Entscheid vom 29. August 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A. AG IN LIQUIDATION
(GELÖSCHT),
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ackermann
(Hauptvertreter) sowie Rechtsanwalt Andreas Haffter
Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.116-117
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation führt gegen Un-
bekannt ein Strafverfahren wegen Betrugs. In diesem Zusammenhang ge-
langte die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation am
27. Mai 2011 mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Februar 2011 an die Schweiz
und ersuchte unter anderem um Einvernahme der Verantwortlichen der im
Kanton Zug domizilierten A. AG als Zeugen.
B. Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach-
folgend „BJ“) die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens der Staatsan-
waltschaft des Kantons Zug (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) (Verfah-
rensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 1).
C. Die Staatsanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 9. Januar 2012
auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete unter anderem die delegierte
Einvernahme von B. durch die Zuger Polizei an (Verfahrensakten Staats-
anwaltschaft, Urk. 13). Da die Staatsanwaltschaft B. als ehemaliges Mit-
glied des Verwaltungsrats der A. AG nicht a priori als Teilnehmer der abzu-
klärenden Tat ausschloss, wurde er gemäss Art. 178 lit. d StPO nicht als
Zeuge, sondern als Auskunftsperson einvernommen. Die Zuger Polizei
führte am 27. September 2012 die angeordnete Einvernahme von B. durch
(Verfahrensakten BJ, Urk. 5).
D. Mit Schlussverfügung vom 25. März 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft
die rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von B. an
die ersuchende Behörde an (act. 1.4).
E. Gegen diese Schlussverfügung erheben die Rechtsanwälte Peter Acker-
mann und Andreas Haffter im Namen der "A. AG (gelöscht)" (Beschwerde-
führerin 1) und von B. (Beschwerdeführer 2) Beschwerde (act. 1). Sie stel-
len die nachstehenden Anträge (act. 1 S. 2 f.):
"1. Es sei das Rechtshilfeverfahren vor der Staatsanwaltschaft Zug zu sistie-
ren, bis geklärt ist, auf welches der verschiedenen, in den Akten sich be-
findenden Ersuchen samt Beilagen, die von unterschiedlichen Behörden
ausgehen, sich die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 25. März
2013 effektiv stützt, wobei festzustellen ist, dass kein Rechtshilfeersuchen
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der russischen Generalstaatsanwaltschaft mit Datum vom 27. Mai 2011 ak-
tenkundig ist;
2. Es seien die in den der Verteidigung zugänglichen Akten sich befindenden
russischen Rechtshilfeersuchen vom 20. Mai 2011 (Nr. 17/1-12465), vom
20. Januar 2011 (24.024 Nr. 14/142344), samt Beilage eines Durchsu-
chungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 24. Januar 2011, allesamt
in deutscher Sprache, sowie das in französischer Übersetzung beigelegte
Rechtshilfeersuchen vom 2. Februar 2011 samt französischer Übersetzung
eines Beschlagnahmebeschlusses gleichen Datums, die zum Teil unter-
schiedliche Zwangsmassnahmen verlangen, den russischen Behörden zur
Klarstellung des gültigen Ersuchens und der gewünschten Vollzugsmass-
nahmen zurückzuschicken;
3. Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug anzuweisen, anschliessend
unter Gewährung des rechtlichen Gehörs erneut über den Vollzug zu ver-
fügen;
4. Eventualiter sei das gesamte Rechtshilfeverfahren in vorliegender Sache
jetzt schon infolge eines eklatanten Verstosses gegen Treu und Glauben
abzulehnen bzw. den russischen Behörden Gelegenheit zur Stellungnah-
me bieten, warum die zivilrechtliche Auseinandersetzung mit der C. GmbH
in allen Ersuchen verschwiegen wurde;
5. Subeventualiter seien die russischen Rechtshilfeersuchen wegen fehlender
beidseitiger Strafbarkeit des geschilderten Sachverhaltes nicht mittels pro-
zessualer Zwangsmassnahme zu vollziehen.
6. Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäss Art. 80l IRSG
zu erteilen.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Zug".
F. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2013 beantragt die Beschwerdegeg-
nerin, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sei nicht einzutreten
und die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 sei abzuweisen (act. 8).
