Entscheid vom 12. April 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Walter Wagner,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
ST. GALLEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.29
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Ravensburg gegen A. ein Ermittlungsverfahren we-
gen gewerbsmässigen Betrugs führt; in diesem Zusammenhang die deut-
schen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2011 an die
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft“) gelangten; sie in Bezug auf A. und den untersuchten Sachverhalt
um Bankauskünfte bei drei Bankinstituten und Herausgabe der entspre-
chenden Bankunterlagen ersuchten (act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
15. November 2011 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen eintrat und in
der Folge die angeforderten Auskünften bei den drei Banken einholte sowie
die Edition der Bankunterlagen anordnete (act. 1.2);
- mit Schlussverfügung vom 18. Januar 2012 die Staatsanwaltschaft dem
Rechtshilfeersuchen vollumfänglich entsprach und die rechtshilfeweise
Herausgabe diverser Bankunterlagen anordnete (act. 1.2);
- A. dagegen mit Eingabe vom 20. Februar 2012 Beschwerde erheben lässt
(act. 1);
- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2012 eingeladen
wurde, bis 5. März 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten,
und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- mit Eingabe vom 2. März 2012 der Beschwerdeführer um Erstreckung der
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 19. März 2012 ersuchte
(act. 4); das Fristerstreckungsgesuch in der Folge gutgeheissen wurde
(act. 4);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer innerhalb der erstreckten Frist den verlangten Kos-
tenvorschuss nicht bezahlt und auch nicht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat;
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- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich vor-
liegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 12. April 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Walter Wagner,
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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