht vorgeworfene Sachver-
halt stelle keinen Abgabebetrug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG dar
(act. 1 S. 10 ff.); nach ihrer Darstellung demnach die Voraussetzungen für
die Gewährung von Rechthilfe an die ersuchende Behörde nicht erfüllt sei-
en und aus diesem Grund die angefochtene "Schlussverfügung" rechtwid-
rig erfolgt sei (act. 1 S. 12);
- die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, der Beschwerde sei gestützt auf
Art. 80 IRSG aufschiebende Wirkung zu erteilen; sie zudem die superprovi-
sorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragt; sie zur Haupt-
sache beantragt, es sei festzustellen, dass die von den Beschwerdegeg-
nern veranlasste Zustellung vom 2. Mai 2012 rechtswidrig sei; sie in einem
nächsten Punkt den Antrag stellt, die von den Beschwerdegegnern veran-
lasste Zustellung vom 2. Mai 2012 sei formell aufzuheben;
- der Präsident der Beschwerdekammer vorab per Fax-Mitteilung vom
11. Mai 2012 dem Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeeingang anzeigte
und gleichzeitig gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or-
ganisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsge-
setz, StBOG; SR 173.71) die von der Beschwerdeführerin beantragten vor-
sorglichen Massnahmen antragsgemäss superprovisorisch anordnete
(act. 2);
- mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom 14. Mai 2012 der Be-
schwerdegegner 1 mitteilte, dass er den Rapport der Kantonspolizei
St. Gallen vom 3. Mai 2012, mit welchem die Zustellung bestätigt worden
sei, sowie die Empfangsbestätigung vom 2. Mai 2012 bereits am
9. Mai 2012 der ersuchenden Behörde übermittelt hätte (act. 6 und 7); sich
damit die superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen als
gegenstandslos erwiesen; der Beschwerdegegner 1 ergänzend ausführte,
er leite die ihm von den kantonalen Vollzugsbehörden übermittelten Zustel-
lungsbestätigungen und Empfangsbescheinigungen jeweils umgehend an
das Ausland weiter, da keine Verfügungen zu erlassen seien und demnach
auch keine Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen würden (act. 6 und 7);
- mit Eingabe vom 14. Mai 2012 (mit Eingang per Fax am 14. Mai 2012,
18:00 Uhr, per Post am Folgetag) die Beschwerdeführerin das Gesuch um
Erlass weiterer superprovisorischer Anordnungen stellt (act. 8 und 9); sie
sodann beantragt, der Beschwerdegegner 1 sei umgehend anzuweisen, ihr
eine Kopie des Polizeirapports der Kantonspolizei St. Gallen vom
3. Mai 2012 zu übermitteln (act. 8 und 9);
- für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (nach-
folgend „USA“) und der Schweiz in erster Linie der Staatsvertrag zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973
mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum
Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsa-
chen (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend sind; der RVUS nicht anwend-
bar ist auf Ermittlungen oder Verfahren wegen Verletzung von Vorschriften
über Steuern, ausgenommen u.a. für damit zusammenhängende Straftaten
nach Nummer 34 dieser Liste (Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 5 RVUS); unter Num-
mer 34 Versuch oder Komplott ("conspiracy") genannt werden; die auslän-
dische Behörde vorliegend wegen solcher Steuerdelikte ermittelt (s.o); der
RVUS bzw. das BG-RVUS demnach anwendbar sind;
- das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige
Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar sind,
soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder
ausdrücklich noch stillschweigend regeln (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1
Abs. 1 IRSG; BGE 124 II 180 E. 1a); das innerstaatliche Recht nach dem
Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen
an die Rechtshilfe stellt (BGE 132 II 178 E. 2.1; 123 II 134 E. 1a S. 136;
122 II 140 E. 2 S. 142; TPF 2007 70 E. 2.4); im Verhältnis zu den USA das
Günstigkeitsprinzip sodann auch aufgrund von Art. 38 Ziff. 1 RVUS gilt; die
Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3;
123 II 595 E. 7c);
- im Anwendungsbereich des RVUS die Rechtsmittel in Rechtshilfeverfahren
in Strafsachen zugunsten der USA in Art. 17 ff. BG-RVUS geregelt sind
und insofern den Bestimmungen im Rechtshilfegesetz vorgehen (Art. 36a
BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG);
- gemäss Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS die Verfügung der Zentralstelle, mit der
das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, (sog. Schlussverfügung) zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden
Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts unterliegt (i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des
Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010
[Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]); die
Zentralstelle für die Schweiz das Bundesamt für Justiz des Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartements ist (Art. 1 Ziff. 3 BG-RVUS i.V.m.
