Entscheid vom 2. April 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.12
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 8. Ju-
ni 2010 ersuchten die deutschen Behörden um Verhaftung zwecks Auslie-
ferung von A. zur Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung (act. 8.1). Am
30. September 2012 wurde A. am Flughafen Z. festgenommen (act. 8.3).
Mit Haftanordnung vom 30. September 2012 ordnete das Bundesamt für
Justiz (nachfolgend "BJ") die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an
(act. 8.2). In der Einvernahme vom 1. Oktober 2012 erklärte A., mit einer
vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 8.4).
B. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 2. Oktober 2012 verfügte das BJ die Aus-
lieferungshaft gegen A.(act. 8.5). Dagegen wurde keine Beschwerde erho-
ben.
C. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 ersuchte das Justizministerium Ba-
den-Württemberg das BJ formell um Auslieferung von A. für die ihm im
Haftbefehl vom 16. April 2010 des Amtsgerichts Stuttgart zur Last gelegten
Straftaten (act. 8.7). In der Einvernahme vom 24. Oktober 2012 erklärte A.
erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein
(act. 8.8). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 ergänzte das Justizministe-
rium Baden-Württemberg das Ersuchen vom 16. Oktober 2012 (act. 8.9).
D. Mit Stellungnahme vom 7. November 2012 beantragte A., vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Holenstein, das Auslieferungsersuchen des Justizmi-
nisteriums Baden-Württemberg sei abzuweisen und er sei unverzüglich aus
der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 8.10). Mit Schreiben vom 15. No-
vember 2012 nahm das Justizministerium Baden-Württemberg Stellung zur
Anfrage des BJ vom 13. November 2012 betreffend Zusatzinformationen
bezüglich A. (act. 8.11 und 8.12), wozu A., vertreten durch Rechtsanwalt
Daniel Holenstein, mit Schreiben vom 29. November 2012 Stellung nahm
(act. 8.14).
E. Mit Auslieferungsentscheid vom 12. Dezember 2012 bewilligte das BJ die
Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen
des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2012 zugrun-
de liegenden Straftaten (act. 8.15). Dagegen gelangte A. mit Beschwerde
vom 11. Januar 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und beantragt Folgendes (act. 1):
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"1. Es sei der Auslieferungsentscheid B 218'798-VOM des Bundesamtes
für Justiz vom 12. Dezember 2012 aufzuheben und die Auslieferung
des Beschwerdeführers an Deutschland zu verweisen [sic].
2. Es sei der Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz."
F. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2013 beantragt der Beschwerde-
gegner die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 8). Der Be-
schwerdeführer hält mit Replik vom 15. Februar 2013 an seinen Anträgen
fest (act. 12), worüber der Beschwerdegegner am 18. Februar 2013 in
Kenntnis gesetzt wurde (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind
primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll
vom 17. März 1978 (ZPII EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten bei-
getreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung
(ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Be-
stimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1
S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen-
den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben
(Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des
ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun-
desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und
die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im
Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn
dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33
E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c S. 616).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt
an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers
am 13. Dezember 2012 eröffnet (act. 8.16). Die Beschwerde vom 11. Ja-
nuar 2012 erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraus-
setzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Be-
schwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch
nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2012.229 vom 23. Oktober 2012, E. 3; RR.2012.40
vom 23. August 2012, E. 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt die mangelhafte Sachverhaltsschilderung im
Rechtshilfeersuchen sowie das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der
beidseitigen Strafbarkeit (act. 1).
- 5 -
4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar-
stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu
enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un-
ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge-
nau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massge-
benden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshil-
feersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizeri-
schen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für
auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gege-
ben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls
zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können,
ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hin-
gegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates
den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos
und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits ab-
schliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behör-
de hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu
auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht.
Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit
(vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen
und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel-
mehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit
diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort
entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.;
Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2;
1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
4.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander
Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa-
tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach
dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit
einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass-
nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere-
ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Hoheitsge-
biet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder
eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass min-
destens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe).
