Entscheid vom 7. August 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Peter Straub und
Thomas Müller
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Estland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.45
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Nord-Estlands (nachfolgend "Staatsanwaltschaft")
führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Bestechung bzw. Geldwäscherei.
In diesem Zusammenhang gelangte sie mit Rechtshilfeersuchen vom
9. Februar und 27. April 2011 an die Schweiz und ersuchte unter anderem
um die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Bankverbindung
Nr. 1, mutmasslich lautend auf B. Corporation bei der Bank C. AG, um Er-
hebung der Detailbelege im Zusammenhang mit der am 8. Dezember 2009
erfolgten Zahlung über EUR 173'550.81 zu Lasten des Kontos Nr. 1 zu
Gunsten der D. Ltd., um Eruierung der Bankverbindungen in der Schweiz,
lautend auf den Beschuldigten E. sowie die B. Corporation sowie um Editi-
on der entsprechenden Bankunterlagen für die Zeitdauer von der Kontoer-
öffnung bis dato (Verfahrensakten).
B. Mit Eintretensverfügung vom 4. November 2011 entsprach die Staatsan-
waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Zürich")
dem Rechtshilfeersuchen teilweise und wies die Bank C. AG unter ande-
rem an, sämtliche Unterlagen der Konten herauszugeben, welche auf A.
lauten oder an welchen dieser mitverfügungsberechtigt und/oder wirtschaft-
lich berechtigt ist (act. 1.16). Die Bank entsprach mit Schreiben vom
25. November 2011 dem Editionsbegehren (Verfahrensakten).
Am 2., 19. sowie 28. Dezember 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft Zü-
rich mit ergänzenden Editionsaufforderungen an die Bank C. AG. Diese
übermittelte mit Eingaben vom 15., 19. Dezember 2011 sowie 3. Januar
2012 die geforderten Unterlagen (Verfahrensakten).
C. Mit Schlussverfügung vom 27. Januar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft
Zürich die Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen sowie Kontoüber-
sichten und Detailbelege betreffend Konto Nr. 1, lautend auf F. Ltd.
(act. 1.3).
Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 29. Februar 2012 Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes:
"1. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2012 sei aufzu-
heben und die Rechtshilfe an die Staatsanwaltschaft Nord-Estland sei zu verweigern.
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2. Die in der angefochtenen Verfügung genannten Bankunterlagen über das Konto der
F. Ltd. seien vollständig und unbelastet dem Beschwerdeführer herauszugeben.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten der Staatskasse."
Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") als auch die Staats-
anwaltschaft Zürich beantragen mit Vernehmlassung vom 20. bzw.
27. März 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei (act. 7, 8). Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom
20. April 2012 an seinen gestellten Anträgen fest (act. 12). Das BJ und die
Staatsanwaltschaft Zürich verzichteten auf eine Duplik (act. 15, 16), wor-
über der Beschwerdeführer am 4. Mai 2012 in Kenntnis gesetzt wurde
(act. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Estland und der Schweiz sind in erster Linie
die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil-
fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa-
ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November
2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be-
stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 − 62) massgeblich. Ebenso zur Anwendung
kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä-
scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen
aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun-
desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar
1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337
E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach
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dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen
an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464
m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden in-
ternationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215;
123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab
der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisations-
reglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisati-
onsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Die Beschwerde vom
29. Februar 2012 gegen die Schlussverfügung vom 27. Januar 2012 wurde
fristgerecht eingereicht.
3.
3.1 Im Beschwerdeverfahren ist als Partei nur zuzulassen, wer partei- und pro-
zessfähig und zudem im Sinne von Art. 80h IRSG zur Beschwerdeführung
berechtigt ist. Die Partei- und Prozessfähigkeit bestimmt sich nach dem Zi-
vilrecht. Wer rechtsfähig ist, gilt als parteifähig. Rechtsfähig sind die natürli-
chen Personen sowie die juristischen Personen des Privatrechts und des
öffentlichen Rechts (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: WALDMANN/WEIS-
SENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N 12 f.; KÖLZ/HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998,
2. Aufl., N 260).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im
Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert,
dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen er-
wähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte
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eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E.
2b S. 157, je m.w.H.). Ausnahmsweise können der bloss wirtschaftlich an
einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte
selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische
Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE
123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2005 vom
9. Dezember 2005, E. 2.1). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechti-
gung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden
(Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirt-
schaftlich Berechtigte einer erloschenen Gesellschaft muss insbesondere
beweisen, dass die Gesellschaft liquidiert wurde und er Begünstigter dieser
Liquidation war (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April
2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom
11. Feb-ruar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2;
1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli
2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf
die ersatzweise Legitimation eines wirtschaftlich Berechtigten darf zudem
nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123
II 153 E. 2d S. 157 f.).
3.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun-
terlagen betreffend Konto Nr. 2 der aufgelösten F. Ltd. bei der Bank C. AG.
Wie aus den vorliegenden Akten ersichtlich, war der Beschwerdeführer an
diesem Konto wirtschaftlich Berechtigter (act. 1.5, 1.7, Verfahrensakten
S. 1040). Die G. AG gab mit Memo vom 7. Februar 2011 die Saldierung
des Kontos in Auftrag und teilte mit, der Saldo werde von H. in bar an der
Kasse bezogen (Verfahrensakten S. 1208). Die Vermögenswerte des sal-
dierten Kontos beliefen sich auf EUR 470'000.-- und sollten gemäss Zah-
lungsauftrag vom 1. Februar 2011 per Check ausbezahlt werden (Verfah-
rensakten S. 1213, 1215). Aus den herauszugebenden Bankunterlagen er-
gibt sich – und dieser Umstand für sich selbst wird vom Beschwerdeführer
nicht bestritten (act. 1, S. 5, N. 9) –, dass der entsprechende Check
an Order I. ausgestellt wurde (vgl. Verfahrensakten S. 1195, 1210, 1215,
1216). Selbst wenn der Beschwerdeführer den Check entgegen genommen
hat – was aus den Unterlagen, welche bei der Bank ediert wurden, nicht
ersichtlich ist (Verfahrensakten S. 1210; anders aber schwer erklärbar das
vom Beschwerdeführer eingereichte Aktenstück, act. 1.10) – scheint nicht
er, sondern I. Begünstigter der Vermögenswerte der aufgelösten F. Ltd. zu
sein. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Check an I. ausge-
stellt wurde, um Verlagskosten und Kosten von Kampagnen seiner Partei
zu decken, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer erfüllt
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somit die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation des wirtschaftlich
Berechtigten an einer erloschenen Gesellschaft im Sinne der zitierten
Rechtsprechung nicht, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG
das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf
Fr. 2'500.-- anzusetzen (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements), unter Verrech-
nung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen,
der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 7. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Peter Straub und Thomas Müller
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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