Entscheid vom 9. Oktober 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Österreich
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.153
Nebenverfahren: RP.2012.51
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Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 6. Oktober 2010 sprach das Landesgericht Feldkirch A. des
mehrfach begangenen Suchtgifthandels im Sinne von § 28a Abs. 1 des ös-
terreichischen Bundesgesetzes über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und
Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz; SMG/A) schuldig und verurteilte
diesen zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (act. 5.1, Beilage 1). Auf
die hiergegen von A. eingereichte Berufung nahm das Oberlandesgericht
Innsbruck mit Urteil vom 10. Februar 2011 keine Rücksicht bzw. gab dieser
keine Folge (act. 5.1, Beilage 2).
Am 29. Juli 2011 gelangte das österreichische Bundesministerium für Jus-
tiz an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") und ersuchte dieses
gestützt auf das eingangs erwähnte, in Rechtskraft erwachsene Urteil um
Übernahme der Vollstreckung der über A. verhängten Strafe (act. 5.1).
Nachdem sich das BJ diesbezüglich am 30. September 2011 beim Bun-
desministerium für Justiz erkundigte, weshalb vorliegend von einer Auslie-
ferung abgesehen werden solle (act. 5.2), zog Letzteres sein Ersuchen mit
Schreiben vom 6. Oktober 2011 zurück (act. 5.3), ersuchte das BJ am
21. März 2012 um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung der Strafe
(act. 5.4) und liess diesen international zur Verhaftung ausschreiben
(act. 5.5).
B. Am 4. April 2012 wurde A. von der Kantonspolizei Thurgau festgenommen
und aufgrund des am selben Tag ausgestellten Auslieferungshaftbefehls
(act. 5.7) in Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme vom
5. April 2012 verweigerte A. die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung
(act. 5.8, Beilage 5, S. 4). Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 liess sich A. ge-
genüber dem BJ zum Auslieferungsersuchen vernehmen und beantragte
dessen Ablehnung sowie die Übernahme der über ihn verhängten Strafe
durch die Schweiz (act. 5.10). Am 8. Mai 2012 entschied das BJ, die Aus-
lieferung von A. an Österreich für die dem Auslieferungsersuchen des Bun-
desministeriums für Justiz vom 21. März 2012 zugrunde liegenden Strafta-
ten werde bewilligt (act. 1.1).
C. Gegen diesen Entscheid gelangte A. mit Beschwerde vom 13. Juni 2012 an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes
(act. 1):
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"1 Der Entscheid des BJ ist einer umfassenden juristisch-wissenschaftlichen Überprüfung zu
unterziehen und die Auslieferung an Österreich ist abzulehnen.
2 Aufhebung der Auslieferungshaft.
3 Eventualiter ist die Rechtssache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4 Bei allfälligen Mängeln oder Unklarheiten der Beschwerde ist mir Gelegenheit zur Verbes-
serung oder Ergänzung zu geben.
5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
6 Zustellung einer Eingangsbestätigung."
Nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses eingeladen wurde
(act. 3), ersuchte A. die Beschwerdekammer mit Eingabe vom 26. Ju-
ni 2012 sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2012.51, act. 1);
das entsprechende Formular reichte er zusammen mit einigen Beilagen am
13. Juli 2012 ein (RP.2012.51, act. 3).
In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2012 schliesst das BJ auf kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. hält in seiner Replik vom
1. August 2012 an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 9). Die Replik
wurde dem BJ am 6. August 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 10). Das BJ
verfügte am 5. September 2012 die provisorische Haftentlassung von A.
(act. 11). Als A. daraufhin in Deutschland festgenommen wurde, teilten die
österreichischen Behörden dem BJ mit, dass sie am Auslieferungsersu-
chen festhalten (act. 12.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich sind
primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll
vom 17. März 1978 (2. ZP, SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetre-
ten sind, sowie der Vertrag vom 13. Juni 1972 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung
des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.353.916.31)
massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
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mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber-
einkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur
Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver-
tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilatera-
ler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des
ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG
und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe
in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im
Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn
dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33
E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 und 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c S. 616).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der angefochtene Entscheid wurde am 16. Mai 2012 der Vertreterin des
Beschwerdeführers zugestellt. Die am 13. Juni 2012 durch ihn erhobene
Beschwerde erweist sich daher als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvor-
aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
3. Der Beschwerdeführer rügt in pauschaler Weise, das Auslieferungsersu-
chen und die Unterlagen entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderun-
gen nach Art. 12 EAUe (act. 1, Ziff. VI.2, S. 5; act. 9, Ziff. II.6, S. 2). Diese
Rügen gehen fehl bzw. erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Das
hier interessierende Auslieferungsersuchen und die hierzu vorliegenden
Unterlagen entsprechen den Formvorschriften gemäss Art. 12 Ziff. 2 EAUe.
