Entscheid vom 27. Juni 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rau,
Gesuchsteller
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Gesuchsgegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG), Kostenvor-
schuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.149
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen A. et al. ein Strafverfahren wegen
des Verdachts des gemeinschaftlichen Verstosses gegen das Verbot der
Marktmanipulation führt; in diesem Zusammenhang sie mit Rechtshilfeer-
suchen vom 19. April 2012 an die Schweiz gelangte und gestützt auf die
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Düs-
seldorf unter anderem um Bankermittlung bei der Bank B. AG, Z., hinsicht-
lich des Kontos 1, lautend auf A., ersuchte (Verfahrensakten Urk. 1);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Schreiben vom
31. Mai 2012 den Kanton Zürich als Leitkanton für den Vollzug des vorlie-
genden Rechtshilfeersuchens bezeichnete (Verfahrensakten Urk. 6);
- mit Eintretensverfügung vom 26. September 2012 die Staatsanwaltschaft I
des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") dem deutschen
Rechtshilfeersuchen entsprach und unter anderem die Bank B. AG ver-
pflichtete, die angeforderten Dokumente einzureichen (Verfahrensak-
ten Urk. 7); die Bank B. AG dieser Aufforderung am 4. Oktober 2012 mit
Bezug auf die Kundenbezeichnung Nr. 1 (A.), welche diverse Konti umfass-
te, nachkam (Verfahrensakten Urk. 8 und 9);
- mit Schlussverfügung vom 30. November 2012 die Staatsanwaltschaft un-
ter anderem die Herausgabe der bei der Bank B. AG edierten Bankunterla-
gen verfügte (RR.2013.10, act. 1.2); A. dagegen Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und auf diese mit Ent-
scheid RR.2013.10 vom 7. Mai 2013 nicht eingetreten wurde, da die
30-tägige Beschwerdefrist von Art. 80k IRSG nicht gewahrt worden ist
(RR.2013.10, act. 12);
- A. gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Mai 2013 Beschwerde
beim Bundesstrafgericht erhebt und ein Gesuch um Wiederherstellung der
Frist stellt (RR.2013.149, act. 1); die Beschwerdekammer eine Kopie der
Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiterleitete
(RR.2013.149, act. 4);
- A. mit Schreiben vom 21. Mai 2013 aufgefordert wurde, ein Zustelldomizil
zu bezeichnen (RR.2013.149, act. 3) und er dieser Aufforderung mit
Schreiben vom 27. Mai 2013 nachkam (RR.2013.149, act. 6);
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- das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2013.10 vom 7. Mai 2013
mit Urteil 1C_519/2013 vom 30. Mai 2013 nicht eingetreten ist
(RR.2013.10, act. 18);
- der Gesuchsteller am 5. Juni 2013 eingeladen wurde, bis zum
17. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten und darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf das Gesuch nicht ein-
getreten wird (RR.2013.149, act. 7); die Frist zur Bezahlung des Kosten-
vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Be-
hörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bank-
konto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m.
Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- der Gesuchsteller den verlangten Kostenvorschuss bis dato nicht bezahlt
hat, weshalb androhungsgemäss auf das Gesuch nicht einzutreten ist
(Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird
(Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berech-
nung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bun-
desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt
(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichts-
gebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 27. Juni 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf Rau
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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