Entscheid vom 19. Juli 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Rouiller,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Polen
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2013.136, RP.2013.18
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Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 11. August 2010 sprach das Amtsgericht Myślibórz den
deutschen und russischen Staatsangehörigen A. der Straftaten nach
Art. 158 § 1 i.V.m. Art. 13 § 1, Art. 282 und Art. 11 § 2 des polnischen
Strafgesetzbuchs (Teilnahme an einer Schlägerei oder an einer Körperver-
letzung und versuchte Erpressung) schuldig und verurteilte diesen zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Hierbei wurde ihm die
vom 4. September 2009 bis zum 22. März 2010 erstandene Untersu-
chungshaft an die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Die vom Vertei-
diger von A. hiergegen erhobene Berufung wurde vom Bezirksgericht Myś-
libórz am 20. April 2011 als unbegründet abgewiesen (vgl. hierzu die Beila-
gen zu act. 6.10).
B. In der Folge wurde A. im Schengener Informationssystem (SIS) zur Verhaf-
tung ausgeschrieben (act. 6.1) und am 19. Januar 2013 durch die Kan-
tonspolizei Graubünden angehalten und festgenommen (act. 6.3). Nach-
dem A. am 21. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft Graubünden ein-
vernommen worden war (act. 6.3), verfügte das Bundesamt für Justiz
(nachfolgend "BJ") diesem gegenüber am 22. Januar 2013 die Ausliefe-
rungshaft (act. 6.4). Am 27. Januar 2013 nahm A. gegenüber dem BJ
schriftlich zum Auslieferungsverfahren Stellung (act. 6.7). Nachdem das BJ
die Frist zur Einreichung des Auslieferungsersuchens auf 40 Tage erstreckt
hatte (vgl. act. 6.9), ersuchte das polnische Justizministerium am 25. Feb-
ruar 2013 um Auslieferung von A. zum Zwecke der Vollstreckung der ge-
gen ihn verhängten Freiheitsstrafe (act. 6.10). Hierzu wurde A. am 4. März
2013 durch die Staatsanwaltschaft Graubünden einvernommen (act. 6.13).
Innerhalb der anlässlich dieser Einvernahme anberaumten Frist von 14 Ta-
gen liessen sich weder A. noch sein Rechtsbeistand gegenüber dem BJ
vernehmen. Mit Entscheid vom 2. April 2013 bewilligte das BJ die Ausliefe-
rung von A. an Polen für die dem erwähnten Auslieferungsersuchen
zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.1).
C. Hiergegen gelangte A., vertreten durch seinen Rechtsbeistand, mit Be-
schwerde vom 3. Mai 2013 (Postaufgabe: 4. Mai 2013) an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheides, die Abweisung des Auslieferungsersuchens so-
wie seine Freilassung. Eventualiter beantragt er, die gegen ihn verhängte
Freiheitsstrafe in der Schweiz vollstrecken zu lassen. Im Rahmen seiner
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Beschwerde ersucht er schliesslich um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (act. 1).
Innerhalb der hierzu eingeräumten Frist reichte A. das ausgefüllte Formular
betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2013.18, act. 3 und 3.1). In
seiner Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 schliesst das BJ auf kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Auf entsprechendes Ersuchen
hin wurde A. die Frist zur Einreichung einer Replik letztmals bis 1. Juli 2013
erstreckt (act. 8). Das Gesuch vom 28. Juni 2013 um erneute Erstreckung
dieser Frist um zehn Tage (act. 10) wurde abgewiesen (act. 11). Mit Einga-
be vom 1. Juli 2013 nahm A. replicando zur Beschwerdeantwort Stellung,
erneuerte gleichzeitig aber auch sein Fristerstreckungsgesuch (act. 12).
Am 10. Juli 2013 liess A. der Beschwerdekammer unaufgefordert eine wei-
tere Stellungnahme zugehen (act. 14). Die Replik sowie diese weitere Ein-
gabe wurden dem BJ am 2. Juli 2013 bzw. am 11. Juli 2013 zur Kenntnis
gebracht (act. 13 und 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatzprotokolle
vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom 17. März 1978
(ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, mass-
gebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über-
einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein-
kommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur An-
wendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertrags-
parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler
Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des
ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun-
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desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und
die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im
Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn
dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33
E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in in-
ternationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar
(Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG
nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung
folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und ist eingehalten, wenn
die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde
eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Diesbezüglich zu beachten ist, dass die
Einreichung einer Beschwerde mittels Telefax der Schriftform nicht genügt
und dieser mithin keine fristwahrende Wirkung zukommt (BGE 121 II 252
E. 4b S. 256; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.222 vom
18. Januar 2011; RR.2010.103 vom 14. Juli 2010; BV.2007.15 vom 11. Ja-
nuar 2008). Im Falle eines normalen Versandes der Eingabe durch Einwurf
in den Postbriefkasten trägt der Absender die Beweislast für die Fristwah-
rung (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.107 vom 20. Novem-
ber 2012, E. 3 m.w.H.).
