Entscheid vom 23. August 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., z.Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts-
anwalt Marcel Bosonnet,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid; Einrede
des politischen Delikts (Art. 55 IRSG); Akteneinsicht
(Art. 80b Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.40 + RR.2012.65 + RP.2012.15
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener-Informationssystem vom 19. Juli 2011
ersuchte Deutschland gestützt auf einen Haftbefehl des Bundesgerichtsho-
fes in Karlsruhe vom 18. Juli 2011 um Verhaftung des türkischen Staatsan-
gehörigen A., geb. 15. Februar 1978, zwecks Auslieferung an Deutschland
zur Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristi-
schen Vereinigung. Am 20. Juli 2011 erfolgte die Verhaftung von A. und am
22. Juli 2011 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") einen
Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher ihm am 25. Juli 2011 eröffnet
wurde. Da er sich mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden
erklärte, ersuchte das Bundesamt für Justiz in Bonn am 27. Juli 2011 for-
mell um seine Auslieferung (RR.2012.65, act. 5.19).
B. A. nahm am 19. August 2011 Stellung zum Auslieferungsersuchen und be-
antragte dessen Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(RR.2012.65, act. 1.1). Am 14. November 2011 ging beim BJ die als ver-
traulich bezeichnete Stellungnahme der Bundeskriminalpolizei und des
Nachrichtendienstes des Bundes ein. Mit Schreiben vom 13. Januar 2012
stellte A. ein Gesuch um Haftentlassung, welches am 17. Januar 2012 ab-
gewiesen wurde. Am 27. Januar 2012 ersuchte er um Akteneinsicht in die
vorerwähnte geheime Stellungnahme (RR.2012.40, act. 1.2).
C. Am 24. Februar 2012 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und ver-
fügte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde
liegenden Straftaten, unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafge-
richts über die Einsprache des politischen Delikts (RR.2012.65, act. 1.1).
Ebenfalls am 24. Februar 2012 beantragte das BJ beim Bundesstrafgericht,
die Einrede des politischen Delikts bezüglich der Auslieferung von A. an
Deutschland sei abzulehnen (RR.2012.40, act. 1).
D. Mit Eingabe vom 2. April 2012 führt A. Beschwerde bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
"1. A. sei Einsicht in die vollständigen Akten (inkl. Aktenverzeichnis) des Bundesamtes
für Justiz zu gewähren. Es sei nach Akteneinsicht eine Frist zur Stellungnahme an-
zusetzen.
2. Das Auslieferungsgesuch der Bundesrepublik Deutschland sei abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege iSv Art. 64 Abs. 1 BGG
zu gewähren und es sei ihm durch das Bundesgericht ein Anwalt in der Person des
Unterzeichnenden iSv Art. 64 Abs. 2 BGG zu bestellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse"
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. April 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde (RR.2012.65, act. 5). In der Beschwerdereplik
vom 30. April 2012 hält A. an seinen gestellten Anträgen fest (RR.2012.65,
act. 7). Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 verzichtet das BJ auf die Einrei-
chung einer Beschwerdeduplik (RR.2012.65, act. 9), was A. am 7. Mai
2012 mitgeteilt wurde (RR.2012.65, act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Da im Beschwerdeverfahren und im Verfahren betreffend der Einrede des
politischen Delikts inhaltlich konnexe auslieferungsrechtliche Fragen zu klä-
ren sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame Behandlung im Rahmen des
vorliegenden Entscheides und eine Vereinigung des Verfahrens
RR.2012.40 mit RR.2012.65.
2. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz-
protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-
vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An-
wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61)
massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber-
einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur
Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar-
teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab-
kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). Für die Beurteilung des
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vorliegenden Falls kann überdies das Europäische Übereinkommen zur
Bekämpfung des Terrorismus (SR.0.353.3) herangezogen werden.
3. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe-
rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord-
nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1
Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig-
keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde-
rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1
S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24
E. 1.1).
4. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er-
öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR
173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstraf-
gericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR,
SR 173.713.161]). Der vorliegende Auslieferungsentscheid wurde dem Be-
schwerdeführer am 2. März 2012 zugestellt (RR.2011.62, act. 1). Die Be-
schwerde vom 2. April 2012 ist demnach fristgerecht eingereicht worden,
weshalb darauf einzutreten ist.
5. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen
grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je-
doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde
bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom
20. August 2007, E. 2.4, mit weiteren Hinweisen; RR.2007.34 vom
29. März 2007, E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss
sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
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derlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überle-
gungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Ent-
scheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2.c S. 34; 122 IV 8
E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004,
E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
6. Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver-
pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des
ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur
Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer-
den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach
dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten
Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern-
den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer
schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35
Abs. 1 lit. a IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine
Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme ange-
ordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen
(Art. 2 Ziff. 1 EAUe i.V.m. Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst das Fehlen des Rechtshilfeerforder-
nisses der beidseitigen Strafbarkeit. Zusammengefasst macht er diesbe-
züglich geltend, dass im Rechtshilfeersuchen ohne genügende Begrün-
dung davon ausgegangen werde, dass es sich bei der PKK resp. der KC
um eine terroristische Organisation handle (RR.2012.65, act. 1, S. 7 ff.).