Art. 28 Ziff. 1 RVUS); die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung 30
Tage ab der schriftliche Mitteilung der Verfügung beträgt (Art. 17c BG-
RVUS);
- das Anfechtungsobjekt gemäss Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS (mit Ausnahme
der ausführenden Behörde) inhaltlich gleich definiert ist wie in Art. 80e
Abs. 1 IRSG; die in Art. 25 Abs. 1 IRSG vorgesehene Beschwerdemöglich-
keit hinsichtlich erstinstanzlicher Verfügungen der kantonalen Behörden
und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, im
Bereich der so genannten akzessorischen Rechtshilfe (Art. 63 ff. IRSG)
nicht zum Tragen kommt, weil das Gesetz mit Art. 80e IRSG gerade eine
spezielle Regelung vorsieht; vorliegend ohnehin die Rechtsmittelordnung
von Art. 17 ff. BG-RVUS vorgeht (s.o.);
- zum Anfechtungsobjekt ihrer Beschwerde die Beschwerdeführerin ausführt,
mit den „Verfügungen“ des Beschwerdegegners 1 vom 24. April 2012 und
der Beschwerdegegnerin 2 vom 25. April 2012 sei die von der ersuchenden
Behörde gemäss Art. 68 IRSG beantragte Zustellung von Vorladung und
Anklage an die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2012 abgeschlossen wor-
den; diese „Verfügungen“ betreffend Zustellung, in Kombination mit dem
vom Beschwerdegegner 1 telefonisch wiederholt mitgeteilten Entscheid,
der ersuchenden Behörde eine Zustellungsbestätigung bzw. die Emp-
fangsbescheinigung vom 2. Mai 2012 zu übermitteln, stelle jedenfalls eine
Schlussverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 1 IRSG dar (act. 1 S. 6); die
Beschwerdeführerin weiter vorträgt, dass auch der telefonisch mitgeteilte
Entscheid des Beschwerdegegners 1 für sich alleine als Verfügung im Sin-
ne von Art. 5 VwVG zu betrachten sei (act. 1 S. 6 f.);
- die Beschwerdeführerin gleichzeitig argumentiert, der Beschwerdegegner 1
habe sich geweigert, eine formelle Schlussverfügung betreffend die Über-
mittlung der Zustellungsbestätigung bzw. Empfangsbescheinigung an die
ersuchende Behörde mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zu erlas-
sen (act. 1 S. 9); unter Berufung auf Art. 12 IRSG i.V.m. Art. 201 ff. der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO;
SR 312.0) die Beschwerdeführerin geltend macht, die Zustellung der Vor-
ladung stelle eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 64 Abs. 1 IRSG
dar, weil sie wegen den damit verbunden Rechtsfolgen stets per se
Zwangsmassnahmen darstellen würden (act. 1 S. 13); sie in anderem Zu-
sammenhang vorbringt, die Zustellung habe unter dem massgebenden US-
Recht negative Eingriffe in ihre Rechtsposition zur Folge (act. 1 S. 7 f.); sie
hierzu vorträgt, das US District Court könne einen Rechtsanwalt bezeich-
nen, wenn die strittige Vorladung als rechtswirksam zugestellt erachtet
würde, und damit könne ihre Strafverfolgung in den USA vollumfänglich
durchgeführt werden, was zu ihrer Verurteilung führen könnte (act. 1 S. 7
f.); nach ihrer Darstellung sie mit der Zustellung damit der Gefahr eines
Strafprozesses ausgesetzt sei, der den Massstäben der schweizerischen
Rechtsordnung nicht standhalten würde (act. 1 S. 8);
- die Zentralstelle eine begründete Verfügung (Schlussverfügung) über die
Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe erlässt, wenn sie das Rechts-
hilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (Art. 80d IRSG i.V.m.
