Entscheid vom 16. Mai 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Endres,
HütteLAW AG, Alte Steinhauserstrasse 1, 6330
Cham,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036
Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.86
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts des gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmässigen Betrugs
gegen A. und weitere Personen führt; in diesem Zusammenhang die deut-
schen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2011 an die Schweiz
gelangten und u.a. um Übermittlung von Strafurteilen betreffend A. ersuch-
ten, welche im Zusammenhang mit dem in Deutschland untersuchten
Sachverhalt stehen würden (act. 1.2);
- mit Schlussverfügung vom 27. März 2012 die Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich dem deutschen Rechtshilfeersuchen insofern entsprach,
als sie die rechtshilfeweise Herausgabe des gegen A. gefällten Urteils des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2006 samt angehefte-
ter Anklageschrift anordnete (act. 1.2);
- A. mit Eingabe vom 25. April 2012 Beschwerde gegen die Schlussverfü-
gung vom 27. März 2012 erheben lässt (act. 1);
- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2012 eingeladen wurde,
bis 7. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten, und dar-
auf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde (act. 3);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist den verlangten Kos-
tenvorschuss nicht bezahlt und weder um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege noch um eine Fristerstreckung ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be-
rechnung das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 800.-- anzusetzen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Endres, HütteLAW AG,
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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