Das BJ stellt in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2013 den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne
(act. 9).
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Mit Beschwerdereplik vom 14. Juni 2013 halten die Beschwerdeführer bzw.
deren Rechtsvertreter an den gestellten Anträgen fest (act. 11). Diese Ein-
gabe wird mit Schreiben vom 17. Juni 2013 der Gegenseite zur Kenntnis
gebracht (act. 12).
Mit Eingabe vom 21. Juni 2013 reichte das BJ eine freiwillige Beschwerde-
duplik mit diversen Präzisierungen ein (act. 14). Mit Schreiben vom 3. Ju-
li 2013 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
geben (act. 15). Die Stellungnahme der Beschwerdeführer samt Beilagen
ging mit Schreiben vom 12. Juli 2013 ein (act. 16), welche der Gegenseite
zur Kenntnis gebracht wurde (act. 17). Mit Schreiben vom 13. August 2013
liessen die Beschwerdeführer eine weitere ergänzende Stellungnahme zu-
kommen (act. 18), welche in der Folge der Gegenseite mit Schreiben vom
16. August 2013 ebenfalls zugestellt wurde (act. 19).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland
sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1)
massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen
Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann
das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. Novem-
ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein-
ziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner-
staatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses
geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2;
136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595
E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24, E. 1.1).
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2. Die Beschwerdeführerin 1 wurde mit Beschluss ihrer Generalversammlung
vom 28. Januar 2011 aufgelöst. Bereits vor Einleitung des Beschwerdever-
fahrens wurde die Liquidation beendet und die Gesellschaft am
14. März 2012 gelöscht (act. 20). Mit der Beendigung der Liquidation hat
die Beschwerdeführerin 1 aufgehört zu existieren. Die Beschwerdeführe-
rin 1 ist daher nicht mehr rechts- und parteifähig. Damit kann sie mangels
Rechts- und folglich Parteifähigkeit nicht mehr in eigenem Namen Be-
schwerde erheben. Nach dem Gesagten steht fest, dass auf die Beschwer-
de der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange-
legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundes-
strafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161).
3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen
nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt
betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir-
gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung
der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid
den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit
der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische
Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die
Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer
Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be-
schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen
Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II
211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Nicht einzutreten ist
sodann mangels eines eigenen schutzwürdigen Interessens auf stellvertre-
tend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwer-
den (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts
1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).
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Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe eines
Einvernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation
zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen ei-
nes schweizerischen Strafverfahrens (s. hierzu im Einzelnen TPF 2007 79)
oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist. Besteht die angefochtene
Rechtshilfemassnahme wie hier in einer in der Schweiz ausschliesslich auf
Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des
betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der strafprozessualen Rolle
zu differenzieren, welche die einvernommene Person im ausländischen
Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das auslän-
dische Strafverfahren einvernommen wurde. So kann der auf ein Rechtshil-
feersuchen hin einvernommene Zeuge sich nur gegen die Weitergabe des
Einvernahmeprotokolls zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten
Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisver-
weigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb; 122 II 130 E. 2b S. 133;
121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52
vom 13. Juni 2007, E. 2.2). Die Legitimation des im ausländischen Strafver-
fahren beschuldigten Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen die Her-
ausgabe des Protokolls seiner rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als
Beschuldigter ist hingegen ohne Einschränkung zu bejahen. Wurde die be-
schwerdeführende Person rechtshilfeweise als Auskunftsperson einver-
nommen, ist im Einzelnen zu prüfen, ob eine grössere Nähe zur Stellung
des Zeugen oder zur derjenigen des Beschuldigten besteht. Wurde eine
Person rechtshilfeweise als Auskunftsperson einvernommen, weil sie ohne
selber beschuldigt zu sein, als Täterin oder Teilnehmerin der abzuklären-
den Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Art. 178 lit. d StPO),
erscheint es als gerechtfertigt, deren Beschwerdelegitimation gleich zu
handhaben wie diejenige der beschuldigten Person, d.h. ohne Einschrän-
kung (s. im Einzelnen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.268
vom 2. Mai 2013, E. 2.2, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
Die bisherigen Ermittlungen im russischen Strafverfahren erstrecken sich
auf die Beschwerdeführerin 1. Damit besteht der Verdacht, dass der Be-
schwerdeführer 2 als früheres Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdefüh-
rerin 1 in die zu untersuchenden Straftaten involviert sein könnte. Er ist
aber nicht beschuldigt und wurde dementsprechend rechtshilfeweise als
Auskunftsperson einvernommen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägun-
gen erscheint er durch die angeordnete Herausgabe des Protokolls seiner
Einvernahme an die ersuchende Behörde persönlich und direkt betroffen,
weshalb seine Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Nach dem Gesagten
ist auf seine Beschwerde einzutreten.
