Entscheid vom 14. Mai 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
Gesellschaft A., vertreten durch Rechtsanwalt Da-
niel Holenstein,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.1
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen B., C., D., E. und 5 weite-
re beschuldigte Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der ge-
meinschaftlichen gewerbsmässigen Geldwäsche führt und in diesem Zu-
sammenhang die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Rechtshilfeer-
suchen vom 17. Juni 2011 an die Schweiz gelangt ist und um Edition aller
taterheblichen Bankunterlagen zu der bei der Bank F. AG in Z. geführten
Kontoverbindung Nr. 1, lautend auf die G. SA, ersucht hat (act. 1.2);
- die Bundesanwaltschaft als ausführende Behörde in ihrer Eintretens- und
Zwischenverfügung vom 1. Juli 2011 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat
und die Bank F. AG mit separater Auskunfts- und Editionsverfügung vom
28. Oktober 2011 anwies, die gewünschten Auszüge der Kontobeziehung
Nr. 1, lautend auf die G. SA einzureichen (act. 1.3);
- die Sichtung der von der Bank F. AG herausgegebenen Kontounterlagen
eine Verbindung zu einem bei der Bank H. AG liegenden Konto Nr. 2, lau-
tend auf eine Gesellschaft A. mit Sitz in Liechtenstein zu Tage brachte, so-
dass die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Mai 2012 die Bank
H. AG aufforderte, die Kontounterlagen betreffend die Gesellschaft A. zu
edieren;
- mit Schlussverfügung vom 4. Dezember 2012 die Bundesanwaltschaft in
Bezug auf die bei der Bank H. AG bestehende Bankverbindung Nr. 2, lau-
tend auf die Gesellschaft A., die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterla-
gen, der Compliance-Akten/Übersicht Kundenkontakte, Auszüge zu Depot
Nr. 3, des Vermögensverzeichnisses per 25. Mai 2012, der Bestätigungen
von fiduziarischen Geldanlagen, der Auszüge zu Kontokorrent Nr. 4, 5 und
6 sowie der Detailbelege zur Gutschrift und anschliessender Belastung von
EUR 250'000.-- vom 8. Juli 2009 anordnete (act. 1.1).
- dagegen die Gesellschaft A. mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhebt mit dem
Antrag, die Schlussverfügung vom 4. Dezember 2012 sei aufzuheben und
die beschlagnahmten Bankunterlagen seien der Beschwerdeführerin zu-
rückzugeben; eventualiter die Bewilligung der Rechtshilfe auf die Kontoer-
öffnungsunterlagen sowie die Detailbelege zur Gutschrift und anschlies-
sender Belastung von EUR 250'000.-- vom 8. Juli 2009 zu beschränken sei
(act. 1);
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- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") in seiner Vernehmlassung
vom 22. Januar 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde bean-
tragt (act. 6) und die Beschwerdegegnerin mit ihrer Eingabe vom
5. Februar 2013 den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (act. 8);
- die Gesellschaft A. in ihrer Replik vom 11. März 2013 die Feststellung der
Nichtigkeit der Schlussverfügung vom 4. Dezember 2012 beantragt
(act. 12), was dem BJ und der Beschwerdegegnerin am 12. März 2013 zur
Kenntnis gebracht wird (act. 13);
- Rechtsanwalt Daniel Holenstein aufforderungsgemäss dem Gericht mit
Eingabe vom 16. April 2013 eine von der Gesellschaft A. am 2. Juli 2012
erteilte Vollmacht einreichte (act. 14, 15 und 15.2);
- im Beschwerdeverfahren als Partei nur zuzulassen ist, wer partei- und pro-
zessfähig und zudem im Sinne von Art. 80h IRSG zur Beschwerdeführung
berechtigt ist; sich die Partei- und Prozessfähigkeit nach dem Zivilrecht be-
stimmt, wobei rechtsfähig die natürlichen Personen sowie die juristischen
Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sind (MARANTELLI-
SONANINI/HUBER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 6 N 12 f.; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., N 260);
- dem Firmenindex des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes der
Liechtensteinischen Landesverwaltung zu entnehmen ist, dass die Gesell-
schaft A., vormals eine Gesellschaft mit Sitz in Y./FL, am 13. März 2012 in
Liquidation trat und am 20. September 2012 im Öffentlichkeitsregister ge-
löscht wurde (act. 8.3), was von Rechtsanwalt Daniel Holenstein nicht
bestritten wird (act. 12 S. 1);
- dies zum Verlust der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft A. und damit
zum Untergang ihrer rechtlichen Existenz als Prozesspartei geführt hat
(BGE 132 II 731 E. 3.1; Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich AA090015 vom 2. Februar 2010, E. II.1.; MEIER-
HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2004,