7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar-
stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu
enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un-
ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge-
nau wie möglich anzugeben. Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung
des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen, im Regelfall – von dem der vor-
liegende Fall abweicht (vgl. Erw. 6.2.3 nachstehend) – keine hohen Anfor-
derungen. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht
es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in
dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden er-
möglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähi-
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ge Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für
welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist.
7.3 Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vorausset-
zung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht ver-
langt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver-
halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig
widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit
Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungs-
verfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich
beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszuspre-
chen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat so-
mit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl.
BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr
an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese
nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent-
kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urtei-
le des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2;
1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
7.4 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher
bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt,
sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe-
standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2
mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der
Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des
Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die
richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültig-
keitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu über-
prüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschrie-
bene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl.
BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, Bern 2009, 3. Aufl., S. 536 N. 583). An-
ders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung
der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt,
für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen
- 7 -
(BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
7.5 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dar-
gelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen
Rechts subsumiert werden kann. Dem Rechtshilfeersuchen vom 27. Juli
2011 sowie dem Haftbefehl des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2011 ist
folgender Sachverhalt zu entnehmen (vgl. RR.2012.65, act. 5.2 und
act. 5.19): Der Beschuldigte übe seit März 2008 als oberes Kader der
"Komalen Ciwan" (nachfolgend "KC"; Gemeinschaft der Jugendlichen) der
Jugendorganisation der "Arbeiterpartei Kurdistans" (nachfolgend "PKK")
und ihrer Europaorganisation "Kurdische Demokratische Gesellschaft in
Europa" (nachfolgend CDK"), in Kenntnis der Ziele, Programmatik und Me-
thoden der Gesamtorganisation eine anfänglich auf den Zuständigkeitsbe-
reich U. (Deutschland) begrenzte und daran anschliessend, etwa ab März
2009 sich auf das gesamte Bundesgebiet sowie auf europäische Nachbar-
staaten erstreckende Führungsfunktion aus. Er habe die Anwerbung von
jungen Mitgliedern oder potentiellen Kämpfern betrieben und massgeblich
koordiniert. So soll er zusammen mit weiteren KC-Kadermitgliedern an
Schulungsveranstaltungen der PKK in Deutschland und anderen Ländern
teilgenommen haben. Dadurch soll er sich nach deutschem Strafrecht der
Mitgliedschaft einer Vereinigung im Ausland verdächtig gemacht haben,
deren Zweck darauf gerichtet sei, Mord oder Totschlag zu begehen. Hin-
weise auf gemeinrechtliche Straftatbestände, d.h. andere als die umschrie-
benen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Deutschland finden, sich im
Rechtshilfeersuchen keine.
7.6 Vorerst gilt es die Struktur der PKK festzuhalten. Gemäss einem Urteil des
deutschen Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2010 stellt sich die PKK
wie folgt dar (vgl. RR.2012.65, act. 5.2):
Die im Jahre 1978 in der Türkei von einer Gruppe um Abdullah Öcalan ge-
gründete Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) definierte sich als zentralistisch
geführte, straff organisierte, den Zielen des Marxismus/Leninismus ver-
pflichtete revolutionäre Kaderorganisation mit dem Ziel, in den von Kurden
besiedelten Gebieten im Osten der Türkei und den angrenzenden kurdi-
schen Regionen in Syrien, Iran und Irak einen sozialistischen kurdischen
Nationalstaat unter ihrer alleinigen Führung zu gründen. Sie erachtete die
Anwendung revolutionärer Gewalt als legitim. Im Jahre 1984 begann sie
mit ihrem bewaffneten Arm einen Guerillakampf gegen den türkischen
Staat. Nach mehreren Umbenennungen der PKK – zunächst 2002 in "Frei-
heits- und Demokratiekongress Kurdistans" und dann 2003 in "Volkskon-
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gress Kurdistans" – wurde im April 2005 nach den Vorgaben Öcalans eine
neue PKK gebildet, die sich als ideologische Bewegung versteht und über
den "Volkskongress Kurdistans" (KONGRA-GEL) die ebenfalls von Öcalan
entwickelte Idee eines "Demokratischen Konföderalismus Kurdistans" um-
setzen will. Hierzu wurde im Mai 2005 die "Gemeinschaft der Kommunen in
Kurdistan" (KKK) gegründet, die sich im Mai 2007 in "Vereinigte Gemein-
schaft Kurdistan" (KCK) umbenannte. Sie zielt auf einen staatsähnlichen
konföderalen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syri-
en, Iran und Irak.
Zu den auch von den Führungskadern und Mitgliedern unter der Bezeich-
nung PKK zusammengefasste Strukturen gehören seitdem insbesondere
die "Vereinigte Gemeinschaft Kurdistans" (KCK) mit ihrem Exekutivrat, dem
"Volkskongress Kurdistans" (KONGRA-GEL) als quasi legislativem Organ
der neuen PKK mit der Aufgabe der Fortentwicklung und Kontrolle der
ideologischen Ausrichtung und den "Volksverteidigungskräften" (HPG) als
militärischer Arm.
