Entscheid vom 30. März 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. IN LIQUIDATION,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Eintretens- und Zwischenverfügung; Edition von
Bankunterlagen; Kontosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.22
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Hannover gegen B. ein Strafverfahren wegen Betru-
ges führt (act. 1.2);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen
vom 9. Januar 2012 um Bankenermittlungen bei der Bank C. AG in Zürich
hinsichtlich der für die A. geführten Konten ersucht haben (act. 1.2); sie so-
dann um Sperrung aller Vermögenswerte des Portfolios 1 im Sinne einer zur
bisher bestehenden zusätzlichen Blockierung im Mehrumfang von
EUR 98'564.44 ersucht haben (act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft“) mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 30. Januar 2012 dem
Rechtshilfeersuchen u.a. insoweit entsprochen hat, als sie in einem ersten
Punkt die Bank C. AG in Zürich zur Edition von Bankunterlagen betreffend
auf B. und auf die A. lautende Konten verpflichtet hat; sie in einem zweiten
Punkt ab sofort bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens bis zu einer
Höhe von weiteren EUR 98'564.44 (d.h. zusätzlich zur bisher angeordneten
und im Ausmass von EUR 128'240.45 vollzogenen Sperre) die Sperre der
von der Bank C. AG festgestellten Vermögenswerte und Schliessfächer an-
ordnete, welche auf B. bzw. auf die A. lauten oder an welchen diese formell
oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheinen (act. 1.2);
- die sich in Liquidation befindliche A. durch ihren Liquidator gegen diese Ein-
tretens- und Zwischenverfügung vom 30. Januar 2012 mit Beschwerde vom
9. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt
ist; sie die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Eintretens- und Zwi-
schenverfügung beantragt (act. 1);
- zur Begründung die Beschwerdeführerin Folgendes vorbringt: der angefoch-
tenen Verfügung lasse sich nicht entnehmen, aufgrund welcher konkreten
Tatsachen ein Teil der angeblich vom Beschuldigten kriminell angesammel-
ten Gelder auf eine bei der Bank C. AG in Zürich für sie geführtes Konto ge-
langt sein soll; der Sachverhalt sei insofern ungenügend festgestellt worden,
um die angefochtene Vermögenssperre zu rechtfertigen, weshalb die Anord-
nung nicht nachvollziehbar sei; selbst wenn Gelder von der D. Ltd. in Schaan
an die A. geflossen seien, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die-
se inkriminierter Herkunft seien und mit den vermeintlichen Betrugshandlun-
gen von B. in Verbindung stehen würden; der Verweis darauf, dass offenbar
schon ein Betrag von EUR 128'240.45 sichergestellt worden sei, genüge al-
leine nicht, um dem Konkretisierungs- und Begründungserfordernis zu ent-
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sprechen; auch sei der Verweis auf das in Kopie beiliegende Rechtshilfeer-
suchen, welche der Beschwerdeführerin nicht vorliege, ungenügend; der
Verweis auf eine Beilage sei zudem nicht zulässig und vermöchte eine
rechtsgenügliche Begründung nicht zu ersetzen; hinsichtlich des gesperrten
Betrages sei der Sachverhalt nicht nachvollziehbar (act. 1 S. 2);
- die Beschwerdeführerin abschliessend ausführt, aus dem Umstand der man-
gelhaften Begründung und Konkretisierung des neuerlichen Strafvorwurfes,
die mit der angefochtenen Verfügung verhängten Massnahmen zwingend
auch ungesetzlich, unangemessen und willkürlich seien (act. 1 S. 2);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsge-
setz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das
Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer,
BStGerOG; SR 173.713.161]);
- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwi-
schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen
unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen;
oder b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess
beteiligt sind;
- die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen (s.o.) nicht geltend macht,
die angeordnete Vermögenssperre würde einen unmittelbaren und nicht wie-
der gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG bewir-
ken; darüber hinaus die mitangefochtene Edition der Bankunterlagen ohnehin
nicht unter Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG fallen würde; demnach auf die vorlie-
gende Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (SR 173.713.162) zur Anwendung
gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 3. April 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. in Liquidation,
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
- Bundesamt für Justiz,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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