Entscheid vom 7. Mai 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rau
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.10
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf führt gegen A. et al. ein Strafverfahren
wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Verstosses gegen das Ver-
bot der Marktmanipulation. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit
Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2012 an die Schweiz und ersuchte ge-
stützt auf die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amts-
gerichts Düsseldorf unter anderem um Bankermittlung bei der Bank B. AG,
Z., hinsichtlich des Kontos 1, lautend auf A. (Verfahrensakten Urk. 1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bezeichnete mit Schreiben
vom 31. Mai 2012 den Kanton Zürich als Leitkanton für den Vollzug des
vorliegenden Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten Urk. 6).
C. Mit Eintretensverfügung vom 26. September 2012 entsprach die Staatsan-
waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") dem
deutschen Rechtshilfeersuchen. Sie verpflichtete unter anderem die Bank
B. AG folgende Dokumente einzureichen:
- sämtliche Dokumente wie vollständige Eröffnungsunterlagen und - für die
Zeit vom 1. Januar 2007 bis dato - Konto- und Depotauszüge, Kundenkor-
respondenzen und interne Aktennotizen, interne Kundengeschichten etc.
von dem im beigelegten Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Düs-
seldorf vom 15. März 2012 bezeichneten Konto 1, lautend auf A.;
- soweit nicht aus den Auszügen ersichtlich, die Einzelbelege (namentlich
Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, Vergütungsaufträge, Kassabelege,
Check mit Vorder- und Rückseite, SIC- und SWIFT-Belege, etc.) zu den
Börsengeschäften und der Disposition von Verkaufserlösen von Wertrech-
ten und anderen Ein- und Ausgangstransaktionen des genannten Kontos
(Verfahrensakten Urk. 7).
D. Die Bank B. AG kam dieser Aufforderung am 4. Oktober 2012 mit Bezug
auf die Kundenbezeichnung Nr. 1 (A.), welche diverse Konti umfasste,
nach (Verfahrensakten Urk. 8 und 9). Mit Schlussverfügung vom 30. No-
vember 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft unter anderem die Heraus-
gabe der bei der Bank B. AG edierten Bankunterlagen (act. 1.2).
E. Dagegen erhebt A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rau, mit Eingabe
datiert vom 27. Dezember 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerde wurde dem Bundesstrafgericht
am 27. Dezember 2012 "vorab per Fax" zugesandt und gleichentags zu de-
ren Handen der Deutschen Post übergeben. Sie ist am 8. Januar 2013 auf
dem Postweg beim Bundesstrafgericht eingegangen. Der Beschwerdefüh-
rer beantragt folgendes (act. 1):
"1. die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November
2012 betreffend die Herausgabe der Kontounterlagen in Bezug auf
das Konto Nr. 1 des Beschwerdeführers bei der Bank B. AG, Z.,
aufzuheben;
2. der Bundesrepublik Deutschland die Rechtshilfeersuchen vom
19.04.2012 nicht zu gewähren [sic]".
F. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 forderte die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der
Schweiz zu bezeichnen (act. 3). Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 kam
der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach (act. 6).
G. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
30. Januar 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei
sie abzuweisen, alles unter Kostenfolge des Beschwerdeführers (act. 7).
Das BJ beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit
Schreiben vom 1. Februar 2013 lud die Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts den Beschwerdeführer zur Beschwerdereplik ein (act. 10).
Gemäss Angabe der Schweizerischen Post wurde die Einladung zur Be-
schwerdereplik bei der zuständigen Poststelle nicht abgeholt, weswegen
sie an das Bundesstrafgericht retourniert wurde (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der
Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-
führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19
– 62, nicht in der SR veröffentlicht aber jetzt verfügbar in der Publikation
der Bundeskanzlei "Rechtshilfe und Auslieferung") massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1
S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82
E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt
die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen
der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134
E 5.2.1; 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die ange-
fochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen
betreffend dem Konto Nr. 1 des Beschwerdeführers bei der Bank B. AG
(Verfahrensakten Urk. 17). Seine Beschwerdelegitimation ist daher gege-
ben.
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit der voran-
gehenden Zwischenverfügung der Beschwerde an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements
für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement
BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]).
2.3 Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der
schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Eine Verpflichtung
zur Zustellung der Rechtshilfeverfügung an den Berechtigten besteht aller-
dings nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdo-
mizil im Inland hat (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine
Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungs-
domizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die
Zustellung unterbleiben. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem In-
haber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu brin-
gen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Ver-
trags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vor-
liegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tat-
sachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht aus-
nahmsweise ausdrücklich untersagt hat.
Mangels Wohn- bzw. Firmensitz oder Zustellungsdomizil des Beschwerde-
führers in der Schweiz wurde die Schlussverfügung am 3. Dezember 2012
der Bank B. AG eröffnet (Verfahrensakten Urk. 17.1).
