Entscheid vom 18. Juli 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);
akzessorisches Haftentlassungsgesuch
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.39+RP.2012.10
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Sachverhalt:
A. Interpol Rom hat mit Meldung vom 29. Juli 1996 gestützt auf einen Haftbe-
fehl der Staatsanwaltschaft Piacenza vom 15. November 1995 um Verhaf-
tung von A. zwecks Auslieferung an Italien zur Vollstreckung einer Frei-
heitsstrafe von 16 Jahren aus dem Urteil des Schwurgerichts Piacenza
vom 31. Mai 1995 wegen Mittäterschaft zu vorsätzlicher Tötung und Raub
ersucht (act. 6.1).
B. A. wurde am 8. Juli 2011 bei einer Passkontrolle am Flughafen Zürich an-
gehalten und verhaftet. Gleichentags erliess das Bundesamt für Justiz
(nachfolgend "BJ") eine Haftanordnung (act. 6.2). Anlässlich seiner Einver-
nahme vom 9. Juli 2011 sprach sich A. gegen eine vereinfachte Ausliefe-
rung aus (act. 6.3). In der Folge erliess das BJ am 11. Juli 2011 einen Aus-
lieferungshaftbefehl (act. 6.4). Dagegen erhob A. beim Bundesstrafgericht
Beschwerde, welche mit Entscheid vom 10. August 2011 abgewiesen wur-
de (RR.2011.182).
C. Mit dem Sirene Formular G ersuchte das BJ am 9. Juli 2011 die italieni-
schen Behörden um Übermittlung u.a. des formellen Auslieferungsersu-
chens innert 18 Tagen (act. 6.5). Am 15. Juli 2011 ersuchte das BJ die ita-
lienischen Behörden um zusätzliche Sachverhaltsangaben bis zum 18. Ju-
li 2011 (act. 6.8), welche am 18. Juli 2011 eingingen (act. 6.9). Am 25. Ju-
li 2011 erinnerte das BJ die italienischen Behörden daran, das formelle
Auslieferungsersuchen bis spätestens am 26. Juli 2011 einzureichen oder
aber eine Fristverlängerung zu beantragen (act. 6.11). Mit Schreiben vom
26. Juli 2011 ersuchte das italienische Justizministerium um Fristverlänge-
rung von 40 Tagen (act. 6.12). Diesem Gesuch wurde am 28. Juli 2011
stattgegeben (act. 6.14). Mit Note vom 15. August 2011 ersuchte die italie-
nische Botschaft in Bern formell um Auslieferung von A. (act. 6.16).
D. Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. August 2011 erklärte A. wiederholt,
mit einer Auslieferung an Italien nicht einverstanden zu sein (act. 6.18). In-
nerhalb der angesetzten Frist nahm A. über seinen damaligen Rechtsver-
treter mit Schreiben vom 8. September 2011 Stellung zum formellen Auslie-
ferungsersuchen (act. 6.19). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 zeigte
der neue Rechtsvertreter von A. dem BJ das Mandatsverhältnis an (act.
6.21). Am 3. November 2011 stellte dieser das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. 6.26). Mit Schrei-
ben vom 2. Dezember 2011 wurde er zum amtlichen Rechtsbeistand von
A. für das Auslieferungsverfahren ernannt (act. 6.30).
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E. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 ersuchte das BJ das italienische Jus-
tizministerium um Mitteilung bis am 1. November 2011, welche Mindest-
rechte der Verteidigung A. im italienischen Strafverfahren zugestanden
worden seien (act. 6.20).
F. In der Zwischenzeit teilte A. mit E-Mail vom 28. Oktober 2011 mit, dass
seine Verteidiger in Trieste am 29. September 2011 ein Gesuch um Wie-
derherstellung der Frist zur Einreichung der Berufung gegen das Strafurteil
von 1995 eingereicht hätten und dass diesem Gesuch mit Entscheid vom
19./24. Oktober 2011 stattgegeben worden sei (act. 6.22). Am 3. November
2011 forderte das BJ das italienische Justizministerium auf, bis am 7. No-
vember 2011 das Schreiben des BJ vom 19. Oktober 2011 zu beantworten
(act. 6.24). Am 4. November 2011 leitete das italienische Justizministerium
ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft von Bologna weiter, in wel-
chem mitgeteilt wurde, dass die Corte di Assise di Appello di Bologna am
24. Oktober 2011 die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das
Urteil vom 31. Mai 1995 wiederhergestellt habe und das Urteil somit nicht
mehr rechtskräftig sei (act. 6.25).
G. Mit Schreiben vom 11. November 2011 ersuchte das BJ die italienischen
Behörden um Übermittlung des zurzeit gültigen Haftbefehls gegen A. (act.
6.27). Dieses Schreiben wurde am 18. November 2011 präzisiert und es
wurde um Beantwortung von weiteren Fragen ersucht (act. 6.28). Die ent-
sprechende Stellungnahme der italienischen Behörden ging am 1. Dezem-
ber 2011 ein (act. 6.29).
H. Nachdem der Beschwerdeführer der mit Schreiben vom 2. Dezember 2011
angesetzten Frist für eine Stellungnahme unbenützt verstreichen liess
(act. 6.30), wurde ihm auf entsprechendes Gesuch hin eine zweite Frist zur
Stellungnahme bis am 9. Januar 2012 eingeräumt (act. 6.31, 6.32). Innert
First nahm A. mit Schreiben vom 9. Januar 2012 erneut zum italienischen
Auslieferungsersuchen Stellung (act. 6.33).