4.4 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
- 6 -
hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher
bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt,
sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe-
standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2
mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der
Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des
Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die
richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültig-
keitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu über-
prüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschrie-
bene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl.
BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583).
Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Vorausset-
zung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachver-
halt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prü-
fen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dar-
gelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen
Rechts subsumiert werden kann.
4.5 Wie die nachstehende Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs zeigen wird,
sind der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde keine offen-
sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die
Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese
Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nach-
folgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.
Dem internationalem Haftbefehl vom 16. April 2010 des Amtsgerichts
Stuttgart, präzisiert mit Schreiben vom 15. November 2012 des Justizminis-
teriums Baden-Württemberg, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der B. GmbH in Y., bzw. später
X. gewesen. Obgleich er gewusst habe, dass er zur Abgabe von Umsatz-
steuervoranmeldungen verpflichtet war, habe er es bewusst und pflichtwid-
rig unterlassen, die Umsatzsteuervoranmeldungen für das III. und IV. Quar-
tal 2008 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dadurch habe er dem
Finanzamt Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 3'959'667.22 verschwiegen
mit der Folge, dass ihm dieser Geldbetrag – über die B. GmbH in den Mo-
naten Juli bis Dezember 2008 zur Verfügung gestanden hätte. Durch sein
- 7 -
Verhalten habe er sich der zweifachen Umsatzsteuerhinterziehung schuldig
gemacht. Der eigentliche Gewinn der B. GmbH habe nicht im Vertrieb von
Mobilfunkgeräten, sondern im Abschöpfen der Umsatzsteuer gelegen.
Die B. GmbH habe im Zeitraum vom 4. Juli bis 28. November 2008 allein
der C. GmbH für Lieferungen von Mobiltelefonen EUR 14'762'076.-- in
Rechnung gestellt. Insgesamt seien Rechnungen in der Höhe von
EUR 20'840'353.81 gestellt worden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen
habe die B. GmbH im III. und IV. Quartal 2008 Handys im Bruttowert von
EUR 5'439'215'61 bezogen.
4.6 Der Beschwerdegegner hat das dem Beschwerdeführer in den Ausliefe-
rungsunterlagen vorgeworfene Verhalten unter den Tatbestand von Art. 96
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Mehr-
wertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR
641.20) subsumiert. Gemäss Art. 96 Abs. 1 MWSTG wird mit Busse bis zu
CHF 400'000.-- unter anderem bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die
Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er in einer Steuerpe-
riode nicht sämtliche Einnahmen (...) deklariert (lit. a). Die Busse beträgt bis
zu CHF 800'000.--, wenn diese hinterzogene Steuer in einer Form über-
wälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (Art. 96 Abs. 2 MWSTG).
Der Versuch ist strafbar (Art. 96 Abs. 5 MWSTG). Wird der Steuervorteil
aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterzie-
hung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrech-
nung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde
(Art. 96 Abs. 6 MWSTG). Die qualifizierte Mehrwertsteuerhinterziehung ist
in Art. 97 Abs. 2 MWSTG geregelt. Art. 97 Abs. 2 MWSTG erlaubt die Er-
höhung des Höchstmasses der angedrohten Busse um die Hälfte sowie
zusätzlich das Erkennen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren,
sofern erschwerende Umstände vorliegen, worunter unter anderem das
gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteu-
errecht fällt (lit. b). Gemäss Rechtsprechung (BGE 129 IV 253) handelt der
Täter oder die Täterin gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mit-
teln, die er oder sie für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufig-
keit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den
angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er oder sie die delikti-
sche Tätigkeit wie einen Beruf, wenn auch als Nebenberuf, ausübt. We-
sentlich ist ausserdem, dass der Täter oder die Täterin sich darauf einrich-
tet, durch sein oder ihr deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnah-
men zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten
darstellen, und er oder sie sich somit gleichsam in der Kriminalität einge-
richtet hat. Der Täter oder die Täterin muss die Tat bereits mehrfach und
- 8 -
mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, begangen haben. Zudem muss er
oder sie bereit sein, diese Taten zu wiederholen (BGE 119 IV 129). Die er-
schwerenden Umstände können nur im Rahmen einer vorsätzlichen Steu-
erhinterziehung geahndet werden. Daher sind unbeabsichtigte wiederkeh-
rende Abrechnungsfehler nicht Tatbestand der gewerbsmässigen Steuer-
hinterziehung (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Vereinfachung der Mehr-
wertsteuer vom 25. Juni 2008, BBL 2008 6885, S. 7019 f.).
