Entscheid vom 7. August 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland (Art. 55 IRSG)
Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m.
Art. 63 Abs. 4 VwVG); Verbesserung der Beschwer-
deschrift (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 53
Abs. 3 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.171
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Amtsgericht Landshut/BRD am 2. Januar 2012 gegen den bosnischen
Staatsangehörigen A., dem Verletzung der Unterhaltspflicht vorgeworfen
wird, einen Haftbefehl erliess;
- in diesem Zusammenhang das bayerische Staatsministerium der Justiz mit
Schreiben vom 6. März 2012 an die Schweiz gelangte und um Auslieferung
von A. ersuchte;
- das Bundesamt für Justiz am 5. Juni 2012 die Auslieferung von A. an
Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straf-
taten bewilligte (act. 1.2);
- A. mit Eingabe vom 4. Juli 2012 an die Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungs-
entscheides beantragte (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2012 eingeladen wurde,
bis zum 23. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- zu leisten
und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- der Beschwerdeführer ausserdem mit dem gleichen Schreiben aufgefordert
wurde, die Beschwerdeschrift bis zum 23. Juli 2012 zu verbessern, damit
sie in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art. 52 VwVG ge-
nügt, und darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenütztem Ablauf der
Frist aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung
oder Unterschrift in der verbesserten Beschwerdeschrift fehlen, auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzei-
tigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlte
und weder um Zahlungserleichterung noch um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ersuchte;
- 3 -
- der Beschwerdeführer zudem auch der Aufforderung, seine Beschwerde zu
verbessern, nicht nachgekommen ist;
- auf die Beschwerdeschrift daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist
(Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG und Art. 53 Abs. 3
VwVG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des
Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt
(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 22 Abs. 3
BStKR); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
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Danach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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