Auch die "Freiheitsfalken Kurdistans" (TAK), die sich seit Mitte 2004 zu
zahlreichen Anschlägen, vor allem auf zivile Ziele in Grossstädten und Tou-
ristenzentren bekannt haben, gehören zu diesen Strukturen. Sie wurden
2003 und 2004 von den Verantwortlichen des Exekutivrats des KONGRA-
GEL aus Mitgliedern der HPG gebildet, um einerseits die Türkei mit derarti-
gen Anschlägen unter Druck setzen zu können, andererseits aber durch of-
fizielle Distanzierung von den TAK und ihren Anschlägen den nach aussen
propagierten Friedenskurs und das Ziel der Anerkennung als politischer
Ansprechpartner im In- und Ausland nicht in Frage zu stellen.
Der Schwerpunkt der Strukturen sowie das eigentliche Aktionsfeld der PKK
liegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im
Irak und im Iran. Schon wenige Jahre nach ihrer Gründung verlegte die
PKK zahlreiche Aktivitäten nach Deutschland und in andere Regionen
Westeuropas. Die strukturelle und personelle Basis für diese europäischen
Aktivitäten der PKK bildet die "Kurdische Demokratische Organisation"
(CDK), die seit Juni 2004 an die Stelle der 1985 von der PKK zur Organi-
sierung ihrer in Europa lebenden Anhänger und Propagierung ihrer Ziele
gegründeten "Nationalen Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) und der im
Jahre 2000 durch Umbenennung daraus entstandenen "Kurdischen Demo-
kratischen Volksunion" (YDK) getreten ist. Die CDK hat die Vorgaben der
KCK in Europa zu konkretisieren und umzusetzen; sie erstattet den KCK-
Führungsgremien hierüber Bericht. Die Führung der CDK besteht aus dem
CDK-Rat, einer CDK-Exekutive und der CDK-Koordination, die für die Um-
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setzung der getroffenen Entscheidungen und die Leitung der laufenden
Geschäfte zuständig ist. Unterhalb dieser Führungsebene ist Europa in
Sektoren, Gebiete, Räume und Stadtteile eingeteilt.
Die Tätigkeit der PKK in Europa war und ist auf die Unterstützung der mili-
tärischen und politischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat
ausgerichtet. Hierfür stellen die Organisationseinheiten der PKK in Europa
Finanzmittel, rekrutieren Nachwuchs für den Guerillakampf und betreiben
Propaganda, um die öffentliche Meinung zu Gunsten der PKK zu beeinflus-
sen.
Zu den Strukturen der PKK gehört darüber hinaus auch die Jugendorgani-
sation "Gemeinschaft der Jugendlichen" (KC), die seit August 2005 an die
Stelle der im Oktober 1987 auf der Grundlage eines Beschlusses des
3. Parteikongresses der PKK gegründeten "Union der Jugend aus Kurdis-
tan" (YCK) und der 2003 durch Umbenennung daraus entstandenen "Be-
wegung der freien Jugend" (TECAK) getreten ist. Die KC verfügt zwar über
eine eigene Organisationsstruktur; die KC-Koordination ist aber als Ju-
gendkomitee in die Struktur des KONGRA-GEL und der KCK eingebunden.
Die Funktionsträger der KC sind sowohl den eigenen Organen als auch
den Organen der KCK gegenüber verantwortlich. In Europa mach die CDK
der KC genaue Vorgaben über ihre Tätigkeit; die Verantwortlichen in den
(allgemeinen) CDK-Strukturen erstatten der Europaführung auch über die
Situation der Jugendorganisation und der Aktivitäten und Finanzen Bericht.
Zu den wesentlichen Aufgaben der KC gehört zum einen die Durchführung
öffentlichkeitswirksamer Aktionen. Zum andern ist die KC zuständig für die
Rekrutierung von für eine Kaderfunktion oder einen Einsatz in der Guerilla
geeignet erscheinenden jungen Kurden, sei es bei Veranstaltungen der Or-
ganisation oder durch persönliche Ansprachen, sowie die Planung und
Durchführung von Schulungsveranstaltungen für diesen Personenkreis.
Die "Volksverteidigungskräfte" (HPG) der PKK, die nach eigenen Angaben
über etwa 8'000 Guerillakämpfer verfügen, nehmen ausdrücklich ein Recht
zu Vergeltungsangriffen gegen türkische Sicherheitsbehörden in Anspruch
und verüben Anschläge mit Sprengstoff und Waffen, insbesondere gegen
Einrichtungen türkischer Sicherheitsbehörden, bei denen Soldaten und Po-
lizisten verletzt oder getötet werden.
Zur Anwerbung junger Kurden für die Guerilla verbreitet die Organisations-
führung über die Medien und bei Veranstaltungen Aufrufe, der Guerilla bei-
zutreten. Nach einer durch die KC organisierten ideologischen Schulung in
Europa werden als für die Guerilla geeignet angesehene Teilnehmer in den
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Nordirak gebracht, wo sie an einer militärischen Ausbildung für die HPG
teilnehmen.
Die "Freiheitsfalken Kurdistans" (TAK) haben seit ihrer Gründung im Juli
2004 immer wieder Anschläge auf zivile Ziele in den Bereichen Wirtschaft
und Tourismus in Grossstädten und Touristenzentren der Türkei sowie auf
Einrichtungen der zivilen und der Militärbürokratie sowie auf Kollaborateure
und Verräter verübt. In Erklärungen, die in der PKK-nahen "Yeni Özgür Poli-
tika", auf den eigenen oder auf PKK-nahen Internetseiten veröffentlicht wur-
den, haben sie sich zu mehr als sechzig versuchten oder vollendeten
Sprengstoff- oder Brandanschlägen, vor allem gegen zivile Ziele in den Met-
ropolen und touristischen Zentren im westlichen Teil der Türkei bekannt, die
anfangs nur zu erheblichen Sachschäden, später auch zu Verletzten und
Todesopfern führten.