Art. 15a und 17 BG-RVUS); das Rechtshilfegesetz den Erlass einer
Schlussverfügung nur in den Fällen von Art. 74 IRSG (Herausgabe von
Beweismitteln) und Art. 74a IRSG (Herausgabe zur Einziehung oder Rück-
erstattung) durch Verweisung auf Art. 80d IRSG in Klammern explizit vor-
sieht;
- unter Art. 74 IRSG die Herausgabe von Beweismitteln an den ersuchenden
Staat fällt, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden; mit anderen
Worten jede Herausgabe eine Beschlagnahmeverfügung voraussetzt (so
BBl 1995 III 1 ff., 14);
- die Rechtshilfe die Zustellung von Gerichtsschriftstücken umfasst (Art. 1
Ziff. 4 lit. d RVUS); die zuständigen Behörden des ersuchten Staats die Zu-
stellung jeder Verfahrensurkunde, einschliesslich Gerichtsurteile, Entschei-
de oder gleichartige Schriftstücke bewirken, die ihnen zu diesem Zweck
vom ersuchenden Staat übermittelt werden (Art. 22 Ziff. 1 RVUS); die Zu-
stellung durch eingeschriebenen Brief bewirkt werden kann, sofern sie nicht
in einer besonderen Form verlangt wird; auf Verlangen der ersuchte Staat
die Zustellung durch persönliche Übergabe an den Empfänger oder, falls
dies mit dem Recht des ersuchten Staats vereinbar ist, in irgendeiner ande-
ren Form bewirkt (Art. 22 Ziff. 1 RVUS); die Zustellung durch eine vom
Empfänger datierte und unterschriebene Bestätigung nachgewiesen wird
oder durch eine Bescheinigung, welche Form und Datum der Zustellung
beurkundet und von der sie ausführenden Person unterschrieben ist
(Art. 22 Ziff. 4 RVUS);
- die Zustellung einer Vorladung, im ersuchenden Staat als Zeuge zu er-
scheinen, an Personen, die nicht Angehörige des ersuchenden Staats sind,
der ersuchte Staat ablehnen kann, sofern sie sich im Strafverfahren, worauf
sich das Ersuchen bezieht, zu verantworten haben (Art. 22 Ziff. 2 RVUS);
ein Ersuchen grundsätzlich mindestens 30 Tage vor dem für das Erschei-
nen festgesetzten Termin bei der Zentralstelle des ersuchten Staats einge-
hen muss (Art. 22 Ziff. 3 RVUS);
- eine Person, welche nicht Staatsangehörige des ersuchenden Staats ist
und einer ihr gemäss Artikel 22 zugestellten Vorladung zum Erscheinen im
ersuchenden Staat nicht Folge leistet, weder irgendwelchen Nachteilen zi-
vil- oder strafrechtlicher Art, noch anderen Sanktionen oder sonstigem
Zwang unterworfen werden darf, selbst wenn die Vorladung diesbezügliche
Androhungen enthält (Art 24 Ziff. 1 RVUS);
- die Zustellung von Schriftstücken und Vorladungen nach den Artikeln 68
und 69 des Rechtshilfegesetzes in den Grundsätzen gleich geregelt ist wie
die Zustellung von Schriftstücken nach RVUS;
- gemäss Art. 68 Abs. 1 IRSG Schriftstücke, um deren Zustellung eine
schweizerische Behörde ersucht wird, durch einfache Übergabe an den
Empfänger oder mit der Post zugestellt werden können; die Zustellung als
erfolgt gilt, wenn die Annahme der Urkunde oder die Verweigerung ihrer
Annahme schriftlich bestätigt ist (Art. 68 Abs. 3 IRSG); gemäss Art. 30
Abs. 1 IRSV Schriftstücke für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die im
ausländischen Staat nicht selber verfolgt werden, den Empfängern unmit-
telbar mit der Post zugestellt werden dürfen; gemäss Art. 69 Abs. 1 IRSG
eine Person, welche eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländi-
schen Behörde entgegennimmt, nicht verpflichtet ist, ihr Folge zu leisten;
Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, nicht zugestellt werden
(Art. 69 Abs. 2 IRSG);
- in diesem staatsvertraglichen sowie gesetzlichen Rahmen es sich demnach
bei der Zustellung von Schriftstücken und Vorladungen nach Art. 22 RVUS
