Entscheid vom 15. Mai 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster-
reich
Kontosperre (Art. 33a IRSV); Zwischenverfügung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.2 und RP.2012.1
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Sachverhalt:
A. Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen
und Korruption in Wien führt unter anderem gegen A. ein Strafverfahren
wegen Untreue. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit Rechtshilfeer-
suchen vom 21. Dezember 2011 an die Schweiz und ersuchte um Banken-
ermittlung bei der Bank B. AG hinsichtlich des Kontos Nr. 1 (IBAN-Nr. 2) für
die Zeit vom 1. Januar 2010 bis dato sowie um Sperrung der entsprechen-
den Vermögenswerte im Umfang von EUR 6'726'955.-- (act. 1.19, 1.20).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2011 trat die
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft“) auf das Rechtshilfeersuchen ein. Sie verfügte unter anderem die
Herausgabe der Bankunterlagen betreffend Konto mit IBAN-Nr. 2 sowie die
Sperrung der Vermögenswerte und Schliessfächer welche auf A. lauten
oder an welchen dieser formell oder wirtschaftlich berechtigt erscheint bis
zu einer Höhe von EUR 6'726'955.-- (act. 1.2).
C. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 9. Januar 2012 Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes
(act. 1):
„1. Es sei die Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich vom 29. Dezember 2011, B-5/2011/714, zu widerrufen und die in Ziff. 3 ange-
ordnete Sperre über die Vermögenswerte und Schliessfächer des Beschuldigten bei
der Bank B. AG mit sofortiger Wirkung aufzuheben;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWSt. zu Lasten des Staates.“
Der Beschwerdeführer stellt zudem den prozessualen Antrag, der Be-
schwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 31. Janu-
ar 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Das Bundes-
amt für Justiz (nachfolgend „BJ“) stellt mit Vernehmlassung vom 2. Febru-
ar 2012 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kos-
tenfolge (act. 9). Der Beschwerdeführer ergänzt innert verlängerter Frist mit
Replik vom 8. März 2012 seine gestellten Rechtsbegehren und beantragt
zusätzlich, eventualiter sei die Sperre über die Vermögenswerte im Umfang
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von EUR 750'000.-- aufzuheben (act. 12). Sowohl die Staatsanwaltschaft
als auch das BJ verzichteten auf eine Duplik (act. 14, 15), worüber der Be-
schwerdeführer am 21. März 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie der zwischen den beiden
Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung
des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag;
SR 0.351.916.32) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19
- 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden
weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt
bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung
(vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstig-
keitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die
Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das
Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obgenannten interna-
tionalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595
E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Beim Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2011 handelt
es sich um eine Zwischenverfügung der ausführenden kantonalen Behör-
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de, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise ab-
schliesst. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen
können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie
durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen
oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess
beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nach-
teil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Beschwerdefrist gegen
Zwischenverfügungen beträgt zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der
Verfügung (Art. 80k IRSG).
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen,
gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel-
ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei
der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betrof-
fen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber
(Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b;
TPF 2007 79 E. 1.6). Dies gilt auch hinsichtlich der rechtshilfeweise ange-
ordneten Kontosperre.
2.3 Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfü-
gung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern
die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Ver-
weigerung einer Teilfreigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nach-
teil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von
konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betrei-
bungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder
das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit,
dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsu-
chenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines
nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a
IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und
nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die
blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen
BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des
Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom
1. Februar 2007, E. 1.2).
Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil kann sodann
in Betracht kommen, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Per-
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son für ihren Unterhalt benötigt. Auch hier muss allerdings konkret glaub-
haft gemacht werden, dass der Betroffene angesichts der Kontensperre
seine Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc; 1A.183/2006
vom 1. Februar 2007, E. 2.2).
2.4 Bezüglich des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils
führt der Beschwerdeführer aus, sein sämtliches Vermögen befinde sich
auf dem von der Sperrung betroffenen Konto, und er verfüge über kein wei-
teres Vermögen (act. 1, Ziff. 6). Bei der Bank C. habe er kein Konto mehr,
da er dieses nach seiner Flucht aus Ungarn anfangs 2009 aufgelöst habe.
Vom Konto bei der Bank B. AG habe er jeweils Pauschalbeträge in dasje-
nige Land überwiesen, in welchem er lebe. Davon habe er bar die Lebens-
kosten, den Lebensunterhalt und die anfallenden Kosten für die Miete be-
zahlt. Nun brauche er dringend Geld für Miete, Nebenkosten, ärztliche Be-
handlung, Versicherung etc. Eventualiter sei daher die Sperre bis auf
EUR 750'000.-- aufzuheben (act. 12, Ziff. 14 ff.).
2.5 Aus den bei der Bank B. AG edierten Unterlagen ergibt sich unter anderem,
dass auf das gesperrte Konto des Beschwerdeführers von der Bank C. mit
Valutadatum 10. Februar 2010 HUF 42 Mio., am 12. Februar 2010
HUF 79'998'709.20, am 7. und 11. Oktober 2010 je HUF 5 Mio. und am
27. Januar 2011 HUF 4'808'934.01 überwiesen wurden. Dabei erscheint
der Beschwerdeführer sowohl als Begünstigter („Beneficiary Customer“) als
auch als Auftraggeber („Ordering Customer“) (Verfahrensakten Staatsan-
waltschaft, 099, 101, 113 ff., 128). Die Angaben des Beschwerdeführers,
wonach er sein Konto bei der Bank C. im Jahre 2009 aufgelöst habe, er-
scheinen daher wenig glaubhaft. Er reichte auch keine Dokumente bezüg-
lich der angeblichen Saldierung ein, die seine Behauptung glaubhaft ma-
chen könnten. Aus den Bankunterlagen ergeben sich auch keine Anhalts-
punkte für die angeblich überwiesenen Pauschalbeträge, wovon der Be-
schwerdeführer seine Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land, in wel-
chem er sich gerade aufhielt, bezahlt haben soll. Auch hierzu hat der Be-
schwerdeführer keinerlei Unterlagen eingereicht.
Weiter wurden von der Bank D. bzw. Bank E. mit Valutadatum 5. bzw.
15. Februar 2010 EUR 3'892'470.-- bzw. HUF 209'998'704.90 auf sein Kon-
to bei der Bank B. AG überwiesen, wobei der Beschwerdeführer ebenfalls
als Auftraggeber und Empfänger des Geldes auftritt (Verfahrensakten
Staatsanwaltschaft, 105, 147). Zu diesem Konto macht der Beschwerde-
führer keinerlei Angaben.
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Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer den unmittelbaren und
nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht glaubhaft darlegen. Auf seine
Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.6 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und
ist als gegenstandslos abzuschreiben.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG
das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Ge-
bühr auf Fr. 6'000.-- anzusetzen, unter Verrechnung mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird
als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
Bellinzona, 16. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
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Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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