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4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367
E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan-
dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie
kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken,
und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen
nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit
weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Anträge Nr. 1 bis 3 bringt der Beschwerdeführer 2
in einem ersten Punkt vor, dass sich in den Akten verschiedene als
Rechtshilfeersuchen bezeichnete Dokumente befänden (act. 1 S. 4). Ob-
wohl das in französischer Sprache übersetzte Rechtshilfeersuchen vom
2. Februar 2011 mit den in die deutsche Sprache übersetzten Ersuchen
vom 20. Mai bzw. vom 20. Januar 2011 praktisch deckungsgleich scheine,
würden ganz erheblich erweiterte Rechtshilfehandlungen als im Ersuchen
vom 20. Januar 2011 beantragt (act. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer 2 stellt
sich auf den Standpunkt, dies hätte mit Blick auf die Verhältnismässigkeit
der beantragten Vollzugsmassnahmen einer Erklärung seitens der ersu-
chenden Behörde bedingt und die Vollzugsbehörde aufmerksam machen
und zu einer Nachfrage veranlassen müssen (act. 1 S. 5 f.).
5.2 Die Beschwerdegegnerin verneint, dass verschiedene Rechtshilfeersuchen
vorlägen (act. 8 S. 1). Sie stellt in ihrer Beschwerdeantwort klar, dass aus-
schliesslich das Rechtshilfeersuchen vom 2. Februar 2011 existiere. Irrtüm-
licherweise habe sie in der Eintretens- und Schlussverfügung das Datum
des Begleitschreibens statt das Datum des Rechtshilfeersuchens angege-
ben (act. 8 S. 2). Das BJ hält in seiner Stellungnahme fest, dass ihm die
Herkunft der vom Beschwerdeführer 2 eingereichten Beilagen nicht be-
kannt sei und dass sie nicht Teil der Rechtshilfedokumente gewesen seien,
welche dem am 27. Mai 2011 offiziell von der ersuchende Behörde an das
BJ gestellten Ersuchen beigelegen hätten. Das massgebliche Rechtshilfe-
ersuchen liege nur in französischer Übersetzung vor (act. 14 S. 1).
- 8 -
5.3 Die vorliegenden Akten bestätigen die Darstellung des BJ und der Be-
schwerdegegnerin in verschiedener Hinsicht. Das "Rechtshilfeersuchen
vom 20. Mai bzw. vom 20. Januar 2011", auf welches sich der Beschwer-
deführer 2 vorliegend beruft, wurde nicht von der ersuchende Behörde an
das BJ oder die Beschwerdegegnerin übermittelt, sondern fand über den
Beschwerdeführer 2 Eingang in die Akten. Befand sich das "Rechtshilfeer-
suchen vom 20. Mai bzw. vom 20. Januar 2011" entgegen der Darstellung
des Beschwerdeführers 2 zuvor nicht in den Akten, bleibt dieser eine Erklä-
rung dafür schuldig, wie er in dessen Besitz kam. Dies braucht aber vorlie-
gend nicht weiter vertieft zu werden. So handelt es sich bei dem vom Be-
schwerdeführer 2 mit Beschwerde eingereichten drei Unterlagen weder um
amtlich beglaubigte Urkunden mit Originalunterschriften noch um amtlich
beglaubigte Übersetzungen bzw. Kopien. Den in Kopie eingereichten, ohne
jegliche Unterschrift versehenen Papieren, welche die deutsche Überset-
zung eines Rechtshilfeersuchens eines Untersuchungsführers namens D.
beim Hauptuntersuchungsamt für innere Angelegenheiten des Moskauer
Gebietes vom 20. Januar 2011, eines Begleitschreibens der Untersu-
chungskommission des Innenministeriums der russischen Föderation vom
20. Mai 2011 zum Rechtshilfeersuchen und eines Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebeschlusses von D. vom 24. Januar 2011 wiedergeben sol-
len, kann daher kein (voller) Beweiswert zukommen.
