Entscheid vom 9. Oktober 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
UNTERSUCHUNGSAMT ALTSTÄTTEN,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.219
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- die Staatsanwaltschaft Cottbus ein Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des
Verdachts der Verletzung der Unterhaltspflicht führt (act. 2);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom
15. Juli 2012 an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gelangten und
dabei um Einvernahme des Arbeitgebers von A. bzw. der dafür zuständigen Per-
son bei der B. AG in U. ersuchten (act. 2);
- die schweizerische Behörde dem Rechtshilfeersuchen in der Folge entsprach
und das Untersuchungsamt Altstätten mit Schlussverfügung vom
3. September 2012 die Herausgabe des Protokolls der betreffenden Zeugenein-
vernahme mit den dazugehörigen handschriftlichen Antworten samt der Kopien
des Passes der Zeugin sowie je eines Blattes mit einer Einkommensübersicht
und den entschuldigten Fehlzeiten verfügte (act. 2);
- gegen diese Schlussverfügung A. mit Beschwerde vom 12. September 2012 an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2012 aufgefordert wur-
de, bis zum 24. September 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leis-
ten (act. 4);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2012 mitgeteilt hat,
dass er seine Beschwerde zurückziehe (act. 5);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als un-
terliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen
hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und
RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).
- 3 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2012.219 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. Oktober 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Untersuchungsamt Altstätten
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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