7.7 Wie im Haftbefehl ausgeführt wird (RR.2012.65, act. 5.2, S. 7 ff.), habe der
Beschwerdeführer spätestens im März 2008 unter dem Decknamen "B."
die Tätigkeit des verantwortlichen KC-Kaders für das Gebiet U. (Deutsch-
land) übernommen. Nach etwa einem Jahr sei er in der Hierarchie der Or-
ganisation aufgestiegen. Er habe eine erweiterte Zuständigkeit zugewiesen
erhalten, die Anfang 2010 dazu geführt habe, dass er nunmehr eine mass-
gebliche Funktion in der Europaführung der KC inne gehabt habe. Wäh-
rend seiner Tätigkeit in U. (Deutschland) habe der Beschwerdeführer die
typischen Aufgaben eines auf regionaler Ebene eingesetzten Jugendfüh-
rungskader zu erledigen gehabt. Insbesondere habe er politische Demonst-
rationen und Veranstaltungen organisiert und für die Verteilung von PKK-
Propagandamaterial gesorgt. Er habe zu den ihm unterstellten Jugendakti-
visten auf Raumebene regelmässig Kontakt gehalten und diesen Anwei-
sungen erteilt. Er selbst habe den ihm in der Hierarchie übergeordneten
Kadern Bericht zu erstatten gehabt. Seine Kontakte hätten sich aber nicht
auf den Jugendbereich beschränkt, sondern hätten auch die Leiter der
PKK-Gebiete U. (Deutschland) und V. (Deutschland) betroffen. Schwer-
punktmässig habe sich der Beschuldigte damit befasst, Jugendliche und
Heranwachsende aus seinem Zuständigkeitsbereich an die Organisation
heranzuführen. Hierzu habe er für deren Teilnahme an regelmässig in
Deutschland und im europäischen Ausland stattfindenden Ausbildungs-
camps gesorgt. Ihm wird vorgehalten, Rekruten für den Einsatz "in den
Bergen" angeworben und die für die Reise in den Nahen Osten notwendi-
gen Kontakte hergestellt zu haben. Aufgrund seiner europaweiten Zustän-
digkeit in allen die KC betreffenden Angelegenheiten habe der Beschwer-
deführer über eine umfangreiche Entscheidungs- und Anordnungskompe-
tenz verfügt. Zu seinen Aufgaben habe die Überwachung der von den
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nachgeordneten Kadern zu leistenden Parteiarbeit gehört. Er sei befugt
gewesen, abschliessende Entscheidungen über deren Einsatz- und Auf-
enthaltsort zu treffen. Neben der Abwicklung der im Jugendbereich anfal-
lenden und gegenüber dem PKK-Finanzbüro zu verantwortenden finanziel-
len Angelegenheiten habe er dafür zu sorgen gehabt, dass die auf die Inte-
ressen junger Kurden ausgerichteten Veranstaltungen geplant und durch-
geführt worden seien. An mehreren Schulungsveranstaltungen, welche die
KC zur Rekrutierung Jugendlicher, die für eine Kaderfunktion oder einen
Einsatz in der Guerilla geeignet erschienen, durchgeführt habe, habe der
Beschuldigte in leitender und überwachender Funktion teilgenommen, so
am 26. Februar 2010 nahe W. (Italien) und am 29. Dezember 2010 in X.
(Deutschland) (vgl. auch Verfassungsschutzbericht 2010, Deutschland so-
wie RR.2012.65, act. 5.2, S. 9 ff. wonach diese Informationen auf gerichtli-
chen Entscheiden, Notorietät und vom Bundeskriminalamt asservierte und
ausgewertete Unterlagen beruhen).
7.8
7.8.1 In Frage kommt im vorliegenden Fall als Straftat nach schweizerischem
Recht ausschliesslich die Beteiligung an oder die Unterstützung einer kri-
minellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB. Gemäss Art. 260ter
Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be-
straft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre
personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt,
Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu
bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ih-
rer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Hier ist vorab zu prüfen, ob die
PKK selbst, oder eine ihrer Teilorganisationen im Zeitpunkt der unterstell-
ten Beteiligung bzw. Unterstützung als terroristisch einzustufen ist (BGE
133 IV 58 E. 5.3.2).
7.8.2 Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an
oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter
macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation betei-
ligt oder diese unterstützt (ZANOLINI, Art. 260ter StGB [kriminelle Organisati-
on]: Was hat die Ausdehnung der Strafbarkeit in der Praxis gebracht?,
Freiheit ohne Grenzen – Grenzen ohne Freiheit, Zürich/St. Gallen 2008,
S. 228). Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte
Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Personen voraus, die
mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderung ihrer Zusam-
mensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Un-
terwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Ar-
beitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbre-
- 12 -
cherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Wei-
teren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung
von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren
Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine
qualifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig
auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne
Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zu-
dem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu
begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen.
Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Or-
ganisation voraus, sich durch Begehung von Verbrechen, namentlich von
Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Wi-
derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermö-
gensvorteile zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom
2. Oktober 2006 E. 4.1.1 mit Hinweis auf BGE 129 IV 271 E. 2.3.1). Unter
den Begriff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen
Verbrechersyndikaten auch terroristische Gruppierungen (BGE 132 IV 132
E. 4.1.2; TPF 2010 29 E. 2.3 S. 31). Nicht zu den kriminellen Organisatio-
nen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, op-
positionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemesse-
nen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Hei-
matland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische oder syste-
matisch die Menschenrechte verletzende Regime führen (BGE 133 IV 58
E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12; 130 II 337 E. 3.4 S. 344; 128 II 355 E. 4.3, je
mit weiteren Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen mutmasslichen Terro-
risten und Schwerverbrechern einerseits und „legitimen“ Widerstandskämp-
fern bzw. Konfliktparteien anderseits gehört zu den schwierigsten Fragen
des internationalen Strafrechts (BGE 130 II 337 E. 6 mit Hinweisen auf die
Literatur). In entsprechenden Fällen sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts höhere Anforderungen an die Ausführlichkeit, Wider-
spruchsfreiheit und Verlässlichkeit des Ersuchens zu stellen als in den übli-
chen Fällen der Rechtshilfe wegen gemeinrechtlichen Straftaten ohne star-
ke politische Konnotation. Bei Anhängern von separatistischen Wider-
standsorganisationen, die sich gegen ethnische Verfolgung und Unterdrü-
ckung wehren, kann nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht ohne wei-
teres auf internationalstrafrechtlich verfolgungswürdige "terroristische"
Schwerverbrechen geschlossen werden. Spezifische Anzeichen für den
terroristischen Charakter von Delikten sind schwere Gewaltverbrechen ins-
besondere gegen Zivilpersonen, mit denen die Bevölkerung systematisch
eingeschüchtert bzw. Staaten oder internationale Organisationen genötigt
werden sollen (BGE 131 II 235 E. 3.5). Bei der notwendigen Abgrenzung ist
den konkreten Aktivitäten der fraglichen Organisation im Zeitpunkt der ver-
- 13 -
folgten Straftaten Rechnung zu tragen. Dabei können sich auch Abklärun-
gen zum politischen und völkerrechtlich-humanitären Kontext aufdrängen
(vgl. BGE 133 IV 58 E. 5 mit weiteren Hinweisen; 130 II 337 E. 6.1).
7.8.3 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Perso-
nen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingeglie-
dert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Akti-
vitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwen-
digerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich
auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar die-
nen. Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der
Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge-
halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12).
7.8.4 Als Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
Ziff. 2 Abs. 1 StGB gilt die Leistung eines entscheidenden Beitrags zur
Stärkung der Organisation. Verlangt wird ein bewusster Beitrag zur Förde-
rung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Ge-
gensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten ist für die Unterstüt-
zung nach Art. 260ter Ziff. 2 Abs. 1 StGB der Nachweis von kausalen Tat-
beiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können
namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder ma-
fiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder ande-
re logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter diesen Tatbe-
stand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende
weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecheri-
schen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse
Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen
Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tatbestand
(BGE 131 II 235 E. 2.12.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4).
7.9
7.9.1 Gemäss Haftbefehl sei der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2010 an-
lässlich einer polizeilichen Durchsuchungsmassnahme im Rahmen eines
Verfahrens der Staatsanwaltschaft Dortmund zusammen mit weiteren Per-
sonen in einer Jugendbildungsstätte angetroffen worden. In den Räumlich-
keiten der Jugendbildungsstätte habe seit dem 24. Dezember 2010 eine
Schulungsveranstaltung der PKK mit weiteren 42 Personen stattgefunden.
Ziel dieser Veranstaltung sei gewesen, mittels einer ideologischen Schu-
lung eine Vorauswahl von geeigneten Rekruten zu treffen, die sodann als
Mitglieder der PKK entweder im Guerillakampf in den kurdischen Gebieten
oder als hauptberufliche Kader für die Partei in Europa eingesetzt würden.
- 14 -
Die Durchsuchungsmassnahme habe gemäss Vorbringen im Haftbefehl, ih-
ren Ursprung in der Aussage eines 16-jährigen Schülers gehabt, der im
Vorfeld der Veranstaltung angegeben habe, im kurdischen Kulturverein Z.
(Deutschland) dazu gedrängt worden zu sein, mit möglichst vielen anderen
Jugendlichen für die Freiheit der PKK in den Bergen zu kämpfen
(RR.2012.65, act. 5.2, S. 21).
7.9.2 Gemäss vorstehender Ausführungen hat die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts weder Tat- noch Schuldfragen zu überprüfen und
grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Vorliegend werden
keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche geltend gemacht
und solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb sie an die Darstellung des
Sachverhalts im Ersuchen gebunden ist. Dies gilt auch bezüglich der Dar-
stellung der Struktur der PKK und ihrer Teilorganisationen. Soweit durch
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüfbar, können die
im Haftbefehl wiedergegebenen Feststellungen als zutreffend bezeichnet
werden.