sowie gemäss Art. 68 und 69 IRSG nicht um eine Zwangsmassnahme
handelt;
- dieser Konzeption der fraglichen Rechtshilfemassnahme auch die Zustel-
lung von Schriftstücken in Strafsachen in Art. 7 ff. des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959
(EUeR; SR 0.351.1) entspricht; es sich nach der hierzu ergangenen Recht-
sprechung des Bundesgerichts bei einer Zustellung um einen formellen Akt
der Gerichtsbarkeit handelt, durch welchen einer Partei oder einem Dritten
Gelegenheit gegeben wird, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen
(s. Urteil des Bundesgerichts 1A.309/1995 vom 1. März 1996, E. 2a S. 8,
mit weiteren Hinweisen); sich nach den Erläuterungen in der
bundesrätlichen Botschaft aus Art. 7 und 8 EUeR ergibt, dass eine im We-
ge der Rechtshilfe zugestellte Vorladung stets nur den Charakter einer
formlosen Einladung hat, vor den ersuchenden Justizbehörden zu erschei-
nen (BBl 1966 I 484);
- die für Rechtshilfemassnahmen, welche die Anwendung prozessualen
Zwanges erfordern, geltenden Voraussetzungen von Art. 4 Ziff. 2 RVUS
bzw. Art. 64 Abs. 1 IRSG (Erfordernis der doppelten Strafbarkeit) für Zu-
stellungsersuchen demnach nicht gelten; Zustellungsersuchen gemäss
Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG auch keine Sachverhaltsdarstellung zu enthalten
brauchen;
- die Herausgabe der Notifikationsurkunden (Zustellungsbestätigungen und
Empfangsbestätigungen) keine Herausgabe von Beweismitteln, Gegen-
ständen oder Vermögenswerten, welche mittels Zwangsmassnahmen er-
hoben worden sind, im Sinne von Art. 74 IRSG ist; vielmehr der ersuchte
Staat die Notifikationsunterlagen sofort dem ersuchenden Staat übermitteln
kann (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 3. Aufl., N. 382);
- demnach die Ausführung eines Zustellungsersuchens samt anschliessen-
der Herausgabe der Notifikationsurkunden ohne Erlass einer Schlussverfü-
gung (im Sinne von Art. 15a BG-RVUS i.V.m. Art. 80d i.V.m. Art. 74 Abs. 1
IRSG) erfolgt und demnach auch nicht der Beschwerde (im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS sowie von Art. 80e Abs. 1 IRSG) an die Be-
schwerdekammer unterliegt;
- dieses Ergebnis auch der zu Art. 25 aIRSG (d.h. noch vor Inkrafttreten des
revidierten IRSG und der damit bezweckten Straffung der betreffenden
Rechtsmittelordnung) ergangenen Rechtsprechung entspricht (s. Urteil des
Bundesgerichts 1A.309/1995 vom 1. März 1996, E. 2a S. 9);
- die von der Beschwerdeführerin angefochtenen Anordnungen (act. 3.1.4)
der Beschwerdegegner in Ausführung des verfahrensgegenständlichen Zu-
stellungsersuchens weder formell noch materiell eine mit Beschwerde an-
fechtbare Schlussverfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS (sowie
Art. 80e Abs. 1 IRSG) darstellen; eine solche zu Recht nicht erlassen wur-
de; somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; demnach die Grundlage
für die Prüfung des Gesuchs um Erlass weiterer (superprovisorischer) An-
ordnungen fehlt;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflich-
tig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (SR 173.713.162) zur An-
wendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- anzuset-
zen ist (Art. 8 Abs. 3 des Reglementes).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 21. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung (vorab per Fax) an
- Rechtsanwälte Peter Nobel und Christoph Peter, Nobel & Hug Rechtsan-
wälte
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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