Entscheid vom 14. März 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A. AG (GELÖSCHT),
2. B.,
3. C.,
4. D.,
vertreten durch Rechtsanwälte Christoph Graber und
Christian Lang,
Beschwerdeführer 1-4
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster-
reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.238-241
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh-
mensverantwortliche der E. GmbH und verdächtigt diese, Vermögen der
E. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnach-
teil von insgesamt USD 45'000'000 verursacht zu haben. Die beschuldigten
Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht
und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber beziehungsweise an Dritte
weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der österreichischen Behörden
gehöre unter anderem die A. AG zu den Gesellschaften, die dazu verwen-
det worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzulei-
ten.
In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit
Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2011 an das Bundesamt für Justiz
(nachfolgend "BJ") und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die
Kontoverbindung 1 lautend auf die A. AG bei der Bank F. Ltd. in Z. für den
Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. August 2011 (RR.2012.140-143
act. 13.1).
B. Das BJ delegierte am 18. Januar 2012 den Vollzug des österreichischen
Rechtshilfeersuchens an die Bundesanwaltschaft. Mit Eintretensverfügung
der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank G. AG
(vormals Bank F. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kontounterlagen des Kontos
mit der Nummer 1 lautend auf die A. AG herauszugeben (RR.2012.140-143
act. 13.2). Dieser Aufforderung kam die Bank G. AG mit Schreiben vom
12. März 2012 nach (RR.2012.140-143 act. 13.3 S. 3).
Mit Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 entsprach die Bundesanwaltschaft
dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe sämtlicher bei der
Bank G. AG erhobenen Unterlagen betreffend das Konto der A. AG an die
ersuchende Behörde (RR.2012.140-143 act. 13.3).
C. Dagegen gelangten die A. AG, B., C. und D. mit Eingabe vom 6. Juni 2012
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, es
sei die Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 aufzuheben und die Rechtshilfe
zu verweigern bzw. eventualiter sei die Schlussverfügung vom 4. Mai 2012
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, es
sei ihnen während der laufenden Rechtsmittelfrist bis am 2. Juli 2012 Gele-
genheit zu geben, eine Ergänzung der Begründung der Anträge nachzurei-
chen bzw. eventualiter sei die Frist zur Erhebung der Beschwerde wieder-
herzustellen und den Beschwerdeführern bis am 2. Juli 2012 Gelegenheit
zu geben, eine Ergänzung der Begründung der Anträge einzureichen
(RR.2012.140-143 act. 1).
D. Die Beschwerdekammer teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom
11. Juni 2012 mit, dass es ihnen frei stehe, jederzeit die Beschwerde zu
ergänzen, solange die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen sei. Das Ge-
richt werde bei Vorliegen der entsprechenden vorinstanzlichen Akten und
damit im Endentscheid über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde entschei-
den (RR.2012.140-143 act. 4).
E. Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 gelangten die Beschwerdeführer erneut an
die Beschwerdekammer und beantragten, es sei die Bundesanwaltschaft
anzuweisen, den Beschwerdeführern die volle Akteneinsicht zu gewähren.
Die noch laufende Frist zur Begründung der Beschwerde sei abzunehmen,
und es sei den Beschwerdeführern eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung
der Verfahrensakten anzusetzen, um die Begründung der Beschwerde zu
ergänzen (RR.2012.140-143 act. 10).
Die Beschwerdekammer teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom
26. Juni 2012 mit, dass sich die Akten nunmehr beim Bundesstrafgericht
befinden würden, weshalb die Eingabe vom 22. Juni 2012 als ein hierorts
eingereichtes Gesuch um Akteneinsicht behandelt werde. Die Beschwer-
dekammer informierte ferner darüber, dass nach Ablauf der Rechtsmittel-
frist über die Legitimation der Beschwerdeführer und damit auch über das
Gesuch um Akteneinsicht entschieden werde. Falls zum Schluss gekom-
men werde, dass die Legitimation gegeben sei, werde den Beschwerdefüh-
rern Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben und unter Ansetzung einer
Nachfrist die Möglichkeit eingeräumt werden, die Beschwerde zu ergänzen
(RR.2012.140-143 act. 11).
F. Mit Ergänzung der Beschwerde vom 2. Juli 2012 hielten die Beschwerde-
führer an ihren bereits mit Eingabe vom 6. Juni 2012 gestellten Anträgen
fest und beantragten in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihnen die vol-
le Akteneinsicht zu gewähren, und es sei ihnen eine Nachfrist von 30 Ta-
gen seit Zustellung der Verfahrensakten anzusetzen, um die Begründung
der Beschwerde zu ergänzen (RR.2012.140-143 act. 12).