2.2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers
am 3. April 2013 eröffnet (vgl. act. 6.17). Die gesetzliche Beschwerdefrist
von 30 Tagen endete somit am Freitag, 3. Mai 2013, um Mitternacht. Die
vom Beschwerdeführer beiläufig erwähnten Bestimmungen über die Ge-
richtsferien finden im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
keine Anwendung (Art. 12 Abs. 2 IRSG). Die beiden eingereichten Be-
schwerdeschriften datieren beide vom 3. Mai 2013. Im hierzu verfassten
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ebenfalls vom 3. Mai 2013 datierenden Begleitschreiben führt der Be-
schwerdeführer aus, dass die Poststellen zum Zeitpunkt des Verfassens
des Begleitschreibens – kurz vor 23 Uhr – bereits geschlossen seien. Der
Einwurf der Beschwerde in einen Postbriefkasten in der Nähe einer Uhr
werde daher mittels Mobiltelefon gefilmt und die Videosequenz anschlies-
send auf einem elektronischen Datenträger eingereicht. Um die Fristwah-
rung noch durch ein weiteres – wenn auch überflüssiges – Indiz zu bele-
gen, werde die Beschwerde mitsamt Begleitschreiben zudem noch per Te-
lefax übermittelt (vgl. Begleitschreiben zu act. 1 und 4).
Tatsächlich wurden der Beschwerdekammer die Beschwerde und das er-
wähnte Begleitschreiben per Telefax übermittelt, wobei als Zeitpunkt der
Übermittlung der 3. Mai 2013, 23:16 Uhr, erscheint (act. 1.1). Was die
Übermittlung der Beschwerde per Telefax anbetrifft, so hat diese jedoch
nach dem oben Ausgeführten keine fristwahrende Wirkung. Beide Um-
schläge, mit welchen die Beschwerde der Beschwerdekammer zugestellt
wurde, sind weiter zwar am 3. Mai 2013 frankiert, von der Post aber erst
am 4. Mai 2013 abgestempelt worden. Der Track and Trace Auszug der
Post bezeichnet als Aufgabezeitpunkt der Eingabe per Paketpost den
4. Mai 2013, 07:57 Uhr (vgl. act. 1.0 und 4.0). Mit der von ihm angekündig-
ten Videosequenz wäre der vom Beschwerdeführer behauptete Sachver-
halt bzw. die behauptete Fristwahrung tatsächlich rechtsgenügend nach-
weisbar (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_142/2012 vom
28. Februar 2013, E. 1). Der entsprechende Datenträger als Beweismittel
wurde vom Beschwerdeführer aber lediglich angekündigt, eingetroffen ist er
bei der Beschwerdekammer bis dato nicht.
2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich anhand der vorliegenden Unterlagen der
4. Mai 2013 als Datum der schriftlichen Beschwerdeeinreichung. Der Be-
schwerdeführer ist seiner Beweispflicht nicht nachgekommen, die Vermu-
tung, wonach der Poststempel mit dem tatsächlichen Einwurf überein-
stimmt, allenfalls umzustossen. Auf die Beschwerde ist daher infolge ver-
späteter Beschwerdeerhebung nicht einzutreten.
3.
3.1 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen
werden, nachdem das einzige Vorbringen des Beschwerdeführers, die Aus-
lieferung sei gestützt auf Art. 3 EMRK zu verweigern, sich als unbegründet
erweist.
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3.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter-
nationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht –
sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri-
gender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK; Art. 7 und 10
Abs. 1 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche
und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Nie-
mand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine
andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
droht (Art. 25 Abs. 3 BV).
Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen
Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
lung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von
Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüg-
lich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht
(BGE 134 IV 156 E. 6.3; 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5).
3.3 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West-
europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah-
me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3
EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier
die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte
Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden
Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte,
dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jeden-
falls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur
noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auf-
lagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung
der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko ei-
ner menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusi-
cherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur
noch theoretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7;
TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 63).
Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur
nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri-
sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht-
liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor
allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um-
stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand-
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lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebe-
nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be-
sonderem Masse gefährdet ist (BGE 139 II 65 E. 5.4 S. 74; 134 IV 156
E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 64).