Mit anderen Worten bestehen bei dieser Sachlage somit keine handfesten
Anhaltspunkte dafür, dass erstens über das am 27. Mai 2011 offiziell von
der ersuchenden Behörde übermittelte Rechtshilfeersuchen vom 2. Febru-
ar 2011 weitere Rechtshilfeersuchen im Original bestehen und dass zwei-
tens die ersuchende Behörde um die Durchführung anderer als der in ih-
rem eingereichten Ersuchen vom 2. Februar 2011 aufgeführten Rechtshil-
femassnahmen ersucht. Unter diesen Umständen erübrigt sich bereits aus
diesen Gründen die beantragte Einholung ergänzender Auskünfte bei der
ersuchenden Behörde hinsichtlich der angeblich verschiedenen Rechtshil-
feersuchen. Die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge Nr. 1 bis
Nr. 3 sind dementsprechend abzuweisen. Namentlich ist der Antrag auf
Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis geklärt sei, auf welches der ver-
schiedenen Rechtshilfeersuchen sich die Schlussverfügung effektiv stütze,
abzuweisen.
6.
6.1 Im Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer 2 geltend, das gesam-
te Rechtshilfeverfahren sei jetzt schon infolge eines eklatanten Verstosses
gegen Treu und Glauben abzulehnen bzw. den russischen Behörden Gele-
genheit zur Stellungnahme zu bieten, weshalb die zivilrechtliche Auseinan-
- 9 -
dersetzung mit der C. GmbH in allen Ersuchen verschwiegen worden sei
(act. 1 S. 2).
Nach seiner Darstellung habe das russische Präsidialamt die Übertragung
von 70 % statt der ursprünglichen 50 % der Flächen verlangt und einen
entsprechenden Vertrag vorgelegt, was einer faktischen Enteignung der
C. GmbH gleichgekommen wäre. Mit Brief vom 21. Januar 2008 habe das
Präsidialamt der C. GmbH mit strafrechtlichen Untersuchungshandlungen
gedroht, sollte der Eigentumsübertragung bzw. der Enteignung nicht Folge
geleistet werden. Als das Präsidialamt auf dem zivilrechtlichen Weg mit er-
zwungenen Verträgen nicht zum Enteignungsziel gekommen sei, habe es
Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht, wie dem Rechtshilfeersuchen
zu entnehmen sei (act. 1 S. 7 f.). Die von der C. GmbH und der Beschwer-
deführerin 1, welche im November 2004 100 % der Anteile am Kapital der
C. GmbH übernommen habe (act. 1 S. 6), bei der russischen Administrati-
on gegen die Vertragsauflösung eingereichten Schritte seien vom russi-
schen Staat mit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt ge-
kontert worden. Dieses Strafverfahren laufe im Grunde genommen auf eine
Enteignung der der C. GmbH vertragsgemäss zustehenden Eigentums-
rechte an Teilen des erbauten Komplexes hinaus. Der Beschwerdeführer 2
rügt, die Auseinandersetzung der russischen Administration mit der
C. GmbH und ihrer schweizerischen Muttergesellschaft andererseits sei in
allen Rechtshilfeersuchen tunlichst mit keinem Wort erwähnt worden. Die
zeitliche Koinzidenz der Einleitung des Strafverfahrens mit den zivilrechtli-
chen Auseinandersetzungen könne wohl nicht, ohne präzise zusätzliche
Erklärungen seitens der ersuchenden Behörde, als zufällig abgetan werden
(act. 1 S. 8). Dieses arglistige Verschweigen eines wesentlichen Teiles der
Vorgeschichte des untersuchten Sachverhaltes müsse "dazu führen, dass
abweichend vom Vertrauensprinzip, das zwischen Vertragsstaaten des
EUeR gilt und das nach konstanter Praxis davon absehen lässt, den prä-
sentierten Sachverhalt einer Überprüfung zu unterziehen". Im vorliegenden
Fall müsse vom ersuchenden Staat eine Klarstellung im Sinne dieser Er-
wägungen verlangt werden, bevor eine Aktenherausgabe vorgenommen
werde (act. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer 2 kritisiert, die Beschwerdegeg-
nerin hätte insbesondere vor einem ungeprüften Vollzug sich dafür interes-
sieren müssen, was mit den Demarchen der C. GmbH und der Beschwer-
deführerin 1 zur willkürlichen Nichterfüllung des Vertrages geschehen sei
und wie sie ausgegangen seien (act. 1 S. 9).