G. Mit Entscheid vom 25. Juli 2012 trat die Beschwerdekammer auf die Be-
schwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführer 2-4 bzw. wegen Er-
löschens der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin 1 nicht ein und
wies das Gesuch um Akteneinsicht ab (RR.2012.140-143 act. 14).
H. Eine dagegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde hiess dieses
mit Urteil vom 3. Oktober 2012 – soweit es darauf eintrat – gut, hob den
Entscheid der Beschwerdekammer vom 25. Juli 2012 auf und wies die Sa-
che an diese zurück (1C_370/2012; act. 1).
I. Die Beschwerdekammer gewährte den Beschwerdeführern am 23. Oktober
und 21. November 2012 gestützt auf das Urteil des Bundesgericht vom
3. Oktober 2012 Einsicht in die Rechtshilfe- und Vollzugsakten. Gleichzeitig
erhielten die Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den vorinstanzlichen Akten
Stellung zu nehmen, ihre Beschwerde zu ergänzen und insbesondere den
Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 zu
belegen (act. 3 und 10).
J. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 reichen die Beschwerdeführer innert
erstreckter Frist die Ergänzung der Beschwerde vom 6. Juli 2012 mit fol-
genden Anträgen ein (act. 12):
"1. Es sei die Nichtigkeit der Schlussverfügung der BA vom 4. Mai 2012 festzustellen und
die Rechtshilfe sei zu verweigern;
2. eventualiter sei die Schlussverfügung der BA vom 4. Mai 2012 aufzuheben, und die
Rechtshilfe sei zu verweigern;
3. subeventualiter sei die Schlussverfügung der BA vom 4. Mai 2012 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die BA zurück zu weisen;
4. sub-subeventualiter seien die Akten gemäss Anhang 1 zu dieser Eingabe auszuson-
dern und die Rechtshilfe auf die verbleibenden von der Bank H. edierten Unterlagen
bis und mit Datum 31. Dezember 2004 zu beschränken;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft (Bundes-
anwaltschaft)."
Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Ja-
nuar 2013 beantragt, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und
der Beschwerdeführer 3 und 4 sei nicht einzutreten und die Beschwerde
des Beschwerdeführers 2 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei
(act. 17), beantragt das BJ in seiner Vernehmlassung vom 17. Ja-
nuar 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei
(act. 18). In ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Replik vom 11. Feb-
ruar 2013 halten die Beschwerdeführer an den in der Beschwerdeergän-
zung gestellten Anträgen fest und stellen überdies folgende Verfahrensan-
träge (act. 20):
"5. die BA sei aufzufordern, die in Ziff. 3 (Verhältnismässigkeit) ihrer Stellungnahme vom
4. Januar 2013 gemachten Ausführungen zu erläutern, insbesondere über ihre Korres-
pondenz und weitere Kommunikation mit der Bank H. umfassend Auskunft zu erteilen
und die entsprechenden Belege zu den Akten zu geben;
6. den Beschwerdeführern 2-4 sei die Möglichkeit zu geben, zu den Erläuterungen und
allfälligen weiteren Auskünften der BA Stellung zu nehmen;"
Der Beschwerdegegnerin und dem BJ werden die Replik samt Beilagen
(act. 21/1-3) sowie ein am 27. Februar 2013 von den Beschwerdeführern
eingereichtes Schreiben des Beschwerdeführers 4 vom 11. Oktober 2010
(act. 23 und 23/1) am 12. Februar bzw. 8. März 2013 zur Kenntnis zuge-
stellt (act. 22 und 24).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li-
nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten
abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR
und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32)
sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju-
ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ;
ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das
Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt
das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1
Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
(BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor-
behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3;
123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer-
den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes-
strafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). Die ausführende Be-
hörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der
Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Be-
rechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG).
Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der
Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich
Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht
erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung
einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Ver-
fügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text
der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a S. 186 f.
m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N 537). Hat der von der Verfü-
gung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die
banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden
keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung
im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet
(BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003
vom 30. August 2004, E. 7.2). Eine Banklagernd-Vereinbarung ist demge-
genüber nach Beendigung der Vertragsbeziehungen nicht mehr direkt an-
wendbar. Hat die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfü-
gung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt, so beginnt
die Beschwerdefrist erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu lau-
fen (Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002,
E. 2.4).
2.2 Mangels Sitz oder der ersuchten Behörde bekannt gegebenes Zustelldomi-
zil in der Schweiz wurde die Schlussverfügung den Beschwerdeführern
durch Mitteilung an die (ehemals) kontoführende Bank eröffnet, nämlich an
die Bank H. Die Bank H. nahm die Verfügung vom 4. Mai 2012 (Freitag)
frühestens am 7. Mai 2012 (Montag) entgegen. Zu diesem Zeitpunkt waren
die betreffenden Konten der Beschwerdeführerin 1 bereits saldiert (siehe
RR.2012.140-143 act. 6.1), sodass sich die Frage, ob zwischen der Be-
schwerdeführerin 1 und ihrer Bank eine Banklagernd-Vereinbarung be-
stand, nicht mehr stellt. Damit ist auf den Zeitpunkt der effektiven Kenntnis-
nahme der Schlussverfügung durch die Beschwerdeführerin abzustellen.
