Entscheid vom 25. Juli 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A. AG (GELÖSCHT),
2. B.,
3. C.,
4. D.,
vertreten durch Rechtsanwälte Christoph Graber und
Christian Lang,
Beschwerdeführer 1-4
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster-
reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Be-
schwerdelegitimation
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.140-143
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh-
mensverantwortliche der E. GmbH und verdächtigt diese, Vermögen der E.
GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil
von insgesamt USD 45'000'000 verursacht zu haben. Die beschuldigten
Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht
und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber beziehungsweise an Dritte
weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der österreichischen Behörden
gehöre unter anderem die A. AG zu den Gesellschaften, die dazu verwen-
det worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzulei-
ten.
In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit
Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2011 an das Bundesamt für Justiz
(nachfolgend "BJ") und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die
Kontoverbindung 1 lautend auf die A. AG bei der Bank F. in Zürich für den
Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. August 2011 (act. 13.1).
B. Das BJ delegierte am 18. Januar 2012 den Vollzug des österreichischen
Rechtshilfeersuchens an die Bundesanwaltschaft. Mit Eintretensverfügung
der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank G. (vormals
Bank F.) angewiesen, sämtliche Kontounterlagen des Kontos mit der
Nummer 1 lautend auf die A. AG herauszugeben (act. 13.2). Dieser Auffor-
derung ist die Bank G. mit Schreiben vom 12. März 2012 nachgekommen
(act. 13.3 S. 3).
Mit Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 entsprach die Bundesanwaltschaft
dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe sämtlicher bei der
Bank G. erhobenen Unterlagen betreffend das Konto der A. AG an die er-
suchende Behörde (act. 13.3).
C. Dagegen gelangten die A. AG, B., C. und D. mit Eingabe vom 6. Juni 2012
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, es
sei die Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 aufzuheben und die Rechtshilfe
zu verweigern bzw. eventualiter sei die Schlussverfügung vom 4. Mai 2012
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, es
sei ihnen während der laufenden Rechtsmittelfrist bis am 2. Juli 2012 Gele-
genheit zu geben, eine Ergänzung der Begründung der Anträge nachzurei-
chen bzw. eventualiter sei die Frist zur Erhebung der Beschwerde wieder-
herzustellen und den Beschwerdeführern bis am 2. Juli 2012 Gelegenheit
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zu geben, eine Ergänzung der Begründung der Anträge einzureichen
(act. 1).
D. Die Beschwerdekammer teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom
11. Juni 2012 mit, dass es ihnen frei stehe, jederzeit die Beschwerde zu
ergänzen, solange die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen sei. Das Ge-
richt werde bei Vorliegen der entsprechenden vorinstanzlichen Akten und
damit im Endentscheid über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde entschei-
den (act. 4).
E. Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 gelangten die Beschwerdeführer erneut an
die Beschwerdekammer und beantragten, es sei die Bundesanwaltschaft
anzuweisen, den Beschwerdeführern die volle Akteneinsicht zu gewähren.
Die noch laufende Frist zur Begründung der Beschwerde sei abzunehmen,
und es sei den Beschwerdeführern eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung
der Verfahrensakten anzusetzen, um die Begründung der Beschwerde zu
ergänzen (act. 10).
Die Beschwerdekammer teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom
26. Juni 2012 mit, dass sich die Akten nunmehr beim Bundesstrafgericht
befinden würden, weshalb die Eingabe vom 22. Juni 2012 als ein hierorts
eingereichtes Gesuch um Akteneinsicht behandelt werde. Die Beschwer-
dekammer informierte ferner darüber, dass nach Ablauf der Rechtsmittel-
frist über die Legitimation der Beschwerdeführer und damit auch über das
Gesuch um Akteneinsicht entschieden werde. Falls zum Schluss gekom-
men werde, dass die Legitimation gegeben sei, werde den Beschwerdefüh-
rern Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben und unter Ansetzung einer
Nachfrist die Möglichkeit eingeräumt werden, die Beschwerde zu ergänzen
(act. 11).
F. Mit Ergänzung der Beschwerde vom 2. Juli 2012 halten die Beschwerde-
führer an ihren bereits mit Eingabe vom 6. Juni 2012 gestellten Anträgen
fest und beantragen in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihnen die volle
Akteneinsicht zu gewähren, und es sei ihnen eine Nachfrist von 30 Tagen
seit Zustellung der Verfahrensakten anzusetzen, um die Begründung der
Beschwerde zu ergänzen (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li-
nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten
abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR
und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32)
sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju-
ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ;
ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das
Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt
das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1
Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
(BGE 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Im Beschwerdeverfahren ist als Partei nur zuzulassen, wer partei- und pro-
zessfähig und zudem im Sinne von Art. 80h IRSG zur Beschwerdeführung
berechtigt ist. Die Partei- und Prozessfähigkeit bestimmt sich nach dem Zi-
vilrecht. Wer rechtsfähig ist, gilt als parteifähig. Rechtsfähig sind die natürli-
chen Personen sowie die juristischen Personen des Privatrechts und des
öffentlichen Rechts (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: WALDMANN/WEIS-
SENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N 12 f.; KÖLZ/HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998,
2. Aufl., N 260).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im
Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert,
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dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen er-
wähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte
eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E.
2b S. 157, je m.w.H.). Ausnahmsweise können der bloss wirtschaftlich an
einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte
selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische
Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE
123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2005 vom 9.