6.2 Was der Beschwerdeführer 2 zur Begründung seines Vorwurfs des arglisti-
gen Verschweigens wesentlicher Tatsachen und damit des Verstosses ge-
gen Treu und Glauben einwendet, beruht im Wesentlichen auf seiner eige-
nen Darstellung der Ereignisse vor Einleitung des Strafverfahrens. Damit
- 10 -
bestreitet er im Ergebnis den (unter Ziff. 8.6 wiedergegebenen)
Sachverhaltsvorwurf der russischen Behörden. Zwar lässt dieser, wie in
den nachfolgenden Erwägungen noch zu zeigen sein wird, keine Subsum-
tion unter einen schweizerischen Straftatbestand zu. Mit seiner Gegendar-
stellung hat er aber keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprü-
che dargetan, welche darüber hinaus den von der ersuchenden Behörde
geschilderten Sachverhalt sofort im Sinne der Rechtsprechung (s. hierzu im
Einzelnen nachfolgend Ziff. 8.2) entkräften würden. Soweit der Beschwer-
deführer 2 sich zur Stütze seiner Sachverhaltsschilderung auf die einge-
reichte Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien und weitere Beila-
gen beruft, verkennt er, dass der Rechtshilferichter weder Tat- noch
Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
vorzunehmen hat (s. hierzu im Einzelnen ebenfalls nachfolgend Ziff. 8.2).
Stichhaltige Gründe, welche ein davon abweichendes Vorgehen zu recht-
fertigen vermöchten, wurden i.c. nicht geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich. Es besteht unter den dargelegten Umständen auch keine Ver-
anlassung, ergänzende Auskünfte mit Bezug auf die angebliche zivilrechtli-
che Auseinandersetzung zwischen den im Strafverfahren involvierten Stel-
len und Unternehmen einzuholen. Nach dem Gesagten geht demnach der
Einwand des Beschwerdeführers 2, die ersuchende Behörde habe wesent-
liche Tatsachen verschwiegen und damit gegen Treu und Glauben verstos-
sen, bereits im Ansatz fehl. Bei dieser Ausgangslage erweist sich sein
Eventualantrag Nr. 4 als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer 2 bringt vor, das russische Strafverfahren sei am
13. September 2012 wegen fehlenden Tatbestands eingestellt worden
(act. 1 S. 11), und verweist auf eine beigelegte Einstellungsbestätigung der
zuständigen russischen Untersuchungsbehörde vom 18. Dezember 2012
(act. 1.14).
Dem hält das BJ in tatsächlicher Hinsicht zunächst das Mahnschreiben der
Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 28. März 2013
entgegen, das zeige, dass das Interesse an der Rechtshilfe weiterhin be-
stehe (act. 9 S. 2). Sodann weist es auf die Angaben des Attachés der Bot-
schaft der Russischen Förderung in Bern hin, wonach das Strafverfahren
am 4. März 2013 eingestellt, aber entsprechend der Entscheidung der
Staatsanwaltschaft des Moskauer Gebietes vom 17. Mai 2013 wiederum
eröffnet worden sei (act. 14). Im Übrigen verweist das BJ auf die in diesem
Zusammenhang geltende Rechtsprechung (act. 9 S. 2).
- 11 -
7.2 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden,
wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was
voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet wurde
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006,
E. 3.2; BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; TPF
RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 3.2; s. auch Art. 1 Ziff. 1 EUeR e
contrario [Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 7]).