Auch bei beendeter Bankbeziehung hat die ausführende Behörde ihre Ent-
scheide an das betreffende Bankinstitut, das zur Herausgabe der Unterla-
gen aufgefordert wird, zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2). Es ist dabei letz-
terem überlassen, ob es seinen ehemaligen Kunden über den Empfang der
Verfügung unterrichtet oder nicht (vgl. Art. 80n IRSG).
Die Beschwerdeführer machen geltend, erst am 1. Juni 2012 habe der
ehemalige Kundenbetreuer der Beschwerdeführerin 1, I. durch die interne
Geldwäschereistelle der Bank H. Kenntnis von der Schlussverfügung erhal-
ten, worauf dieser noch gleichentags unter anderem die Beschwerdeführer
2-4 sowie den von ihnen beauftragten Anwalt J. informiert habe (act. 12
S. 3 f.). Die Beschwerdeführer reichen hierzu dem Gericht eine E-Mail von
I. an J. ein, mit welcher jener letzterem unter anderem die Schlussverfü-
gung vom 4. Mai 2012 zustellt (act. 12.1).
Es ist vorliegend somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer erst
am 1. Juni 2012 Kenntnis von der Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 er-
halten haben, weshalb die Beschwerdefrist erst ab diesem Zeitpunkt zu
laufen begonnen hat. Die Beschwerde vom 6. Juni 2012 sowie die Be-
schwerdeergänzung vom 2. Juli 2012 (siehe supra F.) sind damit rechtzei-
tig eingereicht worden.
3.
3.1 Im Beschwerdeverfahren ist als Partei nur zuzulassen, wer partei- und pro-
zessfähig und zudem im Sinne von Art. 80h IRSG zur Beschwerdeführung
berechtigt ist. Die Partei- und Prozessfähigkeit bestimmt sich nach dem Zi-
vilrecht. Wer rechtsfähig ist, gilt als parteifähig. Rechtsfähig sind die natürli-
chen Personen sowie die juristischen Personen des Privatrechts und des
öffentlichen Rechts (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: WALDMANN/WEIS-
SENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N 12 f.; KÖLZ/HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998,
2. Aufl., N 260).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im
Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a
lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79
E. 1.6).
Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert,
dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen er-
wähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte
eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153
E. 2b S. 157, je m.w.H.). Ausnahmsweise können der bloss wirtschaftlich
an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte
selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische
Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht
(BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2005
vom 9. Dezember 2005, E. 2.1). Die Beweislast für die wirtschaftliche Be-
rechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchen-
den (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der
wirtschaftlich Berechtigte einer erloschenen Gesellschaft muss insbesonde-
re beweisen, dass die Gesellschaft liquidiert wurde und er Begünstigter
dieser Liquidation war (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom
12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3;
1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002
E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheide des Bundes-
strafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2; RR.2007.61
vom 25. Juli 2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Auflösung der Gesellschaft und die
Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirtschaftlich Berechtigten
darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erschei-
nen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012
seine Rechtsprechung dahingehend klargestellt, dass der Beweis des Zu-
flusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirt-
schaftlich Berechtigten nicht nur mit der Bescheinigung über die Auflösung
erbracht werden könne. Vielmehr könne dieser Beweis auch mit anderen
Mitteln geleistet werden. Wie der Beweis erbracht werde, könne keine Rolle
spielen; entscheidend sei, dass er erbracht werde (E. 2.7). Diese Ausfüh-
rungen ändern aber nichts daran, dass es entsprechend der vorzitierten
Bundesgerichtspraxis nicht hauptsächlich um die Frage geht, wohin ein Li-
quidationserlös fliesst, sondern um die Frage, wer die Rechtsstellung als
Begünstigter der betreffenden Liquidation inne hat. Zwar dürfte der Liquida-
tionserlös in aller Regel an den Begünstigten selbst fliessen. Wie jeder
Geldgläubiger kann der Begünstigte indessen auch die Anweisung geben,
dass die gegenüber ihm bestehende Schuld durch Zahlung an einen Drit-
ten beglichen werden soll. In diesem Fall fallen Begünstigter und Empfän-
ger des Liquidationserlöses auseinander.
