Entscheid vom 23. Oktober 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferung (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.229
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 28. März 2012 ersuchte das sächsische Staatsministe-
rium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehö-
rigen A. zwecks Strafverfolgung sowie -vollstreckung. Die Auslieferung wird
für die diesem im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. Novem-
ber 2011 zur Last gelegten Straftaten wegen sexueller Nötigung sowie im
Hinblick auf die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen aus
dem Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 17. Mai 2010 wegen versuchter
Nötigung etc. verlangt (act. 18.1):
Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011
wird A. verdächtigt, im Herbst 2010 den damals 15 oder 16 Jahre alten B.
gewaltsam zum Beischlaf gezwungen zu haben, indem er sein Glied zwi-
schen den Oberschenkeln des nackten Geschädigten gerieben habe. Als
der Geschädigte ihm gesagt haben soll, dass er dies nicht wolle, soll A.
dessen Kopf nach hinten aufs Bett gedrückt haben, um weiteren Wider-
stand zu unterbinden und um fortzufahren. Aus Angst habe sich der Ge-
schädigte nicht mehr dagegen gewehrt, sodass A. zum Samenerguss ge-
kommen sei. Das gleiche Tatvorgehen soll A. im April 2011 mit einem
14 Jahre alten Geschädigten begangen haben, indem er sein Glied wie-
derum zwischen den Oberschenkeln des nackten Geschädigten gerieben
und diesen gegen dessen Widerstand festgehalten habe. A. soll anschlies-
send erfolglos versucht haben, den Geschädigten manuell zu stimulieren
und ihm dabei Geld angeboten haben. Schliesslich soll A. den Geschädig-
ten am Kopf gepackt und gezwungen haben, ihn oral zu befriedigen
(act. 18.1).
Mit Urteil vom 17. Mai 2010 verurteilte das Amtsgericht Plauen A. zu einer
Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 20.--, weil er zwischen
dem 19. Juni 2009 und dem 1. Juli 2009 versucht hat, mit seiner Ex-
Freundin durch zahlreiche SMS und Telefonanrufe in Kontakt zu treten. Als
sie dies verweigerte, begab sich A. in deren Wohnung und drohte, ihren
neuen Freund "plattzumachen". Am 27. Juni 2009 ging A. wieder zu seiner
Ex-Freundin und beschimpfte ihren neuen Freund. In der Nacht vom
30. Juni auf den 1. Juli 2009 beschimpfte A. erneut seine Ex-Freundin und
ihren neuen Freund. Zudem kündigte er an, den neuen Freund "kalt zu ma-
chen", falls er ihn im Haus erwische (act. 18.1). Infolge Nichtbezahlens der
Geldstrafe wandelte die Staatsanwaltschaft Plauen mit Verfügung vom
20. November 2011 die noch ausstehende Geldstrafe in 80 Tagen Ersatz-
freiheitsstrafe um.
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B. In der Folge erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt")
am 23. April 2012 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 18.2), wel-
cher am 22. Juli 2012 in Oberhallau festgenommen und anschliessend in
Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 18.4). Anlässlich seiner Einvernah-
me vom 23. Juli 2012 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an
Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 18.5 S. 3). Gegen den Aus-
lieferungshaftbefehl vom 23. April 2012 erhob A. Beschwerde, welche die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom
7. September 2012 abwies (act. 18.13; RH.2012.10). Auf die dagegen er-
hobene Beschwerde von A. trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_474/2012
vom 25. September 2012 nicht ein (act. 18.19).
C. Mit Auslieferungsentscheid vom 21. August 2012 bewilligte das Bundesamt
die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Aus-
lieferungsersuchen des sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom
28. März 2012 zugrunde liegenden Straftaten (act. 13).
In der Folge wurde der Auslieferungsentscheid A. eröffnet, wobei dieser un-
terschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung machte. So bestätigte
A. auf der Empfangsbestätigung eigenhändig, den Auslieferungsentscheid
am 24. August 2012 um 11.25 Uhr ausgehändigt erhalten zu haben
(act. 1). Demgegenüber hielt A. auf einer anderen Empfangsbestätigung,
auf dem ihm zugestellten Auslieferungsentscheid sowie in einem Schreiben
vom 22. August 2012 an das Bundesamt fest, ihm sei der Auslieferungs-
entscheid am 22. August 2012 um 13.30 Uhr ausgehändigt worden
(act. 18.8, act. 4.2 und 4.1).
