Entscheid vom 9. August 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., unbek. Aufenthalts
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Weiterlieferung an Österreich (Art. 15 EAUe)
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid
(Art 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.74 sowie RP.2012.55
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Sachverhalt:
A. Der tschechische Staatsangehörige A. wurde gestützt auf Ausschreibungen
im Schengener Informationssystem (SIS) durch Deutschland sowie Öster-
reich am 30. März 2011 in der Schweiz festgenommen und in provisorische
Auslieferungshaft versetzt. A. erklärte gleichentags, mit einer vereinfachten
Auslieferung an Deutschland gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR
351.1) einverstanden zu sein, hingegen widersetzte er sich einer Ausliefe-
rung an Österreich. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) bewilligte
am 31. März 2011 die Auslieferung von A. an Deutschland für die ihm im
Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 8. Februar 2011 zur Last geleg-
ten Straftaten. A. wurde am 1. April 2011 den deutschen Behörden überge-
ben.
B. Das sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa ersuchte mit
Schreiben vom 29. Juni 2011 die Schweiz um Weiterlieferung von A. an
Österreich für die ihm im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wels (Öster-
reich) vom 2. Dezember 2010 zur Last gelegten Taten. A. erklärte anläss-
lich der richterlichen Anhörung vom 10. Mai 2011, mit einer Weiterlieferung
an Österreich nicht einverstanden zu sein. Das BJ verfügte mit Ausliefe-
rungsentscheid vom 5. August 2011 die Weiterlieferung von A. an Öster-
reich für die ihm im Weiterlieferungsersuchen des sächsischen Staatsmi-
nisteriums der Justiz und für Europa vom 29. Juni 2011 resp. Haftbefehl
der Staatsanwaltschaft Wels vom 2. Dezember 2010 zugrunde liegenden
Straftaten. Der deutsche Rechtsvertreter von A. gelangte mit Eingabe vom
3. September 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und erhob dagegen Beschwerde. A. reichte mit Schreiben vom
6. September 2011 eine persönliche Beschwerde ein. Die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts trat mit Entscheid vom 18. Oktober 2011
auf die Beschwerde nicht ein. Daraufhin bewilligte das BJ mit Schreiben
vom 19. Oktober 2011 die Weiterlieferung von A. an Österreich
(RR.2011.235).
C. Das sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa ersuchte so-
dann mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 die Schweiz um Weiterliefe-
rung von A. an Österreich für die ihm im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft
St. Pölten (Österreich) vom 30. November 2011 zur Last gelegten Taten.
Das BJ erliess am 22. Dezember 2011 einen Auslieferungsentscheid und
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bewilligte die nachträgliche Weiterlieferung von A. an Österreich für die ihm
im Weiterlieferungsersuchen des sächsischen Staatsministeriums der Jus-
tiz und für Europa vom 21. Dezember 2011 resp. Haftbefehl der Staatsan-
waltschaft St. Pölten vom 30. November 2011 zugrunde liegenden Strafta-
ten. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Februar 2012 wies die Be-
schwerdekammer mit Entscheid vom 18. Mai 2012 ab (RR.2012.21;
act. 12.6).
D. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 ersuchte das sächsische Staatsminis-
terium der Justiz und für Europa die Schweiz erneut um nachträgliche Wei-
terlieferung von A. an Österreich für die ihm im Haftbefehl der Staatsan-
waltschaft St. Pölten vom 20. Februar 2012 zur Last gelegten Straftat. A.
soll am 8. September 2010 in Graz einen Porsche Panamera Turbo im
Wert von EUR 173'000.-- entwendet haben, um sich durch dessen Zueig-
nung unrechtmässig zu bereichern (act. 12.2). Das BJ erliess am 1. März
2012 einen weiteren Auslieferungsentscheid und bewilligte die nachträgli-
che Weiterlieferung von A. an Österreich für die ihm im Ersuchen des
sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa vom 29. Februar
2012 zugrunde liegende Straftat (act. 12.3).
E. Dagegen gelangte A. mit Schreiben vom 11. April 2012 an die Beschwer-
dekammer (act. 1). Er beherrsche weder die italienische, französische noch
deutsche Sprache und habe daher eine Beschwerde auf Tschechisch ver-
fasst und sie dem Landesgericht St. Pölten zugestellt. Die Staatsanwalt-
schaft St. Pölten leitete der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 17. Ap-
ril 2012 die ihr zugestellte Beschwerde weiter (act. 5), welche die Eingaben
übersetzen liess und diese sodann dem BJ zur Stellungnahme zustellte
(act. 10, 10.1, 11). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2012 beantragt
das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 12). Die dem Be-
schwerdeführer in die Justizanstalt St. Pölten zugestellte Einladung zur
Vernehmlassung konnte mit dem Rücksendevermerk "verzogen" nicht zu-
gestellt werden (vgl. act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Österreich sowie Deutschland sind primär das Eu-
ropäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe;
SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene
zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beige-
treten sind, sowie der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäi-
schen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwen-
dung vom 13. Juni 1972 (Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich
über die Ergänzung des EAUe; SR 0.353.916.31) sowie der Zusatzvertrag
zwischen der Schweiz und Deutschland vom 13. November 1969
(SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen
der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19 - 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen
den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund
bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe-
rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung
(Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV;
SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a
IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip
auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die
Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122
I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er-
öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71 ; Art. 19 Abs. 1 des Organi-
sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht,
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BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom 1. März
2012 wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2012 zugestellt (vgl.