Die qualifizierte Steuerhinterziehung im Sinne der vorgenannten Bestim-
mungen des MWSTG stellt ein Delikt der indirekten Fiskalität dar, das u.a.
mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht wird. Gemäss Art. 63
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ besteht zwischen den Vertragsstaaten eine ge-
genseitige Auslieferungspflicht für Delikte der indirekten Fiskalität, sofern
die Voraussetzungen von Art. 2 EAUe erfüllt sind. Mit Blick auf die Rechts-
hilfevoraussetzungen stellt die qualifizierte Steuerhinterziehung (Art. 96
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG) - im Gegensatz zur einfa-
chen - eine auslieferungsfähige Tat dar.
4.7 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, das Justizministerium Ba-
den Württemberg hätte im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt, dass das Fi-
nanzamt die von der GmbH geschuldete Steuer geschätzt habe und in der
Folge die Zwangsvollstreckung eingeleitet habe (act. 1, Ziff. 29). Der Be-
schwerdeführer deutet an, dass deswegen der Tatbestand der Steuerhin-
terziehung nicht erfüllt sei. Er macht geltend, dass es sich bei der Steuer-
hinterziehung um ein Erfolgsdelikt handle. Der tatbestandsmässige Erfolg
würde in der Verkürzung der Steuerforderung zu Lasten des Staates be-
stehen. Eine Verkürzung sei gegeben, wenn die festgesetzte Steuer tiefer
sei, als die bei ordnungsgemässer Erfüllung der Deklarationspflichten ge-
schuldete Steuer. Schätzt die Steuerverwaltung die Steuer nach pflichtge-
mässen Ermessen mindestens so hoch, wie die Steuer bei ordnungsge-
mässer Deklaration festgesetzt worden wäre, würde nach schweizerischem
Verständnis keine Steuerverkürzung vorliegen (act. 1, Ziff. 28).
Ob – wie der Beschwerdeführer behauptet – tatsächlich eine Schätzung
durch das Finanzamt mit anschliessender Zwangsvollstreckung in Deutsch-
land stattgefunden hat, ist aus den Auslieferungsunterlagen nicht ersicht-
lich, jedoch auch – wie in der Folge dargelegt – für die Beurteilung der
Strafbarkeit nach schweizerischem Recht irrelevant.
Die Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG ist ein
Erfolgsdelikt und der tatbestandsmässige Erfolg besteht im Steuerausfall
des Gemeinwesens bzw. der allgemeinen Verletzung des staatlichen Steu-
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eranspruchs. Dieser Ausfall braucht allerdings nicht definitiv zu sein; ein
vorläufiger Steuerausfall genügt bereits für die Vollendung des Tatbestan-
des der Steuerhinterziehung (BEUSCH/MALLA, Steuerstrafrecht – ein Entwir-
rungsversuch, ZStrR 130/2012 S. 249 ff., 272). Das bedeutet, dass selbst
wenn das Gemeinwesen die hinterzogene Steuer nachträglich einzieht, der
Tatbestand der Steuerhinterziehung vollendet sein kann. Aus den Ausliefe-
rungsunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer durch seine
zweifache Umsatzsteuerhinterziehung EUR 3'959'667.22 in der Zeit von
Juli bis Dezember 2008 zur Verfügung gestanden sind. Entsprechend lag
beim Gemeinwesen ein vorübergehender Steuerausfall vor, weswegen sich
das in den Auslieferungsunterlagen dem Beschwerdeführer vorgeworfene
Verhalten nach schweizerischem Recht ohne Weiteres unter den Tatbe-
stand von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG subsumieren lässt.
