Entscheid vom 31. Juli 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Wolf Grezesch,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kontosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.52
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Verden führt gegen A. und B. ein Strafverfahren
wegen Geldwäscherei. Gegenüber den beiden Beschuldigten wird zusam-
mengefasst folgender Sachverhaltsvorwurf erhoben:
A. soll die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte, welche aus Verbre-
chen ihres verstorbenen Ex-Mannes C. stammen würden, verschwiegen
und verschleiert haben. C. sei bis zu seinem Tod am 13. Dezember 2007 in
zahlreichen Verfahren Beschuldigter wegen gewerbsmässigen Betrugs im
Zusammenhang mit Werbeverkaufsfahrten der ihm zuzurechnenden Ge-
sellschaften D. GmbH und E. GmbH gewesen. Ebenfalls sei C. Beschuldig-
ter in Ermittlungen wegen Betäubungsmittelhandels in nicht geringem Um-
fang gewesen. Diese Ermittlungen seien im Zusammenhang mit dem
Nachtlokal "F." in U. (Deutschland) gestanden. C. sei im Jahr 1997/1998
Eigentümer dieses Lokals gewesen. In dieser Zeit habe eine Gruppierung
um "G." in diesem Lokal regelmässig mit Kokain gehandelt. Dies habe C.
gewusst, und er sei an diesem Handel auch beteiligt gewesen, indem er er-
laubt habe, dass das Kokain im Nachtlokal "F." gelagert werde. Dafür sei C.
prozentual am Gewinn aus dem Handel mit Kokain beteiligt gewesen. Auch
habe C. die Kokain-Lieferungen an die Gruppe um "G." mitfinanziert. So-
dann sei C. möglicherweise an der Einfuhr von Cannabis nach Deutschland
finanziell beteiligt gewesen. A. habe von den illegalen Aktivitäten ihres
Mannes C. gewusst und sie habe auch gewusst, dass die in der Schweiz
liegenden Vermögenswerte aus diesen illegalen Tätigkeiten stammten. B.
wird vorgeworfen, sie habe im Wissen um die illegale Herkunft dieser Ver-
mögenswerte versucht, an diese Vermögenswerte in der Schweiz zu ge-
langen und sie wieder nach Deutschland zurück zu transferieren.
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Verden mit
Rechtshilfeersuchen vom 8. Februar 2011 an die Schweiz. Darin ersuchte
sie die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsan-
waltschaft") in einem ersten Punkt um Bankenermittlungen hinsichtlich all-
fälliger Konten von A. bei der Bank H. AG in Zürich und Basel, der Bank I.
ebenfalls in Zürich und Basel sowie bei der Bank J. in Zürich. In einem
zweiten Punkt ersuchte sie um Sperrung aller Vermögenswerte von A.
(Verfahrensakten Staatsanwaltschaft 2011/98, Urk. 1).
Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Verden vom 8. Febru-
ar 2011 enthielt gleichlautende Anträge wie das ein Jahr zuvor eingereichte
Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stade vom 22. Februar 2010,
ergänzt am 5. Juni 2010, am 3. September 2010 und am 15. Februar 2011,
- 3 -
welches deren Strafuntersuchung gegen B. betraf (Verfahrensakten
Staatsanwaltschaft 2010/142, Urk. 1). Damals war die Staatsanwaltschaft
auf dieses Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stade samt Ergän-
zungen mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 3. Mai 2010, vom
5. August 2010 und vom 22. Februar 2011 eingetreten und hatte den Voll-
zug angeordnet (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft 2010/142, Urk. 7). In
der Folge hatten die betroffenen Bankinstitute die angeforderten Unterla-
gen ediert und die bei ihnen noch bestehenden Kundenbeziehungen ge-
sperrt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft 2010/142).
C. Die Staatsanwaltschaft trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
9. März 2011 auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Verden
ein. Sie ordnete darin die Aktenedition bei den drei fraglichen Bankinstitu-
ten an und hielt gleichzeitig fest, dass diese Unterlagen bereits bei ihr ein-
gegangen seien (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft 2011/98, Urk. 2).