9. Aufl., N 444);
- auf die Beschwerde der Gesellschaft A. daher nicht eingetreten werden
kann;
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- die Beschwerde vom wirtschaftlich Berechtigten am Liquidationserlös der
erloschenen Gesellschaft A. hätte geführt werden müssen (Urteile des
Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.4; 1C_161/2011
vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Feb-ruar 2004, E. 1;
1A.216/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999,
E. 2c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. Septem-
ber 2009, E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.2 m.w.H.);
- die Schlussverfügung vom 4. Dezember 2012 im Übrigen an das von der
Gesellschaft A. bezeichnete Zustelldomizil in der Schweiz, nämlich Rechts-
anwalt Daniel Holenstein, zugestellt wurde und die Zustellung damit grund-
sätzlich korrekt erfolgte (Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG);
- replicando der Einwand erhoben wird, die Schlussverfügung sei nichtig, da
deren Zustellung an eine nicht mehr bestehende juristische Person keine
Rechtswirkung entfalte (act. 12 S. 2);
- die Rechtsprechung Nichtigkeit annimmt, wenn ein Entscheid sich an eine
nicht existierende Person richtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2008
vom 10. Juli 2009 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.2 ff., je m.w.H.);
- Nichtigkeit jedoch voraussetzt, dass es sich bei der nicht existierenden
Person um den materiellen Verfügungsadressaten handelt;
- materieller Verfügungsadressat diejenige natürliche oder juristische Person
ist, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung regeln soll (MARANTELLI-
SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 6 N 7; auch "Adressat im primären Sinn"; vgl.
BVGer, Zwischenentscheid B-1100/2007 vom 6. Dezember 2007, E. 3.3.1);
- die Schlussverfügung vom 4. Dezember 2012 weder Rechte noch Pflichten
der Gesellschaft A. regelt bzw. kein Prozessrechtsverhältnis zwischen der
verfügenden Behörde und der Gesellschaft A. begründet;
- die Gesellschaft A. mithin nicht materielle Verfügungsadressatin ist, son-
dern als Dritte zu betrachten ist, die zwar stärker als jedermann betroffen
ist und in einer besonderen, nahen Beziehung zur Streitsache steht (sog.
"Drittbetroffene" oder auch "sekundäre Adressatin", vgl. BVGer, Zwischen-
entscheid B-1100/2007 vom 6. Dezember 2007, E. 3.3.1) und ihr daher ein
schutzwürdiges, unmittelbares Interesse an der Aufhebung der Schlussver-
fügung zuzusprechen wäre, wenn sie noch bestehen würde;
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- mangels Qualifikation der Gesellschaft A. als materielle Verfügungsadres-
satin die Tatsache, dass sie nicht mehr existierte als die Schlussverfügung
erlassen wurde, keine Nichtigkeit der Schlussverfügung bewirkt;
- gegenteilig zu entscheiden dazu führen würde, dass in einer Vielzahl von
Fällen die Rechtshilfe nicht vollzogen werden könnte bzw. der ersuchten
Behörde überall dort, wo Offshore-Gesellschaften von der Rechtshilfe-
massnahme betroffen sind, es praktisch verunmöglich würde, die Rechts-
hilfe zu vollziehen, da es nahezu ausgeschlossen wäre abzuklären, ob die
betroffenen juristischen Personen noch existieren;
- die Kosten des Verfahrens vorliegend analog den Fällen, bei denen allfälli-
ge Verfahrenskosten der als vollmachtlosem Vertreter handelnden Person
auferlegt werden (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 11 N. 28; Teil-
entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.82 vom 7. Mai 2013), Rechts-
anwalt Daniel Holenstein aufzuerlegen sind; für die Berechnung der Ge-
richtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundes-
strafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren (BStKR) zur Anwendung gelangt; unter Berücksichtigung al-
ler Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen
ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR);
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.-- an Rechtsanwalt Daniel Holenstein zuhanden des
Leistungserbringers zurückzuerstatten;
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird Rechtsanwalt Daniel Holenstein
auferlegt.
3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.-- an Rechtsanwalt Daniel Holenstein zuhanden des
Leistungserbringers zurückzuerstatten.
Bellinzona, 15. Mai 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Holenstein
- Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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