3.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun-
terlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank
G. AG (heute Bank H.). Wie die Beschwerdekammer bereits in ihrem Ent-
scheid vom 25. Juli 2012 und das Bundesgericht in seinem Urteil vom
3. Oktober 2012 festgestellt haben, wurde die Beschwerdeführerin 1 am
30. März 2007 im Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister gelöscht,
weshalb ihr die Beschwerdelegitimation mangels Parteifähigkeit abzuspre-
chen und auf ihre Beschwerde nicht einzutreten war (act. 1 S. 4;
RR.2012.140-143 act. 14 S. 5). Dies hat auch für das vorliegende Verfah-
ren zu gelten, weshalb auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht
einzutreten ist.
3.3 Wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer vom 25. Juli 2012 aus-
geführt, galten gemäss Formular A der Bank F. Ltd. vom 23. Dezem-
ber 2003 die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 als wirtschaftlich Berechtigte am
Bankkonto der Beschwerdeführerin (RR.2012.140-143 act. 7.1 = Verfah-
rensakten pag. 0008). Einem bei den Akten liegenden Schreiben der Be-
schwerdeführerin 1 vom 14. Februar 2007 an die Bank G. AG ist zu ent-
nehmen, dass nach Saldierung der Kontos der Beschwerdeführerin 1 die
betreffenden Vermögenswerte auf ein Konto (Konto-Nr. 2) bei der Bank
G. AG, lautend auf K. Holding Corp. zu überwiesen sei (Verfahrensakten
pag. 0001). In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer 2 –
4 geltend, sie seien die einzigen Aktionäre der Beschwerdeführerin 1 ge-
wesen, und für die Liquidation hätten die Beschwerdeführer 3 und 4 den
Beschwerdeführer 2 beauftragt, an ihrer Stelle den Erlös aus der Liquidati-
on der Beschwerdeführerin 1 entgegen zu nehmen. Der Beschwerdefüh-
rer 2 habe in dieser Hinsicht die Instruktion erteilt, den Liquidationserlös auf
das Konto der K. Holding Corp., deren wirtschaftlich Berechtigter er damals
war, zu überweisen (RR.2012.140-143 act. 12 S. 9 und 11). Sie weisen
hierzu auf entsprechende schriftliche Erklärungen der Beschwerdeführer 2,
3 und 4 vom 2. Juli und 7. August 2012 (RR.2012.140-143 act. 12. 4 und
12. 5; act. 2.1). Will man den im Hinblick auf das vorliegende Beschwerde-
verfahren abgefassten schriftlichen Erklärungen Beweiskraft zusprechen,
führt dies zur Bejahung der Rechtsstellung der Beschwerdeführer 2 – 4 als
Begünstigte der Liquidation und damit zur Bejahung ihrer Beschwerdelegi-
timation. Daran ändert nichts, dass der Liquidationserlös auf ein Konto der
K. Holding Corp. überwiesen worden ist. Wie bereits erläutert, ist massgeb-
lich, wer die Begünstigten der Liquidation der Beschwerdeführerin 1 sind
und nicht, wohin der Erlös geflossen ist. Wie es sich aber im Einzelnen mit
der Beweiskraft dieser von den Parteien abgefassten schriftlichen Erklä-
rungen verhält, kann offen gelassen werden, da sich die Beschwerde – wie
noch zu zeigen sein wird – materiell ohnehin als unbegründet erweist. Oh-
ne weiteres zu bejahen ist hingegen die Beschwerdelegitimation der Be-
schwerdeführer 2 und 4 hinsichtlich der Herausgabe von Kontoinformatio-
nen betreffend ihre persönlichen Konten (Verfahrensakten pag. 00173 und
pag. 00169).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen replicando geltend, ihnen seien von der Be-
schwerdegegnerin teilweise Akten vorenthalten worden. Insbesondere
müsse aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwer-
deantwort geschlossen werden, dass es einen Informationsaustausch zwi-
schen ihr und der Bank G. AG/Bank H. gegeben habe. Die Beschwerdefüh-
rer hätten bereits mit Schreiben vom 1. November 2012 um volle, uneinge-
schränkte Akteneinsicht, inklusive Korrespondenz, Aktennotizen Verfügun-
gen etc. gebeten. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass sich
sämtliche Unterlagen, welche das Verfahren der Beschwerdeführerin beträ-
fen, beim Bundesstrafgericht befänden, scheine nicht den Tatsachen zu
entsprechen. Die Beschwerdegegnerin sei daher erneut aufzufordern,
sämtliche das Verfahren RH.12.0004-WEL betreffenden Akten herauszu-
geben und sämtliche in diesem Zusammenhang erhaltenen Informationen
offenzulegen sowie ihre Behauptung betreffend der Aktenstücke MPC-
00135-209 zu erläutern (act. 21 S. 8 f.).
4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst un-
ter anderem das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b IRSG sowie durch Verweis
in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts
1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1).
Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Ak-
ten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind möglich nach Art. 80b
Abs. 2 und 3 IRSG sowie in den in Art. 27 VwVG erwähnten Fällen. Be-
rechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mit-
hin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akten-
einsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des
Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche
ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle
Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP,
Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S.
