Entscheid vom 29. November 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle
Romy,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Griechenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.28
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen (nachfolgend
"Staatsanwaltschaft Athen") führt u. a. gegen B. eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts der passiven und der aktiven Bestechung sowie der
"Legalisierung von Erträgen aus krimineller Tätigkeit". In diesem Zusam-
menhang richtete sie am 28. Juli 2010 ein Rechtshilfeersuchen an die Bun-
desanwaltschaft, mit welchem sie diese um Erhebung und Herausgabe
verschiedener Informationen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank
C. AG, um Angaben zum von der Bundesanwaltschaft u. a. gegen B. ge-
führten Ermittlungsverfahren SV.10.0054, um umfassende Erhebung von
Konten bei allen Kreditinstituten in der Schweiz, hinsichtlich welcher B. als
Inhaber oder als Vertreter einer juristischen Person zeichnungsberechtigt
ist, sowie die Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen bat
(act. 1.9). Am 22. bzw. 24. Februar 2011 lieferte die Staatsanwaltschaft
Athen den schweizerischen Behörden die von diesen verlangten Ergän-
zungen des Rechtshilfeersuchens (act. 1.10).
Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 28. Juli 2010 soll mit der Untersu-
chung gegen B., einen früheren Mitarbeiter der Firma D. AE, einerseits ge-
klärt werden, ob im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Kon-
sortium E. und dem Ministerium F. über die Lieferung des Sicherheitssys-
tems G. von Mitarbeitern der D. "illegales Geld" an Staatsbeamte gezahlt
worden sei (act. 1.9, S. 2). Weiter untersuchen die griechischen Strafbe-
hörden die Hintergründe betreffend den Rahmenvertrag (…) zwischen der
H. AE und der D. AE über die Lieferung von Materialien und Dienstleistun-
gen zur Digitalisierung des H.-Netzes, welcher durch sechs Ausführungs-
aufträge durchgeführt worden sei (act. 1.9, S. 2).
Anhand der bisherigen Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass im Zu-
sammenhang mit diesen Verträgen "illegales Geld" von Mitarbeitern der D.
AE an Staatsbeamte bzw. an Mitarbeiter der H. AE bezahlt worden sei.
Hierzu hätten Mitarbeiter der D. AG Deutschland an leitende Mitarbeiter der
D. AE, darunter B. (bzw. diesem gehörende Offshore-Firmen; vgl. act. 1.10,
S. 10), aus sog. "schwarzen Kassen" mehrere Millionen EURO übergeben
bzw. überwiesen, welche für geheime Schmiergeld-Zahlungen an Staats-
beamte bzw. Mitarbeiter der H. AE für die Unterzeichnung und Durchfüh-
rung der genannten Verträge bestimmt waren bzw. verwendet wurden.
Hierbei seien von der D. AG Deutschland Beträge in der Höhe von mehre-
ren Millionen EURO u. a. auf Konten bei Schweizer Banken geflossen, wel-
che von Mitarbeitern der D. AE bzw. von verschiedenen hierzu gegründe-
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ten Gesellschaften (vgl. hierzu act. 1.10, S. 8 f.) unterhalten worden seien
bzw. unterhalten würden (act. 1.9, S. 2 f.).
In Ergänzung zu diesem Rechtshilfeersuchen machten die griechischen
Behörden am 22. bzw. 24. Februar 2011 weitere Angaben zu diesen bei-
den Themenkomplexen. Neu als Gegenstand der Untersuchung bezeichnet
wurde ein zwischen dem griechischen Staat und der Gesellschaft I. Corpo-
ration abgeschlossener Vertrag über die Lieferung des J.-Raketensystems.
Die Vertragspartnerin des griechischen Staates habe in der Folge die Her-
stellung eines Teils des Gesamtprojekts mittels Subunternehmervertrag an
die D. AE übertragen (act. 1.10, S. 6). Auch in diesem Zusammenhang sei-
en "illegale Gelder" bewegt worden (vgl. act. 1.10, S. 10).