7.9.3 Zu prüfen ist nun, ob die PKK oder eine ihrer Teilorganisationen, wie sie
oben beschrieben sind, als eine kriminelle Organisation nach Schweizeri-
schem Recht zu qualifizieren ist:
Da das Rekrutieren von Kämpfern für den bewaffneten Kampf "in den Ber-
gen" zumindest eine Unterstützungshandlung des gewaltbereiten Flügels der
PKK darstellt, kann vorerst offengelassen werden, ob die PKK oder die KC
selbst als eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB einzu-
stufen ist. Wie zuvor unter E. 7.6 ausgeführt, ist die HPG der militärische
Arm der PKK. Aus Mitgliedern dieser Gruppierung wurde in den Jahren 2003
und 2004 die TAK gegründet, welche zahlreiche Anschläge, so auch auf zivi-
le Ziele verübte. Im Juni 2006 beispielsweise explodierte ein Sprengsatz und
brachte den Zug von Elazig nach Mus zum Entgleisen
(DIETL/HIRSCHMANN/TOPHOVEN, Das Terrorismus-Lexikon, Frankfurt am Main
2006, S. 56). Bekannt sind auch mehrere Anschläge auf Feriengebieten in
den Jahren 2005, 2006 und 2011 sowie in der Hauptstadt Ankara auf einen
viel besuchten Platz im Jahre 2010, welche sich gegen zivile Ziele richteten
und bei welchen auch zahlreiche Todesopfer und Verletzte zu verzeichnen
waren. Die TAK hat sich zu diesen Anschlägen im Nachhinein offiziell be-
kannt (siehe Bericht NZZ vom 23. Juni 2010; Die Zeit, 23. September 2011;
deutscher Verfassungsschutzbericht 2010, S. 289).
7.9.4 Unbestritten dürfte sein, dass die HPG und die TAK strukturierte Gruppen
von mehr als drei Personen sind und mit dem Ziel des dauerhaften Beste-
- 15 -
hens gegründet wurden. Wie sich aus dem Haftbefehl und dem deutschen
Verfassungsschutzbericht 2010 (S. 289) ergibt, sind die PKK und ihre Or-
ganisationen straff hierarchisch aufgebaut, agieren mit Weisungen von
oben nach unten und die Mitglieder sind jeweils den Kadern unterstellt.
7.9.5 Auch wenn prima vista die Struktur der PKK zumindest im obersten Kader
als öffentlich anzusehen ist, so bestehen intern doch grosse Bestrebungen,
die Organisation und insbesondere die Zuordnung der Untergruppen zur
PKK z.B. durch häufigen Namenswechsel, durch Schaffung von neuen Un-
tergruppen wie z.B. der TAK und der HPG zu verschleiern. Wie aus dem
Haftbefehl zu entnehmen ist, operieren die Kaderleute mit Decknamen.
Das Prinzip der Geheimhaltung bezieht sich insbesondere aber auf die
Gruppierungen, welche in der Türkei mit Waffengewalt agierten. Bekannt
ist lediglich die Struktur des legal politisch aktiven Flügels der PKK, nicht
aber des militärischen Flügels HPG und TAK. Die Aufdeckung der Struktur
der PKK, insbesondere die Zuordnung der TAK zur PKK hat ihren Ursprung
nicht durch Offenlegung der PKK selbst, sondern in den jeweiligen staatli-
chen Ermittlungen. In den PKK-Medien wird offen für die Guerilla der PKK
geworben. Das reicht von einer Verherrlichung des Guerillalebens in den
Bergen und des Martyriums der getöteten Kämpfer bis zum direkten Aufruf
an Jugendliche, sich auch in Europa der Guerilla anzuschliessen (deut-
scher Verfassungsschutzbericht 2010, S. 303). Eine Zurechnung der ge-
waltbereiten Organisationen zur PKK ist deshalb genügend erstellt.
7.9.6 Die durch die TAK verübten Delikte zeigen eine erhebliche militärische Pro-
fessionalität. Wie auch dem Fedpol Jahresbericht 2011 (S. 35) zu entneh-
men ist, werden zur Indoktrination und Rekrutierung der Kämpfer und Ka-
derleute auch Ausbildungslager in Europa betrieben. Damit wird eine Pro-
fessionalisierung der verbrecherischen Aktivitäten erzielt.
7.9.7 Wie aus dem Haftbefehl sowie diversen zuvor zitierten Zeitungsberichten
zu entnehmen ist, richtet(e) sich die Gewalt der HPG und der TAK in den
vergangenen Jahren nicht nur gegen militärische, staatliche Ziele sondern
auch gegen zivile Ziele in der Türkei. Überdies herrschte zur Zeit dieser
Anschläge auf die Zivilbevölkerung keine bürgerkriegsähnliche Situation in
der Türkei. Der gewaltbereite Flügel der PKK kann sich somit nicht darauf
berufen, auf diese Art und Weise einen legitimen Freiheitskampf für Demo-
kratie und Menschenrechte zu führen. Es mag sein, dass die PKK durch-
aus solche Ziele beabsichtigt, doch gehen die durch die TAK verübten An-
schläge auf die Zivilbevölkerung weit über einen legitimen Widerstands-
kampf hinaus. Gemäss dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es sei-
- 16 -
tens der HPG bzw. der TAK zu gewalttätigen Anschläge auf zivile Ziele im
vorgehaltenen Deliktszeitraum gekommen ist.
7.10 HPG und TAK sind somit als kriminelle Organisation im Sinne von
Art. 260ter StGB zu qualifizieren. Durch die Organisation von Anlässen zur
Rekrutierung von Kämpfern für den bewaffneten Kampf in den Bergen, leis-
tete der Beschwerdeführer einen Beitrag zur Förderung der HPG bzw. der
TAK und deren verbrecherischen Aktivitäten. Der Beschwerdeführer wuss-
te um den Zweck der Organisationen und deren Aktivitäten. Sein Verhalten
wäre demnach nach schweizerischem Strafrecht unter den Tatbestand der
Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 2 Abs. 1
StGB zu subsumieren. Die doppelte Strafbarkeit kann somit für den geltend
gemachten Sachverhalt bejaht werden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der Einsicht in die voll-
ständigen Akten. Die Beschwerdegegnerin habe ihm mit Schreiben vom
13. März 2012 mitgeteilt, dass keine Akteneinsicht und auch keine Einsicht
in das Aktenverzeichnis gewährt werden könne. Dies mit der Begründung,
die Stellungnahme der Bundeskriminalpolizei und des Nachrichtendienstes
seien geheim (RR.2012.65, act. 3 und act. 5.65). Die Beschwerdegegnerin
macht geltend, der Beschwerdeführer habe sämtliche entscheidrelevanten
Akten des Auslieferungsverfahrens in Kopie erhalten. Überdies werde das
Aktenverzeichnis nicht laufend aufgeführt, weshalb ein solches nicht habe
zugestellt werden können. Die Beschwerdegegnerin fügte ihrer Beschwer-
deantwort vom 16. April 2012 nochmals sämtliche entscheidrelevanten Ak-
ten mit einem vollständigen Aktenverzeichnis zuhanden des Beschwerde-
führers bei (RR.2012.65, act. 5).
8.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbe-
sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein-
sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch
Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. Sep-
tember 2007, E. 2.1).
Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten neh-
men, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt
im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im
Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist
zu gewähren im Umfang soweit diese notwendig ist, um die Interessen des
Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche
- 17 -
ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle
Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im
Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Akten, sondern auch
diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i. e. S., insbesondere das Begehren
und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates (POPP, Grundzüge der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).
8.3 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift monierte,
dass er keine vollständige Akteneinsicht und Einsicht in das Aktenver-
zeichnis hatte, reichte die Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Beschwer-
deantwort sogleich die entscheidrelevanten Akten sowie ein Aktenver-
zeichnis ein. Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich jedoch insbe-
sondere auch auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Einsicht
in die zusätzlichen Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes
verweigert. Wie dem Auslieferungsentscheid vom 24. Februar 2012 zu ent-
nehmen ist, bezieht sich dieser an keiner Stelle auf die Informationen des
Nachrichtendienstes des Bundes. Auch der vorliegende Entscheid kann
ohne Kenntnis dieser Akten getroffen werden. Sie sind mithin für das vor-
liegende Verfahren nicht relevant. Da dem Beschwerdeführer alle für das
Verfahren wesentlichen Akten zur Kenntnis gelangten, kann er sich nicht
auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. Die Rüge der man-
gelnden Akteneinsicht geht daher fehl.
9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde (RR.2012.65) als unbe-
gründet, weswegen sie abzuweisen ist.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde aufgrund seiner politischen Tä-
tigkeit verfolgt, weswegen ein politisches Delikt vorliege. Die ihm zur Last
gelegten Tathandlungen würden in unmittelbarem Zusammenhang mit poli-
tischen Vorgängen stehen, bei denen eine neue Gesellschaft aufgebaut
würde. Überdies sei er von Frankreich als politisch verfolgter Flüchtling an-
erkannt worden. Bei einer Auslieferung nach Deutschland würde ihm –
nach einer allfälligen Verurteilung – die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Wegweisung oder Auslieferung in die Türkei drohen, wo er
politisch verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe bereits zwei Jahre in
Y. (Türkei) im Gefängnis verbracht, wo er schwer gefoltert worden sei. Sein
Bruder sei von den türkischen Sicherheitskräften sogar ermordet worden.
Eine Auslieferung nach Deutschland, wobei eine Weiterauslieferung in die
- 18 -
Türkei drohe, verletze demnach Art. 3 EMRK (RR.2012.65, act. 5.36 und
RR.2012.40, act. 1.1).
10.2 Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt,
oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen
Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichtes darüber auf Antrag des Bundesamtes und nach Einholung
einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 130 II
337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; Urteil des Bundesgerichts
1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1, je m.w.H.).
Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung,
d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen De-
likts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte unter Berufung auf
Art. 3 Ziff. 2 EAUe geltend macht, die Verfolgung wegen eines gemein-
rechtlichen Delikts sei politisch motiviert (BGE 122 II 373 E. 1d S. 376;
111 Ib 138 E. 1 S. 140 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und
1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1; 1A.267/2005 vom 14. De-
zember 2005, E. 2, je m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat über die Einre-
de des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem Bundes-
amt den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu
überlassen (TPF 2008 24 E. 1.2 S. 26 m.w.H.).
10.3 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet,
einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu-
chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll-
streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
Die Auslieferung wird u.a. dann nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat
ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen we-
gen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist,
um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen
Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen,
oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage
aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b
und c IRSG).
Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b
und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person,
deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen
rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter
Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbote-
nen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrecht-
- 19 -
liche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist
(vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3 S. 272; TPF 2008 24
E. 3.1 S. 27).
10.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet zwischen so ge-
nannten absolut politischen und relativ politischen Delikten. Absolut politi-
sche Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vor-
gängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welch sich ausschliesslich
gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa An-
griffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat.
Ein relativ politisches Delikt liegt vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat
im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vor-
wiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um-
stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt ha-
ben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erschei-
nen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im
Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem
Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fragli-
chen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den
angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen
Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest
einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2,
m.w.H.). Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten,
wird der politische Charakter in der Regel verneint. Analoges muss auch für
die Unterstützung von politisch motivierten terroristischen Gewalttaten gel-
ten. Ausnahmen könnten allenfalls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegs-
verhältnissen gegeben sein, oder wenn das betreffende Delikt das einzig
praktikable Mittel zur Erreichung wichtiger humanitärer Ziele darstellen
würde (BGE 131 II 235 E. 3.3, m.w.H.). Es handelt sich hierbei mithin um
die gleiche Abgrenzung zwischen legitimen Widerstandskämpfern oder
Bürgerkriegsparteien einerseits und Terroristen andererseits, welche schon
bei der Qualifizierung der kriminellen Organisation vorgenommen wurde.
10.5 Wie bereits zuvor aufgezeigt (E. 7.9.3 – 7.10), verübte die HPG bzw. die
TAK Anschläge auch auf zivile Ziele, wobei Menschen verletzt und sogar
getötet wurden. Es handelt sich dabei um schwere Gewaltverbrechen, wel-
che zum Teil mit Sprengstoffen verübt wurden. Durch die Rekrutierung von
jungen Leuten, welche auch für den Einsatz im bewaffneten Kampf vorge-
sehen waren, leistete der Beschwerdeführer einen wesentlichen Beitrag zur
Ermöglichung dieser Delikte. Wie seine Beteiligung schliesslich rechtlich zu
qualifizieren ist, obliegt nicht dem Rechtshilferichter. Es dürfte jedoch eine
Form der Mittäterschaft im Raum stehen. Zu beachten ist insbesondere,
- 20 -
dass keine direkte Beteiligung des Beschwerdeführers an einzelnen Ge-
waltverbrechen wie Tötungen, Sprengstoffanschlägen, etc. erforderlich ist.
Die Unterstützung einer terroristischen Aktivität schliesst den politischen
Charakter aus (siehe oben). Die Tätigkeit der HPG und der TAK kann damit
als terroristisch bezeichnet werden; insbesondere unter dem Aspekt, dass
sich die angewendete Gewalt auch auf zivile Ziele bezieht. Der politische
Charakter des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts ist daher zu
verneinen (vgl. BGE 131 II 235 E. 3.5, m.w.H. und Art. 1 lit. e und f des Eu-
ropäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus).
10.6 Der Einwand, wonach dem Beschwerdeführer bei seiner Auslieferung nach
Deutschland, eine Weiterauslieferung in die Türkei drohe, wo er aufgrund
seiner politischen Anschauung mit Folter zu rechnen habe, ist unbegründet.
Hierbei gilt es zu beachten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich die
Auslieferung nach Deutschland und nicht diejenige in die Türkei zur Dis-
kussion steht. Bei Deutschland handelt es sich um ein Land, welches als
bewährter Rechtsstaat die menschenrechtlichen Standards der Schweiz
und seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält und die wichtigsten
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verträge ratifiziert hat. Gemäss Art. 15
EAUe darf der ersuchende Staat eine ausgelieferte Person nur mit Zu-
stimmung des ersuchten Staates an einen dritten Staat ausliefern. Einwän-
de gegen eine mögliche Weiterauslieferung in die Türkei wären demnach
erst in einem solchen Verfahren geltend zu machen. Die Auslieferung kann
somit nicht unter dem Aspekt der Einrede des politischen Delikts, bzw. der
Auslieferung in einen Staat, in welchem ihm eine nicht menschenrechts-
konforme Behandlung garantiert wird, verweigert werden.
10.7 Nach dem Gesagten ist die Einrede des politischen Delikts (RR.2012.40)
im vorliegenden Fall abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange-
sichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
11.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche
Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheid des Bundesstrafge-
richts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März
2007, E. 5.1). Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
- 21 -
kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser
einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
11.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint gemäss den eingereich-
ten Unterlagen als ausgewiesen (RP.2012.15). Die Beschwerde war zudem
nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Mar-
cel Bosonnet gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist.
11.4 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge-
setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos-
tennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Vorliegend er-
scheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- inkl. MWSt. als angemessen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er
verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuer-
statten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
- 22 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2012.40 und RR.2012.65 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde (RR.2012.65) und die Einrede des politischen Delikts
(RR.2012.40) wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver-
beiständung wird gutgeheissen (RP.2012.15).
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird für das Verfahren vor dem Bundesstraf-
gericht mit Fr. 3'000.-- inkl. MWSt. aus der Bundesstrafgerichtskasse ent-
schädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so
ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 3'000.--
zu vergüten.
Bellinzona, 31. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
- 23 -
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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