Entscheid vom 31. Juli 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A. LTD.,
2. B. INC.,
Beschwerdeführerinnen 1 und 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kontosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.50-51
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Verden führt gegen C. und D. ein Strafverfahren
wegen Geldwäscherei. Gegenüber den beiden Beschuldigten wird zusam-
mengefasst folgender Sachverhaltsvorwurf erhoben:
C. soll die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte, welche aus Verbre-
chen ihres verstorbenen Ex-Mannes E. stammen würden, verschwiegen
und verschleiert haben. E. sei bis zu dessen Tod am 13. Dezember 2007 in
zahlreichten Verfahren Beschuldigter wegen gewerbsmässigen Betrugs im
Zusammenhang mit Werbeverkaufsfahrten der ihm zuzurechnenden Ge-
sellschaften F. GmbH und G. GmbH gewesen. Ebenfalls sei E. Beschuldig-
ter in Ermittlungen wegen Betäubungsmittelhandels in nicht geringem Um-
fang gewesen. Diese Ermittlungen seien in Zusammenhang mit dem
Nachtlokal "H." in Z. (Deutschland) gestanden. E. sei im Jahr 1997/1998
Eigentümer dieses Lokals gewesen. In dieser Zeit habe eine Gruppierung
um "I." in diesem Lokal regelmässig mit Kokain gehandelt. Dies habe E.
gewusst und er sei an diesem Handel auch beteiligt gewesen, indem er er-
laubt habe, dass das Kokain im "H." gelagert werde. Dafür sei E. prozentu-
al am Gewinn aus dem Handel mit Kokain beteiligt gewesen. Auch habe E.
die Kokain-Lieferungen an die Gruppe um "I." mitfinanziert. Sodann sei E.
möglicherweise an der Einfuhr von Cannabis nach Deutschland finanziell
beteiligt gewesen. C. habe von den illegalen Aktivitäten ihres Mannes E.
gewusst, und sie habe auch gewusst, dass die in der Schweiz liegenden
Vermögenswerte aus diesen illegalen Tätigkeiten stammen würden. D. wird
vorgeworfen, sie habe im Wissen um die illegale Herkunft dieser Vermö-
genswerte versucht, an diese Vermögenswerte in der Schweiz zu gelangen
und sie wieder nach Deutschland zurück zu transferieren.
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Verden mit
Rechtshilfeersuchen vom 8. Februar 2011 an die Schweiz. Darin ersuchte
sie die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsan-
waltschaft") in einem ersten Punkt um Bankenermittlungen hinsichtlich all-
fälliger Konten von C. bei der Bank J. AG in Zürich und Basel, der Bank K.
ebenfalls in Zürich und Basel sowie bei der Bank L. in Zürich. In einem
zweiten Punkt ersuchte sie um Sperrung aller Vermögenswerte von C.
(Verfahrensakten Staatsanwaltschaft 2011/98, Urk. 1).
Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Verden vom 8. Febru-
ar 2011 enthielt gleichlautende Anträge wie das ein Jahr zuvor eingereichte
Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stade vom 22. Februar 2010,
ergänzt am 5. Juni 2010, am 3. September 2010 und am 15. Februar 2011,
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welches deren Strafuntersuchung gegen D. betraf (Verfahrensakten
Staatsanwaltschaft 2010/142, Urk. 1). Damals war die Staatsanwaltschaft
auf dieses Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stade samt Ergän-
zungen mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 3. Mai 2010, vom
5. August 2010 und vom 22. Februar 2011 eingetreten und hatte den Voll-
zug angeordnet (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft 2010/142, Urk. 7). In
der Folge hatten die betroffenen Bankinstitute die angeforderten Unterla-
gen ediert und die bei ihnen noch bestehenden Kundenbeziehungen ge-
sperrt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft 2010/142).
C. Die Staatsanwaltschaft trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
9. März 2011 auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Verden
ein. Sie ordnete darin die Aktenedition bei den drei fraglichen Bankinstitu-
ten an und hielt gleichzeitig fest, dass diese Unterlagen bereits bei ihr ein-
gegangen seien (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft 2011/98, Urk. 2).