B. Hinsichtlich dieser "schwarzen Kassen" zwecks Bestechung fremder Amts-
träger durch die D. AG führte auch die Bundesanwaltschaft ab August 2005
ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, welches sie hinsichtlich B.
mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 einstellte (act. 1.11). Im selbigen Zu-
sammenhang wurden gegen B. und Mitbeschuldigte auch in Deutschland
verschiedene Strafverfahren geführt, welche per 8. Oktober 2010 vollum-
fänglich abgeschlossen waren (vgl. act. 1.11, Ziff. 3, S. 3).
C. Mit Eintretensverfügung vom 9. Mai 2011 erkannte die Bundesanwaltschaft
die Unterlagen des Strafverfahrens SV.10.0054 zu den Akten des Rechts-
hilfeverfahrens (act. 1.2). Nach Durchsicht der Unterlagen des Strafverfah-
rens befand die Bundesanwaltschaft, dass unter anderem die Bankunterla-
gen zum auf die A. Limited lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank K. AG für
das griechische Verfahren erheblich sind. Die A. Limited liess sich am
11. November 2011 zum Rechtshilfeersuchen vernehmen (act. 1.6).
Mit Schlussverfügung vom 19. Januar 2012 entsprach die Bundesanwalt-
schaft dem Rechtshilfeersuchen (act. 1.1, Ziff. 1 des Dispositivs) und ord-
nete die Herausgabe der Bankunterlagen des auf die A. Limited lautenden
Kontos Nr. 2 bei der Bank K. AG an die ersuchende griechische Behörde
an (act. 1.1, Ziff. 2 des Dispositivs).
D. Hiergegen gelangte die A. Limited mit Beschwerde vom 20. Februar 2012
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgen-
des (act. 1):
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"1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben und es
seien das griechische Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 28. Juli 2010 sowie das er-
gänzende Rechtshilfeersuchen vom 24. Februar 2011 abzuweisen;
2. es sei die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben; und
3. es seien sämtliche Akten aus dem Verfahren SV.10.0054, die von der Bundesanwalt-
schaft in das Rechtshilfeverfahren beigezogen worden sind, aus den Akten des Verfahrens
zu weisen und den Unterzeichneten zu retournieren. Die Bundesanwaltschaft darf weder
Kopien von diesen Akten erstellen noch solche in den Akten behalten;
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In prozessualer Hinsicht beantragt die A. Limited was folgt:
"1. Es sei dieses Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Rechtshilfe-
verfahrens mit dem Verfahren gegen B. betreffend das gleiche Rechtshilfeverfahren zu ver-
einigen, in welchem bereits am 10. Februar 2012 eine Beschwerde gegen die Schlussverfü-
gung vom 10. Januar 2012 am Bundesstrafgericht eingereicht wurde;
2. Eventualiter seien auch die weiteren Verfahren betreffend die L. Foundation und/oder M.
Foundation mit dem vorstehenden Verfahren in Sachen des Rechtshilfeverfahrens zu verei-
nigen."
Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") als auch die Bundes-
anwaltschaft schliessen in der Vernehmlassung vom 16. März 2012 bzw. in
der Beschwerdeantwort vom 21. März 2012 auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Darüber hinaus
beantragen das BJ und die Bundesanwaltschaft die Abweisung des pro-
zessualen Antrages der A. Limited (act. 6 und 7).
Im Rahmen des Schriftenwechsels stellte die A. Limited den Antrag, das
vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über die Vereinigung
dieses Verfahrens mit den die B., die M. Foundation und die L. Foundation
betreffenden Beschwerdeverfahren entschieden sei. Für den Fall, dass ih-
rem Sistierungsantrag nicht stattgegeben würde, ersuchte sie um Erstre-
ckung der ihr für die Einreichung einer Replik angesetzten Frist (act. 10).
Diese Frist wurde der Beschwerdeführerin zwei Mal erstreckt (act. 10, 11).
In der Folge erhob die A. Limited zusammen mit B. und der M. Foundation
am 13. April 2012 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundes-
gericht (act. 12), auf welche dieses mit Urteil 1C_189/2012 vom 18. Ap-
ril 2012 nicht eintrat (act. 16).
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In ihrer Replik vom 20. April 2012 hält die A. Limited an ihren Beschwerde-
anträgen fest und erneuert in prozessualer Hinsicht ihre Anträge auf Verei-
nigung des vorliegenden Verfahrens mit den B., die M. Foundation und die
L. Foundation betreffenden Beschwerdeverfahren und dessen Sistierung
bis zum Entscheid über die Verfahrensvereinigung (act. 14).
Das BJ und die Bundesanwaltschaft halten in ihrer jeweiligen Duplik vom
1. bzw. 4. Mai 2012 sinngemäss an ihren bisherigen Anträgen und Äusse-
rungen fest (act. 17, 18). Diese beiden Eingaben wurden der A. Limited am
8. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li-
nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts-
hilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen
die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den
Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila-
teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Da die griechischen Behörden ebenfalls wegen mutmasslicher Geldwä-
scherei bzw. wegen Bestechungsdelikten ermitteln, kommen zudem das
Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt-
lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe,
SR 0.311.53) wie auch das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über
die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationa-
len Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; vgl. hierzu u. a. TPF 2009 111 E. 1.3),
das Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption
(SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003
(SR 0.311.551) und Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003
der Vereinten Nationen gegen Korruption (SR 0.311.56) zur Anwendung.
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1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz,
IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati-
onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11)
zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen
an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1;
122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech-
te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer-
defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech-
tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 80h lit. b IRSG).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist von der Erhebung von Informationen hinsicht-
lich des auf sie lautenden Kontos im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG persön-
lich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV). Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Vereinigung des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens mit den durch B., die M. Foundation und
die L. Foundation angestrengten Beschwerdeverfahren mit dem Umstand,
dass sie dasselbe Rechtshilfeverfahren und dieselben Sachverhalte beträ-
fen (act. 14, Rz. 6; vgl. zudem schon act. 1, Rz. 6). Diese Begründung
greift jedoch zu kurz bzw. die Beschwerdeführerin übersieht diesbezüglich,
dass sich nicht auch in allen Beschwerdeverfahren dieselben Fragen recht-
licher oder tatsächlicher Natur stellen. Im Rahmen ihrer Beschwerde bringt
sie hauptsächlich vor, dass die Gewährung der Rechtshilfe gegen den
Grundsatz "ne bis in idem" verstosse (vgl. act. 1, Rz. 16 ff.). Im Gegensatz
zu B. als von den griechischen Strafbehörden beschuldigte Person kann
sich die Beschwerdeführerin als lediglich von Rechtshilfemassnahmen be-
troffene Dritte jedoch nicht auf diesen Grundsatz berufen (vgl. hierzu nach-
folgende E. 5). Darüber hinaus sind die verschiedenen Beschwerdeführe-
rinnen als jeweilige Inhaberinnen der von den Rechtshilfemassnahmen be-
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troffenen Konten jeweils allein zur Beschwerdeführung gegen die sie per-
sönlich und direkt betreffenden Massnahmen legitimiert (vgl. oben stehen-
de E. 2.2). Weiter sind vor dem von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls
angerufenen Grundsatz der Verhältnismässigkeit die sie betreffenden
Rechtshilfemassnahmen jeweils gesondert zu überprüfen. Auf Grund der
sich stellenden, in rechtlicher bzw. in tatsächlicher Hinsicht unterschiedli-
chen Fragen, kommt eine das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen-
de Vereinigung nicht in Frage (vgl. hierzu zuletzt u. a. den Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2011.149 vom 15. Februar 2012, E. 2 m.w.H.; sie-
he auch TPF 2010 139 E. 1.3).