D. Am 27. August 2012 liess A. die Empfangsbestätigung vom 24. Au-
gust 2012 im Original samt der darin enthaltenen Erklärung, wonach er Be-
schwerde einreichen werde, der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts zustellen (s. act. 1). Gestützt auf Art. 56 Abs. 1 lit b des Bundesge-
setzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG; SR 351.1) wurde diese Eingabe von A. zuständigkeitshalber dem
Bundesamt überwiesen (act. 2). Darüber wurde A. mit Schreiben vom
29. August 2012 in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig darauf aufmerksam
gemacht, dass er mit seiner Erklärung vom 24. August 2012 an das hiesige
Gericht kein Beschwerdeverfahren gegen das Bundesamt betreffend den
Auslieferungsentscheid eingeleitet habe (act. 3).
E. Mit Schreiben vom 3. September 2012 nahm A. Bezug auf das vorgenann-
te Schreiben vom 29. August 2012 und bestätigte, er habe mitgeteilt, dass
er ein Rechtsmittel einlegen werde (act. 4). Weiter führte er darin aus, er
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füge – da er das Schreiben des Bundesamtes schon am 22. August 2012
erhalten habe – als Anlage den weiteren Beschwerdeverlauf zur Kenntnis
bei, "wobei laut Rechtsmittelbelehrung (nach vorangegangener Fristenwah-
rung beim Bundesamt)" er "30 Tage Zeit für eine Beschwerdeschrift beim
Bundesstrafgericht" habe (act. 4). Zusammen mit seinem Schreiben vom
3. September 2012 reichte A. zudem drei Beilagen ein; es handelt sich da-
bei um je eine Kopie des Auslieferungsentscheides vom 21. August 2012,
seines Schreibens vom 22. August 2012 an das Bundesamt und des Ant-
wortschreibens des Bundesamtes vom 24. August 2012 (act. 4.1-4.3). Im
Schreiben vom 22. August 2012 an das Bundesamt erklärte A. Folgendes:
"Heute um 13.30 Uhr wurde mir der Auslieferungsentscheid ausgehändigt.
Gegen den Auslieferungsentscheid lege ich hiermit Beschwerde ein und
werde form- und fristgerecht meine Beschwerde bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesgerichts einreichen. Um Eingangsbestätigung dieses
Schreibens wird gebeten." (act. 4.2). Das Bundesamt teilte in seinem Ant-
wortschreiben vom 24. August 2012 (gemäss handschriftlichen Angaben
von A. erhalten am 27. August 2012) an A. mit, es habe zur Kenntnis ge-
nommen, dass er gegen des Auslieferungsentscheid Beschwerde beim
Bundesstrafgericht einreichen werde (act. 4.3).
F. A. stellte in der Folge der Beschwerdekammer zwar diverse Schreiben im
Zusammenhang mit der Auslieferungshaft zu. Darin erklärte er unter ande-
rem, nach wie vor mit seiner Auslieferung an Deutschland nicht einverstan-
den zu sein (act. 5). Seiner Ankündigung vom 24. August 2012 und
3. September 2012, er werde Beschwerde gegen den Auslieferungsent-
scheid einreichen, liess er aber innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist
keine entsprechende Eingabe folgen.
G. Mit Schreiben vom 3. September 2012 erklärte das sächsische Staatsmi-
nisterium der Justiz den Teilrückzug des Auslieferungsersuchens vom
28. März 2012 zur Vollstreckung der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe mit
der Begründung, die durch Urteil des Amtsgerichts Plauen vom
17. Mai 2010 verhängte Gesamtgeldstrafe sei zwischenzeitlich vollständig
bezahlt worden (act. 5.2). Am Auslieferungsersuchen zur Verfolgung we-
gen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011
genannten Straftaten hielt es fest (act. 5.2).
H. In der Annahme, A. habe keine Beschwerde erhoben, zeigte das Bundes-
amt mit Schreiben vom 26. September 2012 den Vollzug der Auslieferung
von A. der ersuchenden Behörde und in Kopie per Fax-Mitteilung u.a. der
Beschwerdeinstanz an. Darin hielt das Bundesamt fest, es bewillige damit
die Auslieferung von A. an Deutschland für die diesem im Haftbefehl des
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Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 zur Last gelegten Strafta-
ten. Weiter wies es darauf hin, dass diese Auslieferung mit der Speziali-
tätswirkung verbunden sei (act. 6).