Die Zulässigkeit der Übermittlung des Ersuchens auf Ebene der jeweiligen
Justizministerien ergibt sich nicht zuletzt aus Art. VII Abs. 1 ZV. Die Rüge
des Beschwerdeführers, wonach das Ersuchen nicht auf dem diplomati-
schen Weg gestellt worden sei, geht demnach fehl, wie auch sein Einwand,
- 5 -
es lägen keine beglaubigten Kopien der Urteile vor; diese befinden sich in
den Akten (vgl. act. 5.1).
4.
4.1 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander
Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa-
tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach
dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit
einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass-
nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere-
ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Hoheitsge-
biet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder
eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass min-
destens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher
bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt,
sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe-
standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. hier-
zu zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.40 vom
23. August 2012, E. 7.4; RR.2011.246 vom 30. November 2011, E. 3.1; je-
weils m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der
Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (TPF 2007
168 E. 2.2.2 S. 174, u. a. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1). Die richtige Qualifikation nach
ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist
vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass
der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbe-
stand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410
m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 583). Anders als im Bereich der "akzessori-
schen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im
Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Ausliefe-
rung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; sie-
he auch TPF 2007 168 E. 2.2.2 S. 174).
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4.2
4.2.1 Ohne auch diesbezüglich konkrete Ausführungen zu machen, bestreitet der
Beschwerdeführer, dass der im dem Auslieferungsersuchen zu Grunde lie-
genden Strafurteil geschilderte Tatbestand im Schweizer Recht eine genü-
gende Übereinstimmung finde (act. 1, Ziff. VI.2, S. 5).
4.2.2 Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 6. Oktober 2010 gibt den der
Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Sachverhalt wie
folgt wieder (act. 5.4, Beilage 1, S. 3):
"Er hat im Zeitraum Anfang 2009 bis Mitte Juli 2009 vorschriftwidrig
I) Suchtgift, nämlich Heroin, beinhaltend eine die Grenzmenge (§28b
[SMG/A]) von drei Gramm an reiner Heroinbase jedenfalls übersteigende
Menge, im Zuge wiederholter grenzüberschreitender Transporte von der
Schweiz nach Vorarlberg aus- und eingeführt, wobei er teils in unmittelba-
rer Täterschaft handelte, indem er die grenzüberschreitende, vorschrifts-
widrige Aus-/Einfuhr selbst vornahm, teils als Beitragstäter, indem er die
grenzüberschreitende, vorschriftswidrige Aus-/Einfuhr durch die bereits
rechtskräftig verurteilte B. förderte, indem er ihr das Heroin in der Schweiz
zum Schmuggel nach Österreich aushändigte;
II) im Kanton St. Gallen/Schweiz und in Z. (Österreich) Suchtgift, nämlich
Heroin, beinhaltend eine die Grenzmenge (§28b [SMG/A]) von drei Gramm
an reiner Heroinbase jedenfalls übersteigenden Menge, im Zuge wiederhol-
ter Übergaben/Verkäufe an B. in der Schweiz zum Zwecke der Verbringung
nach Österreich und an C. in Z. anderen überlassen."
Im Rahmen der Urteilsbegründung führte das Gericht weiter aus, die vom
Beschwerdeführer direkt an C. überlassene Heroinmenge habe 50 bis 75
Gramm betragen. An B. habe er unerhobene Mengen Heroin übergeben.
Es sei möglich, könne jedoch nicht gesichert angenommen werden, dass
das Weitergabequantum insgesamt 475 Gramm Heroin umfasst habe
(act. 5.4, Beilage 1, S. 5).
Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, im Urteil sei nicht ange-
geben resp. von einem Sachverständigen geklärt worden, um welche Be-
täubungsmittel und in welcher Konzentration es sich handle, geht dieser
ebenfalls fehl. Wie supra ausgeführt, ging das Gericht von einer drei
Gramm an reiner Heroinbase übersteigenden Menge aus.
4.2.3 Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten kann nach schwei-
zerischem Recht ohne Weiteres unter Art. 19 Abs. 1 lit. b und c des Bun-
desgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psy-
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chotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) subsu-
miert werden. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit im Sinne von
Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist somit – entgegen den Bestreitungen des Beschwer-
deführers – offensichtlich erfüllt.