4. Sofern die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwirft, sie habe
sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht bzw. nur am Rande
mit der vorgängig von ihr vorgebrachten Stellungnahme auseinanderge-
setzt und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 1,
Rz. 23), ist festzuhalten, dass Letztere nicht verpflichtet war, sich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
zusetzen. Sie durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken (vgl. u. a. BGE 138 IV 81 E. 2.2 in fine; 134 I 83 E. 4.1
S. 88; 117 Ib 481 E. 6b.bb in fine). Vor diesem Hintergrund ist die Begrün-
dung der angefochtenen Schlussverfügung nicht zu beanstanden. Ob die
Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des
rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprüfung des Anfech-
tungsgegenstandes.
5. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die angefochtene Herausgabe
der sie betreffenden Bankunterlagen an die griechischen Strafbehörden
verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem", ist sie nicht zu hören.
Gemäss ständiger – und von der Beschwerdeführerin unbeachtet geblie-
bener – Rechtsprechung kann sich auf diesen Grundsatz nur diejenige
Person berufen, welche im ersuchenden Staat strafrechtlich verfolgt wird
(Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2.4; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 9.2;
RR.2009.316 vom 9. April 2010, E. 5.1; RR.2009.311 vom 17. Febru-
ar 2010, E. 4.1; RR.2008.172 vom 17. Februar 2009, E. 4.2). Dies trifft vor-
liegend zwar auf B., nicht jedoch auf die Beschwerdeführerin selber zu.
Weiter wurde gegen sie weder in der Schweiz noch in Deutschland ein
Strafverfahren geführt bzw. ein strafrechtlicher Entscheid gefällt. Bei ihr
handelt es sich – wie bereits erwähnt – lediglich um eine von Rechtshilfe-
massnahmen betroffene Dritte. Ihre lediglich im Interesse von B. erhobene
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Einrede, die vorliegend zu gewährende Rechtshilfe verstosse gegen den
Grundsatz "ne bis in idem", ist nach dem Gesagten mangels eigener ge-
schützter Interessen nicht zu hören. Die Einrede der Beschwerdeführerin,
dieses Ergebnis verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im
Sinne von Art. 2 ZGB (vgl. hierzu u. a. act. 1, Rz. 16 ff.), ist vor diesem Hin-
tergrund unbehelflich.
6.
6.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale
en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., mit Verweisen auf die
Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale
Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, Zürich/Ba-
sel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe
in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler zuletzt u. a. auch den
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2).
Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die
verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang
stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei-
ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis-
ausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85;
134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Ob die verlangten Auskünfte
für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist ei-
ne Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden
dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen
nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die
Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu-
sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass-
ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem
ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf
den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können;
nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische
Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheb-
lichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161
E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi-
sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Be-
weismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht al-
lenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei
darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen ge-
stelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
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präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der
angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vor-
aussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese
Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu-
chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen
auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die
Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her-
kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden
Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge-
sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele-
genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1
S. 106 m.w.H.).
6.2 Mit Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip rügt die Beschwerdefüh-
rerin einerseits, die griechischen Behörden hätten es versäumt, einen aus-
reichenden sachlichen Konnex zu den von der Beschwerdegegnerin aus
dem von ihr geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren beigezo-
genen Akten darzulegen, andererseits hätte die Beschwerdegegnerin es
unterlassen, einen ausreichenden Sachzusammenhang zwischen den von
der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun-
tersuchung aufzuzeigen und diejenigen Akten auszuscheiden, für welche
die Rechtshilfe nicht zulässig sei (act. 1, Rz. 120 ff.; act. 14, Rz. 38 ff.).