I. Aufgrund der wiederholten Äusserungen von A., mit seiner Auslieferung
nicht einverstanden zu sein, und er werde Beschwerde erheben, stellte sich
im Rückblick die Frage, ob A. seine gegenüber dem Beschwerdegegner er-
folgte und der Beschwerdeinstanz als Beilage eingereichte Erklärung vom
22. August 2012 ("Gegen den Auslieferungsentscheid lege ich hiermit Be-
schwerde ein und werde form- und fristgerecht meine Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesgerichts einreichen") allenfalls als Be-
schwerde habe verstanden wissen wollen. In Anwendung von Art. 52
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 (VwVG; SR 172.021) wurde ihm daher mit Schreiben vom
28. September 2012 Nachfrist bis 3. Oktober 2012 angesetzt, um diese Be-
schwerdeerhebung zu bestätigen und die allfällige Beschwerdebegründung
im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG nachzureichen.
J. Mit Schreiben vom 28. September 2012 bestätigte A. sinngemäss, Be-
schwerde gegen den Auslieferungsentscheid erhoben zu haben (act. 11).
Mit einer zweiten Eingabe vom 1. Oktober 2012 bekräftigte A., Beschwerde
erhoben zu haben, und verwies auf seine bisherigen Schreiben an die Be-
schwerdekammer und an das Bundesamt (act. 13, act. 13.1-13.7).
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 wurde dem Bundesamt die Beschwer-
deerhebung angezeigt (act. 12) und mit Schreiben vom Folgetag wurde es
zur Beschwerdeantwort eingeladen (act. 15). Das Bundesamt stellte sich in
seiner Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2012 auf den Standpunkt, dass
der Beschwerdeführer mit seinen verschiedenen Schreiben gegenüber
dem Bundesstrafgericht bzw. dem Bundesamt die Beschwerde lediglich
angekündigt habe, und beantragte, es sei unter Kostenfolge auf die Be-
schwerde nicht einzutreten (act. 18). Im Übrigen verwies es auf seinen
Auslieferungsentscheid vom 21. August 2012 und hielt fest, dass ein allfäl-
liger Vollzug der Auslieferung infolge des am 3. September 2012 erfolgten
Teilrückzugs des Auslieferungsersuchens ausschliesslich den Haftbefehl
des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 umfassen würde
(act. 18). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die Beschwerdeant-
wort zur Kenntnis zugestellt (act. 19).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz-
protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-
vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An-
wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61)
massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber-
einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur
Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar-
teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab-
kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe-
rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV;
SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a
IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die
Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462
E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung
der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen
seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG kann die Auslieferung vollzogen werden,
wenn der Verfolgte nicht innert fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung
- 7 -
erklärt, er wolle Beschwerde erheben. Die Beschwerde gegen einen Ent-
scheid, der die Auslieferung bewilligt, hat aufschiebende Wirkung (Art. 21
Abs. 1 lit. a IRSG).
2.2 Die gegenüber dem Bundesamt erfolgte und der Beschwerdeinstanz als
Beilage zugestellte Erklärung vom 22. August 2012 ("Gegen den Ausliefe-
rungsentscheid lege ich hiermit Beschwerde ein und werde form- und frist-
gerecht meine Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesge-
richts einreichen") enthält logisch nicht miteinander vereinbare Aussagen
und weist daher keinen eindeutigen Inhalt auf. Selbst der Beschwerdefüh-
rer anerkennt, dass seine Formulierung missverständlich ausgefallen sei
(act. 11). Aus der Zweideutigkeit seiner Erklärung vom 22. August 2012,
über welche auch seine weiteren innerhalb der Beschwerdefrist gemachten
Eingaben (act. 5) keinen Aufschluss brachten, kann allerdings nicht zwei-
felsfrei gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer als Laie mit seiner
Erklärung vom 22. August 2012 keine Beschwerde erheben wollte. Auf
Rückfrage bestätigte der Beschwerdeführer diese Beschwerdeerhebung
(act. 9 und 11), weshalb unter den gegebenen Umständen von einer innert
Frist erhobenen Beschwerde auszugehen ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch
nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteile des Bundes-
strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom
10. April 2007, E. 2.3).
4.
4.1 Im angefochtenen Auslieferungsentscheid vom 21. August 2012 bewilligte
der Beschwerdegegner die Auslieferung des Beschwerdeführers an
Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des sächsischen Staats-
ministeriums der Justiz vom 28. März 2012 zugrunde liegenden Straftaten,
d.h. für die dem Beschwerdeführer im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau
vom 28. November 2011 zur Last gelegten Straftaten sowie für jene, derer
er mit Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 17. Mai 2010 schuldig gespro-
chen worden war.
