Entscheid vom 2. Mai 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.253
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Generalstaatsanwaltschaft Dresden unter anderem gegen A. ein Straf-
verfahren wegen Veruntreuung, Geldwäscherei und Bestechung führt;
- die Generalstaatsanwaltschaft Dresden in diesem Zusammenhang mit ei-
nem Rechtshilfeersuchen vom 25. September 2009 und den Zusatzersu-
chen vom 19. November 2009 und 7. Februar 2011 an die Schweiz gelangt
ist und unter anderem um Hausdurchsuchung bei A., in Z./ZG, sowie um
Einvernahmen von Zeugen und Einholung von Bankauskünften ersuchte
(act. 9.1);
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügungen vom 1. Dezember 2009
und 2. März 2012 auf die Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und in der
Folge die Hausdurchsuchung bei A. und diverse Zeugeneinvernahmen
durchgeführt hat (act. 9.2 und 9.5);
- mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2012 unter anderem die Herausgabe
der Einvernahmeprotokolle der Zeugen B. und C. sowie ein anlässlich der
Hausdurchsuchung beschlagnahmter Datenträger "D." verfügte (act. 9.7);
- der Beschwerdeführer gegen die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2012
mit Beschwerde vom 8. November 2012 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ")
mit ihren Eingaben vom 4. und 6. Dezember 2012 die vollumfängliche Ab-
weisung der Beschwerde beantragten (act. 6 und 7);
- die Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
7. Dezember 2012 aufforderte, die Akten mitsamt Aktenverzeichnis einzu-
reichen (act. 8);
- nach Eingang der Verfahrensakten dem Beschwerdeführer die Beschwer-
deantworten zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 9 und 10);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2013 an die Be-
schwerdekammer gelangte und um Zustellung der herauszugebenden Un-
terlagen ersuchte (act. 11); dieser jedoch mit seinem Gesuch an die Be-
schwerdegegnerin verwiesen wurde, da sich die herauszugebenden Be-
weismittel nicht bei den der Beschwerdekammer eingereichten Verfahrens-
akten befanden (act. 12);
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- der Beschwerdeführer nach Einsicht in die herauszugebenden Akten bei
der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. April 2013 der Beschwer-
dekammer mitteilte, einer Weitergabe der Akten an die deutschen Behör-
den zuzustimmen und die Beschwerde daher zurückzuziehen (act. 14);
- der Rückzug der Beschwerde der Beschwerdegegnerin und dem BJ am
19. April 2013 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 15);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich
als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten
zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März
2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8
Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren;
SR 173.713.162), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Restbetrag von
Fr. 3'500.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2012.253 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer Fr. 3'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 2. Mai 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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