5. Der Beschwerdeführer beruft sich im Rahmen seiner Beschwerde weiter
auf Art. 37 Abs. 1 IRSG, wonach die Auslieferung abgelehnt werden kann,
wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus-
ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die
soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (act. 1,
Ziff. VI.5., S. 5 f.). Diesbezüglich übersieht er jedoch, dass die von ihm an-
gerufene Bestimmung gemäss ständiger Rechtsprechung gegenüber ei-
nem Staat, welcher wie im vorliegenden Fall Vertragspartei des EAUe ist,
keine Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 122 II 485 E. 3 S. 486 ff.;
vgl. zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2011 vom 1. Sep-
tember 2011, E. 5; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2011.240 vom 27. Oktober 2011; RR.2011.206 vom 5. Oktober 2011,
E. 6).
6. Aus Sicht des Beschwerdeführers verbiete sich seine Auslieferung auch
aufgrund von Art. 4 IRSG, wonach ein entsprechendes Ersuchen abgelehnt
wird, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht
rechtfertigt (act. 1, Ziff. VI.4, S. 5). Auch diese Rüge erweist sich als unbe-
gründet, nachdem es die einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts
(siehe oben E. 1.1) dem ersuchten Staat nicht erlauben, selbst zu ent-
scheiden, ob es sich um einen Bagatellfall handelt oder nicht (TPF 2011 89
E. 3.1 m.w.H.; siehe zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2011.183 vom 26. September 2011, E. 3.3). Vielmehr ergibt sich eine
Auslieferungsverpflichtung aus Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe (vgl. supra
E. 4.1).
7.
7.1 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Art. 37 und 38 IRSG
sowie auf Art. 15 EAUe und macht geltend, die Auslieferung sei abzuleh-
nen, weil die Gefahr bestehe, dass er als irakischer Staatsangehöriger an
den Irak weitergeliefert werde bzw. von Österreich in den Irak ausgeschafft
werde, wo ihm Menschenrechtsverletzungen oder gar die Todesstrafe dro-
hen (act. 1, Ziff. VI.3, S. 5; act. 9, Ziff. II.7, S. 2).
- 8 -
7.2 Gemäss Art. 15 EAUe darf der ersuchende Staat, ausser im Falle des
Art. 14 Ziff. 1 Bst. b, den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Ver-
tragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener
strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten
Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Ge-
gen den Weiterlieferungsentscheid des Bundesamtes ist die Beschwerde
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55
Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG).
7.3 Art. 15 EAUe stellt in casu eine genügende Garantie dar, dass der Be-
schwerdeführer nicht ohne vorgängige Zustimmung durch die schweizeri-
schen Behörden von Österreich an seinen Heimatstaat Irak ausgeliefert
werden könnte. Gemäss dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauens-
prinzip ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien des EAUe ihren
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass die Einholung
einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373
E. 8 S. 377; vgl. zuletzt u. a. auch das Urteil des Bundesgerichts
1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4). Anhaltspunkte dafür, dass Öster-
reich Art. 15 EAUe missachten sollte, sind nicht ersichtlich. Die Einholung
einer Garantie der Nicht-Auslieferung ist daher nach ständiger bundesge-
richtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich. Dasselbe gilt sinngemäss
auch hinsichtlich der Beachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement
gemäss Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), welche von Österreich eben-
falls ratifiziert worden sind (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts
1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2).
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Auslieferung des Beschwerdeführers
an Österreich als offensichtlich zulässig. Stichhaltige Auslieferungshinder-
nisse werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht; ebenso we-
nig sind solche anderweitig ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher
als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
9.
9.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
- 9 -
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust-
gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit-
tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies-
sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur-
teilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E. 2.3.1
S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236).
9.2 Wie bereits erwähnt, erweist sich die Auslieferung des Beschwerdeführers
an Österreich als offensichtlich zulässig. Der Beschwerdeführer erhob hier-
gegen im Rahmen seiner Beschwerde zwar eine Vielzahl von Einreden und
Einwendungen. Diese erweisen sich angesichts der einschlägigen Bestim-
mungen und der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung jedoch al-
lesamt als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde muss daher als
aussichtslos bezeichnet und das entsprechende Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen werden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 5
und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren [BStKR, SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und
Art. 73 StBOG).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. Oktober 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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