4.2 Mit Schreiben vom 3. September 2012 erklärte das sächsische Staatsmi-
nisterium der Justiz den Rückzug des Auslieferungsersuchens vom
28. März 2012 zur Vollstreckung der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe mit
der Begründung, die durch Urteil des Amtsgerichts Plauen vom
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17. Mai 2010 verhängte Gesamtgeldstrafe sei zwischenzeitlich vollständig
bezahlt worden (act. 5.2). Am Auslieferungsersuchen zur Verfolgung we-
gen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011
genannten Straftaten hielt es fest (act. 5.2).
4.3 Ist das Auslieferungsersuchen – vorliegend teilweise – zurückgezogen
worden, fehlt die Grundlage für die Auslieferung des Beschwerdeführers
hinsichtlich der vom Teilrückzug betroffenen Auslieferungssachverhalte.
Für diese Straftaten ist der Beschwerdeführer nicht an Deutschland auszu-
liefern. Der Beschwerdegegner teilte mit Schreiben vom 26. Septem-
ber 2012 der ersuchenden Behörde mit, er bewillige damit die Auslieferung
des Beschwerdeführers (ausschliesslich) für die diesem im Haftbefehl des
Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 zur Last gelegten Strafta-
ten (act. 18.16). Darüber wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt
(act. 18.15). Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer unstreitig kein
Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Ausliefe-
rungsentscheid, soweit sich diese auf die vorgenannten Auslieferungs-
sachverhalte richtet. In diesem Umfang ist das Beschwerdeverfahren
RR.2012.229 aufgrund des Teilrückzugs des Auslieferungsersuchens als
gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008; 1A.164/2005
vom 15. November 2005; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.25
vom 16. Mai 2011). Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen bezüglich des gegenstandslos gewordenen Teils des Be-
schwerdeverfahrens gelangt Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bun-
deszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP; SR 273) im Verwaltungs-
verfahren sinngemäss zur Anwendung (Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2011.25 vom 16. Mai 2011, E. 2.1, mit Hinweisen). Gemäss
Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über
die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs-
grundes (s. hierzu nachfolgend Ziff. 5.4).
5.
5.1 Mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom 28. September 2012 wurde
dem Beschwerdeführer Frist bis 3. Oktober 2012 angesetzt, um die allfälli-
ge Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG nachzurei-
chen, soweit er die Beschwerdeerhebung bestätige (act. 9). Dabei wurde
der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG darauf auf-
merksam gemacht, dass im Säumnisfall nach allfälligem Schriftenwechsel
aufgrund der Akten entschieden werde (act. 9).
- 9 -
5.2 Weder das Schreiben vom 28. September 2012 samt Beilagen (act. 11,
act. 11.1-11.4) noch seine weitere Eingabe vom 1. Oktober 2012 samt Bei-
lagen (act. 13, act. 13.1-13.7) enthalten eine Begründung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, in welche Richtung die
Überprüfung des angefochtenen Entscheides gehen soll.
5.3 Gestützt auf die vorliegenden Akten sind keine Auslieferungshindernisse (in
Bezug auf den nicht zurückgezogenen Teil des Auslieferungsersuchens)
ersichtlich. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für
die diesem im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. Novem-
ber 2011 zur Last gelegten Straftaten steht damit nichts entgegen. Die Be-
schwerde ist danach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ent-
sprechenden Gerichtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG).
5.4 Hinsichtlich der Auslieferungssachverhalte, für welche die deutschen Be-
hörden den Rückzug ihres Auslieferungsersuchens erklärt haben, waren
nach summarischer Prüfung gestützt auf die vorliegenden Akten keine Aus-
lieferungshindernisse ersichtlich. Diesbezüglich hätte der Auslieferung des
Beschwerdeführers an Deutschland somit mutmasslich nichts entgegen
gestanden und die Beschwerde wäre in diesem Punkt als unbegründet ab-
zuweisen gewesen.
Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung
von Art. 72 BZP auch die Kosten des gegenstandslos gewordenen Teils
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. StBOG).
6. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren für das gesamte Verfahren ge-
langt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Be-
rücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf insge-
samt Fr. 2'000.-- festzusetzen.
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren RR.2012.229 nicht
zufolge Teilrückzug des Auslieferungsersuchens als gegenstandslos gewor-
den vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Oktober 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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