Ferner verkennt der Beschwerdeführer, dass selbst wenn – wie von ihm
angedeutet – der Tatbestand von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG nicht vollen-
det wäre, dies einer allfälligen Auslieferung nicht entgegenstehen würde,
da auch die versuchte qualifizierte Steuerhinterziehung ein auslieferungs-
fähiges Delikt darstellt. Qualifizierte Mehrwertsteuerhinterziehung stellt ein
Vergehen dar (Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG i.V.m.
Art. 333 Abs. 1 i.V.m. 10 Abs. 3 StGB), entsprechend ist der Versuch straf-
bar (Art. 22 Abs. 1 StGB). Versuchte qualifizierte Steuerhinterziehung wird
ebenfalls mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht und ist eine
auslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe.
Folglich erweist sich diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.
4.8 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass das ihm in den Auslieferungsunter-
lagen vorgeworfenen Verhalten nicht als "gewerbsmässig" im Sinne von
Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG eingestuft werden könne. Zunächst bringt er
gegen das Vorliegen von gewerbsmässiger Steuerhinterziehung vor, dass
diese gemäss Rechtsprechung die Wiederholung der Tat voraussetzen
würde (act. 1, Ziff. 37). Er führt sinngemäss aus, dass ihm in Deutschland
zweifache Steuerhinterziehung vorgeworfen werde. Hätte sich jedoch der
im Ersuchen dargelegte Sachverhalt in der Schweiz ereignet, würde er nur
eine Steuerhinterziehung darstellen. Da lediglich eine Steuerperiode betrof-
fen gewesen wäre, nämlich das Kalenderjahr 2008, hätte er höchstens eine
Tat begehen können (act. 1, Ziff. 41).
Die Mehrwertsteuer wird in der Schweiz – wie in Deutschland – im Selbst-
veranlagungsverfahren erhoben. Sie wird je Steuerperiode erhoben, wobei
als Steuerperiode das Kalenderjahr gilt (Art. 34 Abs. 1 und 2 MWSTG). In-
nerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer in der Regel
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vierteljährlich (Art. 35 Abs. 1 lit. a MWSTG). Das bedeutet, dass alle drei
Monate die steuerpflichtige Person ihre MWST-Abrechnungen einreicht
und die entsprechenden Steuerforderungen bezahlt.
Der objektive Tatbestand von Art. 96 Abs. 1 lit. a. MWSTG ist – unter Vor-
behalt von 96 Abs. 6 MWSTG – erfüllt, wenn die im Rahmen der Abrech-
nungsperiode deklarierungspflichtigen Steuern in Missachtung der Selbst-
veranlagungspflicht nicht angemeldet oder deklariert worden sind (Urteil
des Aargauischen Obergerichts vom 17. Februar 1977 E. 4). Abs. 6 von
Art. 96 MWSTG ist eine objektive Strafbarkeitsbedingung der Hinterziehung
von Mehrwertsteuern. Da objektive Strafbarkeitsbedingungen bei der Beur-
teilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht nicht berücksichtigt
werden (Art. 35 Abs. 2 lit. a IRSG), ist nicht weiter auf diese Bestimmung
einzugehen.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass während ei-
ner Steuerperiode bzw. eines Kalenderjahres der Tatbestand der Mehr-
wertsteuerhinterziehung mehrfach erfüllt werden kann, nämlich während
jeder Abrechnungsperiode. Jede Abrechnungsperiode begründet eine
Selbstveranlagungspflicht. Wird diese verletzt, ist der Tatbestand der Steu-
erhinterziehung erfüllt. Jedoch ist dies insofern irrelevant, als im vorliegen-
den Fall bei der Beurteilung der beidseitigen Strafbarkeit nationale Unter-
schiede betreffend Zeitpunkt, Periodizität etc. im Veranlagungsverfahren
unbeachtlich sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.69-75
vom 9. März 2011, E. 5.10). Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerde-
führer zweimal seiner Verpflichtung der Selbstveranlagung in Deutschland
nicht nachgekommen ist. Hätte er in der Schweiz die deklarierungspflichti-
gen Steuern in Missachtung der Selbstveranlagungspflicht während zwei
verschiedenen Perioden nicht angemeldet, so hätte er auch in der Schweiz
zweimal den Tatbestand von Art. 96 Abs. 1 lit. a. MWSTG erfüllt.