Dezember 2005, E. 2.1). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechti-
gung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden
(Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirt-
schaftlich Berechtigte einer erloschenen Gesellschaft muss insbesondere
beweisen, dass die Gesellschaft liquidiert wurde und er Begünstigter dieser
Liquidation war (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April
2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom
11. Feb-ruar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2;
1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli
2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf
die ersatzweise Legitimation eines wirtschaftlich Berechtigten darf zudem
nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123
II 153 E. 2d S. 157 f.).
2.2. Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun-
terlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G.
(heute Bank H.). Wie der öffentlichen Urkunde über die Auflösung der Be-
schwerdeführerin 1 vom 22. August 2006 und dem Firmenindex des
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt der Liechtensteinischen Lan-
desverwaltung zu entnehmen ist, trat die Beschwerdeführerin 1, vormals
eine Gesellschaft mit Sitz in Eschen/FL, am 22. August 2006 in Liquidation
und wurde am 30. März 2007 im Öffentlichkeitsregister gelöscht (act. 14
und act. 10.12), weshalb auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1
nicht einzutreten ist.
Auf dem von den Beschwerdeführern eingereichten Formular A der Bank F.
vom 23. Dezember 2003 sind die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 als wirt-
schaftlich Berechtigte am Bankkonto der Beschwerdeführerin 1 aufgeführt
(act. 7.1 = Verfahrensakten pag. 0008). Einem bei den Akten liegenden –
und den Beschwerdeführern von der Beschwerdekammer am 26. Juni
2012 zur Kenntnis zugestellten – Schreiben der Beschwerdeführerin 1 vom
14. Februar 2007 an die Bank G. ist zu entnehmen, dass nach Saldierung
der Kontos der Beschwerdeführerin 1 die betreffenden Vermögenswerte
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auf ein Konto (Konto-Nr. 2) bei der Bank G., lautend auf I. Holding Corp. zu
überweisen sei (Verfahrensakten pag. 00001; act. 11). Gemäss Ausführun-
gen der Beschwerdeführer soll es sich bei der I. Holding Corp. um eine
damals durch den Beschwerdeführer 2 kontrollierte Gesellschaft gehandelt
haben (act. 12 S. 9). Die Beschwerdeführer 2-4 sind nicht Inhaber des
betreffenden Kontos 2, und es wird auch nicht geltend gemacht, dass sie
an diesem Konto wirtschaftlich Berechtigte gewesen seien. Damit ist nicht
dargetan, dass die Beschwerdeführer 2-4 Begünstigte des saldierten Kon-
tos der erloschenen Beschwerdeführerin 1 waren. Daran vermögen auch
die für das Gericht angefertigten Bestätigungen der Beschwerdeführer 2-4
vom 2. Juli 2012, wonach zwischen diesen eine Abmachung bestanden
habe, dass der Beschwerdeführer 2 stellvertretend für die anderen Be-
schwerdeführer den Erlös des saldierten Kontos entgegennehmen solle,
nichts zu ändern. Eine Begünstigung der Beschwerdeführer 2-4 hätte allen-
falls durch das Formular A der Bank G., auf dem die wirtschaftlich Berech-
tigten am Konto der I. Holding Corp. aufgeführt sind, oder durch eine ent-
sprechende Erklärung der I. Holding Corp. selber erbracht werden können.
Die Beschwerdeführer wurden auf die Notwendigkeit eines derartigen Be-
weises bereits durch die Vorinstanz anlässlich ihres Akteneinsichtsgesu-
ches aufmerksam gemacht (act. 10.2). Die Beschwerdeführer hätten es in
der Hand gehabt, den von der Rechtsprechung geforderten Beleg zu liefern
(ähnlich die Sachlage im Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12.
April 2012 E. 1.5). Nicht geteilt werden kann die Ansicht der Beschwerde-
führer, dass für die Bejahung der Beschwerdelegitimation allein massge-
bend sein soll, wer über die Verwendung des verbleibenden Kontos
bestimmen könne (act. 12 S. 9). Die konstante Rechtsprechung verlangt
die klare Benennung der beschwerdeführenden Person als Begünstigten
des Liquidationsgewinns nach Erlöschen der juristischen Person als Kon-
toinhaberin. Selbst wenn die schriftliche Anweisung an die Bank G. vom
14. Februar 2007, den Kontosaldo auf das Konto der I. Holding Corp zu
überweisen, auf Instruktionen der Beschwerdeführer 2-4 beruht haben soll
– wie dies die Beschwerdeführer geltend machen –, belegt dies lediglich
die wirtschaftliche Berechtigung der Beschwerdeführer 2-4 an der Be-
schwerdeführerin 1 vor deren Erlöschen. Es belegt nicht die wirtschaftliche
Berechtigung der Beschwerdeführer 2-4 am Liquidationserlös nach Erlö-
schen der Beschwerdeführerin 1.
Damit ist auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4 mangels Le-
gitimation nicht einzutreten. Auf das Prüfen weiterer Prozessvoraussetzun-
gen, insbesondere das Einhalten der Beschwerdefrist, kann unter diesem
Umständen verzichtet werden.
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3. Ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten, muss das
Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen werden.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer 2, 3
und 4 kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. d
StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63
Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver-
fahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Da vorliegend nicht ma-
teriell zu entscheiden war, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3’000.-- anzuset-
zen (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements) und den Beschwerdeführern 2, 3
und 4 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des ge-
leisteten Kostenvorschusses von Fr. 5’000.--. Die Bundesstrafgerichtskas-
se ist anzuweisen, den Beschwerdeführern 2, 3 und 4 den Restbetrag von
Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern 2, 3 und 4
unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvor-
schusses von Fr. 5'000.--.
Bellinzona, 27. Juli 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Christoph Graber und Christian Lang
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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