6.3 Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu
überzeugen. Dem Rechtshilfeersuchen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu
entnehmen, dass die ersuchende Behörde den Verdacht hegt, Mitarbeiter
der D. AG Deutschland hätten an leitende Mitarbeiter der D. AE, darunter
auch an B. (bzw. diesem gehörenden Offshore-Firmen; vgl. act. 1.10,
S. 10), aus sog. "schwarzen Kassen" mehrere Millionen EURO übergeben
bzw. auf deren Schweizer Bankkonten überwiesen, welche in der Folge für
geheime Schmiergeld-Zahlungen an Staatsbeamte bzw. an Mitarbeiter der
H. AE für die Unterzeichnung und Durchführung verschiedener Verträge
bestimmt waren bzw. verwendet wurden. Obwohl die Beschwerdeführerin –
wie von ihr gerügt (act. 1, Rz. 125) – im Ersuchen nicht explizit erwähnt
wird, besteht ein genügender Sachzusammenhang zwischen ihr und dem
Gegenstand des in Griechenland geführten Strafverfahrens. Der in Grie-
chenland beschuldigte B. ist der wirtschaftlich an der Beschwerdeführerin
und an ihren Vermögenswerten Berechtigte (vgl. u. a. Akten BA, pag. 001);
es handelt sich bei ihr demnach um eine der im Rahmen des griechischen
Verfahrens im Fokus stehenden, B. zuzurechnenden Offshore-
Gesellschaften. Die potentielle Erheblichkeit der nun herauszugebenden
Bankunterlagen ist vor diesem Hintergrund evident. Da das Rechtshilfeer-
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suchen mitunter darauf abzielt zu ermitteln, auf welchen Wegen mittels
strafbarer Handlungen bzw. zu solchen Handlungen verwendete Gelder
verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde zwecks vollstän-
diger Rekonstruktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs
der mutmasslichen Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterla-
gen der betroffenen Konten zu übermitteln (vgl. oben stehende E. 6.1 in fi-
ne). In beispielhafter Art verdeutlicht wird der potentielle Zusammenhang
zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und dem Gegenstand
des in Griechenland geführten Strafverfahrens durch den Hinweis der Be-
schwerdegegnerin, wonach dem vorliegend in Frage stehenden Konto kurz
nach dessen Eröffnung, am 4. Juni 2002, 100'000 EURO gutgeschrieben
wurden (Akten BA, pag. 458, 479). Gleichentags wurde ein Teil dieses
Geldes, 65'000 EURO, auf ein auf N. lautendes Konto bei der Bank O. in
Griechenland überwiesen (Akten BA, pag. 459, 480). Sofern die Beschwer-
deführerin gegen die Herausgabe der Unterlagen einwendet, diese seien
für das Verfahren in Griechenland mangels Sachzusammenhang bzw. auf
Grund der durch die Ermittlungen der Beschwerdegegnerin nachgewiese-
nen legalen Herkunft der entsprechenden Gelder nicht von Interesse (act.
1, Rz. 125), verkennt sie, dass genau diese Frage grundsätzlich der ersu-
chenden Behörde zur Beantwortung überlassen werden muss (vgl. oben
stehende E. 6.1). Im Übrigen blendet sie diesbezüglich vollständig aus,
dass auch entlastende Beweise für das Verfahren in Griechenland durch-
aus von Relevanz sein können.
Die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende
Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die
Vertragsparteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von
Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einzie-
hung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe; siehe hierzu auch Art. 9 Ziff. 1
des Übereinkommens vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der
Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr,
Art. 26 Ziff. 1 des Strafrechtsübereinkommens vom 27. Januar 1999 über
Korruption und Art. 46 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003
der Vereinten Nationen gegen Korruption) und diesen diesbezüglich sogar
die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe).
Diese Vorgehensweise vermeidet zudem auch allfällige nachträgliche Er-
gänzungen des Rechtshilfeersuchens (vgl. hierzu oben stehende E. 6.1).
6.4 Die Herausgabe der in Frage stehenden Bankunterlagen an die ersuchen-
de Behörde verletzt somit das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, weshalb
sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
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7. Nachdem sich die angefochtene Schlussverfügung und damit die Heraus-
gabe der in Frage stehenden Unterlagen an die griechischen Strafbehör-
den als rechtmässig erweisen, erübrigen sich auch weitere Bemerkungen
zur von der Beschwerdeführerin verlangten Rückgabe gewisser Teile die-
ser Akten (siehe hierzu act. 1, Rz. 128 ff.; act. 14, Rz. 42). Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet und sie ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63
Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis-
teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 29. November 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Isabelle Romy
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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