315 N. 463; TPF 2008 91 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008, E. 3.2).
4.3 Wie die Beschwerdeführer selber ausführen, wurden ihnen vom Bundes-
strafgericht sämtliche dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten am
23. Oktober und 21. November 2012 zugestellt (siehe supra lit. I). Die Be-
schwerdeführer machen nicht geltend, ihnen seien Unterlagen, auf welche
sich die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung bezieht, nicht zur
Kenntnis gebracht worden. In der Schlussverfügung wird denn auch an
keiner Stelle auf Akten Bezug genommen, die den Beschwerdeführern
nicht bekannt waren. Bei den Akten, welche den Beschwerdeführern nicht
bekannt sein sollen, soll es sich um den Begleitbrief der damaligen
Bank G. AG zur Übermittlung der Bankakten, weiterer Korrespondenz zwi-
schen der Beschwerdegegnerin, dem BJ und der Bank G. AG/Bank H.
und/oder S., Notizen und Einträge über geführte Telefonate und Zusam-
mensetzung der gemäss Schlussverfügung ins Ausland zu übermittelnden
Akten handeln (act. 21 S. 9), mithin um Akten, die die Beschwerdeführer
nicht persönlich betreffen. Da den Beschwerdeführern somit alle für das
Verfahren wesentlichen Akten zur Kenntnis gebracht wurden, können sie
sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. Die Rüge
der mangelnden Akteneinsicht geht daher fehl. Aus diesem Grund sind
denn auch die in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrensanträge
(siehe supra lit. J) ohne weiteres abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Eintretensverfügung
vom 13. Februar 2012 sowie die Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 seien
nichtig. Die Anordnung der Auskunft über das Bankkonto der Beschwerde-
führerin 1 auf dem Rechtshilfeweg sei vom Landesgericht für Strafsachen
in Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt worden, unter ausdrücklicher Be-
fristung der Durchführung der beantragten Massnahme bis am 1. Feb-
ruar 2012. Die Eintretensverfügung sei jedoch am 13. Februar 2012 erlas-
sen worden, mithin erst nachdem die Bewilligung für deren Durchführung
bereits ausser Kraft getreten gewesen sei und diese somit nicht mehr hätte
vollzogen werden dürfen (act. 12 S. 10 ff.; act. 21 S. 7 f.).
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien
vom 27. Dezember 2011 bezüglich der Auskunft über Bankkonten und
Bankgeschäfte vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. Dezem-
ber 2011 bewilligt und bis am 1. Februar 2012 befristet wurde. Das Rechts-
hilfeersuchen vom 29. Dezember 2012 an die Schweiz ist innert der bewil-
ligten Frist gestellt worden (RR.2012.140-143 act. 13.1). Ob nach diesem
Datum in der Schweiz durch schweizerische Behörden erhobene Beweis-
mittel nach österreichischem Recht verwertbar sind bzw. ob der Entscheid
des Landgerichts Wien überhaupt formgültig abgefasst worden ist – was
die Beschwerdeführer bezweifeln (act. 12 S. 13) –, wird von den österrei-
chischen Strafbehörden beurteilt werden müssen. Der ersuchende Staat ist
verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn er von einer
Vertragspartei darum ersucht wird (Art. 1 EUeR; ZIMMERMANN, a.a.O., N 19,
S. 18). Er hat daher das Rechtshilfeersuchen auszuführen, es sei denn, der
ersuchende Staat hätte zwischenzeitlich den Rückzug des Ersuchens mit-
geteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezem-
ber 2003, E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.200 vom
9. Juli 2009, E. 5.4). Ein derartiger Rückzug liegt aber im vorliegenden Ver-
fahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.
Im Übrigen sieht Art. 14 EUeR im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine
Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem
Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführer vermag daran selbst die Formulierung in Art. II
Abs. 1 des Zusatzvertrages – wonach einem Ersuchen um Beschlagnahme
von Gegenständen eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde beizule-
gen ist, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen
nach dem ersuchenden Staat geltende Recht vorliegen – nichts zu ändern:
Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen beiden Ver-
tragsstaaten erleichtern und nicht erschweren. Es entspricht weder dem
Sinn noch dem Wortlaut von Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätz-
liches, in EUeR nicht vorgesehenes Erfordernis einzuführen (siehe auch
Urteil des Bundesgerichts 1A.274/1999 vom 25. Februar 2000, E. 3.c), wo-
bei sich dieser Entscheid auf den Vertrag vom 13. November 1969 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland über die Ergänzung des EUeR bezog. Dessen Erwägungen
zum Sinn und Zweck des Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages können indes
ohne weiteres auch auf das vorliegende Verfahren bezogen werden.).