Wie viele Straftaten erforderlich sind, damit Gewerbsmässigkeit vorliegt,
lässt sich nicht genau beziffern. Man wird viel mehr berücksichtigen müs-
sen in welchem Zeitraum und in welchem Deliktsbetrag diese verübt wur-
den (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 139 StGB
N. 91). Dem Beschwerdeführer wird "lediglich" zweifache Tatbegehung
vorgeworfen, was bezüglich der Quantität der verübten Delikte das absolu-
te Minimum darstellt. Da jedoch der Deliktsbetrag ausserordentlich hoch ist,
nämlich EUR 3'959'667.22, und der Zeitraum für zweifache Tatbegehung
der kürzest mögliche ist, ist Gewerbsmässigkeit zu bejahen. Dies ist mit
Bezug auf die gewerbsmäßige Begehung der Mehrwertsteuerhinterziehung
nach Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG umso mehr an-
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zunehmen, als die Strafandrohung zwischen 1 Tagessatz Geldstrafe und
maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe sowie Busse beträgt. Damit ist sie um
ein vielfaches tiefer angesetzt als beim gewerbsmässigen Diebstahl. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Richter bei der Frage, ob im
konkreten Fall Gewerbsmässigkeit anzunehmen ist, stets auch die Höhe
der angedrohten Höchststrafe zu berücksichtigen (BGE 119 IV 129,
S. 133).
4.9 In einem nächsten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass um unter
die gewerbsmässige Tatbegehung zu fallen, die unrechtmässigen Einnah-
men einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Täters
leisten müssen. Vorliegend würden keine Einnahmen vorliegen sondern
Ersparnisse, welche sich nicht zugunsten des Beschwerdeführers sondern
der GmbH ergeben hätten. Die Steuerverkürzung hätte somit keinen Bei-
trag an die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers leisten können
(act. 1, Ziff. 43 und 46).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für das Vorhandensein
der Gewerbsmässigkeit wesentlich, dass der Täter oder die Täterin sich da-
rauf einrichtet, durch sein oder ihr deliktisches Handeln relativ regelmässi-
ge Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Lebenshal-
tungskosten darstellen. Das in dieser Begriffsumschreibung enthaltene
Element der auf Erlangung eines "Erwerbseinkommens" gerichteten Ab-
sicht ist nicht dahin zu verstehen, dass gewerbsmässig nur handeln würde,
wer unmittelbar Geldeinnahmen erzielt. Ein Erwerbseinkommen im Sinne
der bundesgerichtlichen Praxis kann vielmehr im Erwirken irgendwelcher
Vermögensvorteile bestehen. Dabei ist ohne Belang, ob der Täter sich die-
se unmittelbar zur Fristung seines Lebens, zur Bezahlung von Vergnügen,
zum Zweck gewinnbringender Anlage oder zur Hortung verschafft
(BGE 110 IV 30 S. 31 E. 2). Durch das Unterlassen der Ablieferung der im
weiterverrechneten Verkaufspreis bereits enthaltenen Steuern entstand ein
Vermögensvorteil. Den Auslieferungsunterlagen ist zu entnehmen, dass
dem Beschwerdeführer über die B. GmbH das besagte Geld zur Verfügung
stand. Folglich erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als
unbegründet.
4.10 Damit kann das dem Beschwerdeführer in den Auslieferungsunterlagen
vorgeworfene Verhalten prima facie unter den Tatbestand der qualifizierten
Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG)
subsumiert werden, womit die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit
gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist. Die diesbezügliche Rüge erweist sich
demnach als unbegründet.
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5. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutsch-
land für die dem Auslieferungsersuchen vom 16. Oktober 2012 des Justiz-
ministeriums Baden-Württemberg zugrunde liegenden Straftaten ist zuläs-
sig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reg-
lement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Be-
rücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Bellinzona, 2. April 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Holenstein
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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