3.4 Bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens RR.2009.76 hatte das
Bundesstrafgericht die Gelegenheit, sich einlässlich mit der Frage ausei-
nanderzusetzen, ob im Falle der Auslieferung eines Verurteilten an Polen
zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ein ernsthaftes und ob-
jektives Risiko einer schweren Verletzung der Menschenrechte im Sinne
von Art. 3 EMRK bestehe. Es kam dabei zum Schluss, dass die zu beurtei-
lende Auslieferung an Polen weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 8 EMRK
verstosse und die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geäusserten Be-
denken hinsichtlich Überbelegung der Gefängnisse und der medizinischen
Versorgung in Strafvollzugsanstalten einer Auslieferung nicht entgegen
stehen würden, weshalb die Einholung einer förmlichen Garantie nicht er-
forderlich sei (siehe zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 8).
3.5 Die vom Beschwerdeführer nun vorgebrachten Einreden und Einwendun-
gen sowie die seither ergangenen Berichte von Menschenrechtsorganisati-
onen und die einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (nachfolgend "EGMR") lassen nicht erkennen, inwiefern
sich diesbezüglich eine andere Einschätzung der Menschenrechtslage in
Polen aufdrängen würde. Zwar ist auch dem neusten publizierten Bericht
des European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or
Degrading Treatment or Punishment (nachfolgend "CPT") vom 12. Ju-
li 2011 zu entnehmen, dass anlässlich des Besuchs des CPT in Polen zwi-
schen dem 26. November und dem 8. Dezember 2009 in allen besuchten
Strafvollzugsanstalten (zumindest teilweise) immer noch eine Überbele-
gung festzustellen sei (act. 4.9, S. 34). Im selben Bericht werden aber auch
die Bemühungen der polnischen Behörden erwähnt, die Auslastung der
Gefängnisse weiter zu reduzieren, um vor dem 6. Dezember 2009 jedem
Inhaftierten das gesetzliche Minimum von 3 m2 Fläche garantieren zu kön-
nen (act. 4.9, S. 34). Zudem zeigte sich die Gesamtsituation betreffend Be-
legung der Strafvollzugsanstalten in Polen seit den Erhebungen des CPT
im Jahr 2004 erheblich verbessert (vgl. den Bericht des CPT vom 2. März
2006, S. 29 [http://www.cpt.coe.int/documents/pol/2006-11-inf-eng.pdf], und
act. 4.9, S. 34; vgl. hierzu auch das Urteil des EGMR i.S. Orchowski gegen
Polen vom 22. Oktober 2009, Nr. 17885/04, Ziff. 89).
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Die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung ins Feld geführten
Bedenken betreffend physischer Misshandlung durch Angestellte der Straf-
vollzugsanstalten erweisen sich als weitestgehend unbegründet. Diesbe-
züglich hält der aktuellste Bericht der CPT sogar ausdrücklich fest, dass in
den Gefängnissen Racibórz und Rawicz von Seiten der Inhaftierten nicht
eine einzige entsprechende Beanstandung bzw. lediglich wenige isolierte
Beschwerden betreffend die Behandlung im (Untersuchungs-)Gefängnis
Poznan vorliegen würden (act. 4.9, S. 37).
3.6 Die vom Beschwerdeführer zitierten kritischen Aussagen im Bericht des
CPT (act. 1, S. 5) betreffen die Situation in polnischen Ausschaffungsge-
fängnissen und sind für die vorliegende Auslieferung nicht von Relevanz.
Ebenso wenig einschlägig für die Beurteilung der aktuellen Lage im polni-
schen Strafvollzug sind die vom Beschwerdeführer verschiedentlich ange-
führten Verurteilungen Polens wegen Verletzung des Art. 3 EMRK durch
den EGMR (siehe act. 1, S. 6; act. 14, S. 2 f.). Sofern diese überhaupt den
Bereich des Strafvollzugs betreffen, liegen die gerügten Sachverhalte teil-
weise schon mehrere Jahre zurück.
3.7 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, glaubhaft zu ma-
chen, dass er in einem polnischen Gefängnis konkret der Gefahr ausge-
setzt wäre, in einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Weise behandelt zu
werden. Dasselbe gilt auch für seine Befürchtung, auf Grund seiner russi-
schen und seiner deutschen Staatsangehörigkeiten seitens von Mitgefan-
genen Aggressionen zu erleiden. Dass der Beschwerdeführer seinen eige-
nen Angaben zufolge von privaten Personen bedroht worden sei, stellt kein
Auslieferungshindernis dar. Polen ist wie jeder andere Staat verpflichtet, für
die Sicherheit des Beschwerdeführers während der Strafverbüssung zu
sorgen. Danach steht es dem Beschwerdeführer frei, dieses Land wieder
zu verlassen.
4.
4.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen-
dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge-
winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus-
sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we-
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nig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1;
129 I 129 E. 2.3.1).
4.2 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich
als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
beiständung abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
ist auch angesichts der mutmasslich bescheidenen wirtschaftlichen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers auf Fr. 1'000.-- zu reduzieren (Art. 63
Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Nicolas Rouiller
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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