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den von den
Beschwerdeführern eingereichten Beschluss des Fürstlichen Obersten Ge-
richtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Oktober 2011. Dieser
Entscheid, welcher in Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum
Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 über die Er-
gänzung der EUeR ergangen ist, ist für das Bundesstrafgericht nicht bin-
dend.
Schliesslich vermag auch der von den Beschwerdeführern zitierte Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 nichts am
oben Gesagten zu ändern. Dieser Entscheid hatte ein österreichisches
Auslieferungsbegehren zum Gegenstand, weshalb das Europäische Auslie-
ferungsübereinkommen (EUAe) zur Anwendung gelangte. Die Beschwer-
dekammer hielt in Erwägung 5.2 ihres Entscheides fest, dass dem Euro-
päischen Haftbefehl vom 1. März 2011 die Anordnung der Festnahme der
Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrundeliege, welche
gleichentags durch das Landgericht für Strafsachen Wien bis zum 1. Ju-
ni 2011 bewilligt worden sei, weshalb das Ersuchen der österreichischen
Behörden Art. 16 Ziff. 2 EAUe entspreche und zumindest im Zeitpunkt des
Beschwerdeentscheides ein in zeitlicher Hinsicht gültiger Hafttitel vorgele-
gen habe. Die Beschwerdekammer wies im Übrigen auf ihre ständige
Rechtsprechung hin, wonach der ersuchte Staats das Rechtshilfeersuchen
auszuführen hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich
den Rückzug eines Ersuchens mitgeteilt. Ein derartiger Rückzug liegt aber
– wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.
Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung
erweist sich daher als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer machen in einem weiteren Punkt geltend, das
Rechtshilfeersuchen beruhe auf einer ungenügenden und über weite Stre-
cken falschen Darstellung des Sachverhalts. Aufgrund eines aufgefunde-
nen Vertrages werde ohne jegliche weiteren Abklärungen und Erkenntnisse
auf illegale Machenschaften der Beschwerdeführerin 1 geschlossen. Das
Rechtshilfeersuchen erfüllte mithin die formellen Anforderungen von
Art. 4 EUeR und Art. 28 IRSG nicht (act. 1 S. 14).
6.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-
stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR).
Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung
bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14
Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV
stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese
Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung der Frage erlauben,
ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die
Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politi-
sches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR), und ob der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1
S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen
gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge-
bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat
befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts-
hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob
ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob
Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begeh-
ren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt wer-
den, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend
mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfra-
gen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh-
men, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden,
soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche so-
fort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S: 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85;
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR:2009.39 vom 22. September 2009,
E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H.).
6.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmens-
verantwortlichen der E. GmbH, insbesondere L. als "Managing Director for
South East Europe" und M. als Repräsentant der rumänischen Zweignie-
derlassung der E. GmbH Folgendes vorgeworfen: Die E. GmbH habe mit
dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag
abgeschlossen, der die Ausstattung von rumänischen staatlichen Stellen
mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die E. GmbH habe
in der Folge verschiedene Gesellschaften, darunter die Beschwerdeführe-
rin 1, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumänischen staatli-
chen Stellen beauftragt. Im Falle der Beschwerdeführerin 1, welche durch
N. vertreten werde, seien gestützt auf ein am 29. Dezember 2003
abgeschlossenes Consultancy Service Agreement, und ein Amendment
No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom 9. April 2004, von der
E. GmbH an die Beschwerdeführerin Zahlungen von USD 15.6 Mio. und
USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die E. GmbH eine Überprü-
fung der Leistungserbringung durch die Beschwerdeführerin 1 vorgenom-
men habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der E. GmbH habe ergeben,
dass keinerlei Serviceleistungen durch die Beschwerdeführerin 1 erbracht
worden seien. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumen-
tation der Beschwerdeführerin als Zusammenstellung von aus dem Internet
frei zugänglichen Standarddokumenten ergeben. Damit seien Gelder un-
rechtmässig an die Beschuldigten oder Dritte geflossen (RR.2012.140-143
act. 13.1).
Die Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der den Beschuldigten vorgewor-
fenen Taten genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28
Abs. 2 IRSG und Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Die ersuchende Behörde verfügt
über konkrete Hinweise, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen
der E. GmbH und der Beschwerdeführerin 1, welche in Zusammenhang mit
dem im April 2004 zwischen der E. GmbH und dem rumänischen Staat ab-
geschlossenen Software-Lizenzvertrag stehen, einzig dem Zweck dienen,
in unrechtmässiger Weise Gelder aus der E. GmbH abzuzweigen, um die-
se letztlich den Beschuldigten oder Dritten zuzueignen. Es bestehen keine
Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhan-
densein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vor-
gehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Ob die Zahlungen der
E. GmbH an die Beschwerdeführerin 1 allesamt legal sind, wie die Be-
schwerdeführer ausführlich geltend machen (act. 12 S. 5 ff.), wird das ös-
terreichische Strafverfahren zu klären haben. Bei den diesbezüglichen Aus-
führungen der Beschwerdeführer handelt es sich um im vorliegenden Ver-
fahren nicht zu berücksichtigende Gegendarstellungen (siehe supra 6.2).