act. 12.5). Die Beschwerde vom 11. April 2012 ist demnach fristgerecht er-
hoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer widersetzt sich der Weiterlieferung an Österreich. Er
macht geltend, Österreich verstosse gegen den Spezialitätsgrundsatz. Er
werde völlig rechtswidrig festgehalten, die Dauer der Untersuchungshaft
werde unverhältnismässig in die Länge gezogen, was eine schwerwiegen-
de Auswirkung auf sein persönliches Leben und psychische Verfassung
habe. Er sei aufgrund des Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Wels ausge-
liefert worden. Bei dem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft St. Pölten handle
es sich aber um eine andere Sache. Eine zusätzliche Erlaubnis zur Verfol-
gung sei nur in Ausnahmefällen möglich und für besonders schwerwiegen-
de Delikte, was in seinem Falle aber nicht gegeben sei. Es gäbe keinen
Verdacht bzw. Beweis, und er sei mit der Strafverfolgung nicht einverstan-
den. Das Verfahren verstosse ausserdem gegen grundlegende Menschen-
rechte, welche mit der EU Verfassung garantiert würden (act. 10).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Weiterlieferung des Beschwerdeführers
an Österreich zulässig ist.
3.2
3.2.1 Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das gesamte Auslieferungsrecht
beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen Ausdruck gefunden hat, darf der
Ausgelieferte wegen Taten, die er vor der Übergabe begangen hat und für
welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat
nicht verfolgt werden (BGE 110 Ib 188 E. 3b). Jedoch darf der ersuchende
Staat (hier: Deutschland) gemäss Art. 15 EAUe – ausser im dem hier nicht
zutreffenden Falle des Art. 14 Ziff. 1 lit. b – den ihm Ausgelieferten, der von
einer anderen Vertragspartei (hier: Österreich) oder einem dritten Staat
wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird,
mit Zustimmung des ersuchten Staates (hier: Schweiz) der anderen Ver-
tragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Die Schweiz prüft das Ersu-
chen des ersuchenden Staates als ob es sich um ein Ersuchen handelt,
welches ihr direkt unterbreitet wurde. Somit ist gewährleistet, dass die be-
troffene Person nicht für eine Handlung weitergeliefert wird, für welche die
Schweiz die Auslieferung nicht gewährt hätte (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1A.306/2000 vom 12. Februar 2001, E. 2).
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3.2.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander
Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa-
tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach
dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit
einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass-
nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere-
ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
lit. a IRSG). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizeri-
schem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumie-
ren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafver-
fahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferich-
ter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte
Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre,
die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde
(Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010,
E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssyste-
men der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein
(Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1
m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein
formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher
nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterla-
gen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes
erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopéra-
tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536
N. 583).
3.3 Unter Berücksichtigung von Art. 15 EAUe ersuchte das sächsische
Staatsministerium der Justiz und für Europa die Schweiz mit Schreiben
vom 29. Februar 2012 erneut um Weiterlieferung des Beschwerdeführers
an Österreich (act. 12.2). Der diesem vorgeworfene Diebstahl (vgl. supra
lit. D) wird nach schweizerischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und ist somit ei-
ne auslieferungsfähige strafbare Handlung nach Art. 2 Abs. 1 EAUe. Eine
Auslieferung wäre daher zulässig. Deutschland hat die förmliche Zustim-
mung der schweizerischen Behörden zur Weiterauslieferung eingeholt.
Somit ist auch die Weiterlieferung gemäss Art. 15 EAUe an Österreich für
den vorgeworfenen Diebstahl zulässig. Die dementsprechende Rüge er-
weist sich als unbegründet.
Bei Staaten wie Deutschland und Österreich, welche die EMRK als auch
den UNO-Pakt II ratifiziert haben (und Mitglied der EU sind), wird nach dem
im internationalen Rechtshilferecht geltenden Vertrauensprinzip die Beach-
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tung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid des Bundes-
strafgerichts RR.2009.336 vom 11. März 2010 E. 4.3). Es bestehen keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Strafverfahren in Österreich ge-
gen den Beschwerdeführer nicht den internationalen Menschrechts- und
Verfahrensgarantien entsprechen würde bzw. sich allfällige Verfahrensfeh-
ler – konkret beanstandet der Beschwerdeführer die Dauer der Untersu-
chung und der Untersuchungshaft – nicht auf dem Rechtsmittelweg besei-
tigen liessen.
4.
4.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 l it. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge-
winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren
und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen
gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer
sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan-
ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste-
hen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225
E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
4.2 Die Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Österreich ist offensichtlich
zulässig, weshalb seine Begehren als aussichtslos im vorgenannten Sinne
anzusehen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutlich schwierigen finanziel-
len Situation kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR
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i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller
Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen.
5. Eine Partei, welche im Ausland wohnt, muss gemäss Art. 80m lit. b IRSG
i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen, ansonsten
kann namentlich die Zustellung von Verfügungen unterbleiben. Der Be-
schwerdeführer ist der Aufforderung vom 26. April 2012 nach der Bezeich-
nung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen und auf-
grund des Vermerkes der österreichischen Behörden (vgl. act. 13) ist da-
von auszugehen, dass er keine Nachsendeadresse hinterlassen hat. Die-
ser Entscheid wird ihm daher androhungsgemäss nicht formell eröffnet und
die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt anstelle dessen ad acta.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab-
gewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.
Bellinzona, 10. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., unbek. Aufenthalts (ad acta)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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