D. Mit Schreiben vom 8. August 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Verden mit,
dass sie sowohl die Strafuntersuchung gegen D. als auch das entspre-
chende Rechtshilfeverfahren von der Staatsanwaltschaft Stade übernom-
men habe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft 2011/98, Urk. 8). In der
Folge führte die Staatsanwaltschaft am 9. November 2011 die beiden
Rechtshilfeverfahren zusammen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft
2011/98, Urk. 10).
E. Mit Schlussverfügung vom 10. Februar 2012 entsprach die Staatsanwalt-
schaft dem Rechtshilfeersuchen vom 8. Februar 2011 mit Ergänzung vom
8. August 2011 der Staatsanwaltschaft Verden (act. 1.4). Sie ordnete die
Herausgabe von Bankunterlagen betreffend folgende Konten an:
a) bei der Bank J. AG in Zürich
- Konto Nr. 1, lautend auf C.
- Schrankfach Nr. 2, lautend auf C.
b) bei der Bank L. Genf
- Konto und Depot Nr. 3, lautend auf C.
- Konto EUR, USD, JPY und SEK Konto Nr. 4, lautend auf A. Ltd.
c) bei der Bank K. in Basel
- Depot Nr. 5, lautend auf B. Inc.
- EUR und USD Depot Nr. 6, lautend auf B. Inc.
- EUR und USD Konto Nr. 6, lautend auf B. Inc.
In einem nächsten Punkt verfügte sie die Aufrechterhaltung der mit Verfü-
gung vom 9. März 2011 bei der Bank K. in Zürich angeordneten Kontosper-
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re hinsichtlich des Kontos Nr. 5, lautend auf B. Inc., bis die ersuchende Be-
hörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt EUR
5'809'953.20 rechtskräftig entschieden hat (act. 1.4).
F. Gegen diese Schlussverfügung lassen die A. Ltd. (Beschwerdeführerin 1)
und die B. Inc. (Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 13. März 2012 Be-
schwerde erheben. Zur Begründung verweisen sie auf die in Kopie beige-
legte Beschwerdeschrift von Rechtsanwalt Wolf Grezesch (act. 1.5), wel-
cher im Namen von C. Beschwerde gegen dieselbe Schlussverfügung er-
hoben hat (RR.2012.52). Sie beantragen sinngemäss, es sei keine Rechts-
hilfe zu gewähren (act. 1 i.V.m. act. 1.5).
Mit Schreiben vom 13. April 2012 reicht das Bundesamt für Justiz (nachfol-
gend "BJ") seine Beschwerdeantwort ein (act. 7). Die Staatsanwaltschaft
teilt mit Schreiben vom 11. April 2012, sie verzichte unter Hinweis auf die
ausführliche Begründung in der angefochtenen Schlussverfügung auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde (act. 8). Beide Beschwerdeführerinnen
reichten innerhalb der angesetzten und bis dato keine Replik ein (s. act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 - 62) massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizier-
te Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Er-
mittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
(GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
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ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1
S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462
E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran-
gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37
Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation
der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements
für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement
BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 13. März
2012 gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar
2012 wurde vorliegend rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h
IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber
(Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79
E. 1.6). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen
Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig be-
schwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische
Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht
(BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche
Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsu-
chenden. Ausserdem darf die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorge-
schoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d
S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflö-
sungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet
sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.5;
1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar
2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom
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31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom
11. September 2009, E. 1.3.2). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere
Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden,
aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der frag-
lichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen
(BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164,
je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin der Konten EUR, USD, JPY und
SEK Nr. 4 bei der Bank L. in Genf. Diesbezüglich ist ihre Beschwerdelegi-
timation im Sinne der oben erläuterten Bestimmungen gegeben, weshalb
auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin der Depot Nr. 5, EUR und USD De-
pot Nr. 6, EUR und USD Konto Nr. 6 bei der Bank K. in Basel. Diesbezüg-
lich ist die Beschwerdeführerin 2 beschwerdelegitimiert und in diesem Um-
fang ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
Darüber hinaus ist auf die Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen
nicht einzutreten, da die weiteren angefochtenen Rechtshilfemassnahmen
Kontobeziehungen betreffen, die nicht auf sie lauten, und kein von der
Rechtsprechung vorgesehener Ausnahmefall (s. supra Ziff. 2.2) vorliegt.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz-
lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung
nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3 und RR.2007.27
vom 10. April 2007, E. 2.3).
4. Die urteilende Instanz muss sich nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset-
zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich
auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es ge-
nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de-
nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinwei-
sen).
- 7 -
5.
5.1 In prozessualer Hinsicht stellen die Beschwerdeführerinnen den Antrag,
das Beschwerdeverfahren sei einstweilen auszusetzen (act. 1.5 S. 3). Sie
führen aus, dieser Antrag erfolge im ausdrücklichen Einvernehmen mit der
Staatsanwaltschaft Verden. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sei die Interessen-
lage nicht nur der Beschuldigten, sondern insbesondere auch der Staats-
anwaltschaft in Deutschland darauf gerichtet, einen einvernehmlichen Ab-
schluss der gesamten Verfahren herbeizuführen und die Möglichkeiten ei-
ner entsprechenden Verfahrensbeendigung durch Einbeziehung sämtlicher
in diesem Umfeld in Deutschland anhängigen Verfahren auszuschöpfen.
So zeichne sich im gegenwärtigen Zeitpunkt ab, dass eine Zurücknahme
der Rechtshilfeersuchen nicht unwahrscheinlich sei und es daher dann
auch einer förmlichen Entscheids im Beschwerdeverfahren gar nicht mehr
bedürfe (act. 1.5 S. 3).
5.2 Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält
und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grundlage des Rechthilfeer-
suchens Rechtshilfe zu erteilen (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003
vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2009.259 vom 12. Januar 2010, E. 4.2; RR.2007.99+111 vom
10. September 2007, E. 5).
Ein solcher Rückzug liegt nicht vor. Sind die Voraussetzung für die Gewäh-
rung von Rechtshilfe gegeben, ist diese unter Beachtung des Beschleuni-
gungsgebots (Art. 17a IRSG) zu gewähren. Für die beantragte Sistierung
besteht vorliegend kein Raum und der betreffende Antrag ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, C. sei keine Gelegenheit ge-
geben worden, am Rechtshilfeverfahren teilzunehmen. Ihr sei die Schluss-
verfügung erst indirekt am 15. Januar 2012 bekannt geworden.
Allein aus diesem Grund sei der Beschwerde stattzugeben mit der Folge,
dass die Beschwerdegegnerin erneut mit der Sache zu befassen sei unter
Beachtung der "Beschuldigtenrechte" (act. 1 S. 2).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen einen Verfahrensfehler, welcher die Par-
teirechte einer anderen Person betrifft. Da sich die Beschwerdeführerinnen
als Dritte auf diese Parteirechte nicht berufen können, ist deren Einwand im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die Rüge der Be-
schwerdeführerinnen geht demnach bereits im Ansatz fehl.
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7.
7.1 In einem nächsten Punkt wenden die Beschwerdeführerinnen ein, dass das
Verfahren im Ausland schwere Mängel im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG auf-
weise und dass das Verfahren nur vorgeblich auf den Vorwurf der Geldwä-
sche gerichtet sei. In erster Linie erscheine der Gegenstand des Verfah-
rens auf die Verkürzung fiskalischer Abgaben im Sinne von Art. 3 Abs. 3
IRSG gerichtet. Diesem Einwand könne – so die Beschwerdeführerinnen
weiter – auch nicht durch den Spezialitätsvorbehalt begegnet werden
(act. 1.5 S. 2).
7.2 Zur Begründung ihrer Rügen macht die Beschwerdeführerinnen keine Aus-
führungen (act. 1 und 1.5). Inwiefern das ausländische Strafverfahren an
einem schweren Mangel leiden soll, der Vorwurf der Geldwäscherei nur
vorgeschoben und der Gegenstand des Verfahrens auf die Verkürzung fis-
kalischer Abgaben gerichtet sei, ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde
erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
8. Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen
Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist (s. supra Ziff. 2.3).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen
kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für
die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr gestützt auf
Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR vorliegend auf Fr. 7'000.-- festzu-
setzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher
Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Antrag auf Sistierung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer-
legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. Ltd.
- B. Inc.
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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