Zu Art. 2 EUeR hat die Schweiz folgenden Vorbehalt (a) angebracht: "Die
Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen,
wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen
denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren
durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit
der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind". Gemäss
dem IRSG kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in
der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen be-
zieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist (Art. 66 Abs. 1 IRSG). Die
Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Aus-
land nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält,
oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66
Abs. 2 IRSG). Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der
Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen
den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (Art. 5
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 vom
28. Juli 2006, E. 4.1; 1A.191/2005 und weitere vom 24. Februar 2006,
E. 3.1; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 4.1). Ist in der Schweiz ein
gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behör-
de jedoch grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden
Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Das Rechtshilfeersuchen ist im
Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rück-
zug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5).
7.3 Vorliegend befindet sich nicht der angeblich ergangene Einstellungsent-
scheid in den Akten, sondern lediglich eine amtlich nicht beglaubigte Ein-
stellungsbestätigung. Hat sich die ersuchte Behörde im Lichte der zitierten
Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu den nach Eingang des Rechtshilfe-
ersuchens im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern, gilt
das a fortiori für Bestätigungen solcher Entscheide. Aus dem Rechtshilfe-
verkehr mit Russland ist im Übrigen bekannt, dass das russische Strafver-
fahrensrecht mit dem schweizerischen insofern nicht vergleichbar ist, als
ein russisches Untersuchungsverfahren periodischen Verlängerungsbe-
schlüssen unterliegt und die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfah-
rens bei Vorliegen neuer Beweise in der Regel möglich ist (vgl. Entscheid
- 12 -
des Bundesstrafgerichts RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.4). Dass
das Verfahren aus materiellrechtlichen Gründen eingestellt worden wäre,
geht aus der vom Beschwerdeführer 2 eingereichten Übersetzung der Ein-
stellungsbestätigung nicht hervor (act. 1.14) und es ist nicht Aufgabe der
schweizerischen Behörden, Mutmassungen über die Hintergründe der an-
geblichen Einstellung anzustellen. Da das Rechtshilfeersuchen i.c. nicht zu-
rückgezogen wurde, ist es zu vollziehen, soweit die weiteren Rechtshilfevo-
raussetzungen gegeben sind. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem
Punkt als unbegründet .
8.
8.1 Hinsichtlich der Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörden erhebt
der Beschwerdeführer 2 diverse Einwände. Unter anderem rügt er die feh-
lende Tatbestandsmässigkeit.
8.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten
(Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie
dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar-
stellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2
und 3 IRSG i. V. m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an
das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde
allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben
ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um
Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen
(Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt
wird (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324 vom
28. Juli 2010, E. 3.2 sowie BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m. w. H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Es reicht aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü-
fen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vor-
liegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang
dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter
hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine
Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstel-
lung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler,
Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1
- 13 -
S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. Au-
gust 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324, E. 3.2;
TPF 2007 150 E. 3.2.4).
8.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem
des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz
hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmass-
nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht
(ausführlich dazu NADJA CAPUS, Strafrecht und Souveränität: Das Erforder-
nis der beidseitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechtshilfe in Straf-
sachen, Bern 2010, S. 349 f.). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzes-
sorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur ange-
wendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen
hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merk-
male eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist
(vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Die Einvernahme bzw. die dieser vo-
rangehende obligatorische Vorladung hierzu stellt eine solche Zwangs-
massnahme dar. Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die
Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt
der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89
E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom
3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005
vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ZIM-
MERMANN, a.a.O., N. 583 S. 536).
Auch gestützt auf das GwUe ist die Rechtshilfe – soweit sie sich auf
Zwangsmassnahmen stützt – nur zulässig, wenn die Straftat, auf die sich
das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei straf-
bar wäre, falls sie in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18
Ziff. 1 lit. f GwUe). Art. 6 Ziff. 1 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Er-
lass von Strafnormen gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Eine
solche begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vor-
nimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die
Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder an-
nehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).
Die Schweiz hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6 GwUe erklärt.
Danach findet das GwUe ausschliesslich Anwendung, wenn die Haupttat
nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt.
- 14 -
8.4 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren
eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu
prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so-
fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe-
standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die
Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er-
suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn
der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen
Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es
braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch
weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466).
Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme
Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal-
ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3).
8.5 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wer aufgrund des
Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit
betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö-
gensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner
Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt
wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs-
sig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Geschäftsführer ist
nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern
auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für frem-
de Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123
IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinweisen). Der
Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungsdelikt.