D. Mit Schreiben vom 8. August 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Verden mit,
dass sie sowohl die Strafuntersuchung gegen B. als auch das entspre-
chende Rechtshilfeverfahren von der Staatsanwaltschaft Stade übernom-
men habe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft 2011/98, Urk. 8). In der
Folge führte die Staatsanwaltschaft am 9. November 2011 die beiden
Rechtshilfeverfahren zusammen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft
2011/98, Urk. 10).
E. Mit Schlussverfügung vom 10. Februar 2012 entsprach die Staatsanwalt-
schaft dem Rechtshilfeersuchen vom 8. Februar 2011 mit Ergänzung vom
8. August 2011 der Staatsanwaltschaft Verden (act. 1.1). Sie ordnete die
Herausgabe von Bankunterlagen betreffend folgende Konten an:
a) bei der Bank H. AG in Zürich
- Konto Nr. 1, lautend auf A.
- Schrankfach Nr. 2, lautend auf A.
b) bei der Bank J. in Genf
- Konto und Depot Nr. 3, lautend auf A.
- Konto EUR, USD, JPY und SEK Konto Nr. 4, lautend auf K. Ltd.
c) bei der Bank I. in Basel
- Depot Nr. 5, lautend auf L. Inc.
- EUR und USD Depot Nr. 6, lautend auf L. Inc.
- EUR und USD Konto Nr. 6, lautend auf L. Inc.
In einem nächsten Punkt verfügte sie die Aufrechterhaltung der mit Verfü-
gung vom 9. März 2011 bei der Bank I. in Zürich angeordneten Kontosper-
- 4 -
re hinsichtlich des Kontos Nr. 7, lautend auf L. Inc., bis die ersuchende Be-
hörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt EUR
5'809'953.20 rechtskräftig entschieden hat (act. 1.1).
F. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. mit Eingabe vom 12. März 2012
Beschwerde erheben (act. 1). Sie beantragt sinngemäss, es sei keine
Rechtshilfe zu gewähren (act. 1).
Mit Schreiben vom 11. April 2012 reicht das Bundesamt für Justiz (nachfol-
gend "BJ") seine Beschwerdeantwort ein (act. 8). Die Staatsanwaltschaft
teilt mit Schreiben vom 10. April 2012 mit, sie verzichte unter Hinweis auf
die ausführliche Begründung in der angefochtenen Schlussverfügung auf
eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 9). Innert erstreckter Frist reichte
die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (act. 12), welche in der Folge der
Beschwerdegegnerin und dem BJ zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 - 62) massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizier-
te Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Er-
mittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
(GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1
S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
- 5 -
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462
E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran-
gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37
Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation
der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements
für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement
BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 12. März
2012 gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar
2012 wurde vorliegend rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h
IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber
(Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79
E. 1.6). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen
Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig be-
schwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische
Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht
(BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche
Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsu-
chenden. Ausserdem darf die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorge-
schoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d
S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflö-
sungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet
sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.5;
1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar
2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom
31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom
11. September 2009, E. 1.3.2). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere
Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden,
aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der frag-
- 6 -
lichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen
(BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164,
je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos Nr. 1 und Schrankfaches
Nr. 2 bei der Bank H. AG in Zürich sowie des Kontos und Depots Nr. 3 bei
der Bank J. Diesbezüglich ist ihre Beschwerdelegitimation im Sinne der
oben erläuterten Bestimmungen gegeben, weshalb auf ihre Beschwerde
einzutreten ist. Darüber hinaus ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten,
da die weiteren angefochtenen Rechtshilfemassnahmen Kontobeziehun-
gen betreffen, die nicht auf die Beschwerdeführerin lauten, und kein von
der Rechtsprechung vorgesehener Ausnahmefall (s. supra Ziff. 2.2) vor-
liegt.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz-
lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung
nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3 und RR.2007.27
vom 10. April 2007, E. 2.3).
4. Die urteilende Instanz muss sich nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset-
zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich
auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es ge-
nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de-
nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinwei-
sen).
5.
