Entscheid vom 9. August 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
alle vertreten durch mr. J.W. Verhoef,
Beschwerdeführer 1 bis 3
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-STADT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie-
derlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.166-168
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Zwolle in den Niederlanden ein Straf-
verfahren gegen A., C. und B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei
führt (act. 9.1);
- in diesem Zusammenhang die niederländischen Strafverfolgungsbehörden
mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Februar 2011 die Schweiz um umfassende
Auskünfte über ein auf das Unternehmen D. Sarl lautendes Konto ab dem
1. Januar 2006 und um Übermittlung der entsprechenden Bankunterlagen
ersuchten (act. 9.1);
- mit Eintretensverfügung vom 19. März 2012 die Staatsanwaltschaft Basel-
Stadt (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") auf das Rechtshilfeersuchen ein-
trat und bei der Bank E. AG die verlangten Bankunterlagen erhob;
- mit Schlussverfügung vom 6. Juni 2012 die Staatsanwaltschaft die Heraus-
gabe der vorgenannten Kontounterlagen an die ersuchende Behörde an-
ordnete (act. 9.1);
- gegen diese Schlussverfügung zunächst mit Fax-Eingabe sowie E-Mail
vom 4. Juli 2012 mr. J.W. Verhoef (nachfolgend "Rechtsvertreter") im Na-
men von A., B. und C. Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts erhob (act. 1 und 2.1);
- mit Schreiben vom 4. Juli 2012 (vorab per Fax) der Rechtsvertreter auf
Art. 52 Abs. 1 VwVG hingewiesen wurde, wonach eine Beschwerde bei der
Rechtsmittelbehörde in Schriftform mit Originalunterschrift innerhalb der
Rechtsmittelfrist einzureichen ist; er darauf aufmerksam gemacht wurde,
dass seine Fax-Mitteilung und E-Mail diesem Formerfordernis nicht genü-
gen und infolge Unbeachtlichkeit kein Beschwerdeverfahren einzuleiten
vermögen (act. 4 S. 19;
- der Rechtsvertreter mit gleichem Schreiben sodann für den Fall, dass er
eine Beschwerde in Schriftform einreichen möchte, auf Art. 21 Abs. 1
VwVG hingewiesen wurde, wonach die 30-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt
sei, wenn die Beschwerde in Schriftform spätestens am letzten Tag der
Rechtsmittelfrist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der
schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werde; der Rechtsvertreter bei dieser
Gelegenheit aufgefordert wurde, sich durch schriftliche Vollmacht im Origi-
nal auszuweisen (act. 4 S. 1);
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- im selben Schreiben vom 4. Juli 2012 dem Rechtsvertreter gestützt auf
Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV eine separate Frist bis 20. Juli
2012 zur Bestimmung des Zustelldomizils in der Schweiz angesetzt wurde
für den Fall, dass er eine Beschwerde in Schriftform einreichen würde
(act. 4); ihm erläutert wurde, dass es sich beim Zustelldomizil um eine Ad-
resse handle, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt
werden könnten; er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis
weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblie-
ben und insbesondere bei Fehlen eines schweizerischen Zustelldomizils
der Schlussentscheid nicht zugestellt werde (act. 4 S. 2);
- der Rechtsvertreter seine Beschwerdeeingabe vom 4. Juli 2012 am 5. Juli
2012 dem Schweizer Konsulat in Amsterdam übergab (act. 9);
- mit Schreiben 6. Juli 2012, hierorts eingegangen am 11. Juli 2012, der-
Rechtsvertreter die Vollmachtserteilungen von A., B. und C. in Schriftform
mit Originalunterschrift einreichte (act. 10, 10.1, 10.2, 10.3);
- mit Schreiben vom 16. Juli 2012 (vorab per Fax und E-Mail), hierorts ein-
gegangen am 19. Juli 2012, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1
bis 3 zum einen zwar erklärte, er würde es sehr schätzen, wenn er direkt
die Meldungen (in Abschrift) auch in den Fällen erhalten würde, in denen
die gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden müssten
(act. 11, 12); er im gleichen Schreiben zum anderen ohne Vorbehalte eine
Zustelladresse in der Schweiz angab;
- mit Schreiben vom 19. Juli 2012 die Beschwerdeführer über ihren Rechts-
vertreter, zugestellt an die von diesem angegebene Zustelladresse in der
Schweiz, aufgefordert wurden, bis 30. Juli 2012 einen Kostenvorschuss
von Fr. 6'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei
Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 13 und 14);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss nicht be-
zahlten und weder um Zahlungserleichterung noch um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten;
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- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- die Beschwerdeführer vorliegend kostenpflichtig werden (Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichts-
gebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
(BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG); die Gerichtgebühr vorliegend auf gesamthaft
Fr. 600.-- anzusetzen (Art. 8 Abs. 3 BStKR) und den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern unter solida-
rischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 9. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Mr. J.W. Verhoef
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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