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäfts-
führers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinte-
ressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten
Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter
die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige
Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Ab-
schlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die
ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren
Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009,
- 15 -
N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach
der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung
der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven
oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in ei-
nem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver-
mindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).
8.6 Dem Rechtshilfeersuchen vom 2. Februar 2011 ist folgender Sachverhalts-
vorwurf zu entnehmen:
Der Administrativdienst des Präsidenten der Russischen Föderation (nach-
folgend "Administrativdienst"), der Fitnesstrainingskomplex F. des Admi-
nistrativdienstes und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung C. sollen
am 23. Dezember 1999 einen Investitionsvertrag abgeschlossen haben.
Zur Erfüllung des Investitionsvertrags habe der Bau einer Gruppe von
Wohn- und Bürogebäuden auf dem Gebiet des Fitnesstrainingskomplexes
F. gehört. Gemäss dem Investitionsvertrag sei dabei die C. GmbH die Er-
bauerin und die Bauherrin der Gruppe von Wohn- und Bürogebäuden in
deren Gesamtheit gewesen. Gemäss dem abgeschlossenen Investitions-
vertrag und dessen Beilagen hätten sodann 50 % der Gesamtheit der Flä-
che des durch die C. GmbH erbauten Werks an den Administrativdienst
übertragen werden sollen, damit sie in der Folge dem Fitnesstrainingskom-
plex F. hätte zugewiesen werden können. Von 23. Dezember 1999 bis
25. Juli 2007 sollen unbekannte Personen, die mit einem eigennützigen,
den Erwerb der Rechte von Gütern der anderen Personen betreffenden
Zweck gehandelt hätten, das Eigentumsrecht an den 50 % der Wohnungen
zu Gunsten einer ausländischen Gesellschaft namens E. betrügerisch ein-
getragen und die besagten Wohnungen verkauft haben. Aufgrund der be-
sagten Tätigkeiten soll der Fitnesstrainingskomplex F. einen Schaden in
der Höhe von USD 13'306'650.-- per 25. Juli 2007 erlitten haben. Im Ver-
laufe der Untersuchung sei erstellt worden, dass im Jahre 2005 100 % der
Anteile am Kapital der C. GmbH durch die Beschwerdeführerin 1, deren
Präsident der Beschwerdeführer 2 sei, erworben worden seien.
8.7 Ohne jegliche Begründung hält die Beschwerdegegnerin lapidar fest, der
Unbekannt vorgeworfene Sachverhalt erfülle auf den ersten Blick den Straf-
tatbestand der ungetreuen Gschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB
(act. 1.4 S. 2). Auf welche Überlegungen die Vorinstanz ihre Schlussfolge-
rung stützt, lässt sich vorliegend nicht nachvollziehen. Wie einleitend erläu-
tert, erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wer damit
betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö-
gensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner
Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt
- 16 -
wird. Gemäss der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde soll
der Administrativdienst bzw. im Ergebnis der Fitnesstrainingskomplex F.
aufgrund der "besagten Tätigkeiten" einen Schaden erlitten haben. Die ver-
tragswidrige Übertragung der Eigentumsrechte der Wohnungen zugunsten
der Gesellschaft E. betraf nicht das Vermögen des Fitnesstrainingskomple-
xes F. Der Sachverhaltsschilderung zufolge standen die Wohnungen vor
der vertragswidrigen Übertragung im Eigentum der C. GmbH. Bereits
aufgrunddessen steht somit fest, dass eine ungetreue Geschäftsbesorgung
zulasten des Administrativdienstes bzw. des Fitnesstrainingskomplexes F.
– zumindest gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt – nicht in Frage
kommt. Die ersuchende Behörde schildert auch keinen Schaden auf Seiten
der C. GmbH. Soweit angenommen würde, die Übertragung ihrer Eigen-
tumsrechte an die Gesellschaft E. sei entschädigungslos erfolgt, fehlten
ausserdem die weiteren Tatbestandsvoraussetzung der ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung. So wird im Rechtshilfeersuchen der unbekannten Täter-
schaft nicht zur Last gelegt, sie wäre damit betraut gewesen, das Vermö-
gen der C. GmbH zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu
beaufsichtigen, und sie hätte dabei unter Verletzung ihrer Pflichten bewirkt
oder zugelassen, dass die C. GmbH am Vermögen geschädigt werde.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Sachverhaltsschilderung der ersu-
chenden Behörde eine Subsumtion unter den Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB nicht erlaubt.