5.1 In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, das Be-
schwerdeverfahren sei einstweilen auszusetzen (act. 1 S. 3). Sie führt aus,
dieser Antrag erfolge im ausdrücklichen Einvernehmen mit der Staatsan-
waltschaft Verden. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sei die Interessenlage nicht
nur der Beschuldigten, sondern insbesondere auch der Staatsanwaltschaft
in Deutschland darauf gerichtet, einen einvernehmlichen Abschluss der ge-
samten Verfahren herbeizuführen und die Möglichkeiten einer entspre-
chenden Verfahrensbeendigung durch Einbeziehung sämtlicher in diesem
Umfeld in Deutschland anhängigen Verfahren auszuschöpfen. So zeichne
- 7 -
sich im gegenwärtigen Zeitpunkt ab, dass eine Zurücknahme der Rechtshil-
feersuchen nicht unwahrscheinlich sei und es daher dann auch eines förm-
lichen Entscheids im Beschwerdeverfahren gar nicht mehr bedürfe (act. 1
S. 3).
5.2 Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält
und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grundlage des Rechthilfeer-
suchens Rechtshilfe zu erteilen (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003
vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2009.259 vom 12. Januar 2010, E. 4.2; RR.2007.99+111 vom
10. September 2007, E. 5).
Ein solcher Rückzug liegt nicht vor. Sind die Voraussetzung für die Gewäh-
rung von Rechtshilfe gegeben, ist diese unter Beachtung des Beschleuni-
gungsgebots (Art. 17a IRSG) zu gewähren. Für die beantragte Sistierung
besteht vorliegend kein Raum und der betreffende Antrag ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, ihr sei keine Gelegenheit gegeben
worden, am Rechtshilfeverfahren teilzunehmen. Ihr sei die Schlussverfü-
gung erst durch die weiteren Berechtigten am 15. Januar 2012 bekannt
geworden. Allein aus diesem Grund sei der Beschwerde stattzugeben mit
der Folge, dass die Beschwerdegegnerin erneut mit der Sache zu befassen
sei unter Beachtung der "Beschuldigtenrechte" (act. 1 S. 2).
6.2 Eine Verpflichtung zur Zustellung der Rechtshilfeverfügung an den Berech-
tigten besteht nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustel-
lungsdomizil im Inland hat (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert,
dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zu-
stellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen. Unterlassen sie dies,
kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall genügt es, die Verfügung
dem Inhaber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu
bringen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des
Vertrags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das
Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden
Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht aus-
nahmsweise ausdrücklich untersagt hat.
6.3 Die Beschwerdeführerin ist weder in der Schweiz wohnhaft, noch hat sie
ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, noch hat sich ihr Rechts-
vertreter vor Erlass der Schlussverfügung bei der Beschwerdegegnerin als
Parteivertreter konstituiert. Demnach war die Beschwerdegegnerin nicht
verpflichtet, die Rechtshilfeverfügung der Beschwerdeführerin zuzustellen.
- 8 -
Die Schlussverfügung wurde daher zu Recht den betreffenden Bankinstitu-
ten als Inhaber der zu übermittelnden Bankunterlagen und nicht der Be-
schwerdeführerin selbst zugestellt. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht
demnach fehl.
7.
7.1 In einem nächsten Punkt wendet die Beschwerdeführerin ein, dass das
Verfahren im Ausland schwere Mängel im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG auf-
weise und dass das Verfahren nur vorgeblich auf den Vorwurf der Geldwä-
sche gerichtet sei. In erster Linie erscheine der Gegenstand des Verfah-
rens auf die Verkürzung fiskalischer Abgaben im Sinne von Art. 3 Abs. 3
IRSG gerichtet. Diesem Einwand könne – so die Beschwerdeführerin wei-
ter – auch nicht durch den Spezialitätsvorbehalt begegnet werden (act. 1
S. 2).
7.2 Zur Begründung ihrer Rügen macht die Beschwerdeführerin auch in der
Replik keine Ausführungen (act. 1 und 12). Inwiefern das ausländische
Strafverfahren an einem schweren Mangel leiden soll, der Vorwurf der
Geldwäscherei nur vorgeschoben und der Gegenstand des Verfahrens auf
die Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet sei, ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
8. Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen
Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist (s. supra Ziff. 2.3).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Be-
rücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 73
Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 9 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Antrag auf Sistierung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Wolf Grezesch
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy