Entscheid vom 26. April 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.46
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das niedersächsische Justizministerium die Schweiz mit Schreiben vom
24. November 2011, ergänzt am 15. Dezember 2011, um Auslieferung des
deutschen Staatsangehörigen A. ersuchte im Hinblick auf die Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Gesamtstrafenbeschluss
des Amtsgerichts Norden vom 21. Januar 2011 wegen Fahrens trotz ent-
zogener Fahrererlaubnis (s. act. 1.1);
- dem in der Schweiz wohnhaften A. am 10. Januar 2012 das formelle Aus-
lieferungsersuchen eröffnet und er hierzu einvernommen wurde; sich A.
ohne Rechtsvertreter nicht weiter dazu äussern wollte; das Bundesamt für
Justiz (nachfolgend „BJ“) auf eine Inhaftierung von A. vorläufig verzichtete;
mit Schreiben vom 18. Januar 2012 das BJ Rechtsanwalt Elias Hofstetter
zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von A. ernannte; mit Schreiben vom 7.
Februar 2012 A. seine schriftliche Stellungnahme zum formellen Ausliefe-
rungsersuchen einreichte (s. act. 1.1);
- das BJ mit Entscheid vom 9. Februar 2012 die Auslieferung von A. an
Deutschland für die diesem im Auslieferungsersuchen des niedersächsi-
schen Justizministeriums vom 24. November 2011, ergänzt am 15. De-
zember 2011, zugrunde liegenden Straftaten bewilligt hat (act. 1.1);
- A. mit Schreiben datierend vom 2. März 2012, mit Postaufgabe vom
5. März 2012, hierorts eingegangen am 6. März 2012, Beschwerde gegen
den Auslieferungsentscheid erhebt (act. 1);
- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation
der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71]) der Beschwerdeführer per Einschreiben mit Schreiben vom
7. März 2012 eingeladen wurde, bis 20. März 2012 einen Kostenvorschuss
von Fr. 3'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass
bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- dieses Schreiben bzw. der Briefumschlag von der Post am 16. März 2012
mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ ungeöffnet retourniert wurde (act. 5);
- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer ande-
ren berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach
- 3 -
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- nach der Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen erfüllt sein
müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion auszulösen
(BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN [KASPAR PLÜSS], in: BERNHARD
WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 20 N. 42 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);
- erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektronischen Brief-
kasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein muss;
- zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahr-
scheinlichkeit erwarten muss; dies immer dann der Fall ist, wenn der Emp-
fänger Verfahrenspartei ist; für eine Person, die nach Treu und Glauben
behördliche Mitteilungen erwarten muss, die prozessuale Pflicht besteht,
die Post regelmässig zu kontrollieren und den Behörden allfällige längere
Ortsabwesenheiten mitzuteilen, die Post an die Ferienadresse weiterzulei-
ten sowie eine definitive Adressänderung zu kommunizieren oder einen
Stellvertreter zu ernennen (MAITRE/THALMANN [PLÜSS], a.a.O., Art. 20
N. 46);
- der Beschwerdeführer vorliegend persönlich das Beschwerdeverfahren
eingeleitet hat (s. act. 1); der Beschwerdeführer folglich behördliche Mittei-
lungen erwarten musste;
- gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung „Track & Trace“ bereits
am 8. März 2012 ein Zustellversuch bzw. eine Abholeinladung an die Ad-
resse des Beschwerdeführers erfolgt ist (act. 5);
- in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom
7. März 2012 dem Beschwerdeführer demnach spätestens am
15. März 2012 als zugestellt gilt;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
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- der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) den verlangten Kostenvor-
schuss nicht bezahlt und weder um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege noch um Fristerstreckung ersucht hat;
- nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses Sirene Deutsch-
land mit Meldung vom 21. März 2012 mitteilte, dass der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich in Deutschland habe festgenommen werden können
(act. 4.1); auf Nachfrage des BJ (act. 4) das niedersächsische Justizminis-
terium in der Folge mit Mitteilung vom 23. März 2012 bestätigte, dass der
Beschwerdeführer am 18. März 2012 in Erfurt habe festgenommen werden
können (act. 6.1); es weiter mitteilte, das Auslieferungsersuchen sei daher
als gegenstandslos anzusehen (act. 6.1);
- folglich feststeht, dass der Beschwerdeführer während laufender Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses in Deutschland festgenommen wurde;
die Umstände seiner Einreise in Deutschland aus den vorliegenden Akten
nicht hervorgehen; bereits aus den nachfolgenden Gründen freilich offen
bleiben kann, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch seine Festnahme
daran gehindert wurde, den Kostenvorschuss innert Frist zu leisten, und
wie ein solcher Umstand zu würdigen wäre;
- durch die Festnahme des Beschwerdeführers in Deutschland das deutsche
Auslieferungsersuchen und damit einhergehend der angefochtene Ausliefe-
rungsentscheid vom 9. Februar 2012 ohnehin gegenstandslos geworden
sind;
- der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage unstreitig kein Interesse mehr
an der Behandlung seiner Beschwerde hat, weshalb diese als ge-
genstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1);
- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden vom Ge-
schäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 27. April 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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