2.4 Zur Frage des Fristenlaufes bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen an
die kontoführende Bank wird in der Rechtsprechung (vgl. BGE 124 II 124
E. 2d/aa S. 127 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August
2004, E. 7.2) wie folgt differenziert: Zwar ist die Bank nicht automatisch
Stellevertreterin ihres Kunden, weshalb die Rechtsmittelfrist mangels spe-
zieller interner Vereinbarung erst ab dem Zeitpunkt läuft, in dem die Bank
den Kunden über die Rechtshilfemassnahmen informiert, sofern die Verfü-
gung nicht bereits vollzogen wurde (BGE 136 IV 16 E. 2.3). Anders ist je-
doch zu entscheiden, wenn zwischen der Bank und ihrem Kunden eine
Korrespondenzvereinbarung besteht, wonach die Bank sowohl die Doku-
mente über die interne Kundenbeziehung als auch den Kunden betreffende
externe Post weiterzuleiten oder zu verwahren habe. Im Fall einer soge-
nannten "Banklagernd-Vereinbarung" sind die der Bank zugestellten amtli-
chen Dokumente als dem Kunden rechtsgültig eröffnet anzusehen. Dabei
kann es nicht darauf ankommen, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Ver-
pflichtungen zur Information und Weiterleitung tatsächlich nachgekommen
ist oder nicht. Die Beschwerdefrist von Art. 80k IRSG beginnt vielmehr ab
dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kunde die fragliche Informationen zur
Kenntnis genommen hätte, falls die Bank ihrer internen Informationspflicht
ohne Verzug nachgekommen wäre. Zwar kann diese Praxis für die von der
Rechtshilfe Betroffenen streng erscheinen. Sie liegt jedoch im öffentlichen
Interesse an einem zügigen Rechtshilfeverfahren sowie im Interesse der
Rechtssicherheit (BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 130; Urteil des Bundesge-
richts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.2).
Laut Kontoeröffnungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der
Bank B. AG ist diese verpflichtet, dem Beschwerdeführer sämtliche Korres-
pondenz im Zusammenhang mit dem Konto und dem Wertschriftendepot
an seine Adresse zu senden. Der Beschwerdeführer ermächtigte die Bank,
einen Teil oder die gesamte Korrespondenz in einer Mailbox auf der Bank-
Website zu seiner Verfügung zu halten und/oder ihn auf elektronischem
Weg entsprechend zu benachrichtigen (Verfahrensakten Urk. 9/1). Unter
diesen Bedingungen kann die obgenannte Rechtsprechung über die "Bank-
lagernd-Vereinbarung" zur Anwendung kommen.
Für den Fristenlauf ist es unerheblich, ob die Bank ihren zivilrechtli-
chen Verpflichtungen zur Weiterleitung an den Kunden oder an Dritte effek-
tiv nachgekommen ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003
vom 30. August 2004, E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2009.254 - 256 vom 22. Juni 2010, E. 3.1.3). Mit der Zustellung an die
Bank am 3. Dezember 2012 ist nach dem Gesagten eine gültige fristauslö-
sende Eröffnung der Verfügung vom 30. November 2012 erfolgt. Die Be-
stimmungen über den Stillstand von Fristen gemäss Art. 22a Abs. 1 VwVG
gelten nicht (Art. 12 Abs. 2 IRSG).
2.5 Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag
der Frist (spätestens Mitternacht) der Behörde eingereicht oder zu deren
Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati-
schen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (BERNARD MAITRE/
VANESSA THALMANN [F. BOCHSELER/K. PLÜSS], in: BERNHARD WALDMANN/
PHILIPPE WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20
N. 5). Die Einreichung bei einer ausländischen Poststelle reicht nicht. Bei
der Übergabe eines Schriftstückes an eine ausländische Poststelle gilt die
Frist nur dann als eingehalten, wenn das Schriftstück spätestens am letzten
Tag der Frist entweder beim Empfänger eintrifft oder von der schweizeri-
schen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird. Den Ab-
sender trifft die Beweislast für die Wahrung der Frist (BERNARD
MAITRE/VANESSA THALMANN [F. BOCHSELER/K. PLÜSS], a.a.O., Art. 20
N. 10).
Die Beschwerdeschrift muss vom Beschwerdeführer eigenhändig und
handschriftlich unterzeichnet werden (SEETHALER/BOCHSLER, in: BERNHARD
WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 52 VwVG N. 17). Eingaben auf welchen einzig eine Unterschrift
in Kopierform angebracht ist, sind ungültig. Folglich kann Beschwerde nicht
mittels Telefax rechtsgenüglich erhoben werden, wobei die fehlende Unter-
schrift diesbezüglich auch keinen Fall von Art. 52 Abs. 2 VwVG bildet
(BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN [F. BOCHSELER/K. PLÜSS], a.a.O.,
Art. 20 N. 7; BGE 121 II 252 E. 4b).
Nach dem Gesagten ist die Eingabe des Beschwerdeführers per Telefax
und die Übergabe vom 27. Dezember 2012 an die Deutsche Post zu Han-
den des Bundesstrafgerichts nicht fristwahrend. Aus den Akten geht nicht
hervor, wann die Beschwerde von der schweizerischen Post zur Weiterbe-
förderung in Empfang genommen wurde. Die diesbezügliche Beweislast
wäre dem Beschwerdeführer oblegen. Da die Beschwerde erst am 8. Ja-
nuar 2013 – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – beim Bundesstrafgericht
eingetroffen ist, hat der Beschwerdeführer vorliegend die 30- tägige Be-
schwerdefrist von Art. 80k IRSG nicht gewahrt, weshalb auf die Beschwer-
de nicht einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)
i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller
Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwer-
deführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer-
deführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 7. Mai 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf Rau
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz Fachbereich Rechtshilfe
Kopie an
- A.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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