Daran vermögen auch die Hinweise der Beschwerdeführer auf eine Auflö-
sungsvereinbarung der E. GmbH mit der Beschwerdeführerin 1 vom 3.
März 2006 sowie zwei Banküberweisungsbelege vom 20. Mai 2005 und
16. März 2006 (Verfahrensakten pag. 00181 f.; 00064 und 00081) und ein
Schreiben des Beschwerdeführers 4 an O. vom 11. Oktober 2010, mit der
die Legalität der Geldflüsse zwischen der E. GmbH und der Beschwerde-
führerin 1 belegt werden sollen, nichts zu ändern (vgl. act. 12 S. 9 und
act. 23.1). Der Rechtshilferichter hat keine Beweiswürdigung vorzunehmen.
Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der er-
läuterten Rechtsprechung den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeer-
suchen und dessen Ergänzungen sofort entkräften würden, sind nicht zu
erkennen.
Der Sachverhalt lässt sich prima facie ohne weiteres unter den Tatbestand
der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1
Abs. 3 StGB oder der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
StGB subsumieren.
7.
7.1 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips. Sie monieren, dass die Beschwerdegegnerin beab-
sichtigte, weit mehr Akten an die ersuchende Behörde herauszugeben, als
von dieser überhaupt verlangt worden waren. Insbesondere die Unterlagen
in der Lasche 8 "Kundenkorrespondenz" würden Dokumente enthalten, die
weder eine Korrespondenz mit dem Kunden darstellten noch das Konto der
Beschwerdeführerin 1 beträfen. Die Herausgabe dieser Akten stelle eine
Verletzung des Bankgeheimnisses dar. Gleich verhalte es sich mit der Her-
ausgabe der Dokumente MPC-00169 und MPC-00173. Hierbei handle es
sich um Dokumente die privaten Kontos der Beschwerdeführer 4 und 2
betreffend. Eine Herausgabe dieser Unterlagen würde nicht nur zu einer
Verletzung des Bankgeheimnisses führen, sondern stellten auch einen we-
sentlichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Die
Herausgabe der Unterlagen dürfe sich nur auf den Bereich der tatsächlich
verlangten Unterlagen betreffend die wirtschaftliche Berechtigung am Kon-
to der Beschwerdeführer 1 und die in diesem Konto verbuchten
Transaktionen beschränken. Aus diesem Grund seien die Dokumente
MPC-00136/139/143/155-159/165-166/168-173/206 nicht herauszugeben.
Schliesslich sei die angeordnete Herausgabe der Bankunterlagen auch in
zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig. Die Herausgabe habe sich auf den
Zeitpunkt ab Kontoeröffnung bis 31. Dezember 2004 zu beschränken
(act. 12 S. 14; act. 21 S. 9 ff.).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die
Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenar-
beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der
verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un-
geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur
als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi-
tion“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass-
nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares
Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im
ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor-
tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim
gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver-
fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimm-
ter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit
die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch
seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle
diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu-
chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind
nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit
nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte
Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren
nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die
Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das
Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten
Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für
die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an-
dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer-
den (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2,
m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem
Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so
sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans-
aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt
wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c
S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2;
1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
7.3
7.3.1 Wie bereits ausgeführt, sollen gemäss dem österreichischen Rechtshilfeer-
suchen erhebliche mutmasslich deliktisch erlangte Beträge unter anderem
auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin 1 überwiesen worden sein. Vor
diesem Hintergrund verlangen die österreichischen Behörden die Konto-
eröffnungsunterlagen, die Kontoauszüge für den fraglichen Deliktszeitraum
des im Rechtshilfeersuchen genau bezeichneten Kontos der Beschwerde-
führerin 1 bei der Bank H. (vormals Bank F. Ltd.) und Einsicht in Urkunden
und andere Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindungen
und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorfälle. Ein Sachzu-
sammenhang zwischen der Strafuntersuchung im Ausland und den zu
übermittelnden Bankunterlagen ist ausreichend dargetan. Insbesondere
sind auch die unter Lasche 8 abgelegten Cash-Flow-Übersichten für die
österreichischen Behörden potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zu-
sammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt
aufzudecken. Darin sind die Geldflüsse von der E. GmbH zur Beschwerde-
führerin 1 und von dieser auf eine P. Ltd. und von dort zugunsten diverser
anderer Gesellschaften wie Q. Ltd. und R. Ltd. sowie zugunsten der Be-
schwerdeführer 2 und 3 dargestellt (Verfahrensakten pag. 00136, 00139,
00143, 00155-00159 und 00206). Ferner finden sich darin die Vergütungs-
aufträge von P. Ltd. und Q. Limited, der R. Ltd. bzw. der "R." sowie der Be-
schwerdeführer 2 und 4, welche allesamt Konten bei der Bank F. Ltd. un-
terhalten haben, zugunsten jeweils anderer Konten bei der Bank F. Ltd.
