Entscheid vom 7. Juni 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Gaudenz F.
Domenig und Marcel Frey,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.252
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Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden führen gegen B., C. und weitere Personen ein
Strafverfahren wegen Veruntreuung, Geldwäscherei und Bestechung. Die
beschuldigten Personen werden verdächtigt, im Zusammenhang mit der
Auftragsvergabe für die Ausstattung der Generalstaatsanwaltschaft der
Russischen Föderation mit Informationstechnologie, zur Erlangung des
Auftrages dortige Amtsträger diverser Ministerien bestochen zu haben,
nachdem zuvor unter Einbezug von Briefkasten- und Offshoregesell-
schaften eine "Schwarze Kasse" eingerichtet worden sei, um diese Beste-
chungsaktivitäten zu finanzieren.
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft Dres-
den mit Rechtshilfeersuchen vom 25. September 2009 und dessen Ergän-
zungen vom 19. November 2009 sowie vom 7. Februar 2011 an die
Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen
betreffend das Konto der in Belize domizilierten D. SA mit der IBAN Nr. 1
bei der Bank E. in Zürich und um diverse Auskünfte zu diesem und allfällig
weiteren Konten der D. SA.
C. Mit Schreiben vom 30. September 2009 übertrug das Bundesamt für Justiz
(nachfolgend "Bundesamt") das Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen
zur Prüfung und Ausführung an die Bundesanwaltschaft. Diese trat mit Ein-
tretensverfügung vom 1. Dezember 2009 auf das Rechtshilfeersuchen ein.
Gleichentags erliess die Bundesanwaltschaft ein Auskunftsbegehren und
ordnete die Edition der Bankunterlagen zur Kontobeziehung der D. SA bei
der Bank E. an. Zudem verfügte sie ein Mitteilungsverbot. Mit Schreiben
vom 10. Dezember 2009 reichte die Bank E. die angeforderten Kontounter-
lagen ein. Mit Schreiben vom 4. März 2010 teilte die Bundesanwaltschaft
der Bank mit, dass das Mitteilungsverbot mit sofortiger Wirkung aufgeho-
ben sei.
D. Mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2012 ordnete die Bundesanwalt-
schaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen der
Geschäftsbeziehung mit Kundenstammnummer 2, lautend auf die D. SA,
und die betreffenden Konto- bzw. Vermögensauszüge per Ende Dezember
von Dezember 2004 bis Dezember 2007 sowie vom 1. Januar 2009 bis
zum 4. Dezember 2009 an.
E. Gegen diese Schlussverfügung vom 1. Oktober 2012 erhebt die D. SA bzw.
A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Der
Beschwerdeführer führt aus, die D. SA sei am 19. November 2011 von der
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Registerbehörde Belizes für gelöscht erklärt worden und er selber sei wirt-
schaftlich Berechtigter der D. SA gewesen, weshalb er zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert sei. Er beantragt unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, die Verfügung der Bun-
desanwaltschaft vom 1. Oktober 2012 hinsichtlich der Herausgabe von
Kontounterlagen des auf die D. SA lautenden Kontos bei der Bank E. in Zü-
rich sei auf die Transaktionsunterlagen betreffend die F. GmbH zu be-
schränken (act. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom
4. Dezember 2012, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werde (act. 6). Denselben Antrag stellt auch das Bun-
desamt mit seinem Schreiben vom 4. Dezember 2012 (act. 7). Eine Be-
schwerdereplik reichte der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten
Frist und bis dato nicht ein (act. 8).
F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 - 62) massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizier-
te Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Er-
mittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
(GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1
S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
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Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462
E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorange-
henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit.
a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf-
behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements
für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement
BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 1. November
2012 gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Oktober
2012 wurde vorliegend rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h
IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber
(Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79
E. 1.6). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen
Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig be-
schwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische
Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht
(BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche
Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsu-
chenden. Ausserdem darf die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorge-
schoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1;
123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berech-
tigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns
bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April
2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom
11. Februar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2;
1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2). Dieser Beweis kann
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auch mit anderen Mitteln geleistet werden (Urteil des Bundesgerichts
1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2.7).
Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den er-
hobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von
Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist
die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134
E. 5.2.2; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d
S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
2.2.2 Die angefochtene Rechtshilfemassnahme betrifft das auf die D. SA lauten-
de Konto bei der Bank E. Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereich-
ten "Certificate of Dissolution" wurde die D. SA durch den "Registrar of In-
ternational Business Companies" von Belize City am 19. November 2011
für gelöscht erklärt (act. 1.3). Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis
auf das eingereichte Formular A vom 2. Juni 2003 geltend, er sei wirt-
schaftlich Berechtigter der D. SA gewesen, weshalb er nach deren Auflö-
sung zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei (act. 1 S. 3 f.). Wie von der
Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt wurde, muss nach der vorste-
hend zitierten Rechtsprechung darüber hinaus der wirtschaftlich Berechtig-
te im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns
bezeichnet sein, wobei dieser Beweis auch mit anderen Mitteln geleistet
werden kann. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden
Fall nicht erbracht, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Be-
rücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 73
Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kos-
tenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuer-
statten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie-
sen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstat-
ten.
Bellinzona, 7. Juni 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Gaudenz F. Domenig und Marcel Frey
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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