8.8 Die russischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln wegen Betrugs im Sin-
ne von Art. 159 des russischen Strafgesetzbuches. Nach schweizerischem
Recht erfüllt den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1
StGB wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei-
chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Ir-
renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder ei-
nen andern am Vermögen schädigt. Den Tatbestand erfüllt nur die arglisti-
ge Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst
hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht
hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Nach der
Rechtsprechung ist Arglist unter anderem gegeben, wenn der Täter zur
Täuschung eines andern ein ganzes Gebäude von raffiniert aufeinander
abgestimmten Lügen errichtet oder wenn er sich besonderer Machenschaf-
ten bedient, d.h. den andern durch intensive, planmässige und systemati-
sche Vorkehren, namentlich durch Verwendung von rechtswidrig erlangten
oder gefälschten Urkunden und Belegen, täuscht (BGE 128 IV 18 E. 3a;
122 IV 197 E. 3d, je mit Hinweisen). Die ersuchende Behörde verdächtigt
die C. GmbH nicht, den Administrativdienst und den Fitnesstrainingskom-
plex F. beim Vertragsabschluss über ihre Vertragstreue arglistig getäuscht
- 17 -
zu haben. Dass der Administrativdienst und der Fitnesstrainingskomplex F.
vor der vereinbarten Eigentumsübertragung in Erfüllung des Investitions-
vertrags Vorleistungen (und ohne Sicherheiten) erbracht hätten, wird aus-
serdem nicht geschildert. Die ersuchende Behörde macht zudem nicht die
C. GmbH für die Übertragung der Eigentumsrechte an die Gesellschaft E.
(mit-)verantwortlich, sondern legt dies einer unbekannten Täterschaft zur
Last. Unter diesen Umständen lässt sich der geschilderte Sachverhalt auch
nicht unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB sub-
sumieren.
8.9 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Sachverhaltsdarstellung des Ersu-
chens ungenügend ist und keine Subsumtion unter einen schweizerischen
Straftatbestand zulässt. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.
9. Der Beschwerdeführer 2 dringt demnach mit seinem Subeventualantrag
durch. Die angefochtene Schlussverfügung ist gesamthaft aufzuheben. Bei
diesem Ergebnis sind die weiteren Rügen im vorliegenden Verfahren nicht
näher zu prüfen.
Es bleibt der ersuchenden Behörde indessen nach wie vor unbenommen,
mit einem neuen, entsprechend ergänzten Rechtshilfeersuchen den Vor-
wurf des Betrugs etc. zu behaupten und zu substanziieren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer mit
Blick auf das Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1
und die Abweisung der Hauptanträge in entsprechendem Ausmass kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom
31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch
Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die entsprechend reduzierte Gerichtsgebühr ist auf
CHF 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsge-
bühren vor dem Bundesstrafgericht) und mit dem von den Beschwerdefüh-
rern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.-- zu verrechnen. Die
Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den
Restbetrag von CHF 3'000.-- zurückzuerstatten.
10.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang deren teil-
weisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-
- 18 -
mässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Parteientschädigung wird
nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten
Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Regle-
ments). Eine Honorarnote wurde vorliegend nicht eingereicht. Von der ein-
gereichten Beschwerdeschrift beziehen sich die Ausführung von Seite 9
Mitte bis Seite 10 Mitte auf den Subeventualantrag (act. 1). Unter Berück-
sichtigung aller massgeblichen Umstände erscheint vorliegend eine Ent-
schädigung von insgesamt CHF 2'500.00 angemessen.
- 19 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten.
2. Der Antrag auf Sistierung wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird betreffend den Subeventual-
antrag gutgeheissen und die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Zug
vom 25. März 2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde ab-
gewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse
wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 3'000.--
zurückzuerstatten.
5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 2'500.-- inkl. MwSt. zu entschädi-
gen.
Bellinzona, 29. August 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
- 20 -
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Ackermann
- Rechtsanwalt Andreas Haffter (in Kopie)
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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