I. Mit Auslieferungsentscheid vom 23. Januar 2012 bewilligte das Bundesamt
die Auslieferung von A. an Italien für die im Auslieferungsersuchen der ita-
lienischen Botschaft vom 15. August 2011 erwähnten Sachverhalte, und
entschädigte den unentgeltlichen Rechtsvertreter (act. 1.2)
J. A. gelangt mit Beschwerde vom 23. Februar 2012 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, der Auslieferungsent-
scheid vom 23. Januar 2012 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus
der Haft zu entlassen (act. 1 S. 2).
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Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 wurde dem BJ zuständigkeitshalber
eine Kopie der Beschwerde vom 23. Februar 2012 zur Behandlung des in
Ziff. 2 gestellten Haftentlassungsgesuchs zugestellt (act. 3). Auf Nachfrage
des BJ (act. 6.36) erklärte der Beschwerdeführer, sein Antrag um unver-
zügliche Haftentlassung sei als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zur
Beschwerde zu verstehen (act. 6.37).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 22. März 2012 die
Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Schreiben vom 29. März 2012 wird
dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe, SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978
ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) sowie die Bestim-
mungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch-
führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen-
gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung
des EAUe massgebend.
1.2 Soweit die einleitend genannten Staatverträge bestimmte Fragen nicht ab-
schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor-
läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates
Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis
zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82; 129 II 462
E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten ist die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
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2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes ist die Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3
IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesge-
setzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des
Bundes [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements
vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR;
SR 173.713.161]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung
des Auslieferungsentscheids einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m.
Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 23. Februar 2012 gegen den
Auslieferungsentscheid vom 23. Januar 2012 wurde fristgerecht einge-
reicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit
Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl.
BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundes-
strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).
4.
4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver-
pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des
ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur
Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer-
den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach
dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten
Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern-
den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer
schwereren Strafe bedroht sind. Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung
zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betra-
gen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).
4.2 Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien für
die im Auslieferungsersuchen der italienischen Botschaft vom 15. August
2011 erwähnten Sachverhalte bewilligt (act. 1.2). Für diese Delikte ist die
Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu gewähren. Die wei-
teren Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen,
als sie Streitgegenstand der Beschwerde bilden (s. supra Ziff. 3.).
5.
5.1 Gegen seine Auslieferung wendet der Beschwerdeführer zur Hauptsache
ein, dass er mit der Straftat nichts zu tun habe, und führt die Umstände an,
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welche nach seiner Darstellung den Beweis dafür erbringen würden (act. 1
S. 6 f.). Er stimmt insofern dem Beschwerdegegner zu, als zwar korrekt sei,
dass der direkte Alibibeweis nach Art. 53 IRSG nicht erbracht werden kön-
ne. Er argumentiert im Wesentlichen damit, dass er aber nicht der Täter
sein könne, weil dieser ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung in den
Auslieferungsunterlagen Narben ausweisen müsse, welche er selber an
den fraglichen Körperstellen nicht aufweise (act. 1 S. 6 f.).
5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat
nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen
vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert
(Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter
Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä-
ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG).
Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali-
bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor.
Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht
ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun-
desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten
Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II
279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibe-
weis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er
zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um ei-
nen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und oh-
ne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276
E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra-
tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625
f. N. 673). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher,
der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbe-
achtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts
1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2).
Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass der Rechtshilferichter weder Tat-
noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi-
gung vorzunehmen hat, sondern vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu-
chen gebunden ist, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts
1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August
2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1).
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5.3 Vorliegend behauptet der Beschwerdeführer nicht, beweisen zu können,
dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Seine Beweisführung stellt,
wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Auslieferungsentscheid zu
Recht festgehalten hat (act. 1.2 S. 8), keinen Alibibeweis im Sinne von
Art. 53 IRSG dar, was er selber auch anerkennt. Mit seiner Argumentation
vermag der Beschwerdeführer auch nicht offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche aufzuzeigen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Aus-
lieferungsersuchen sofort im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) entkräften
würden. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Was er im Einzelnen zu
seiner Entlastung vorbringt, betrifft Fragen der Beweiswürdigung, die nicht
im Rechtshilfeverfahren zu überprüfen, sondern dem Sachrichter vorbehal-
ten sind, welcher vorliegend nach der gewährten Wiederherstellung der
Frist zu Einreichung der Berufung (s. supra lit. F) nochmals überprüfen
wird, ob die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe begründet
sind. Die Rüge erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.
6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien zur
Verfolgung der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten
steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen.
7.
7.1 Im Rahmen der Beschwerde vom 23. Februar 2012 stellt der Beschwerde-
führer das Gesuch um unverzügliche Haftentlassung (act. 1 S. 2), das ge-
mäss seiner späteren Mitteilung vom 2. März 2012 als akzessorischer An-
trag zur Beschwerde zu verstehen sei (act. 6.13, s. vorstehend lit. J).
7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein
Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist
an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Ent-
scheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 327
N. 350 und S. 459 N. 501). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise
im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsent-
scheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn
sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare
Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haf-
tentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bun-
desgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundes-
strafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2).
- 8 -
7.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährt werden
kann (vgl. supra Ziff. 5 und 6), ist das akzessorische Haftentlassungsge-
such des Beschwerdeführers abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung (act. 1 S. 2).
Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Dabei gilt die
vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche
Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheide des Bundesstrafge-
richts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März
2007, E. 5.1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als
aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal-
ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü-
gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen
zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird
(BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
8.2 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde
offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg
hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
deshalb aus diesem Grund abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG)
zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge-
bühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab-
gewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Juli 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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