(Verfahrensakten pag. 00166, 00168-173). Soweit die Beschwerdeführer
einwenden, gewisse Zahlungen in den Kontoauszügen würden Kunden
betreffen, die überhaupt keinen Bezug zur Strafuntersuchung hätten (vgl.
insbesondere act. 12 S. 8), verkennt sie, dass es nicht zulässig ist, den
ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den
im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen.
Nach der Rechtsprechung sind die Behörden des ersuchenden Staates
grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf-
ten und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit
verwickelt sind, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend auf die Er-
mittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Her-
kunft verschoben wurden. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten
Argumente und Beweismittel betreffen Fragen der Beweiswürdigung, wel-
che gerade nicht im Rechtshilfeverfahren zu prüfen sind. Es wird im öster-
reichischen Strafverfahren festzustellen sein, ob die betreffenden Gesell-
schaften in die Vorwürfe involviert sind oder nicht. Im Übrigen sind die strit-
tigen Transaktionen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um daraus
Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldig-
ten Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Soweit die Beschwerdefüh-
rer in zeitlicher Hinsicht geltend machen, die Bankunterlagen dürften nur ab
Kontoeröffnung bis zum 31. Dezember 2004 und nicht wie vom ersuchen-
den Staats verlangt bis 31. August 2011 herausgegeben werden, sind sie
darauf hinzuweisen, dass der angegebene Deliktszeitraum die Zeitspanne
der zu erhebenden Kontobewegungen nicht definitiv eingrenzt. So können
Unterlagen über Vermögensbewegungen nach dem angeblichen Tatzeit-
punkt ohne weiteres relevant sein, gerade wenn es für den erkennenden
Richter darum geht, die Frage der Verwendung der inkriminierten Gelder zu
beurteilen (vgl. etwa Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39-47
vom 22. September 2009, E. 11.2). Vorliegend sollen die Bankunterlagen
bis zum Saldierungszeitpunkt, nämlich bis Februar 2007, herausgegeben
werden, was sich im Lichte der geschilderten Rechtsprechung ohne weite-
res rechtfertigt.
7.3.2 Dem von den Beschwerdeführern angerufenen schweizerischen Bankge-
heimnis (Art. 47 BankG; SR 952.0) kommt sodann nicht der Rang eines
geschriebenen oder ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes zu,
so dass es bei Kollision mit anderen Interessen stets den Vorrang bean-
spruchen könnte. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzliche Norm, die
gegebenenfalls gegenüber staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz
zurückzutreten hat. Wesentliche Interessen der Schweiz sind dann nicht
betroffen, wenn die Rechtshilfe nur dazu führt, eine Auskunft über die
Bankbeziehungen einiger weniger in- oder ausländischer Kunden zu ertei-
len. Die Rechtshilfe kann aber verweigert werden, wenn es sich bei der
vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, de-
ren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen
schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b
S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A. 234/2005 vom 31. Januar
2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 5). Im vorliegenden
Fall wird Auskunft erteilt über die Bankbeziehungen von insgesamt einem
halben Dutzend ausländischen Kunden. Damit wird weder das Bankge-
heimnis offensichtlich ausgehöhlt noch der ganzen schweizerischen Wirt-
schaft Schaden zugefügt. Das Bankgeheimnis steht der Rechtshilfe des-
halb nicht entgegen.
7.3.3 Unbehelflich ist schliesslich die Rüge der Beschwerdeführer 2 und 4, wo-
nach die Herausgabe der Bankunterlagen ihre Persönlichkeitsrechte verlet-
zen würde (act. 12. S. 33). Wie oben festgestellt, ist die Herausgabe der
Bankunterlagen mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, und im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bietet der Anspruch
auf Privatsphäre (Art. 13 BV) keinen über das Verhältnismässigkeitsprinzip
hinausgehenden Rechtsschutz (Urteil des Bundesgerichts 1A.331/2005
vom 24. Januar 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009, E. 6).
8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4
in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die Be-
schwerde der Beschwerdeführerin 1 ist nicht einzutreten.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An-
wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG
sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf
Fr. 5'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer
Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des im Verfahren RR.2012.140-
143 geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli-
darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des im Verfahren
RR.2012.140-143 geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 14. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Christoph Graber und Christian Lang
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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